Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 14. Juli 1888
in Sachen Luginbühl.
A. Am 24. Oktober 1887 stellte die Rekurrentin Rosette
Luginbühl gemeinsam mit ihrer Schwester Emma Luginbühl,
zu Gunsten der Firma Labhardt Cie in Basel, eine von
Bern datirte Obligation über 4165 Fr. aus;
ihre Unterschrift
unter dieser Obligation enthält wie diejenige ihrer Schwester
mma den Zusatz Firma Schwestern Luginbühl. Am 16. März
wirkte die Firma Labhardt Cie unter der Behauptung, die
Rosette Luginbühl habe sich unbekannt wohin entfernt und es
sei zu befürchten, daß der Gläubiger auf dem ordentlichen Be
treibungswege nicht zur Bezahlung gelangen werde, beim Ge
richtspräsidenten von Bern eine Arrestbewilligung gegen Rosette
Luginbühl aus. Ter Arrest wurde am 19. gleichen Monats
durch Beschlagnahme einer Kapitalforderung der Schuldnerin
an Joh. Tschanz, in Wichtrach, im Betrage von 2164 Fr. 57 Cts.
ausgeführt und diese Arrestnahme der Arrestatin im Ediktal
wege notifizirt. Ebenso wurde die Letztere im Arrestbestätigungs
verfahren ediktaliter vorgeladen, und es wurde durch Kontu
mazialurtheil des Richteramtes Bern vom 11. Mai 1888 der
Arrest gerichtlich bestätigt.
B. Mit Schriftsätzen vom 21./22. Mai und vom 4. Juni
1888 ergriff Rosette Luginbühl den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Sie behauptet: Sie habe sich vom Septem
ber 1885 bis 16. Juli 1887 als Dienstmagd in Lausanne
aufgehalten. Am 16. Juli 1887, habe sie ihre Ausweisschriften
in Lausanne erhoben und sei nach Bern zu ihrer älteren
Schwester, welche dort ein Ellenwaaren und Merceriegeschäft
betreibe, gezogen. Sie sei dort aber nur bis zum 8. Oktober
1887 geblieben; am 8. Oktober 1887 habe sie ihre Ausweis
schriften in Bern zurückgezogen und sei vorläufig für einige
Zeit nach Signau zu einer Verwandten ihrer Mutter, hernach,
ebenfalls nur für kurze Zeit, zu einer Schwägerin nach Burg
dorf gezogen. Während ihres Aufenthaltes in Signau habe ihre
Schwester Emma sie für einen Tag nach Bern kommen lassen
und sie habe sich dort zur Unterzeichnung der Obligation zu
Gunsten von Labhardt Cie bestimmen lassen, obschon
niemals Theilhaberin am Geschäfte ihrer Schwester gewesen sei.
Mitte Januar 1888 sei sie nach Lausanne zurückgekehrt, um dort
wieder als Dienstmagd einzutreten und dort zu bleiben. Während
einiger Zeit sei sie in Lausanne in Dienst gestanden, dann sei sie
aber krank geworden und habe sich vom 21. Februar bis 20. März
1888 in einer Anstalt in Lausanne verpflegen lassen; nach
ihrem Austritte sei sie zunächst für einige Wochen in einen
neuen Dienst in Lausanne eingetreten und gegenwärtig sei
sie bei einem Bauern in Chailly bei Lausanne angestellt. Ende
März habe sie zufällig durch einen Zeitungsausschnitt von dem
gegen sie erwirkten Arrest Kenntniß erlangt. Sie sei nun aber
aufrechtstehend und habe ihren festen Wohnsitz in Lausanne. Der
Wohnsitz werde durch den thatsächlichen Aufenthalt an einem
Orte verbunden mit der Absicht dort dauernd zu bleiben, be
gründet. Sie sei nun nach Lausanne mit der Absicht zurückge
kehrt, dort so lange zu verbleiben, als ihre Gesundheit ihr das
Versehen von Dienststellen gestatte. Diese Absicht habe sie wie
derholt ausgesprochen und es ergebe sich dieselbe deutlich daraus,
daß sie während ihrer Krankheit nicht in den Kanton Bern zu
ihren Verwandten zurückgekehrt sei, sondern sich in Lausanne
habe behandeln lassen. Da die Forderung, für welche von Lab
hardt Cie Arrest ausgewirkt worden sei, als eine persönliche
