- Urtheil vom 5. Oktober 1888
in Sachen Maurizio.
A. Im Jahre 1871 wurde im Kanton Graubünden ein
Gesetz über Erhebung einer Hundesteuer erlassen, nach wel
chem für jeden im Kanton gehaltenen Hund eine jährliche
Steuer von wenigstens 4 Fr. bezahlt werden soll. Die Erhebung
der Steuer wird durch die Kreise angeordnet und überwacht;
der Ertrag derselben fällt zur Hälfte der Gemeinde und zur
andern Hälfte der Kreiskasse zu. Der Kleine Rath ist nach
Art. 4 des Gesetzes mit der Ausführung und mit der Auf
stellung eines dießfälligen Regulativs beauftragt. Am 10. Ja
nuar 1872 erließ der Kleine Rath dieses Regulativ. In 1
desselben ist unter anderm bestimmt, daß für jeden Hund die
vom Kreisgerichte festgesetzte Steuer, die laut Gesetz mindestens
4 Fr. betragen muß, zu bezahlen sei.
B. Am 15. Oktober und 21. November faßte das Kreisge
richt Bergell den Beschluß: vom 1. Januar 1888 an werde
die Hundetaxe von 4 Fr. auf 15 Fr. für den ersten und auf
30 Fr. für den zweiten und die folgenden Hunde erhöht. Gegen
diesen Beschluß beschwerte sich Bartolo Maurizio in Vicoso
prano (in Verbindung mit mehreren andern dortigen Hunde
besitzern) beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden, weil
das Kreisgericht Bergell verfassungsmäßig zur Feststellung der
Hundetaxe nicht befugt sei, sondern diese Befugniß dem Kreis
rathe, resp. der Versammlung der Kreiseinwohner zustehe. Der
Kleine Rath wies durch Entscheidung vom 31. Dezember 1887
die Beschwerde als unbegründet ab, worauf B. Maurizio an
den Großen Rath rekurrirte. Am 30. Mai 1888 entschied der
Große Rath dahin: es werde B. Maurizio mit seinem Rekurs
abgewiesen; derselbe habe 50 Fr. amtliche Kosten und sämmt
liche Druckkosten des Rekurses zu bezahlen, in Erwägung: Daß
1 des kleinräthlichen Regulativs über Kontrolirung und Er
hebung der Hundesteuer vom 10. Januar 1872 den Kreisge
richten ausdrücklich die Befugniß zur Festsetzung der Hunde
steuer zuweist, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit jenes
Regulativs bejaht werden muß, indem a) das Gesetz über Er
hebung einer Hundesteuer vom Jahre 1871 wie aus seiner
ganzen Anlage und aus dem einschlägigen Großrathsprotokolle
vom Jahre 1870 (pag. 5) hervorgeht, den Charakter einer
sanitätspolizeilichen Vorschrift hat; b) dessen Handhabung, so
mit in Anwendung des Art. 3 desselben den Kreisgerichten als
denjenigen Kreisbehörden übertragen werden mußte, welche allein
polizeigerichtliche Befugnisse haben.
C. Nunmehr ergriff B. Maurizio den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:
- Es möge das Bundesgericht das obgenannte Dekret des
Kreisgerichtes Bergell vom 21. November 1887, wodurch das
selbe die Hundesteuer auf 15 Fr., resp. 30 Fr. festsetzte, als
eine Ueberschreitung seiner verfassungsmäßigen Befugnisse, resp.
als eine Anmaßung von Befugnissen, die ihm verfassungs
mäßig nicht zukommen und somit als eine Verletzung der Art. 42
und 43 unserer Kantonsverfassung von 1880 enthaltend, kassiren;
- Es möge dasselbe folgeweise das Kreisamt Bergell zur
Rückerstattung an wen Rechtens der auf Grund obgenannten
verfassungswidrigen Dekrets einkassirten Hundesteuer pro 1888,
im Betrage von 15 Fr., resp. 30 Fr. anhalten
- Es möge dasselbe genanntes Kreisamt verurtheilen, nebst
der einkassirten Steuer auch die entsprechenden Zinsen, zu 5%
jährlich berechnet, vom 15. Januar laufenden Jahres bis zu
geschehender Rückzahlung an wen Rechtens zu bezahlen;
- Es möge dasselbe die dem Rekurrenten in beiden vorigen
Instanzen ergangenen Rekurskosten, im Betrage, wie er sich
aus den entsprechenden Rekursentscheiden ergiebt, dem Kreisge
richt Bergell, unter subsidiärer Verhaftung der Mitglieder des
selben, zutheilen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen folgende Gesichts
punkte geltend: Nach Art. 42 und 43 der Kantonsverfassung
vom 23. Mai 1880 haben in denjenigen Kreisen, wo Kreis
räthe bestehen, die Kreisräthe und nicht die Kreisgerichte die
politischen und administrativen Angelegenheiten der Kreise
besorgen. Im Kreise Bergell bestehe nun Kraft der Kreis
verfassung ein Kreisrath, dessen gesetzliche Schlußnahmen der
Abstimmung der Kreisversammlung unterstehen; die Besorgung
der politischen und administrativen Kreisangelegenheiten stehe
also dort dem Kreisrathe zu, während dem Kreisgericht nichts
anderes als die Verwaltung der Justiz verbleibe. Die Hunde
steuer sei nun, wenn auch für deren Einführung sanitätspoli
zeiliche Gesichtspunkte mitbestimmend gewesen sein mögen, ein
fach eine Steuer wie eine andere, speziell eine Aufwandsteuer.
Dieselbe sei daher wie die Steuern überhaupt, politisch admi
nistrativer Natur; ihre Festsetzung stehe somit im Kreise Bergell
nicht dem Kreisgerichte, sondern dem Kreisrathe, resp. der Kreis
versammlung zu. Das kleinräthliche Regulativ vom 10. Januar
1872 vermöge hieran nichts zu ändern. Zunächst dürfe 1
desselben, wenn er von einer durch die Kreisgerichte festgestell
ten Steuer spreche, nicht buchstäblich verstanden werden; der
selbe wolle mit dem Ausdrucke Kreisgerichte einfach diejenige
Behörde bezeichnen, welcher verfassungsgemäß in dem betreffen
den Kreise die Verwaltung der Administrativsachen, speziell das
Besteuerungsrecht zustehe. Das Wort Kreisgericht sei nur
deßhalb gebraucht, weil die Kreise, welche blos Kreisgerichte
besitzen, gegenüber denjenigen mit Kreisräthen, die Regel ge
bildet haben. Wäre die fragliche Bestimmung des kleinräthli
chen Regulativs anders zu interpretiren, so wäre sie als ver
fassungswidrig schon nach der frühern Kantonsverfassung von
1852 ungültig gewesen und jedenfalls durch die neue Kantons
verfassung von 1880 aufgehoben worden. Sei somit das Steuer
dekret des Bezirksgerichtes Bergell vom 21. November 1887
verfassungswidrig und daher ungültig, so sei dasselbe aufzuhe
ben und müsse das Kreisgericht die von ihm seither unberech
tigterweise auf Grund desselben eingetriebenen Steuern resti
tuiren und zwar mit Zins; ferner müssen dem Rekurrenten die
jenigen Kosten ersetzt werden, zu deren Tragung er durch die
kantonalen Instanzen verurtheilt worden sei.
D. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden bemerkt, daß
er den Akten des Falles seinerseits nichts beizufügen habe.
Das Kreisgericht Bergell verweist auf die von ihm dem
Großen Rathe des Kantons Graubünden eingereichte Vernehm
lassung und verlangt Abweisung des Rekurses und eine Par
teientschädigung von 50 Fr. In seiner Vernehmlassung an den
Großen Rath des Kantons Graubünden ist im Wesentlichen
ausgeführt: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß 1 des
kleinräthlichen Regulativs vom 10. Januar 1872 seinem Wort
laute gemäß dahin auszulegen sei, daß die Feststellung der
Hundetaxe den Kreisgerichten zustehe. Die Verfassung von 1880
habe an der Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Kreisge
richt und Kreisrath nichts geändert. Die Hundesteuer sei nicht
eine politisch administrative, sondern eine polizeiliche Maßnahme.
Dieselbe sei nicht aus fiskalischen, sondern aus polizeilichen
Gründen, um die unverhältnißmäßig große Zahl der im
Kanton gehaltenen Hunde zu vermindern, eingeführt wor
den. Die Handhabung der Polizei in den Kreisen stehe aber
nicht den politisch administrativen Behörden, sondern den Poli
zeibehörden, speziell den Kreisgerichten und nicht den Kreis
räthen zu. Der Kreisrath des Kreises Bergell selbst habe die
an ihn gerichtete Petition um Erhöhung der Hundesteuer, auf
welche hin das Kreisgericht den angefochtenen Beschluß gefaßt
habe, dem Kreisgerichte zugewiesen. Das Kreisgericht sei nicht
nur richterliche, sondern auch Polizei und Verwaltungsbehörde,
es ernenne die Vormundschaftsbehörden, die Civilstandsbeamten
u. s. w.; es habe die Rechnungen sämmtlicher Behörden des
Kreises, sogar des Kreisraihes selbst, zu prüfen u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht bestritten und unzweifelhaft, daß nach Art. 43
der graubündnerischen Kantonsverfassung die Verwaltung der
politischen und administrativen Angelegenheiten der Kreise,
da wo Kreisräthe bestehen, nicht den Kreisgerichten, sondern
den Kreisräthen zusteht; es ist ferner nicht bestritten, daß im
Bezirke Bergell ein Kreisrath besteht. Danach hängt die Ent
scheidung über die Beschwerde ausschließlich davon ab, ob die
Festsetzung der Hundesteuer zu den politischen oder administra
tiven Angelegenheiten der Kreise gehört; ist dieß zu bejahen,
so muß die Beschwerde gutgeheißen werden, da alsdann das
Kreisgericht Bergell zum Erlasse seiner angefochtenen Schluß
nahme verfassungsmäßig nicht kompetent war. Das kleinräth
liche Regulativ vom 10. Januar 1872, welches seinem Wort
laute nach davon ausgeht, die Festsetzung der Hundesteuer stehe
für alle Kreise ohne Unterschied dem Kreisgerichte zu, vermag
hieran, da dasselbe selbstverständlich einer Verfassungsbestim
mung nicht derogiren kann, nichts zu ändern; auch dann nicht,
wenn man annimmt, der Kleine Rath habe wirklich eine selbst
ständige Anordnung treffen und für alle Kreise die Kreisgerichte
im Gegensatz zu den Kreisräthen als kompetent erklären wollen
und nicht etwa (wie der Rekurrent meint) den Ausdruck Kreis
gericht einfach als gleichbedeutend mit kompetente Kreisbe
hörde" gebraucht.
- Nun mag ja richtig sein, daß für die Einführung der
Hundesteuer polizeiliche, speziell sanitätspolizeiliche, Erwägungen
bestimmend waren, indem durch diese Steuer auf eine im poli
zeilichen Interesse wünschenswerthe Verminderung der Hunde
zahl hingewirkt werden wollte. Allein wenn dem auch so sein
mag, so ist die Hundesteuer doch nichtsdestoweniger eine Steuer,
ganz ebenso wie andere Abgaben, welche vor oder neben dem
fiskalischen auch einen anderweitigen Zweck verfolgen, wie z. B.
die Wirthschaftsabgabe, sofern diese dazu dienen soll, einem
schädlichen Ueberwuchern der öffentlichen Wirthschaften entgegen
zuwirken, oder etwa eine Klaviersteuer, welche bezweckte, der
Belästigung der Bürger durch Produktionen auf diesem Instru
mente einigermaßen zu steuern und dergleichen. Die Festsetzung
einer Steuer aber ist doch offenbar im eminenten Sinne eine
politische und administrative Angelegenheit und hat mit poli
zeigerichtlichen Funktionen nicht das mindeste zu schaffen. Die
Steuer in allen ihren Formen repräsentirt den Beitrag des
Einzelnen an die öffentlichen Ausgaben. Schlußnahmen, durch
welche neue Steuerarten eingeführt oder bestehende Steuern
modifizirt werden, ändern Vertheilung oder Maß der öffentli
chen Lasten, sie gehören daher gewiß zu den politischen oder
administrativen Maßregeln und können nicht als Maßnahmen
polizeigerichtlicher Natur bezeichnet werden. Die Feststellung der
bündnerischen Kreissteuer auf Hunde steht demnach den politi
assungen
schen und administrativen Organen der Kreise, d. h. nach Art. 43
K. V. in denjenigen Kreisen, wo Kreisräthe bestehen, den Kreis
räthen, resp. der Kreisversammlung zu.
Ist sonach die Beschwerde grundsätzlich begründet, so muß
dem Rekurrenten auch der, trotz eingelegter Beschwerde, zu
Unrecht von ihm erhobene Steuerbetrag (indeß selbstverständlich
ohne Zinsen) zurückerstattet werden. Eine Rückerstattung der
bezogenen Steuer an andere Hundebesitzer dagegen, welche sich
nicht beim Bundesgerichte beschwert haben, wie der Rekurrent
sie zu beantragen scheint, ist nicht anzuordnen. Der Rekurrent
ist nicht legitimirt, für diese andern Hundebesitzer beim Bun
desgerichte Anträge zu stellen.
4. Was die dem Rekurrenten von den kantonalen Instanzen
auferlegten amtlichen Kosten anbelangt, so fällt die Kosten
dekretur der kantonalen Entscheidungen, da diese in der Haupt
sache vom Bundesgerichte aufgehoben werden, mit der Ent
scheidung in der Hauptsache dahin. Dagegen können diese Kosten
nicht vom Bundesgerichte dem Kreisgerichte Bergell oder den
einzelnen Mitgliedern desselben auferlegt werdenvielmehr
muß den kantonalen Behörden überlassen bleiben,
über die
Verlegung derselben, nachdem nunmehr vom Bundesgerichte die
Beschwerde des Rekurrenten in der Hauptsache gutgeheißen
worden ist, an der Hand der einschlägigen kantonalen Gesetzes
bestimmungen eine neue Verfügung zu treffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Siune als begründet erklärt, daß
das angefochtene Dekret des Kreisgerichtes Bergell vom 21. No
vember 1887 und die dasselbe bestätigenden Entscheidungen des
Kleinen und des Großen Rathes des Kantons Graubünden
vom 31. Dezember 1887 und 30. Mai 1888 aufgehoben wer
den und das Kreisamt Bergell verpflichtet wird, dem Rekur
renten die von ihm auf Grund des Dekretes vom 28. Novem
ber 1887 für das Jahr 1888 zu viel erhobene Hundesteuer
zurückzuerstatten.