Art. 3 Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878; Art. 4 Eisenbahnhaftpflichtgesetz: Bei einem bewachten Bahnübergang ist das Überschreiten bei geschlossener Barriere und ohne Öffnung durch Bahnbedienstete untersagt. Wer trotz sichtbarer Schranken und trotz ausdrücklicher Verwarnung in Kenntnis des Verbots den Uebergang begeht, setzt sich wissentlich in widerrechtliche Berührung mit dem Bahnbetrieb; der Schadenersatzanspruch ist daher von vornherein ausgeschlossen. Eine allenfalls momentane Abwesenheit des Barrierenwärters oder die bauliche Anlage des Uebergangs vermögen daran nichts zu ändern, wenn der Unfall auf die bewusste Übertretung der Polizeivorschriften zurückzuführen ist (consid. 2).
die richterliche Ermäßigung vorbehalten. Alles unter Kosten folge." 2. Nach dem festgestellten Thatbestande erscheint die klageab weisende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiters als gerecht fertigt. Der Verunglückte hatte sich in wissentlicher Uebertre tung polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt in Be rührung gebracht. Der Bahnübergang, bei dessen Ueberschreitung der Unfall sich ereignete, ist ein bewachter im Sinne des Art. 3 des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878, denn er wird regelmäßig von einem Bahnbediensteten überwacht, d. h. die denselben abschließende Barriere wird jeweilen beim Herannahen eines Zuges von einem Bahnbediensteten geschlossen und hernach wieder geöffnet. Nach Art. 3 cit. darf derselbe also nicht überschritten werden, so lange die Schranken ge schlossen sind und nicht von Bahnbediensteten geöffnet werden. Dieses Verbot war dem Verunglückten ohne Zweifel bekannt, liegt ja doch im Schließen der Barrieren eines öffentlichen Bahnübergangs das sichtbare und jedem irgend lebenserfahrenen Menschen verständliche Verbot, denselben zu überschreiten und konnte der Verunglückte hierüber um so weniger im Zweifel sein, als seiner Gesellschaft vom dienstthuenden Weichenwärter noch ausdrücklich bemerkt worden war, sie können jetzt nicht passiren. Danach ist aber gemäß Art. 4 des Eisenbahnhaft pflichtgesetzes der Schadenersatzanspruch von vorneherein ausge schlossen, auch wenn der Unfall selbst ohne Verschulden des Verunglückten eingetreten, ja unmittelbar durch ein Verschulden von Bahnangestellten verursacht sein sollte. Denn wenn der Verunglückte sich durch bewußt widerrechtliches Handeln mit dem Bahnbetriebe in Berührung gebracht und damit den mit letzterm verbundenen Gefahren ausgesetzt hat, so haftet nach Art. 4 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes die Bahn unternehmung für ihm zustoßende Unfälle überhaupt nicht, mag deren unmittelbare Ursache welche immer sein (vergl. Motive zum Entwurf des Bundesgesetzes im Beilagenhefte zur Zeit schrift für das gesammte Handelsrecht Bd. XIX, S. 64 u. 149 u. ff.). Es kann übrigens auch nicht zweifelhaft sein, daß in concreto der Unfall selbst unmittelbar durch das Verschulden des Verunglückten herbeigeführt wurde und von einem Mitver schulden der Bahn oder ihrer Angestellten nicht die Rede sein kann. Der Anwalt der Rekurrenten hat ein solches darin ge funden, daß der Barrierenwärter nicht nur die Barriere, son dern auch eine Weiche habe bedienen müssen, und daher nicht beständig bei der Barriere habe verbleiben können, sowie darin, daß überhaupt im Bahnhofgebiete ein Niveauübergang sei ange legt worden. Weder das eine noch das andere ist richtig. Die Beschaffenheit des Bahnüberganges sowie die momentane Ent fernung des Barrierewärters wären ja völlig einflußlos geblie ben, wenn nicht eben der Verunglückte muthwilligerweise, in wissentlicher Uebertretung der bahnpolizeilichen Vorschriften, das Ueberschreiten des Uebergangs, trotz geschlossener Barriere, ver sucht hätte. Es kann aber übrigens auch offenbar den Bahnge sellschaften nicht zugemuthet werden, dafür zu sorgen, daß das Verbot des Ueberschreitens von Bahnübergängen bei geschlosse ner Barriere jedem Passanten stets noch durch einen Barrieren wächter mündlich eingeschärft oder gar dessen Ueberschreitung allfällig durch Gewalt verhindert werde; sie erfüllen vielmehr ihre Pflicht, wenn sie für regelmäßige pünktliche Bedienung der Barriere sorgen. In vorliegendem Falle dann vollends ist klar, daß der Barrierenwärter in keiner Weise verpflichtet war oder Veranlassung hatte, stetsfort neben dem Verunglückten und seiner Gesellschaft stehen zu bleiben, nachdem er dieselben be reits gemahnt hatte, sie können jetzt nicht passiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. Juli 1888 sein Bewenden.