erscheine, so verstoße demnach der Arrest wie auch das Arrestbe
stätigungsurtheil gegen Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung; die
Rekurrentin hätte an ihrem Wohnorte in Lausanne belangt
werden müssen. Es seien demnach der Arrest vom 22. März 1888
sowie das Arrestbestätigungsurtheil als gegen Art. 59 Bundes
versammlung verstoßend, aufzuheben.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Firma Labhardt Cie geltend: Die Rekurrentin sei nicht
zahlungsfähig: denn die beschlagnahmte Kapitalforderung von
2164 Fr. 57 Ets. sei das einzige Vermögensstück der Rekur
rentin, während dieselbe (solidarisch mit ihrer Schwester) einzig
an Labhardt Cie eine beinahe doppelt so große Summe
schulde. Ferner habe die Rekurrentin zur Zeit der Herausnahme
und Ausführung des Arrestes (16./19. März 1888) einen
festen Wohnsitz nicht besessen, ihr damaliger Aufenthaltsort sei
sowohl ihrer Schwester als der Firma Labhardt Cie, gänzlich
unbekannt gewesen. Sie habe sich bei ihrer Rückkehr nach
Lausanne bei der dortigen Polizei nicht gemeldet und keine
Schriften eingelegt, also gar keine Veranstaltungen getroffen,
um sich dort fest und dauernd anzusiedeln. Vielmehr sei aus
ihrem Verhalten zu schließen, daß sie ihren Aufenthaltsort habe
geheim halten wollen, um der Erfüllung ihrer Verpflichtun
gen gegenüber Labhardt Cie zu entgehen. Demnach werde
auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß die Rekurrentin nicht aufrechtstehend sei, ist nicht
nachgewiesen. Selbst wenn es richtig wäre, daß zur Zeit ihre
Schulden ihre Aktiven übersteigen, so würde daraus für sich
allein noch nicht folgen, daß sie nicht im Stande sei, liquide in
gesetzlicher Weise gegen sie geltend gemachte Ansprachen zu be
friedigen und also zahlungsunfähig (nicht aufrechtstehend) sei.
Der bloße Umstand für sich allein, daß die Passiven einer Per
son in einem gegebenen Momente ihre Aktiven übersteigen, läßt
dieselbe noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen so lange sie
noch im Stande ist (mit Zuhülfenahme des Kredits u. s. w.)
ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die materielle Ueberschul
dung kann allerdings zur Zahlungsunfähigkeit führen, sie ist
aber mit letzterer nicht identisch, vielmehr ist ja sehr wohl
möglich, daß in Folge späterer Besserung der Vermögensver
hältnisse die Zahlungsunfähigkeit einer, in einem gegebenen
Momente materiell überschuldeten, Person gar nie eintritt.
- Dagegen ist allerdings nicht dargethan, daß die Rekurren
tin zur Zeit der Herausnahme und Ausführung des Arrestes
(16./19. März 1888) in Lausanne einen festen Wohnsitz im
Sinne des Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung gehabt habe. Die
Rekurrentin befand sich damals, nachdem sie vorher ihren Auf
enthaltsort rasch hintereinander mehrfach gewechfelt hatte, erst
seit wenigen Wochen in Lausanne wo sie nach kurzem Dienste
als Magd in eine Krankenanstalt sich hatte aufnehmen lassen
müssen. Aus der Dauer und Beschaffenheit dieses Aufenthaltes
ist nicht zu folgern, daß sie in Lausanne wirklich danernd habe blei
ben wollen, vielmehr spricht gegen eine solche Absicht, daß sie es
unterließ, ihre Ausweisschriften einzulegen, wozu sie, wie ihr
gewiß bekannt, verpflichtet war, sofern sie in Lausanne längere
Zeit bleiben wollte. Die Rekurrentin kann sich somit auf Art. 59
Abs. 1 Bundesverfassung nicht berufen..
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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