Art. 61 BV; cross-cantonal enforceability requires a res judicata civil judgment establishing the existence of a civil claim. A moderation sentence that merely fixes the amount of costs, without adjudicating the debtor's obligation in principle, is not a civil judgment. Likewise, a costs order made in connection with the termination of criminal proceedings retains the procedural/criminal character of the main disposition and does not fall within Art. 61 BV; federal law imposes no duty to enforce extra-cantonal criminal judgments or ancillary cost orders (consid. 1-2).
Salquin gab jedoch dieser Vorladung keine Folge, indem er er klärte, er anerkenne die Kompetenz des freiburgischen Richters nicht. Daraufhin setzte der Bezirksgerichtspräsident der Saane durch Erkenntniß vom 30. November 1887 die Kostenforderung des L. Girod auf 57 Fr. 50 Cts. fest. B. Unter Vorlage dieses Erkenntnisses und einer Erklärung des Staatsrathes von Freiburg datirt den 19. Dezember 1887, daß dasselbe im Kanton Freiburg und gemäß Art. 61 Bundes verfassung in der ganzen Schweiz vollstreckbar sei, suchte L. Gi rod beim Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern darum nach es möchte der Moderationssentenz des Gerichts präsidenten von Freiburg vom 30. November 1887 das Exe quatur ertheilt werden. A. Salquin widersetzte sich der Be willigung dieses Gesuches, indem er unter anderem behauptete, Fürsprecher Broye sei zu Rückzug der Anzeige und Uebernahme der Kosten gar nicht bevollmächtigt gewesen. Durch Entscheid vom 7. April 1888, wies der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern das Exequaturgesuch des L. Girod ab, in dem er ausführte: Es liege kein rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 B. V. vor. Ein Civilurtheil charakterisire sich dadurch, daß es der einen oder andern Partei einen eivil rechtlichen Anspruch zuspreche. Der Anspruch des L. Girod an A. Salquin sei nun eine Kostenforderung, welche aus einem Strafprozeßverfahren herrühre, welches letzterer gegen ersteren veranlaßt habe; derselbe sei dem L. Girod durch das Strafge richt grundsätzlich zugesprochen und vom Gerichtspräfidenten nur dem Maße nach festgestellt worden. Dieser Anspruch sei somit kein eivilrechtlicher. C. Gegen diesen Entscheid ergriff L. Girod den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Derselbe führt aus: die Mode rationssentenz des Gerichtspräsidenten von Freiburg sei ein Civilurtheil. Durch diefelbe habe ihm der Civilrichter einen Be trag von 57 Fr. 50 Cts. zugesprochen, gestützt auf die That sache, daß Salquin die Kosten des Strafprozesses freiwillig übernommen habe. Dieser vom Civilrichter anerkannte Kosten ersatzanspruch sei gewiß ein eivilrechtlicher; ob Salquin seine Pflicht zum Kostenersatze bei einer strafgerichtlichen Verhandlung oder anderweitig anerkannt habe, sei doch gleichgültig, ebenso wie es gleichgültig sei, daß das Strafgericht (sofern man nicht annehme, das betreffende Dispositiv beziehe sich ausschließlich auf Untersuchungs und Gerichtskosten) überflüssigerweise die Uebernahme der Køsten durch Salquin noch besonders sanktionirt habe. Die Einwendung des Salquin, Fürsprecher Broye sei zum Rückzuge der Klage nicht befugt gewesen, sei ein materiellrecht licher Einwand, welcher vor dem Gerichtspräsidenten von Freiburg bei der Moderationsverhandlung hätte geltend gemacht werden sollen und dem Exequaturgesuch nicht mehr entgegenge stellt werden könne. Demnach werde beantragt: Das Bundes gericht möchte den Entscheid des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern vom 7./16. April 1888 aufheben und den genannten Gerichtshof anweisen, dem Exequaturgesuche des L. Girod vom 23. Dezember 1887 zu entsprechen. D. Der Rekursbeklagte A. Salquin beantragt Abweisung der Beschwerde unter Folge der Kosten, indem er einfach auf das Urtheil des Appellations und Kassationshofes und die von ihm dieser Behörde eingereichte Vernehmlassung auf das Exequatur gesuch des Rekurrenten verweist. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern verweist ebenfalls lediglich auf sein Urtheil und die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
barkeit des Art. 61 B. V. erforderliche, judikatsmäßige Fest stellung des Bestandes eines Anspruches des Rekurrenten an den Rekursbeklagten liegt also in dieser Sentenz nicht. 2. Eine solche Feststellung könnte vielmehr nur in dem Er kenntnisse des korrektionnellen Gerichtes vom 29. September 1882 gefunden werden. Die Vollstreckung dieses Erkenntnisses aber ist vom Rekurrenten eigentlich gar nicht verlangt worden und es ist dasselbe übrigens kein nach Art. 61 B. V. zu voll streckendes Civilurtheil. Dasselbe verfügt, anschließend an die Einstellung des Strafverfahrens, über die Kosten dieses Ver fahrens, einschließlich der Vertheidigungskosten, indem es die selben dem Anzeiger auferlegt; diese Dekretur über den Neben punkt der Kosten theilt die rechtliche Natur der Verfügung in der Hauptsache, d. h. sie ist eine strafrichterliche (strafrechtliche, resp. strafprozeßuale) Verfügung. Es kann daher ihre Voll streckung in einem andern Kanton ebenso wenig gestützt auf Art. 61 B. V verlangt werden, als die Vollstreckung eines ver urtheilenden Straferkenntnisses rücksichtlich des Kostenpunktes. Art. 61. B. V. beschränkt eben die Pflicht der Kantone zur Ge währung der Rechtshilfe ausdrücklich auf Civilurtheile; zur Vollstreckung außerkantonaler Strafurtheile (seien dies nun Ur theile im eigentlichen Sinne, oder sonstige strafrechtliche Verfü gungen oder Beschlüsse) wurde eine bundesrechtliche Verpflichtung nicht statuirt, weder in Bezug auf die Strafe selbst noch in Bezug auf die Kosten. Demnach hat das Bundesgericht erkanni: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.