Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 5. Juli 1888 in Sachen
Lötscher gegen Lötscher.
A. Durch Urtheil vom 25. April 1888 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Klägerin sei mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
- Sie habe sämmtliche Kosten in beiden Instanzen zu be
zahlen und daher an den Beklagten eine Kostenvergütung
leisten von 240 Fr. 15 Cts., inbegriffen 45 Fr. bezahlte erst
instanzliche Judicialien.
B. Dieses Urtheil wurde der Klägerin laut Bescheinigung der
Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern vom 2. Juli 1888 am
- Mai dieses Jahres zugestellt. Durch eine vom 5. Juni
datirte, aber laut Bescheinigung der Obergerichtskanzlei des
Kantons Luzern erst am 6. gleichen Monats an diese Amts
stelle gelangte Erklärung ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist von Amteswegen zu prüfen, ob die Beschwerde
rechtzeitig, d. h. binnen der in Art. 30 O. G. normirten perem
torischen zwanzigtägigen Frist eingelegt wurde. Ist dies zu ver
neinen, so muß die Beschwerde ohne weiteres von Amteswegen
zurückgewiesen werden.
- Durch die amtliche Bescheinigung der Obergerichtskanzlei
des Kantons Luzern vom 2. Juli 1888 ist bewiesen, daß die
Zustellung des angefochtenen Urtheils an die Rekurrentin am
- und nicht (wie Letztere in ihrer schriftlichen Rekurserklärung
angibt) erst am 17. Mai 1888 erfolgte. Nun gelangte die
Weiterzugserklärung erst am 6. Juni, also am 21. Tage nach
Eröffnung des Urtheils, an die Obergerichtskanzlei des Kantons
Luzern. Dieselbe ist also verspätet. Denn die Weiterzugserklä
rung muß binnen der zwanzigtägigen Frist der zuständigen kan
tonalen Gerichtsstelle eingereicht und nicht etwa blos unter
zeichnet oder zur Post gegeben werden (s. Entscheidungen des
Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 36, Erw. 2.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Klägerin wird als verspätet nicht
eingetreten, und es hat demnach in allen Theilen bei dem an
gefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
25. April 1888 sein Bewenden.
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