Art. 46 lit. d Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; richterliche Aufforderung zur Rückkehr als Voraussetzung der Ehescheidung wegen böswilliger Verlassung; die Summation judiciaire ist nicht als vorgängiges materielles Zwischenurteil, sondern als durch den Richter vermittelte Aufforderung des klagenden Ehegatten an den andern zu verstehen. Sie ist bundesrechtlich einheitlich ausgestaltet, kann nicht durch kantonales Prozessrecht ersetzt oder von einer vorgängigen Prüfung der Scheidungsgründe abhängig gemacht werden. Die Frage, ob böswillige Verlassung vorliegt, ist erst im Scheidungsprozess zu beurteilen (consid. 1-3).
A. Zgraggen später sein erwähntes Begehren. Das Kreisgericht Uri beschloß indeß am 2. Juli 1888 in Erwägung: a) Daß dieses Gesuch bereits am 19. Mai abhin gestellt und vom Gerichte abgewiesen wurde; b) daß übrigens an dem Sach verhalt, welcher damals festgestellt und wegen dessen das Be gehren abgewiesen wurde, durch die heute beigebrachten neuen Bescheinigungen im Wesentlichen nichts geändert wird:
in welcher Weise der Ehegatte, welcher eine bösliche Verlassung behauptet, seine Rechte nach dem Bundesgesetze geltend machen könne und müsse, speziell darum, ob die richterliche Aufforde rung zur Rückkehr nach Art. 46 litt. d cit. Vorbedingung der Erhebung der Ehescheidungsklage, und daher ohne vorgängige Prüfung der Begründetheit des Anspruches zu erlassen sei. In dieser Richtung aber ist der staatsrechtliche Rekurs statthaft. Ist die Ansicht des Rekurrenten richtig, so wird ihm ja durch die angefochtene Entscheidung des Kreisgerichtes Uri, die wirk same Erhebung einer Ehescheidungsklage wegen böswilliger Verlassung geradezu verunmöglicht, da ihm die Möglichkeit ab geschnitten wird, die bundesgesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Klage zu erfüllen. 2. In der Sache selbst hängt die Entscheidung ausschließlich von der Auslegung des Art. 46 litt. d des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ab, nämlich von Natur und Bedeu tung der dort vorgesehenen richterlichen Aufforderung zur Rück kehr. Diese wird selbstverständlich für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft durch das Bundesgesetz einheitlich bestimmt und kann nicht etwa durch die kantonalen Prozeßgesetze ver schiedenartig gestaltet werden. In Auslegung des Bundesge setzes erscheint nach dem Texte und der ganzen Haltung des selben vorerst als zweifellos, daß dasselbe nicht fordert und nicht will, daß, der Ehescheidungsklage wegen böswilliger Verlassung vorgängig, eine besondere Klage auf Wiederherstellung des ehe lichen Lebens angehoben und also zunächst in besonderm Pro zesse darüber verhandelt und entschieden werde, ob der Kläger den andern Gatten zur Rückkehr aufzufordern berechtigt sei; eine derartige Klage auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens ist in der That dem Gesetze völlig fremd. Dagegen muß sich fragen, ob nach Sinn und Geist des Gesetzes die richterliche Aufforderung zur Rückkehr binnen sechs Monaten, wie sie ohne Zweifel nothwendige Voraussetzung des Ehescheidungsausspruches wegen böswilliger Verlassung ist, auch schon Voraussetzung der Ehescheidungsklage sei, also der Erhebung der letztern voraus gehen und danach ohne richterliche Vorprüfung erlassen werden müsse, oder ob dieselbe erst im Ehescheidungsprozesse, nach Anhörung der Parteien und auf Grund richterlicher Prüfung der Thatsachen, zu erlassen sei. Mit andern Worten es fragt sich, ob die richterliche Aufforderung des Art. 46 litt. d cit. als eine durch richterliche Vermittlung geschehende, dem Prozesse voran gehende, Aufforderung der einen Partei an die andere, oder aber als gerichtliches Zwischenerkenntniß im Ehescheidungspro zesse gedacht sei. Soviel hierseits ersichtlich, gehen die in Aus führung des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe erlassenen Kantonalgesetze, soweit sie einschlägige Bestimmungen überhaupt enthalten, von der ersterwähnten Auffassung aus (siehe freibur gisches Gesetz vom 27. November 1875, Art. 94, und obwal densches Gesetz vom 30. April 1876, Art. 6), und auch die Praxis scheint überwiegend in diesem Sinne zu verfahren. In der That sprechen denn auch überwiegende Gründe für diese Auslegung. Der Ausdruck richterliche Aufforderung oder wie der französische Text des Gesetzes sich ausdrückt sommation judiciaire deutet vielmehr auf eine durch richterliche Vermitt lung geschehende Aufforderung seitens der Partei, als auf ein gerichtliches Zwischenerkenntniß hin. Wenn der Gesetzgeber die richterliche Aufforderung zur Rückkehr nicht als Vorbedingung der Scheidungsklage, sondern als nothwendiges Zwischenerkennt niß im Ehescheidungsprozesse aufgefaßt hätte, so hätte er dieser Anschauung wohl unzweideutigen Ausdruck dadurch gegeben, daß er vorerst die Voraussetzungen der Ehescheidungsklage wegen böslicher Verlassung festgestellt und sodann angeordnet hätte, daß trotz deren Vorhandensein immerhin nicht sofort auf Schei dung zu erkennen, sondern der fehlbare Ehegatte noch durch rich terliches Erkenntniß zur Rückkehr binnen Frist aufzufordern sei. Er hat dies nicht gethan, sondern stellt die erfolglose richterliche Aufforderung zur Rückkehr in gleiche Linie mit der zweijährigen Dauer der Abwesenheit, rechnet sie also zu den Voraussetzungen der Erhebung der Scheidungsklage. Das Gesetz will eben, daß der verlassene Ehegatte, bevor er zum Scheidungsprozesse schreite, den andern Ehetheil noch eimal zur Erfüllung seiner Pflichten auffordere und zwar, damit die Aufforderung Ernst und Nach druck gewinne, auch unzweideutig konstatirt sei, durch Vermitt lung des Richters.