Double taxation; movable assets of wards are taxed at the place of their actual residence, not at the seat of guardianship administration. For tax purposes, civil-law domicile is not decisive; rather, a canton’s tax sovereignty extends to persons who actually live on its territory for a non-temporary period, even if their stay is arranged by a guardian and the person lacks free choice. Only a merely temporary placement in an asylum would justify denying that canton’s taxing power (consid. 1-2).
A. Karl Adolf Hagenbach von Basel steht daselbst wegen beschränkter Geistesfähigkeiten unter Vormundschaft. Seit 1880 ist derselbe in Roggwyl, Kantons Bern, bei dem dortigen Pfarrer untergebracht; er steht unter der Obhut eines beson deren Wärters und wird von Zeit zu Zeit von dem Direktor der benachbarten (luzernischen) Irrenanstalt St. Urban besucht. Bis zum Jahre 1887 wurde die Vermögenssteuer für denselben von seinem Bruder und Vormunde, dem Professor E. Hagen bach Bischoff in Basel, stets in Basel bezahlt. Im Jahre 1887 indeß wurde er auch seitens der bernischen Steuerbehörden zu Steuern (Einkommenssteuer III. Klasse) herangezogen und es wurde hieran auch vom Regierungsrathe des Kantons Bern durch Beschluß vom 23. November 1887 festgehalten. Da die baslerische Steuerbehörde ihrerseits darauf beharrte, daß K. A. Hagenbach in Basel steuerpflichtig sei, so richtete Professor E. Hagenbach Bischoff am 18. Dezember 1887 eine Eingabe an das Bundesgericht, in welcher er dasselbe bittet, einen Ent scheid in dieser Angelegenheit zu erlassen und ihm mitzutheilen wo sein Bruder steuerpflichtig sei, in Basel, wo sein Vermögen verwaltet werde, oder in Roggwyl, wo er versorgt sei. B. Diese Beschwerde wurde den Regierungsräthen der Kan tone Bern und Baselstadt zur Vernehmlassung mitgetheilt. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt beantragt, das Bundes gericht möge den Rekurs des Herrn E. Hagenbach gegenüber dem Kanton Baselstadt als unbegründet abweisen, gegenüber dem Kanton Bern als begründet erklären, indem er ausführt: K. A. Hagenbach sei früher in verschiedenen Irrenanstalten untergebracht gewesen; jetzt sei er als geisteskrank in unmittel barer Nähe einer Irrenanstalt, wo er unter beständiger Auf sicht des ärztlichen Leiters dieser Anstalt stehe, versorgt. Es handle sich also um einen Bevormundeten, der seinen Aufent halt nicht frei wählen könne, sondern welcher versorgt werden müsse. Der in mehreren Entscheidungen vom Bundesgerichte aufgestellte Grundsatz, daß die Steuerhoheit über Bevormundete nicht dem Heimatkanton, welcher die Vormundschaft ausübe, sondern dem Wohnsitzkanton zustehe, treffe also den vorliegenden Fall nicht, denn K. A. Hagenbach habe keinen Wohnsitz im Kanton Bern. Er habe nie einen Wohnsitz außerhalb seiner Heimat gehabt. Sobald sein Zustand sein Verbleiben in der Familie, die seit Jahrhunderten in Basel wohne, unmöglich gemacht habe, sei er in Anstalten untergebracht worden und habe seinen Aufenthalt, ohne dabei einen eigenen Willen zu äußern, je nach den für seine Pflege maßgebenden Gesichts punkten, geändert. Bei einem solchen Aufenthalte eines Geistes kranken in oder bei einer Irrenanstalt könne von einem Wohnsitze, also einem Orte, wo der Betreffende den örtlichen Mittelpunkt seiner Thätigkeit und seiner gesellschaftlichen und rechtlichen Beziehungen habe, keine Rede sein. Um den Steuer anspruch des Kantons Bern zu motiviren, müßte man den Satz aufstellen, daß der bloße Aufenthalt die Steuerhoheit begründe. Dieser Satz wäre zwar sehr einfach, allein der Ge rechtigkeit dürfte er nicht entsprechen. Die Verpflichtung, aus seinen Mitteln direkt an die Kosten des Staatshaushaltes bei zutragen, könne nicht an den bloßen vorübergehenden Aufenthalt in einem Gemeinwesen sich knüpfen, dem man ganz fremd gegenüberstehe; sie erwachse vielmehr aus der Angehörigkeit an dieses Gemeinwesen, welche entweder durch Geburt