- Urtheil vom 13. Juli 1888
in Sachen O'Danne.
A. Mit Note vom 26. April 1888 beantragte die kaiserlich
deutsche Gesandschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe
unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 11 und 13 des schweize
risch deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874
die Auslieferung des Augustus Sidney O'Danne, gebürtig
aus Schwerin, gewesenen königlich preußischen Hauptmanns,
wegen Erpressungs und Betrugsversuches. Das Ausliefe
rungsbegehren stützt sich auf einen Haftbefehl des königlich
preußischen Amtsgerichtes Berlin I. Abtheilung 83, datirt vom
- April 1888, in welchem der Requirirte beschuldigt wird:
Zu Genua und Paris im Jahre 1888 den Entschluß, um sich
einen rechtswidrigen Vermögensvortheil von 50,000 Fr. zu
verschaffen, das Vermögen des Freiherrn von Huene in Paris
um gedachte Summe dadurch zu beschädigen, daß er durch Vor
spiegelung der falschen Thatsache, am 3. März dieses Jahres in
Hottingen ein Paquet mit Werthdeklaration von 6754 Fr. 65 Cts.
an den Sttaionsvorsteher Laué zu Köln abgesandt zu haben,
Irrthum erregte und zugleich den genannten Freiherrn durch
die schriftlichen Drohungen mit Klage und Skandal für den
Fall der Nichtzahlung der erwähnten Summe zur Einhändi
gung der letztern zu nöthigen, durch Handlungen, welche einen
Anfang der Ausführung des Vergehens des Betruges und der
Erpressung enthalten, bethätigt zu haben. O'Danne war be
reits am 22. April 1888 in Genf vorläufig in Haft genommen
worden; derselbe protestirte in seinem Verhöre vom 23. April
und 6. Mai 1888 gegen seine Auslieferung an Deutschland.
indem er einerseits behauptete, er sei der ihm zur Last ge
legten Vergehen nicht schuldig und andrerseits geltend machte,
seine Auslieferung werde nur verlangt, weil man ihn wegen
Hochverraths verfolgen wolle und weil er seit drei Jahren
Frankreich Dienste geleistet habe.
B. Da gegen O'Danne im Kanton Zürich wegen Betrugs
versuchs gegenüber der eidgenöfsischen Postverwaltung Strafun
tersuchung eingeleitet worden war, wurde er von Genf nach
Zürich ausgeliefert. Nachdem durch die zürcherischen Strafver
folgungsbehörden am 15. Juni 1888 das Strafverfahren im
Kanton Zürich sistirt worden war, übersandte der Regierungs
rath des Kantons Zürich am 18. Juni 1888 das gesammte
Aktenmaterial dem Bundesrathe und bemerkte dabei, er erhebe
gegen die Auslieferung des O'Danne keine Einwendung, da er
die Ansicht desselben, daß es sich hier um ein politisches Ver
brechen handle, nicht theilen könne. Mit Zuschrift vom 21. Juni
1888 übermittelt der Bundesrath die Akten dem Bundesge
richte zur Entscheidung.
C. Gegenüber der Einwendung des O'Danne, daß er wegen
eines politischen Verbrechens verfolgt werde, ist von der kaiser
lich deutschen Gesandschaft in Bern eine vom Amtsgerichte Berlin
- Abtheilung 83, ausgearbeitete Darstellung des Thatbestan
des" eingereicht worden, aus welcher Folgendes hervorzuheben
ist: O'Danne habe zu Anfang des Jahres 1887 dem Major
Freiherrn von Huene, Militär Attaché bei der kaiserlichen Bot
schaft in Paris, mitgetheilt, daß er im Stande und bereit sei,
Beweise zu liefern, daß bestimmte, in deutschen Bureaux ange
stellte Personen wichtige Nachrichten, deren Mittheilung das
deutsche Staatsinteresse schädige, gegen Geldentschädigung an
ausländische Behörden, speziell nach Frankreich, gelangen lassen.
