Art. 102 Ziff. 5 BV, Art. 113 Ziff. 1 BV; execution of federal judgments and clarification: the Federal Council may take the measures necessary for enforcement of a federal judgment, without thereby deciding a new merits dispute. A competence conflict requires an actual encroachment by one authority into the constitutional sphere of another. A request for clarification is inadmissible where the dispositive tenor and reasons of the prior judgment are clear; it cannot serve to obtain a substantive amendment or to raise objections that were not part of the original controversy. Later objections do not affect enforcement where the earlier judgment necessarily implies the ordered act, and the parties' willingness to separate ancillary arrangements may preserve execution while leaving later property or servitude formalities to separate instruments.
rathe Beschwerde, mit dem Gesuche, daß dieser in Anwendung von Art. 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung den Vollzug des bundesgerichtlichen Urtheils vom 30. Dezember 1887 anordnen möchte, in dem Sinne daß die Standeskommission von Inner rhoden angehalten werde, den fraglichen Kaufvertrag in derje nigen Fassung in welcher er dem Bundesgerichte laut vidimir tem Exemplar vorgelegen und von demselben beurtheilt worden sei, zur Fertigung gelangen zu lassen. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrohden wendete im Wesentlichen ein: das appenzell-innerrhodische Recht verlange daß die Fer tigung oder Servitutsbestellung über jedes einzelne Grundstück besonders vorgenommen, in einem besondern Akt verschrieben werde, während hier die Parteien Eigenthumsübertragung, Servitutsbestellung, dingliche Belastung und rein obligatorische Verträge über die verschiedensten schon erworbenen und noch zu erwerbenden Liegenschaften bunt durcheinander zur Fertigung bringen wollen. Ferner stehe die Bestimmung des Vertrages betreffend den in das einseitige Belieben der Gemeinde St. Gallen gelegten Rückkauf der Alp Berndli seitens des Broger mit der in Innerrhoden bei Fertigungen von Kaufverschreibungen herrschenden Rechtsauffassung in direktem Wiederspruche. Aus diesen Gründen könne die Standeskommission die Protokolli rung des Vertrages, so wie derselbe von den Parteien vorge legt worden sei, nicht zugeben. Ueber die erwähnten Momente sei durch das bundesgerichtliche Urtheil nicht entschieden, wie denn auch das Bundesgericht in dieser Beziehung nicht kompe tent gewesen wäre, da es sich dabei offenbar um eine Verfas sungsverletzung nicht handeln könne. Das bundesgerichtliche Urtheil beziehe sich ausschließlich nur darauf, ob in den Kauf verschrieb über die Alp Berndli, der Ausdruck Quellen und Bäche ausdrücklich aufzunehmen sei. Die Erklärung der Stan deskommission, nach Maßgabe des bundesgerichtlichen Entschei des fertigen zu wollen, berechtige nicht zu einer Exekutions klage, zumal die Parteien nur über die Auslegung des bun desgerichtlichen Entscheides streiten. Für solche Streitigkeiten sei der gesetzliche Weg die Eingabe eines Erläuterungsgesuches an das erkennende Gericht. Der Bundesrathverfügte durch Schluß nahme vom 7. April 1888: I. Sei die Regierung des Kantons Appenzell Innerrohden eingeladen, der kanzleiischen Protokolli rung des Vertrages zwischen Kantonsrichter I. A. Broger in Appenzell und der Stadt St. Gallen vom 12. August 1886 keine weitern Hinderungen entgegenzusetzen und in der Weise Vorsorge zu treffen, daß die Protokollirung und landammann amtliche Versiegelung dieses Kaufes im Laufe der nächsten zehn Tage vom Datum dieses Beschlusses hinweg vollzogen werden könne, sowie