Art. 59 BV; paternity and maintenance claims against a domiciled person: the constitutional forum of the defendant's domicile applies to personal claims. A paternity action that determines fatherhood only as a basis for maintenance, childbirth expenses and related economic obligations is not a status action, and its civil claims are not transformed into accessory criminal consequences merely because cantonal law joins civil and penal aspects in one procedure. Temporary absence for work does not displace domicile when the center of interests remains at the place of permanent settlement. For a federal constitutional complaint based on violation of Art. 59 BV, prior exhaustion of the cantonal instance is not required (consid. 1-4).
die Vaterschaftsklage, soweit sie sich nicht als Statusklage
darstelle, als persönliche Forderungsklage. Die Vaterschaftsklage
des urnerschen Rechtes sei nun, wie schon das angefochtene
Urtheil selbst zeige, keine Statusklage. Dagegen werde geltend
gemacht, der Vaterschaftsprozeß sei nach urnerschem Rechte vor
wiegend Strafprozeß, während über den Civilanspruch der Ge
schwächten nur adhäsionsweise erkannt werde. Allein das könne
für die Anwendung des Art. 59 Absatz 1 B. V. nicht in Be
tracht kommen. Ihrer innern Natur nach sei die urnersche
Vaterschaftsklage eine rein persönliche Forderungsklage und das
einzig sei entscheidend. Die Voraussetzungen des staatlichen
Strafanspruches seien ja auch ganz andere, als diejenigen der
Forderungsklage der außerehelich Geschwängerten; jener stütze
sich einzig auf die Thatsache des außerehelichen Geschlechtsum
ganges, diese verlange überdies noch die Geburt eines Kindes
und die Vaterschaft des Beklagten. Es sei auch vom Bundes
gerichte bereits in einem ähnlichen Falle (Amtliche Sammlung
VII S. 687 u. ff.) in diesem Sinne entschieden worden.
staatsrechtlicher Rekurs verworfen werden sollte. Die Einwen dung, der Rekurs sei verfrüht, ist daher nicht begründet. Denn, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht Vorbedingung des staats rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, wegen Verletzungen der Bundesverfassung, insbesondere des Art. 59 Absatz 1 B. V. 2. Der Rekurrent ist unstreitig aufrechtstehend; es ergibt sich auch aus den Akten, daß derselbe in Schaffhausen mit seiner Familie fest angesessen ist. Der Umstand, daß er zeitweise und vorübergehend, zum Zwecke der Ausführung einer einzelnen Arbeit, auf badischem Gebiete sich aufhält, ändert hieran nichts denn trotz dieser zeitweisen Abwesenheit ist Schaffhausen der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse des Rekurrenten, der Ort seines dauernden Aufenthaltes, geblieben. Der Rekurrent ist da her berechtigt, sich auf den Art. 59 Absatz 1 B. V. zu berufen, denn diese verfassungsmäßige Gewährleistung ist nicht blos Schweizerbürgern, sondern allen überhaupt auf schweizerischem Gebiete fest Angeseßenen gegeben. 3. Die Entscheidung hängt daher einzig davon ab, ob das angefochtene Urtheil, insoweit es den Rekurrenten zu Kindbett kosten und Alimentationsbeiträgen verurtheilt, eine rein persön liche Ansprache im Sinne des Art. 59 Absatz 1 B. V. betrifft In dieser Beziehung ist nun zunächst unrichtig, wenn die Re kursbeklagte behauptet, die gegen den Rekurrenten angehobene Vaterschaftsklage qualifizire sich als Statusklage. Das Gegen theil ergibt sich schon aus dem Tenor des angefochtenen Ur theils. Freilich wird durch dasselbe der Rekurrent als der Vater des von der V. W. geborenen unehelichen Kindes er klärt, allein nicht etwa in dem Sinne, daß dem Kinde dadurch der Familienstand des Vaters zuerkannt würde, sondern die Vaterschaft wird blos deßhalb festgestellt, weil sie für die öko nomischen Leistungen des Rekurrenten präjudiziell ist. Die Civil klage gegen den Rekurrenten ist mit Rücksicht auf ihr praktisches Ziel lediglich vermögensrechtlicher und nicht statusrechtlicher Natur. 4. Wenn sodann behauptet wird, der Civilanspruch gegen den Rekurrenten sei lediglich ein Accessorium des Strafanspruches wegen des Unzuchtsvergehens, und könne daher nach feststehen der bundesrechtlicher Praxis vom Richter des Begehungsortes des Deliktes in Verbindung mit der Strafsache beurtheilt werden, so ist zu bemerken: Es ist allerdings richtig, daß das urnersche Recht den außerehelichen Geschlechtsumgang mit Strafe be droht, daß dasselbe ferner die Nachforschung nach der Vater schaft von Amteswegen geschehen läßt und daß nach demselben Civil und Strafpunkt in einem Verfahren erledigt werden können. Allein es ist dessenungeachtet nicht richtig, daß bei Feststellung der Alimentations und Entschädigungspflicht des unehelichen Vaters es sich um Feststellung der Civilfolgen einer strafbaren Handlung handle. Die öffentliche Strafe ist auf das Unzuchtsvergehen, auf die That des außerehelichen Geschlechts umganges als solche gesetzt (wie sich aus 20 u. ff.) des ur nerschen Paternitätsgesetzes zur Evidenz ergibt), die Civilan sprüche auf Kindbettkosten und Alimentationsbeiträge dagegen gründen sich nicht hierauf, sondern auf die Thatsache der Vater schaft; Fundament des Civil und des Strafanspruches sind also nicht identisch. Der Civilanspruch kann begründet sein, auch wenn ein Strafanspruch (z. B. wegen Unzurechnungs fähigkeit des Vaters) nicht besteht, und umgekehrt ist die Strafe für das Unzuchtsvergehen verwirkt, ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe eine Schwangerschaft zur Folge gehabt hat und somit ein Civilanspruch begründet sei. Die Vaterschaftsklage des ur nerschen Rechts ist somit ihrer innern Natur nach keine Deliks klage aus strafbarer Handlung, sondern eine auf die Thatsache der Blutsverwandtschaft resp. Erzeugung begründete Alimenta tionsklage und erscheint daher nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, als rein persönliche Klage im Sinne des Art. 59 Absatz 1 B. V. Die Bestimmung des 25 des Paternitätsge setzes vermag hieran nichts zu ändern. Dieselbe statuirt ledig lich einen privilegirten Exekutionsmodus für Unterhaltsbeiträge an uneheliche Kinder, von dem sich übrigens fragen kann, ob er nach Art. 59 Absatz 2 B. V. noch zu Recht bestehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit hin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.