Herr von Huene habe ihm geantwortet, daß er ihm per Kopf
der auf Grund des von ihm gelieferten Beweismaterials über
führten betreffenden Personen eine Belohnung von 10,000 Fr.
zusichere, dergestalt, daß diese Summe nach erfolgter Ueberfüh
tung der betreffenden Persönlichkeiten bezahlt werden solle. Als
Adresse für die bezüglichen Mittheilungen sei ihm die des kaiser
lichen Stationsvorstehers 1. Klasse Lané zu Köln, Centralbahn
hof, angegeben worden. O'Danne habe nun unter der Vorgabe,
daß er am 3, März 1888 von Hottingen (Zürich) aus ein
Paket mit wichtigen (fünf Personen betreffenden) Dokumenten
an die angegebene Adresse habe abgehen lassen und unter Ueber
sendung einer photographischen Abbildung des Postempfang
scheins gegenüber Herrn von Huene sowie gegenüber der kaiser
lichen Botschaft in Paris verschiedentlich, von Monaco, Genua
und Zürich aus, brieflich den Anspruch auf Bezahlung von
50,000 Fr. erhoben und für den Fall der Nichterfüllung seiner
Forderung, Drohungen geäußert. Er habe auch wiederholt
dem Militär Attaché Herrn von Huene und der kaiserlichen
Botschaft in Paris Chèques durch Bankhäuser präsentiren lassen,
deren Einlösung aber verweigert worden sei. Die angeblich zu
Hottingen am 3. März 1888 aufgegebene Sendung habe weder
der Stationsvorsteher Laué zu Köln noch der Freiherr von
Huene zu Paris erhalten. Diese Sendung sei vielmehr von dem
Aufgeber derselben zu Hottingen, nachdem derselbe den Post
empfangschein erhalten, unter dem Vorwande, daß noch etwas
hineingelegt werden müsse, zurückgezogen worden. Hienach habe
sich O'Danne des Betrugs und Erpressungsversuchs schuldig
gemacht. Selbst für den Fall, daß O'Danne nicht selbst das
Paket in Hottingen aufgegeben und zurückgezogen haben sollte,
sei nach seinem Verhalten und nach dem Inhalte seiner Briefe
anzunehmen, daß er mit dem Aufgeber des Pakets gemein
schaftliche Sache gemacht habe, zumal ihm seitens des Freiherrn
von Huene die Belohnung nur zugesichert war nach erfolgter
Ueberführung der betreffenden Persönlichkeiten. Die Vergehen
seien zwar im Auslande begangen, doch sei O'Danne Deutscher
und könne deßhalb nach 4 Nr. 3 des deutschen Reichsstraf
gesetzbuches in Deutschland verfolgt werden. Der Gerichtsstand
des Amtsgerichtes Berlin sei dadurch begründet, daß O Danne
seinen letzten Wohnsitz in Berlin gehabt habe.
Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern ihrerseits fügt
mit Note vom 4. Mai 1888 bei: O'Danne sei ein Hochstapler
der gefährlichsten Sorte, welcher durch seine frühere Stellung als
preußischer Offizier Verbindungen besitze, die er zu verbrecherischen
Zwecken ausnütze. Die ihm zur Last fallenden strafbaren Hand
lungen entbehren jeden politischen Charakters. Die kaiserlich
deutsche Gesandtschaft nehme daher auf Grund einer ihr gewor
denen entsprechenden Ermächtigung keinen Anstand, hiedurch
amtlich zu erklären, daß, wie dies nach den Bestimmungen
des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages nicht anders
sein könne, O'Danne nach seiner Auslieferung nach Deutsch
land wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens auf
Grund des vorliegenden Materials nicht werde verfolgt werden.
Die kaiserlich deutsche Regierung würde gar nicht in der Lage
sein, dies zu thun, denn es fehle derselben jeder Beweis dafür,
daß O'Danne sich einer strafbaren Handlung politischen Cha
rakters gegen das deutsche Reich oder einen der deutschen Bun
desstaaten schuldig gemacht habe.