über die Erledigung Bericht zu erstatten, unter Vorbehalt der für die Vollziehung nöthigen Verfügungen des Bundesrathes im Sinne von Art. 191 des Gesetzes über den Bundescivilprozeß. In der Begründung dieses Beschlusses ist unter anderm ausgeführt: Es sei zu schließen, daß das Bundesgericht den Eintrag des fraglichen Vertrages in das Grundprotokoll für statthaft erachtet habe, trotzdem derselbe in einer Form redi girt sei, welche von der traditionellen Form von Appenzell Innerrhoden abweiche. In Erwägung 5 wird sodann bemerkt: Die von der Regierung des Kantons Appenzell-Innerrhøden gemachten neuen Einreden gegen die Protokollirung des frag lichen Kaufes können durch die Gesetzgebung nicht begründet werden, auch können sie aus allgemeinen Gesichtspunkten der Protokollirung des fraglichen Vertrages nicht entgegenstehen da lediglich der Verkäufer verantwortlich bleibt und die landes väterliche Obsorge denselben nicht hindern darf, Verpflichtungen einzugehen, die ihm später lästig werden könnten. B. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrho den reichte hierauf dem Bundesgerichte am 21. 22. April 1888 eine Eingabe, betitelt staatsrechtliche Beschwerde und Erläute rungsgesuch zum Urtheil des Bundesgerichtes vom 30. Dezem ber 1887 ein. In dieser Rechtsschrift stellte sie das Begehren, das Präsidium des Bundesgerichtes möge bis zur Erledigung dieses Gesuches den Vollzug des Bundesrathsbeschlußes vom 7. April 1888 sistiren. Durch Verfügung vom 23. April 1888 erkannte das Präsidium des Bundesgerichtes: Die Vollziehung des vom Bundesgerichte in der Rekurssache des I. A. Broger, Kantonsrichter in Rinkenbach, Appenzell Innerrhoden gegen die Standeskommission von Appenzell Innerrhoden unterm 30. De
zember 1887 erlassenenen Urtheils werde bis zum Entscheide über das von besagter Standeskommission gestellte Erläuterungs gesuch suspendirt. In der Hauptsache beantragte die Standes kommission des Kantons Appenzell Innerrhøden in ihrer Rechts schrift vom 21./22. April 1888:
Liegenschaften enthalte. Den Vertrag in dieser Weise zu fertigen, sei der Landeskanzlei rechtlich unmöglich. Appenzell Innerrhoden besitze ein auf rein deutschrechtlicher Grundlage aufgebautes Fertigungssystem; in dem zur Kontrolle des Eigenthums an Grundstücken dienenden Schickprotokolle habe jede Liegenschaft eine Nummer und es sei konstante Praxis, daß dingliche Ver fügungen über Grundstücke nicht in der Weise getroffen werden können, daß beliebige Verfügungen über beliebige Liegenschaften zusammengefaßt werden, sondern jede Eigenthumsübertragung, jede Servitutsbestellung über eine Nummer bedürfe wieder eines besondern Fertigungsaktes. Ebenso sei es absolut unzuläßig, Eigenthum zu übertragen, ohne genau die Liegenschaft zu be zeichnen, oder Servituten zu bestellen, an Liegenschaften, welche noch gar nicht Eigenthum des Bestellers seien. Auf der gleichen Grundlage des Grundbuchrechtes beruhe es auch, daß bedingte Handänderungen nicht eingetragen werden sollen, und daß da her die Rückkaufsklaufel des in Rede stehenden Vertrages von der Landeskanzlei als unzuläßig bezeichnet worden sei. Ueber diese Punkte habe gewiß das Bundesgericht in seiner Entschei dung vom 30. Dezember 1887 nicht entscheiden wollen, denn dieselben haben ihm gar nicht vorgelegen, und auch in dieser Form gar nicht vorliegen können, da rücksichtlich derselben eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie des Eigenthums überall nicht in Frage kommen könne. Der Gegenstand, um den gegenwärtig gestritten werde, sei ein ganz anderer als der jenige, welcher dem Bundesgerichte bei seiner Entscheidung