Art. 19, 29, 30 and 36 K.V.; regulation of the communal use of a public watercourse by ordinance. Rules governing the extraction of materials from a public riverbed, insofar as they merely determine the modalities and priorities of communal use in the public interest, do not affect private rights and may be enacted by the Grand Council in the absence of statutory regulation. Such provisions are to be qualified as administrative regulations governing the use of public property, not as legislation requiring approval by the Landsgemeinde (consid. 2-3). An alleged participation of interested authorities does not per se establish a constitutional violation where the constitution contains no recusal rule (consid. 1).
zerbürgern freistehenden Benützung findet zunächst der für Straßenunterhalt benöthigte Bedarf Berücksichtigung, sowie in zweiter Linie derjenige für Reparaturen oder Neuerstellung von Hochbauten. Art. 5. Die Ausbeutung des Sitterbettes hat immer ohne Schädigung der Sitteranwohner und Wuhrpflichtigen zu ge schehen. Art. 6. Die bezügliche Kontrolle steht dem kantonalen Bau amte zu. Art. 7. Vorstehende Verordnung tritt durch Annahme seitens des Großen Rathes in Kraft. B. Mit Rekursschrift vom 24./26. April 1888 stellen J. B. Wild, Fuhrhalter und Genossen beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 der vom innerrhodischen Großen Rathe in seiner Sitzung vom 9. April laufenden Jahres erlas senen Verordnung über Stein , Kies und Sandbezug aus dem Sitterbette, weil in verfassungswidriger Weise zu Stande ge kommen, aufgehoben und als ungültig erklärt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: In den Jahren 1885, 1886 und 1887 sei in Folge des Ausbaues der Appenzellerbahn und der Erstellung einer neuen Hydrantenleitung für den Flecken Appenzell das Bett der Sitter zu Ausbeutung von Steinen, Sand u. s. w. ziemlich stark, immerhin aber in unschädlicher Weise, in Anspruch genommen worden. Das Bauamt des Kan tons Appenzell Innerrhoden habe daraus Veranlassung genom men, die weitere Ausbeutung des Sitterbettes für einige Zeit zu untersagen. Darauf gestützt, habe es dem Rekurrenten Wild durch Amtsbot die Wegnahme von eirca 100 Kubikmeter Pflaster steinen, welche er im Sitterbette gesammelt hatte, untersagt. Wild habe hiegegen Rechtsvorschlag erhoben und habe in dem daraufhin von der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden angestrengten Prozesse oberinstanzlich vollständig obgesiegt. Durch Urtheil vom 12. Januar 1888 habe nämlich das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden erkannt, daß die Sitter ein herrenloses Gut sei, und daß nach bisheriger Uebung jedem Bürger das Recht zur Ausbeutung des Flußbettes zuge standen habe. Das gleiche Recht behalte seine Gültigkeit bis zur Aufstellung einer Verordnung, welche die Rechtsverhältnisse der Sitter hinsichtlich des Ausbeutens, des Uferschutzes und der Wuhrpflicht regle. Die Lösung der prinziviellen Frage bezüglich Regulirung der Sitterausbeute sei Sache der administrativen Behörden und sei der Richter inkompetent, in dieser Richtung zu entscheiden. Auf diese Entscheidung des Kantonsgerichtes hin habe die unterlegene Partei, die Standeskommission, die angefochtene Verordnung ausgearbeitet und dem Großen Rathe zur Genehmigung vorgelegt. Durch diese Verordnung, speziell die Art. 1, 3, 4, 6 und 7 derselben, werde das bisher geltende Gewohnheitsrecht des Kantons geändert. Während nach dem bisher geltenden Gewohnheitsrechte, wie das Kantonsgericht das selbe feststelle, entsprechend den Grundsätzen der Rechtswissen schaft, jeder Kantonsbürger und Einwohner (abgesehen einzig von dem Vorzugsrecht der wuhrpflichtigen Anstößer) ein gleiches Recht besessen habe, Steine, Sand u. s. w. aus dem Sitterbett zu entnehmen, stelle die angefochtene Verordnung eine Reihen folge der sachbezüglichen Berechtigungen auf, wie sie bisher nicht bestanden habe. Die einzelnen Bürger werden zu Gunsten des Staates, der Bezirke und Korporationen in ihren Rechten er heblich verkürzt und das bisherige Recht thatsächlich aufgehoben. Eine solche Abänderung des bestehenden Rechtes könne aber nach Art. 19 der innerrhodischen Kantonsverfassung nur durch ein von der Landsgemeinde angenommenes Gesetz, nicht aber durch eine bloße großräthliche Verordnung erfolgen. Denn verfassungs mäßig stehe der Landsgemeinde die gesetzgebende Gewalt zu. Hier aber handle es sich um einen gesetzgeberischen, das bis herige Recht abändernden Erlaß und nicht um eine bloße, die Modalitäten der Ausbeutung des Sitterbettes regulirende, Poli zeiverordnung. Der Große Rath habe somit durch Erlaß der angefochtenen Verfügung seine Kompetenz überschritten. Zudem sei der Große Rath in der Sache mitbetheiligt und habe daher in eigener Sache geurtheilt, respektive legiferirt. Nach Art. 36 der Kantonsverfassung bilden nämlich die von der Bezirksversamm lung gewählten Mitglieder des Großen Rathes gleichzeitig die Rathsbehörde des Bezirkes. Zum Vortheile des Kantons und der Bezirke abersei in erster Linie die angefochtene Verfügung ergangen.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell Inner rhoden trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: