- Urtheil vom 16. März 1888 in Sachen
Huber und Genossen.
A. Am 27. November 1885 starb in Olten Josef Steiner,
Josefs sel., von Schötz, Kantons Luzern, Lokomotivführer der
Schweizerischen Centralbahn. Erben desselben sind nach dem
zufolge des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822 maßge
benden luzernischen Rechte einerseits seine Wittwe Søphie geb.
Häberlin in Olten zu einem Drittheil, andrerseits die Rekur
renten als Verwandte 4. Klasse des Erblassers zu zwei Dritt
theilen. Die Amtsschreiberei Olten Gösgen nahm im Einver
ständnisse der Erben die Inventarisation und Liquidation des
Nachlasses vor; sie setzte die Aktiven auf 28,906 Fr. 20 Cts.,
die Passiven, worunter die Weibergutsansprache der Wittwe
mit 11,320 Fr. 90 Ets., auf 11,870 Fr. an. Am 27. April
1886 folgte die Amtschreiberei Olten Gösgen der Wittwe
Steiner den Betrag ihrer Weibergutsforderung sowie ihr (auf
5678 Fr. 66 Ets. berechnetes) Erbbetreffniß und 549 Fr. 30 Cts.
für übernommene Nachlaßschulden aus, während sie den Rest
des Nachlasses mit 11,357 Fr. 34 Cts. den Rekurrenten zu
wies und die daherigen Anweisungen nach Abzug der Erb
schaftssteuer u. s. w. im Juli 1886 dem Theilungsofficium
Schötz zur Vornahme der endgültigen Theilung übermachte.
Die Rekurrenten erkannten die von der Amtsschreiberei Olten
Gösgen vorgenommene Inventarisation und Ausweisung der
Wittwe Steiner nicht an, sondern behaupteten vielmehr, die
Aktiven des Nachlasses belaufen sich (nach Ausscheidung einer
der Wittwe Steiner gehörigen Gült über 4000 Fr.) blos auf
24,906 Fr. 20 Cts., wogegen die Passiven nur 4978 Fr. 67 Cts.
betragen; die Weibergutsansprache der Wittwe Steiner betrage
nämlich nur 4527 Fr. 37 Cts. (statt 11,320 Fr. 90 Cts.) und
es bestehe überdem eine von der Amtsschreiberei Olten Gösgen
unter die Passiven aufgenommene Ansprache eines Johann
(recte Alois) Steinmann in Altishofen von 270 Fr. nicht zu
Recht, während umgekehrt eine Forderung einer Josephine
Häberlin in Altishofen von 172 Fr. von der Amtsschreiberei
Olten Gösgen nicht aufgenommen worden sei. Der reine Nach
laß betrage nach diesen Berichtigungen 19,927 Fr. 53 Cts.
Die Erbportion der Wittwe Steiner belaufe sich demnach auf
6642 Fr. 51 Ets., diejenige der Rekurrenten auf 13,285 Fr.
2 Cts. Durch die von der Amtsschreiberei Olten Gösgen un
richtig ausgefertigte und vorgenommene Theilung seien somit
die Rekurrenten um den Betrag von 1927 Fr. 68 Ets. ver
kürzt worden und habe sich die Wittwe Steiner um den gleichen
Betrag bereichert. Da eine gütliche Einigung nicht zu Stande
kam, so reichten die Rekurrenten beim Bezirksgerichte Altishofen
(Luzern) eine Klage ein, in welcher sie folgende Anträge stellten:
- Die von der Amtsschreiberei Olten Gösgen in Verlassen
schaftssache Josef Steiner, gewesener Lokomotivführer von Schötz
verstorben in Olten, zu Gunsten der Beklagten Wittwe Steiner
geb. Häberlin vorgenommene Erbtheilung sei gerichtlich als ma
teriell unrichtig und daher ungültig zu erklären. 2. Die Be
klagte habe anzuerkennen, daß die Aktiven der Verlassenschaft
Steiner 24,906 Fr. 20 Cts, und die Passiven 4978 Fr. 67 Cts.
betragen, soweit eine reine vertheilbare Habe von 19,927 Fr.
53 Cts. verbleibe. 3. Die Beklagte sei demzufolge gehalten,
der Klägerschaft per aus der Erbschaft zu viel bezogenes Gut
haben den Betrag von 1927 Fr. 68 Ets. nebst Zins seit dem
- April 1886 zu bezahlen. 4. Die Beklagte trage alle Kosten
dieses Prozesses. Als der Beklagten Wittwe Steiner die Klage
schrift sammt Vorladung vor Bezirksgericht Altishofen an ihrem
Wohnorte in Olten zugestellt werden wollte, verweigerte sie
deren Annahme; die Sache wurde daher gemäß 346 der
solothurnischen Civilprozeßordnung dem Regierungsrathe des
Kantons Solothurn zur Entscheidung vorgelegt. Der Regie
rungsrath entschied am 4. November 1887: Der Vørladung
der Frau Steiner sei insoweit Folge zu geben, als es ihre Erb
ansprache per 6642 Fr. 50 Cts. an die Verlassenschaft ihres
Ehemannes betrifft, indem er im Wesentlichen ausführte: In
sofern die Ehefrau als Miterbin auftrete, unterliege sie gemäß
dem Erbrechtskonkordate vom 15. Juli 1822 der Beurtheilung
durch den luzernischen Richter. Dagegen spreche das Konkordat
nirgends aus, daß die bloße Ausscheidung des Frauengutes in
die Kompetenz der heimatlichen Behörden falle. Die vorliegende
Klage wende sich aber hauptsächlich dagegen, daß die Amts
schreiberei von Olten der Ehefrau das von ihr zugebrachte
Vermögen zum Voraus zugeschieden und nur die eigentliche
Verlassenschaft dem Theilungsofficium zur Verfügung gestellt
habe.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Waisenvogt X. Huber
in Großwangen, Namens des Jakob Huber und Genossen, den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In der Rekurs
schrift wird ausgeführt: Nach dem Erbrechtskonkordate vom
15. Juli 1822 sei der heimatliche Richter für Erbtheilungs
streitigkeiten, speziell auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit
einer abgeschlossenen Theilung, zuständig. Die von den Rekur
renten beim Bezirksgerichte Altishofen angehobene Klage (deren
rechtliche Natur nach dem den Klagethatsachen entsprechenden
Rechtsbegehren zu beurtheilen fei) betreffe nun unstreitig eine
Erbtheilungsstreitigkeit. Es werde geltend gemacht, daß die
von der Amtsschreiberei Olten Gösgen einseitig, ohne Mitwir
kung und Wissen der Rekurrenten, zu Gunsten der Rekursbe
klagten vorgenommene Erbtheilung unrichtig und ungültig sei
und daß folgeweise eine neue gerichtliche Theilung stattzufinden
habe. Zu Beurtheilung dieser Klage sei daher konkordatsmäßig
der Richter des Heimatortes des Erblassers, d. h. das Bezirks
gericht Altishofen, in dessen Sprengel Schötz liege, kompetent.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrathes des Kantons
Solothurn verletze das Erbrechtskonkordat; derselbe lasse das
Hauptbegehren der Rekurrenten auf Annullirung der Theilung
und Vornahme einer neuen Theilung unberücksichtigt und sub
stituire demselben ein anderes, in der Klage gar nicht fixirtes,
jedenfalls blos akzessorisches, Begehren. Er komme daher einer
völligen Abweisung des Vorladungsbegehrens der Rekurrenten
gleich. Die Unannehmbarkeit des Beschlusses ergebe sich deutlich
daraus, daß nach demselben die Rekurrenten mit der Rekursbe
klagten darüber zu prozessiren hätten, ob dieselbe an Stelle der
von ihr bereits bezogenen Erbportion von 5678 Fr. 66 Cts.
eine solche von 6642 Fr. 51 Cts. zu erheben habe, d. h. ob
sie ihr also noch circa 1000 Fr. nachzubezahlen haben, was
ihnen selbstverständlich nicht zugemuthet werden könne. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Es sei dem klägerischen Vorladungsbegehren der heutigen
Rekursbeklagten vor das Tit. Bezirksgericht Altishofen im
Sinne des Rechtsschlusses der zugestellten Klage Folge zu
geben.
- Die Rekursbeklagte habe an die Rekurrenten eine außer
gerichtliche Prozeßentschädigung zu leisten.
C. Dagegen macht die Rekursbeklagte Wittwe Steiner gel
tend: Es sei nicht richtig, daß die Klage der Rekurrenten sich
auf Annullirung oder Berichtigung einer Erbtheilung beziehe.
Es sei weder das Erbrecht noch ein aus der Erbgemeinschaft
zwischen der Wittwe und den Blutsverwandten des Erblassers
hervorgehender Anspruch streitig. Was in Olten verhandelt
worden sei und nunmehr vor dem luzernischen Richter ange
fochten werden wolle, sei keine Erbtheilung, sondern eine Aus
scheidung des nach dem ehelichen Güterrechte dem überlebenden
Ehegatten zustehenden Vermögensantheils. Die daherigen An
sprüche seien gewöhnliche Vindikations , im vorliegenden Falle
Restitutionsansprüche, welche nach Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung vor den Richter des Wohnortes des Beklagten ge
hören. Allerdings habe sich die Amtsschreiberei von Olten nicht
damit begnügt, der Wittwe den ihr nach dem ehelichen Güter
rechte gehörenden Vermögensantheil zuzuscheiden, sondern habe
sie gleichzeitig auch für ihre Erbportion, welche der Quote und
dem Betrage nach unbestritten gewesen sei, ausgewiesen. Diese
letztere Amtshandlung könnte möglicherweise den Gegenstand
eines Prozesses bilden und ein daheriger Streit wäre wohl vor
dem heimatlichen Richter auszutragen. Allein in dieser Richtung
seien die Rekurrenten durch den angefochtenen regierungsräth
lichen Entscheid durchaus geschützt, da dieser ja die Klage, so
weit sie eine Erbtheilungsklage sei, zulasse. Wenn die Rekur
renten vorbringen, daß ihnen damit nicht geholfen sei, so geben
sie implicite den nichterbrechtlichen Charakter ihrer Rechtsbe
gehren zu. Demnach werde beantragt: Die Beschwerde sei als
unbegründet abzuweisen unter Auflage einer Parteientschädigung
für die Rekursbeklagte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zu den Erbstreitigkeiten, für welche gemäß dem Erbrechts
konkordate vom 15. Juli 1822 der heimatliche Richter des
Erblassers zuständig ist, gehören auch Erbtheilungsstreitigkeiten,
insbesondere Streitigkeiten über die Gültigkeit einer abgeschlos
senen Erbtheilung. Es muß sich daher fragen, ob die Klage
der Rekurrenten soweit deren Zustellung an die Rekursbeklagte
von dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn nicht be
willigt worden ist, sich als Erbtheilungsklage speziell als Klage
auf Aufhebung einer abgeschlossenen Erbtheilung und Vornahme
einer neuen Theilung qualifizire.
- Dies ist zu verneinen. Es ist nicht bestritten, daß die
Rekursbeklagte zu einem Drittel Erbin ihres Ehemannes sei
und daß sie den ihr als Erbportion eingehändigten Betrag des
Nachlasses mit Recht bezogen habe, beläuft sich ja, nach der
Berechnung der Rekurrenten, der Erbschaftsantheil der Rekurs
beklagten sogar höher als der von ihr wirklich empfangene
Betrag. Bestritten ist vielmehr, ob der Rekursbeklagten eine
Weibergutsforderung in der von der Amtsschreiberei Olten
Gösgen anerkannten Höhe zugestanden habe, ob also die Re
kursbeklagte in dieser Höhe gegenüber der Erbschaft ihres Ehe
mannes als Gläubigerin oder Vindikantin anspruchsberechtigt
gewesen und daher von der mit der Verwaltung des Nachlasses
befaßten Behörde mit Recht befriedigt worden sei. M. a. W.
die Rekurrenten fechten nicht die Erbtheilung zwischen ihnen
und der Rekursbeklagten als Miterbin an, sondern machen
vielmehr geltend, die Rekursbeklagte habe in ihrer Stellung als
Nachlaßgläubigerin mehr erhalten, als ihre Forderung betrage,
d. h. sie fechten die von der Amtsschreiberei Olten Gösgen an
die Rekursbeklagte als Nachlaßgläubigerin geschehene Zahlung
theilweise als Zahlung einer Nichtschuld an. Diese Klage
qualifizirt sich aber nicht als erbrechtliche Klage, sondern als
persönliche Rückforderungsklage und ist daher am Wohnorte
der Beklagten anzubringen. Von einer Erbtheilung und Erb
theilungsklage könnte erst dann wieder die Rede sein, wenn die
Rekursbeklagte zur Rückgewähr des von ihr als Zahlung ihrer
Weibergutsforderung bezogenen streitigen Betrages an die Erb
schaft verurtheilt wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.