Art. 59 Abs. 1 BV; jurisdiction in a paternity action combined with criminal proceedings for seduction and civil maintenance claims; the defendant is entitled to the forum of his domicile at the time the action is commenced. Where cantonal law requires the child-support and birth-cost claims to be asserted within the criminal paternity prosecution, the opening of the criminal case simultaneously opens the civil claim; the civil forum is therefore determined by the domicile existing at that moment, even if the defendant later moves away. In such a procedural structure, the civil claim is not excluded from the criminal court as a mere accessory, but may be decided together with the penal complaint (consid. 1-2).
anspruches auf Entschädigung für Entbindungs und Kindbett
kosten und auf einen Alimentationsbeitrag. Das Kantonsgericht
erklärte sich indeß in beiden Richtungen als kompetent, erklärte
den Rekurrenten als Vater des von der Josefa Herrmann
Christen am 20. November 1887 geborenen Sohnes Arnold,
und verurtheilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Fr., zu einer
Entschädigung für Entbindungs und Kindbettkosten von 50 Fr.
an die Josefa Herrmann Christen und einem in halbjährlichen
Raten vorauszubezahlenden jährlichen Beitrag an die Verpfle
gung und Erziehung des Kindes von 100 Fr. bis zum zurück
gelegten sechzehnten Altersjahre desselben, sowie zu einer Ge
richtsgebühr von 18 Fr. und einer Parteientschädigung von
10 Fr. an die Josefa Herrmann Christen.
waldenschen Kantonsgerichte, d. d. 13. Juni 1888, in Ma
ternitätssachen der Frau Josefa Herrmann, geb. Christen,
gegen ihn erlassene Urtheil sei in dem Sinne aufgehoben, daß
Rekurrent für allfällige Alimentationsansprüche vor dem Richter
seines Wohnortes belangt werden müsse. Zur Begründung führt
er aus: Wie schon aus der Vorladung hervorgehe, habe es sich
ursprünglich nur um eine Strafklage wegen eines Polizeiver
gehens gehandelt, zu deren Beurtheilung allerdings das Gericht
des Begehungsortes kompetent sei. Dieses Gericht wäre auch
zu Beurtheilung des Eivilpunktes gegenüber dem Rekurrenten
kompetent gewesen, wenn derselbe bei Anhängigmachung des
Civilpunktes noch im Kanton Nidwalden domizilirt gewesen
wäre. Die Litispendenz für den Civilpunkt sei nun aber erst
mit der Eröffnung der eivilrechtlichen Begehren der Geschwäch
ten an den Beklagten begründet worden, und diese sei erst mit
der Vorladung auf den 9. Mai 1888 erfolgt. Zu dieser Zeit
aber sei der Rekurrent längst im Kanton Luzern domizilirt
gewesen, wohin er schon im Herbst 1887 übergesiedelt sei. Daß
der Civilpunkt hier ein Accessorium der Strafsache sei und als
solches, auch wenn der Schwängerer außerhalb des Kantonsge
bietes wohne, im Strafprozesse erledigt werden könne, sei un
richtig. Die rein eivilrechtliche Ansprache der Frau Herrmann
Christen stehe in keinem Kausalzusammenhange mit dem vom
nidwaldenschen Richter zu beurtheilenden Straffalle; dieselbe
müsse gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Beklag
ten geltend gemacht werden.
C. Dagegen trägt die Rekursbeklagte Frau Josefa Herrmann
Christen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie ausführt:
Der Rekurrent habe sich am 9. Mai 1888 auf den Prozeß ein
gelassen und somit den Gerichtsstand anerkannt. Nach dem nid
waldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder vom 6. März
1886 werde die Alimentationsklage mit demjenigen Momente
anhängig, wo die Geschwächte dem Landammannamte den
Schwängerer nenne und dieser vor Verhöramt geladen werde.
Dies ergebe sich aus 22 des citirten Gesetzes und überhaupt
aus der ganzen Struktur des nidwaldenschen Paternitätsver
fahrens, welches die Behandlung der Alimentationsfrage durch
aus mit der Strafsache wegen des Unzuchtvergehens verbinde,
so daß das Gericht (sofern nicht ein Verzicht vorliege) übungs
gemäß von Amteswegen gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch
die Entschädigungs und Alimentationsfrage erledige. Die Ali
mentationsklage sei demnach zu einer Zeit angehoben worden,
wo Spengler noch im Kanton Nidwalden seinen Wohnsitz ge
habt habe. Sodann sei erwiesen, daß Spengler in Nidwalden
ein Vergehen gegen die Sittlichkeit begangen habe; zur straf
rechtlichen Beurtheilung desselben wegen dieses Vergehens sei
der nidwaldensche Richter ohne Zweifel kompetent gewesen;
demnach habe er aber, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis,
auch über den Civilpunkt, als Accessorium der Strafsache, ent
scheiden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
aber zufolge der nidwaldenschen Gesetzgebung auch die Civilsache anhängig geworden. Nach dem nidwaldenschen Gesetze über die unehelichen Kinder nämlich muß unzweifelhaft der eivilrechtliche Anspruch der Geschwächten auf Alimentation und Kindbettkosten im Strafprozesse in Verbindung mit der Strafklage gegen den Schwängerer geltend gemacht werden, und ist hierauf von Amteswegen zu achten, da der Geschwächten eine selbständige Disposition über den Civilanspruch nicht zusteht, sondern die selbe nur mit Genehmigung der Armenverwaltung auf ihr Klagerecht verzichten oder sich mit dem Schwängerer vergleichen kann. Bei dieser Gestaltung des Verfahrens enthält die Ein leitung des Strafverfahrens zugleich diejenige des Civilverfah rens, es involvirt die Erhebung der Strafklage stillschwei gend diejenige der Civilklage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.