Art. 882 OR; constitutional complaint against the cantonal court's choice of law; state-law review is unavailable for mere erroneous interpretation and application of federal private law. A constitutional grievance arises only where a cantonal court, by relying on inapplicable federal provisions, clearly displaces still-valid cantonal law or otherwise infringes the principle of federal supremacy/cantonal law in force. Where the temporal reach of the federal statute is arguable and the challenged decision rests on a permissible interpretive view, the Federal Court will not review the correctness of the interpretation as a state court. Equality before the law is not violated absent proof of arbitrary unequal treatment in comparable cases.
richtes kein Zweifel obwalten, daß nach dem Willen des Obli gationenrechtes kantonales und nicht eidgenössisches Recht an wendbar sei. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führen die Rekursbeklagten aus: Eine Verletzung der vom Rekurrenten an gerufenen Verfassungsbestimmungen liege offenbar nicht vor; ebensowenig sei das Obligationenrecht verletzt worden, vielmehr beruhe die angefochtene Entscheidung, wie des nähern ausge führt wird, auf richtiger Auslegung und Anwendung der ein schlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes und entspreche der praktischen Rechtsauffassung, während die gegentheilige Mei nung komplizirt und unpraktisch sei und des innern Grundes entbehre. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:
gationenrechtes. Die Richtigkeit der vom Vorderrichter adoptirten Auslegung kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht prüfen, da, wie bemerkt, wegen bloßer unrichtiger Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes der staatsrechtliche Rekurs nicht statthaft ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.