vom 30. Dezember vorgelegen habe. Diese Entscheidung könne unmöglich die Bedeutung haben, daß nun der Kaufsvertrag tale quale wie er vorliege, unter dem Folio der Alp Dunkel berndli protokollirt und genehmigt werden müsse. Es habe übri gens I. A. Broger zur Zeit seines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht wohl gewußt, daß der Protokollirung des Kaufvertrages noch andere Einwendungen entgegenstehen als diejenigen, welche in dem nunmehr bundesgerichtlich aufgehobe nen Beschlusse der Standeskommission vom 16. August 1886 speziell namhaft gemacht worden seien. C. Der schweizerische Bundesrath bemerkt auf die gegen seine Schlußnahme vom 7. April 1888 gerichtete Beschwerde, dieselbe gebe ihm zu weitern Bemerkungen keinen Anlaß und er über lasse deren Würdigung dem Bundesgericht. D. Dagegen macht Fürsprecher Suter in St. Gallen Namens des I. A. Broger und der Stadtgemeinde St. Gallen in seiner Rekursbeantwortung geltend: I. Betreffend das Erläuterungsgesuch: Das bundesgerichtliche Urtheil vom 30. Dezember 1887 sei weder dunkel oder unvoll ständig noch zweideutig oder sich widersprechend, sondern so klar als nur immer möglich. Die Voraussetzungen einer Urtheilser läuterung liegen also gar nicht vor. Die Standeskommission bezwecke denn auch mit ihrer Eingabe in Wahrheit keine Erläu terung sondern eine Abänderung des bundesgerichtlichen Urtheils vom 30. Dezember 1887. Das letztere habe den Kaufvertrag tale quale als zum Vollzuge berechtigt anerkannt, während die Standeskommission nunmehr eine Einschränkung dieser Entschei dung in dem Sinne anstrebe, daß die Vollziehung des Kauf vertrages nur noch zu einem Theile bewilligt werden solle. Eine Abänderung des Urtheiles sei aber unstatthaft, denn ein Revi sionsgrund liege nicht vor. Die Standeskommission des Kantons Appenzell-Innerrhoden hätte alle Veranlassung gehabt, die nun mehr von ihr vorgebrachten Einwendungen schon im frühern Verfahren zu erheben, sie habe das nicht gethan, ja niemals, sei es gegenüber dem I. A. Broger, sei es gegenüber der Ge meinde St. Gallen, auch nur eine Andeutung gemacht, daß die nunmehr von ihr beanstandeten Vertragsbestandtheile der Pro tokollirung entgegen stehen. Das Begehren um Ausmerzung der beanstandeten Vertragsbestimmungen sei aber auch materiell rechtlich ganz unbegründet. Warum die beiden ersten der bean standeten Vertragsbestimmungen nicht als Nebenbedingungen in einem Kaufvertrage sollten vereinbart und protokollirt werden dürfen, sei gar nicht einzusehen. Mit Bezug speziell auf die Alp Groß Leu könne doch keinem Zweifel unterliegen, daß Broger berechtigt sei, die darin liegenden Quellen und das nöthige Land zu einer Straße herzugeben. Es sei gar nicht wahr, daß in Innerrhoden jede einzelne Eigenthumsübertragung und jede Ser vitutsbestellung selbständig unter separater Nummer und unter
Ausschluß jeder Kollektivität in ein Protokoll eingetragen werden müsse. Eine Vorschrift bestehe in dieser Richtung ebensowenig wie eine Uebung. Uebrigens solle dies gar keine Schwierigkeiten machen. Wenn es der innerrhodischen Standeskommission Ernst damit sei, daß bezüglich der Alp Groß Leu über die Berech tigung zur Quellenfassung und zur Inanspruchnahme von Bo den zu einer Straße noch ein besonderer Akt errichtet und unter der Nummer Groß Leu eingetragen werden solle, was bis zur Stunde nie verlangt worden, so seien der Impetrat und der Gemeinderath von St. Gallen dazu bereit, jetzt schon oder vor Fassung der Quellen und Anlage der Straße, selbstver ständlich ohne Aenderung des Vertrages vom 12. August 1886 und in bloßer näherer Ausführung dieses letztern. Was die eventuelle Verbindlichkeit des Broger bezüglich allfällig noch zu erwerbender Liegenschaften betreffe so sei dieselbe nicht eine Be stellung dinglicher Rechte, sondern ein obligatorisches pactum de contrahendo, das als solches das Grundbuchwefen des Standes Appenzell Innerrhoden gar nicht berühre und in der gewählten Form vollkommen gültig sei. Wenn die fragliche Vertragsbestimmung später zum Vollzuge komme, so werde dann die Gelegenheit gekommen sein, die daraus hervorgehenden dinglichen Verhältnisse angemessen zu ordnen, wenn Innerrho den dannzumal den jetzt zu Tage tretenden ganz ungewohnten Ordnungssinn noch besitze. Die Bestimmung über den Rückkauf der Berndlialp durch den Verkäufer sei eine der wesentlichsten des ganzen Vertrages; eine solche Rückkaufs oder Rückfalls bestimmung entspreche vollständig den Grundsätzen des Vertrags rechtes und der Natur der Sache, sie werde durch kein innerrho disches Gesetz ausgeschlossen und stehe mit dem Prinzipe der Publizität der Eigenthumsverhältnisse an Grundstücken nicht im Widerspruch, da ja die Rückkaufsklausel in dem eingetragenen Kaufvertrage sich finde. Ein Kaufvertrag mit Rückkaufsklausel sei auch kein bedingter Kauf und könne daher durch das all fällige Verbot der Eintragung bedingter Handänderungen nicht berührt werden. Wenn seiner Zeit der Rückkauf vor sich gehe so werde derselbe wie eine andere ordentliche Handänderung verschrieben und eingetragen werden. II. Betreffend die staatsrechtliche Beschwerde gegen den bun desräthlichen Beschluß vom 7. April: Dieselbe sei offenbar un begründet und muthwillig. Der Bundesrath sei zu Vollstreckung bundesgerichtlicher Urtheile kompetent und habe demnach im vorliegenden Falle einschreiten müssen. Wenn er die neuen Ein wendungen der Standeskommission als ungeeignet erklärt habe, die Vollstreckung zu hemmen, so habe er dadurch keinen Anlaß zu einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben. Demnach werde beantragt: Es möchte das Erläuterungsgesuch der Standeskom mission des Kantons Appenzell Innerrhoden und die staatsrecht liche Beschwerde derselben vom 21. April laufenden Jahres ab gewiesen und die Impetrantin in die Kosten des Verfahrens verfällt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Betreffend die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 7. April 1888: Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundesbehörde einer seits und einer Kantonalbehörde andrerseits im Sinne des Art. 113 iffer 1 der Bundesverfassung liegt nicht vor. Es ist nicht bestrit ten, daß der Bundesrath gemäß Art. 102 Ziffer 5 der Bundes verfassung berechtigt war, die nöthigen Anordnungen zum Zwecke der Vollstreckung des bundesgerichtlichen Entscheides vom 30. Dezember 1887 zu treffen. Seine Schlußnahme vom 7. April 1888 ist aber, trotz der in Erwägung 5 derselben enthaltenen Ausführungen, lediglich in diesem Sinne, d. h. als eine Verfügung zum Zwecke der Vollstreckung des bundesgericht lichen Entscheides vom 30. Dezember 1887 erlassen worden und ist es, wie auch in der Vernehmlassung des Bundesrathes auf die Beschwerde offenbar angenommen wird, selbstverständlich, daß diese Schlußnahme dahinfiele, sofern das Bundesgericht seine Entscheidung vom 30. Dezember 1887 dahin auslegen würde, daß durch dieselbe die Protokollirung des in Rede stehen den Kaufvertrages nicht angeordnet werde. Liegt aber sonach ein Kompetenzkonflikt nicht vor, so ist auf die Beschwerde gegen die bundesräthliche Verfügung mangels Kompetenz des Bundes gerichtes, nicht weiter einzutreten, es wäre übrigens auch die Beschwerde, nach dem Bemerkten, gegenstandslos.