D. Der Requirirte O'Danne hat sich in zwei ausführlichen
Memorialen de dato 12. und 16. Mai 1888 vernehmen lassen,
in welchen er, indem er sich gleichzeitig über seine Bezie
hungen zum Freiherrn von Huene verbreitet, zur Sache wesent
lich vorbringt: Er habe das verschwundene Paket mit Doku
menten auf der Durchreise von Genf nach Italien in Luzern
dem jungen Bruno von Hartung (Sohn des ihm bekannten
Freiherrn A. von Hartung) zur Versendung übergeben und von
diesem in der Folge den Postempfangschein zugesandt erhalten;
er habe daher annehmen müssen, es sei dasselbe abgegangen
und habe von dessen Verschwinden keine Ahnung gehabt. Dieses
müsse auf eine ihm gespielte Intrigue zurückzuführen sein. Er
bestreite des Entschiedensten die Anklage des Betrugs und
Erpressungsversuches. Die ganze Angelegenheit sei rein politi
scher Natur. Die deutsche Regierung suche ihn in ihre Gewalt
zu bekommen, um ihn wenigstens auf einige Zeit unschädlich
zu machen. Er habe nämlich, seitdem seine militärische Laufbahn
in Deutschland durch Intriguen seiner Feinde zerstört worden
sei, Frankreich wesentliche Dienste geleistet und sei überdem an
die Spitze der irischen Unabhängigkeitsbewegung getreten. Er
bestreite auch die Kompetenz des Gerichtsstandes in Berlin, da
er seinen festen Wohnsitz seit Mai 1887 in Genf habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß die kaiserlich deutsche Regierung zur Stellung des
Auslieferungsbegehrens legitimirt ist, kann nach 1 Abs. 1 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages nicht bezweifelt
werden; denn der Requirirte ist in Deutschland, gestützt auf
4 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches, zur gerichtlichen Unter
suchung gezogen worden und hält sich in der Schweiz auf.
- Im Uebrigen ist gegen die Auslieferung vom Requirirten
einzig eingewendet worden, die Handlung, wegen welcher die
Auslieferung verlangt werde, trage einen politischen Charakter
an sich, respektive das Auslieferungsbegehren werde in Wirklich
keit mit der Absicht gestellt, ihn wegen eines Verbrechens poli
tischer Natur zu verfolgen.
- Nach Art. 4 des schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trages soll die Auslieferung nicht stattfinden, wenn die straf
bare Handlung, wegen der die Auslieferung verlangt wird, einen
politischen Charakter an sich trägt oder wenn die auszuliefernde
Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung
in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt werde, sie wegen eines
Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder
zu bestrafen. Diejenige That nun aber, wegen welcher der Re
quirirte gemäß dem Haftbefehle und der ergänzenden Sachdar
stellung des Amtsgerichtes Berlin in Deutschland verfolgt wird,
ermangelt offenbar jeder politischen Zweckbeziehung; es ist nicht
ersichtlich, daß dieselbe mit politischen, auf Gefährdung der innern
oder äußern Sicherheit des deutschen Reichs oder seiner Einzel
staaten abzielenden Bestrebungen in irgendwelcher Weise näher
oder entfernter zusammenhänge; vielmehr erscheint dieselbe aus
schließlich als gemeines Verbrechen, respektive Versuch eines solchen.
Ebensowenig hat der Requirirte bewiesen, daß in Wirklichkeit,
entgegen dem Wortlaute des Haftbefehls, seine Auslieferung
mit der Absicht verlangt werde, ihn wegen eines Delikts poli
tischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Akten geben
hiefür, ja überhaupt für eine wirkliche ernstgemeinte politische
gegen das deutsche Reich oder seine Bundesstaaten gerichtete
Bethätigung des O'Danne gar keinen Anhaltspunkt. Selbstver
ständlich ist übrigens, nach Art. 4, Absatz 2 des schweizerisch
deutschen Auslieferungsvertrages, daß O Danne in Deutsch
land wegen keines vor der Auslieferung verübten politischen
Verbrechens oder Vergehens und wegen keiner mit einem solchen
politischen Delikte im Zusammenhange stehenden Handlung zur
Untersuchung gezogen oder bestraft oder an einen dritten Staat
ausgeliefert werden darf.
- Ob der Requirirte der ihm zur Last gelegten strafbaren
Handlungen wirklich schuldig sei, hat das Bundesgericht nicht
zu untersuchen, es ist dies vielmehr Sache des erkennenden
Strafrichters.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Augustus Sidney O'Danne an das
kaiserlich preußische Amtsgericht zu Berlin wegen Erpressungs
und Betrugsversuchs wird bewilligt.