Art. 3 eidg. Expropriationsgesetz; compensable indirect damage in expropriation proceedings is limited to pecuniary loss. Disturbances affecting religious sentiment, the peace of a cemetery, or the spiritual sphere of a church community are not compensable as such, absent a material impairment of use or market value. Where the taking necessitates exhumation, reburial, or reconstruction work, the resulting costs fall within the compensable patrimonial damage if adequately assessed. A church and cemetery, by reason of their purpose, are not objects of commercial traffic; hence no reduction of Verkehrswert can be invoked for purely ideal injuries (consid. 3).
an die Friedhofmauer anstoßenden Grundstücke des Alois Blättler, welche sie von diesem erworben habe, unentgeltlich abtreten und die Umfassungsmauer des Friedhofes in eigenen Kosten wieder herstellen zu wollen. Die Instruktionskgmmission hat, im An schlusse an das Gutachten der von ihr beigezogenen Experten, die Entschädigung für indirekte Nachtheile für den Fall der Annahme dieses Anerbietens durch die Kirchgemeinde auf 3000 Fr. sonst aber auf 4500 Fr. festgesetzt, indem sie der Kirchgemeinde Frist ansetzte, um sich über die Annahme des gedachten Aner bietens auszusprechen. 2. Nachdem die Kirchgemeinde das erwähnte Anerbieten der Bahngesellschaft binnen der ihr angesetzten Frist nicht angenom men hat fällt dasselbe ohne weiteres dahin und es ist die Ent schädigung unter der Voraussetzung zu bemessen, daß die Bahn gesellschaft die fraglichen von ihr anerbotenen Naturleistungen nicht zu machen habe. 3. Grundsätzlich ist mit der Schatzungskommission, den bundes richtlichen Experten und der bundesgerichtlichen Instruktions kommission davon auszugehen, daß die Bahngesellschaft nur für vermögensrechtliche, aus der Abtretung hervorgehende Nachtheile, für diese dann aber voll und ganz, Ersatz zu leisten hat. Dieser Grundsatz ist in Art. 3 des eidgenössischen Expropriationsge setzes unzweideutig ausgesprochen und bedarf einer weiteren Begründung nicht. Als indirekte vermögensrechtliche Nachtheile welche der Kirchgemeinde Hergiswyl aus der Abtretung eines Grenzstreifens ihres Friedhofes eutstehen, erscheinen nun, neben einer, nach der übereinstimmenden Anschauung der Schatzungs kommission und der bundesgerichtlichen Experten sehr unbedeu tenden, Verunstaltung des Friedhofes, die Verkleinerung des letztern, verbunden mit der Nothwendigkeit einer Wiederherstel lung der Umfassungsmauer, sowie die Nöthigung, die auf dem enteigneten Friedhoftheile beerdigten Leichen auszugraben, ander weitig wieder zu beerdigen und dabei die betreffenden Grabmo numente zu versetzen. Für diese Nachtheile ist die Kirchgemeinde mit der ihr zugebilligten Entschädigung von 4500 Fr. gewi vollständig und reichlich entschädigt. Ihre Mehrforderung stützt sich denn auch nicht sowohl auf diese Momente als vielmehr darauf, daß durch die Bahnanlage und den Bahnbetrieb unmittelbarer Nähe der Kirche und des Friedhofes die Ruhe des letztern und des Gottesdienstes gestört und das Gefühl der Bevölkerung hiedurch sowie durch die Exhumation der Leichen aufs tiefste verletzt werde. Hiebei handelt es sich aber überall nicht um vermögensrechtliche Nachtheile welche durch eine Geld entschädigung ausgeglichen werden könnten und müßten. Eine vermögensrechtliche Schädigung läge dann vor, wenn die Kirche oder der Kirchhof wegen der Anlage und des Betriebes der Bahn auf dem enteigneten Friedhofstreifen nicht mehr in bis heriger Weise bestimmungsgemäß benutzt werden könnten, wenn z. B. der Gottesdienst oder einzelne Theile desselben in der Folge nicht mehr in der Pfarrkirche könnten abgehalten werden, son dern die Kirchgemeinde denselben anderswohin verlegen müßte und dafür Kosten aufzuwenden hätte, oder wenn sie besondere mit Kosten verbundene Veranstaltungen treffen müßte, um nach dem Bahnbaue die Kirche bestimmungsgemäß weiter benutzen zu können u. s. w. Allein dies ist nicht der Fall, ja nicht einmal behauptet. Die von der Kirchgemeinde behauptete Störung der Ruhe des Got tesdienstes und des Friedhofes u. s. w., ist nicht eine solche, welche vermögensrechtliche Nachtheile im Gefolge hätte, sondern eine Störung rein persönlicher Gefühle der Kirchgenossen, welcher eine materielle Schädigung nicht zu Grunde liegt. Wenn die Kirchgemeinde wiederholt darauf hingewiesen hat, daß Privaten, deren Besitzthum durch Eisenbahnen durchschnitten werde ansehn liche Entschädigungen wegen Störung der Ruhe und Abgeschlos senheit ihres Eigenthums seien zugebilligt worden, so ist einfach zu erwidern, daß in allen derartigen Fällen eine Verminderung des Verkehrs (Kaufs oder Mieth )Werthes des Restgrundstückes angenommen wurde. Kirche und Friedhof von Hergiswyl aber sind mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung nicht Objekte des vermögensrechtlichen Verkehrs und es kann daher hier von einer Verminderung des Verkehrswerthes nicht gesprochen werden Uebrigens sind die Befürchtungen, welche die Kirchgemeinde Hergiswyl rücksichtlich der Störung des Gottesdienstes durch den Bahnbetrieb zu hegen scheint, nach den an andern Orten gemachten Erfahrungen, wohl übertrieben, zumal gegen unge
bührliches, unnöthig störendes Verfahren der Bahnangestellten zweifellos die Administrativbehörde einschreiten würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird gemäß Dispositiv 3 des Instruktionsantrages der Schatzungsbefund in allen Theilen bestätigt, mit der einzigen Maßgabe, daß Dispositiv III litt. d desselben dahinfällt.