oder durch bewußtes, freiwilliges Verbleiben in demselben, durch Nehmen des Wohnsitzes, begründet werde. Der Gesichtspunkt, daß wer in einem Staate wohne, dessen Leistungen genieße und daher auch demselben gegenüber steuerpflichtig sei, treffe jedenfalls für die direkten Steuern nicht zu. Diese werden nirgends nach dem Maße des Vortheils bemessen, den der Steuerpflichtige aus den Leistungen des Staates ziehe, sondern nach seiner Leistungs fähigkeit. Die Steuerberechtigung des Staates sei ein Ausfluß der Gewalt desselben über seine Angehörigen und erstrecke sich daher nur auf diese d. h. auf diejenigen Personen, die in dem selben heimatberechtigt seien oder aus freien Stücken dauernd wohnen. Jedenfalls dürfte der Gesichtspunkt des Genusses an den össentlichen Leistungen gegenüber von Aufenthaltern, wie
Adolf Hagenbach einer sei, nur zur Rechtfertigung von Ge meinde nicht aber von Staatssteuern verwendet werden. Der Kanton Baselstadt erhebe vom Rekurrenten keine Gemeinde steuern und mache keine Einwendung, daß die Gemeinde Rogg wyl Gemeindesteuern von ihm erhebe. Die aufgestellte An schauung entspreche auch dem Entwurfe eines Bundesgesetzes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, Art. 3. Dagegen beantragt der Regierungsrath des Kantons Bern: Es sei zu erkennen, das bewegliche Vermögen des Adolf Hagen bach sei im Kanton Bern steuerpflichtig und es sei die von der bernischen Steuerbehörde pro 1887 vorgenommene Besteu erung desselben aufrecht zu erhalten. Zur Begründung macht er geltend: Es möge richtig sein, daß nach dem baslerschen Steuergesetze der Rekurrent für sein bewegliches Vermögen in Basel zu besteuern sei; nicht minder richtig sei aber auch, daß nach der bernischen Steuergesetzgebung A. Hagenbach für dieses Vermögen im Kanton Bern steuerpflichtig sei. Es liege also ein Konflikt zwischen der Steuerhoheit zweier Kantone vor, der nach Bundesrecht zu entscheiden sei. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes sei nun das bewegliche Vermögen Bevormun deter am Wohnorte des Mündels und nicht am Orte, wo die rmundschaftliche Verwaltung geführt werde, zu versteuern. Die Einwendung, daß dieser Grundsatz hier deßhalb nicht zu treffe, weil die Bevogtung des A. Hagenbach wegen Geistes krankheit erfolgt sei, sei bedeutungslos; für die Beurtheilung des Falles könne doch wohl nur die Thatsache der Bevogtung, nicht aber das Warum derselben in Betracht fallen. C. Mit nachträglicher Eingabe vom 15. Februar 1888 über mittelt das Finanzdepartement des Kantons Baselstadt eine Zuschrift des Herrn Professors Hagenbach Bischoff vom 14. gleichen Monats, in welcher gesagt ist: Jedesmal wenn der (verheiratete) Wärter seines Bruders zu seiner Familie nach Solothurn gehe, werde sein Bruder in die Anstalt St. Urban aufgenommen. Das Finanzdepartement fügt bei, aus dieser Mittheilung erhelle, daß das Verhältniß des Adolf Hagenbach zu der Irrenanstalt St. Urban ein noch intensiveres sei, als bei der Abfassung der Rekursbeantwortung des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt angenommen worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
creto (selbst wenn man auf den nachträglich eingelgten Brief des Professors Hagenbach Bischoff Rücksicht nehmen will) nur vor, daß für den Rekurrenten der Wohnort in Roggwyl deßhalb gewählt wurde, weil er dort die Irrenanstalt St. Ur ban und ihr ärztliches Personal in der Nähe hat und daher von letzterem psychiatrisch behandelt werden kann. Es handelt sich also nicht um eine Versorgung in einer Irrenanstalt son dern um eine Ansiedelung außerhalb einer solchen, wobei aller dings die Nähe der Anstalt für die Wahl des Anstedlungsortes bestimmendes Motiv war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß zur Besteuerung des (beweglichen) Vermögens des Rekur renten der Kanton Bern berechtigt ist, der Kanton Baselstadt dagegen sich jeder Besteuerung dieses Vermögens zu enthalten hat.