Art. 5 of the Federal Act on Personal Capacity; guardianship of a competent adult may not be based on mere religious oddity or eccentricity, but is permissible where a real mental disorder exists that excludes normal determinability of the will and renders reliable management of economic interests impossible. In such a case, inability to administer property is presumed, even if no prior maladministration has occurred. Whether the factual diagnosis is correct is, as a rule, not reviewed by the Federal Court in constitutional proceedings (consid. 1-2).
behörde ergriff A. O. van Vloten den Rekurs an den Regie rungsrath von Schaffhausen. Dieser wies indeß am 25. April 1888 die Beschwerde als unbegründet ab, indem er im We sentlichen ausführte: Die Verhältnisse liegen zwar heute für den Rekurrenten in verschiedenen Beziehungen günstiger als im Jahre 1883, da jetzt die väterliche Vormundschaft über den jüngsten Sohn und die väterliche Verwaltung des Muttergutes weggefallen sei. Allein diesen Momenten komme doch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Rücksicht auf die finan ziellen Folgen sei nicht entscheidend; die gesetzlichen Bestimmungen über Vormundschaft seien nicht ausschließlich im Interesse der ökonomischen Verhältnisse der Person gegeben. Ein Geisteskranker werde nicht nur dann bevogtet, wenn er ein Verschwende sondern auch dann, wenn er ein Geizhals sei. Der Bevogti gungsgrund liege rein in der Krankheit. Die Ausführung, daß van Vloten ein guter Hausvater sei, falle daher zunächst nicht in Betracht und sei auch im Jahre 1883 nicht in Betracht gezogen worden. Immerhin müsse bemerkt werden, daß, wenn van Vloten bis jetzt keine finanziellen Verwendungen gemacht habe, die Anlaß zu Befürchtungen geben könnten, doch keine Sicherheit für die Zukunft und für den Fall, daß sein Vermö gen in seine Hände komme, bestehe. Alle diese Momente seien indeß rein nebensächlich. Entscheidend sei nach 370 des schaffhausenschen Privatrechtes die Beantwortung der Frage, ob van Vloten von seiner Geisteskrankheit befreit sei oder nicht. Dies müsse mit Rücksicht auf das Gutachten des Bezirksarztes Dr. Bletzinger verneint werden. Aus demselben ergebe sich, daß van Vloten immer noch die frühern Anschauungen hege und daß Rückfälle möglich seien, so daß von einer richtigen Heilung nicht die Rede sein könne. C. Gegen diesen Entscheid ergriff A. O. van Vloten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt in rechtlicher Beziehung aus: Nach Art. 5 des Bundesgesetzes be treffend die persönliche Handlungsfähigkeit könne die Handlungs fähigkeit entzogen werden unter anderm Personen, die wegen geistiger Gebrechen zu Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind." Eine Entmündigung wegen geistigen Gebrechens sei also nur dann bundesrechtlich zuläßig, wenn in Folge des Ge brechens der Betreffende zu eigener Wahrung seiner ökonomischen Interessen nicht im Stande sei; nicht aber dann, wenn er zu eigener Vermögensverwaltung fähig und nur in anderer Rich tung psychisch nicht völlig normal sei, z. B. an religiösen Wahn ideen, die aber seine vermögensrechtliche Verwaltung nicht be einflussen, leide. Die angefochtene Entscheidung des Regierungs rathes stelle nun einzig und allein darauf ab, daß A. O. van Ploten sich noch nicht wieder in völlig normalem geistigem Zustande befinde, während sie ausführe, daß es auf die ökono mische Seite der Frage nicht ankomme. Dieselbe gehe daher über das Bundesgesetz hinaus, d. h. sie halte eine Entmündi gung aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Entmündigungs grunde aufrecht; sie sei daher, nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes, bei diesem im Wege des staatsrechtlichen Rekur ses anfechtbar. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte die über A. O. van Vloten ausgesprochene, beziehungs weise bestätigte Bevormundung als bundesrechtswidrig aufheben. D. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich: Es sei nicht richtig, daß er die Vormundschaft über den Re kurrenten blos deßhalb nicht aufgehoben habe, weil derselbe sich noch nicht wieder in völlig normalem geistigem Zustande be finde. Vielmehr ergebe sich aus der ganzen Begründung des regierungsräthlichen Entscheides, daß der Regierungsrath mit Rücksicht auf das Gutachten des Dr. Bletzinger und das Vor leben des Rekurrenten davon ausgegangen sei, der geistige Zu stand des Rekurrenten biete zur Stunde noch keine Gewähr dafür, daß er zu aller Zeit seine ökonomischen Interessen zu wahren wisse, so daß ihm die Verwaltung derselben zutrauens voll überlassen werden könne. Der Regierungsrath sei eben der Ueberzeugung, daß der Rekurrent zur Zeit noch in einer Weise geistig gestört sei, daß er durch irgend einen äußern Zufall, welchen er im Einklang mit seinen religiösen Ideen erachte, bewogen werden könnte, sein Vermögen unzweckmäßig und in gänzlichem Widerspruche mit seinen ökonomischen Interessen zu verwenden. Die Aufrechthaltung der Bevogtung stehe also mit
Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs fähigkeit nicht im Widerspruch sondern im Einklang. Wenn der Begründung des regierungsräthlichen Entscheides betont auf die ökonomische Seite der Frage komme es nicht an, beziehe sich diese Ausführung lediglich auf eine Bemerkung der Waisenbehörde, daß die Aufhebung der Bevogtung schon deßhalb nicht erfolgen könne, weil die Waisenbehörde die Verantwort lichkeit für die aus einer Aufhebung der Bevogtung allfällig resultirenden ökonomischen Nachtheile nicht übernehmen könne; auf die Anwendung des Art. 5 des Bundesgesetzes beziehe die fragliche Aeußerung sich gar nicht. Demnach werde auf Ab weisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekur renten angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: