Art. 29 O. G.; when is a cantonal judgment final for purposes of the federal appeal period? A final cantonal main judgment is only the decision of the highest cantonal instance that determines the merits of the dispute. A decision on an extraordinary remedy of cassation does not constitute a main judgment, even where cantonal law allows the cassation court, in certain cases, to decide the merits if the complaint is well founded. Its review remains limited to the existence of cassation grounds; a dismissal of the cassation complaint is therefore not appealable as the final cantonal judgment. The federal time limit runs from the substantive appellate judgment, not from the later cassation ruling (consid. 1-2).
Art. 29 O. G. ist das Urtheil der höchsten kantonalen Instanz durch welches in der Sache selbst, d. h. über den Bestand des streitigen Anspruches, entschieden wird. Kein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil, weil überhaupt kein Haupturtheil, ist dagegen die Entscheidung eines kantonalen Gerichtes über ein außerordentliches Rechtsmittel, das heißt über ein Rechtsmittel, durch welches nicht die Sache selbst an eine höhere Instanz gezogen wird, sondern womit nur gewisse Fehler im Verfahren oder Urtheil des sachentscheidenden Richters gerügt werden können. Nach 115 der zugerschen Civilprozeßordnung nun kann die Kassation verlangt werden, einerseits ordentlicher weise, wobei in die Natur der Streitsache nicht eingetreten wird," wegen gewisser, in litt. a leg. cit. aufgezählter Verstöße gegen wesentliche Prozeßrechtsnormen, andrerseits nach litt. b ibidem außerordentlicherweise, wobei zugleich über die Haupt sache entschieden wird, wegen offenbarer Verletzung eines Staats vertrages oder Konkordates, wegen offenbaren Irrthums hinsicht lich einscheidender Thatsachen und wegen Verstoß gegen den klaren unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes. Wenn das Kassa tionsgericht die Beschwerde begründet findet, so hebt es nach 17 der Uebergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege die angefochtene Entscheidung sowie das derselben vorangegangene Verfahren, soweit der Kassationsgrund auf dasselbe einwirkt, auf, weist in den Fällen des 115 litt. a der Civilprozeß ordnung die Sache an das betreffende Gericht zu Verbesserung des Mangels zurück und entscheidet in den Fällen des 115 litt. b in der Sache selbst. Nach 110 der Civilprozeßordnung ist anzunehmen, daß die Einlegung der Kassationsbeschwerde Suspensiveffekt besitze. Nach dem Inhalte dieser Gesetzesbestim mungen hat, trotz der letztern singulären Vorschrift und trotz der in 115 litt. b der Civilprozeßordnung gebrauchten Ausdrücke, das zugersche Kassationsgericht bei Prüfung der Kassationsbe schwerde niemals in der Sache selbst, das heißt über die Be gründetheit des streitigen Anspruches in rechtlicher oder that sächlicher Hinsicht zu entscheiden, sondern seine sachbezügliche Kognition beschränkt sich stets darauf, ob das angefochtene Ur theil an einem der vom Gesetze als Kassationsgrund qualisi zirten Mängel leide; auch in den Fällen des 115 litt. b hat das Gericht nicht zu untersuchen, ob der streitige Anspruch thatsächlich oder rechtlich begründet sei, sondern nur, ob nicht das Urtheil des sachentscheidenden Richters auf einem groben Fehler, auf einem offenbaren Versehen in der thatsächlichen oder rechtlichen Sachbeurtheilung, beruhe. So ist denn auch vorliegend in der Begründung des kassationsgerichtlichen Ur theils ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kassationsgericht nicht Oberappellationsinstanz sei und geht die Entscheidung nicht etwa auf Abweisung der Klage, weil der eingeklagte Anspruch nicht begründet, sondern blos auf Verwerfung der Kassations beschwerde, weil keiner der geltend gemachten Kassationsgründe (offenbarer Irrthum hinsichtlich entscheidender Thatsachen und Verstoß gegen den klaren unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes) vorliege. Ein derartiges Urtheil ist kein Haupturtheil und es ist nach dem Bemerkten überhaupt die Entscheidung des zugerschen Kassationsgerichtes über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde niemals ein Haupturtheil. Vielmehr ist das zugersche Kassationsgericht zu Fällung des Haupturtheils erst dann berufen, wenn es die Kassationsbeschwerde aus einem der Gründe des 115 litt. b der Civilprozeßordnung für be gründet erklärt hat; in diesem Falle hat es selbst sofort, an Stelle des vordern Richters, in der Sache selbst zu entscheiden und dieses, nach Gutheißung der Kassationsbeschwerde von ihm auszufällende, Urtheil in der Sache selbst ist dann natürlich ebensowohl ein letztinstanzliches, unter den gesetzlichen Voraus setzungen der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegen des, Haupturtheil, wie es das neue Endurtheil des Obergerichtes wäre, wenn die Sache nach erfolgter Kassation zu erneuter Be urtheilung an dasselbe zurückgewiesen werden müßte. Die Ent scheidung über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde da gegen ist, wie gesagt, niemals ein Haupturtheil. Danach er scheint denn die Einrede der Verspätung der Weiterziehung als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird als verspätet nicht eingetreten.