II. Betreffend das Erläuterungsbegehren zum bundesgerichtlichen Urtheile vom 30. Dezember 1887. 2. Die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 30. Dezember 1887 ist weder dunkel oder zweideutig noch unverständlich oder sich widersprechend. Aus dem Tenor derselben, in Verbindung mit dem Thatbestande und den Motiven, ergibt sich vielmehr deren Bedeutung und Tragweite in unzweideutiger Weise. Von der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden war die kanzleiische Verschreibung des in Rede stehenden Kaufver trages deßhalb und einzig deßhalb verweigert worden, weil die Veräußerung des Kaufgegenstandes, sowie derselbe im Vertrage beschrieben sei, gegen das allgemeine Landesinteresse verstoße; auf die sogenannte gewohnheitsrechtliche Form der Liegen schaftskäufe wurde nur insofern Bezug genommen, als die Standeskommission behauptete es müsse mit Rücksicht auf die selbe der von den Vertragsparteien beliebten detaillirten Be zeichnung des Vertragsgegenstandes die allgemeine Formel sub stituirt werden, es werde die Liegenschaft veräußert mit allen Rechten, Nutzungen und Beschwerden, wie solche bis dahin besessen worden ist. Von weitern aus dem innerrhodischen Grundbuchrechte geschöpften Einwendungen oder Bedenken gegen die Protokollirung des in Rede stehenden Vertrages war keine Rede. Dagegen war von der Standeskommission in ihrer Ver nehmlassung an das Bundesgericht ausdrücklich betont worden, daß Kaufverträge über Liegenschaften im innern Landestheile des Kantons Appenzell Innerrhoden erst durch die kanzleiische Verschreibung und landammannamtliche Ratifikation rechtliche Gültigkeit erlangen, d. h. also, daß nicht nur zur Uebertra gung des Eigenthums an einem Grundstücke oder zur dinglichen Belastung eines solchen in Folge Kaufs sondern auch zur Gül tigkeit des Kaufvertrages als obligatorischen Geschäfts die kanz leiische Verschreibung erforderlich fei. Wenn angesichts dieser Sachlage das Bundesgericht den Rekurs als begründet erklärte und den angefochtenen, die Verschreibung des Kaufes in der von den Parteien gewählten Form verweigernden, Beschluß der Standeskommission aufhob, so kann dieser Entscheidung keine andere Bedeutung zukommen als die, es dürfe die Verschreibung des von den Parteien vorgelegten Vertrages nicht verhindert werden, es müsse vielmehr die Verschreibung erfolgen, da ver fassungsmäßig der Rekurrent I. A. Broger an der von ihm beabsichtigten kaufsweisen Verfügung über sein Eigenthum nicht gehindert werden könne. An dieser Entscheidung und deren Voll streckung können die erst nachträglich vorgebrachten Einwendun gen der Standeskommission nichts ändern, um so weniger als diese Einwendungen insoweit sie davon ausgehen, es sei eine kanzleiische Verschreibung nur für Begründung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen wie erforderlich so auch zulässig, im Widerspruche mit dem frühern Standpunkte der Standeskom mission, wonach die kanzleiische Verschreibung auch zur Gültig keit des Kaufvertrages als obligatorischen Geschäfts gefordert wird, zu stehen scheinen. Diesen Einwendungen will übrigens seitens der rekursbeklagten Partei, des J. A. Broger und der Gemeinde St. Gallen, insofern Rechnung getragen werden, als dieselben sich bereit erklären, über die Bestellung dinglicher Rechte an der Alp Groß Leu und eventuell später an andern Liegenschaften sowie über den allfälligen Rückkauf der Alp Dunkelberndli besondere Akte aufzustellen und zur kanzleiischen Verschreibung zu bringen. Bei dieser Erklärung sind dieselben zu behaften. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: