- Urtheil vom 2. November 1888 in Sachen
Steinmann gegen Rothschild.
A. Durch Urtheil vom 7. Juli 1888 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist verpflichtet, den unterm 28. Juni 1887
mit den Klägern abgeschlossenen Liegenschaftenkauf zu halten.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 150 Fr. ange
setzt. Die übrigen Kosten betragen:
14 Fr. 40 Cts. Schreibgebühren;
70 Citationsgebühren;
Stempel;
80
Porto.
- Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
- Derselbe hat die Kläger im Ganzen mit 60 Fr. zu ent
schädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Vor Eröffnung der Verhandlung
in der Hauptsache erklärt der Vertreter der Kläger und Rekurs
beklagten, er bestreite die Kompetenz des Bundesgerichtes und
beantrage, dasselbe wolle auf die Beschwerde nicht eintreten,
unter Kostenfolge. Das Gericht beschließt, die Vorträge in der
Hauptsache mit denjenigen über die Kompetenzfrage zu verbin
den. Der Anwalt des Beklagten und Rekurrenten beantragt
hierauf: Das Bundesgericht wolle sich zuständig erklären und
in Aufhebung des angefochtenen Urtheils erkennen, der unterm
- Juni 1887 zwischen den Litiganten abgeschlossene Vertrag
sei für den Beklagten unverbindlich, eventuell wolle das Gericht
erkennen, der Beklagte sei nicht pflichtig, den Klägern überhaupt
und unter allen Umständen für mehr als einen Reingewinn
von höchstens 6000 Fr., beziehungsweise für nicht mehr als
höchstens für die Summe von 6000 Fr. aufzukommen. Unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Der Anwalt der Kläger und
Rekursbeklagten dagegen beantragt: Das Bundesgericht wolle
auf die Weiterziehung der Gegenpartei nicht eintreten, eventuell
XIV 1888
es wolle dieselbe abweisen und das vorinstanzliche Urtheil be
stätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Er giebt dabei
die Erklärung ab, seine Partei erkenne an, daß, sofern ein
Weiterverkauf des vom Beklagten ihr verkauften Gütergewerbes
nicht einen Reingewinn von 6000 Fr. (resp. einen Kaufpreis
von 81,000 Fr.) ergeben sollte, es dem Beklagten freistehe,
diesen Weiterverkauf nicht zu genehmigen und gegen Bezahlung
von 6000 Fr. an die Kläger das Gütergewerbe ohne weiters
wieder an sich zu ziehen; zum Weiterverkaufe könne eventuell
der Beklagte den Klägern eine angemessene Frist anfetzen lassen,
bei deren unbenutztem Ablaufe ihn der Weiterverkauf nichts
mehr angehen würde. Der Anwalt des Beklagten erklärt, die
Kläger bei ihrer vorstehenden Erklärung eventuell behaften zu
wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 28. Juni 1887 wurde zwischen den Parteien ein
schriftlicher, Liegenschaftenverkauf betitelter, Vertrag abge
schlossen, dessen Hauptbestimmungen folgende sind: Beklagter
verkauft den Klägern seine sämmtlichen Liegenschaften im Rengg
Langnau um den Kaufpreis von 75,000 Fr. Davon müssen
25,000 Fr. ohne Zins bei der Fertigung baar bezahlt werden.
Für den Kaufrest von 50,000 Fr., aus welchem der Zins à
4% erst mit Martini 1887 beginnt, verpflichtet sich der Ver
käufer Steinmann, die sich für einen solchen Betrag aus dem
Weiterverkaufe der Liegenschaften nach den Bedingungen, wie
solche von den Weiterverkäufern Rothschild festgesetzt werden,
ergebenden Kaufschuldbriefe an Zahlungsstatt ohne Garantie
anzunehmen. Der Verkäufer garantirt den Käufern aus einem
Wiederverkauf fraglicher Realitäten für einen zu erzielenden
Reingewinn von 6000 Fr. Ein Mehrgewinn als diese 6000 Fr.
soll unter Käufer und Verkäufer zu drei Theilen vertheilt wer
- Sollte der Reingewinn von 6000 Fr. nicht erzielt
den.
werden können, so sind die Käufer berechtigt, den Minderbetrag
an der erlösten Summe in Abzug zu bringen oder denselben
direkt zur Vergütung bei dem Verkäufer Johann Steinmann
zu fordern."- Verkäufer gestattet den Käufern, daß diesel
ben berechtigt sind, auch vor einer kanzleiischen Fertigung eine
Liegenschaftsversteigerung abzuhalten. Der eigentliche Kaufs
antritt findet jedoch erst mit der kanzleiischen Fertigung statt.
Sollte bei einer Liegenschaftssteigerung der garantirte Rein
gewinn von 6000 Fr. aber nicht erzielt werden, so haben die
Käufer Rothschild mit dem Verkäufer Steinmann vorerst über
die Zusage an den Käufer um den ersteigerten Ganterlös zu
unterhandeln, ob Joh. Steinmann gewillt sei, an denselben
die Zusage erfolgen zu lassen. Immerhin bleibt aber Joh.
Steinmann zum Ersatz des garantirten Reingewinnes pflich
tig."
Nachtrag: Sollte sich bei einem allfälligen Wieder
verkaufe der vorbeschriebenen Realitäten nicht erzeigen, daß
sich zu Gunsten der Gebrüder Rothschild ein Reingewinn von
6000 Fr. ergiebt, so steht dem Verkäufer Joh. Steinmann
das Recht zu, diese Realitäten wieder an sich zu ziehen und
den garantirten Reingewinn von 6000 Fr. an Gebrüder Roth
schild zu entschädigen. Ueber Sinn und Tragweite dieses
Vertrages entstanden bald nach dessen Abschluß zwischen den
Parteien Differenzen, durch welche die Käufer sich veranlaßt
sahen, klagend aufzutreten und zu beantragen, es sei der Be
klagte zu verhalten, den Vertrag zu halten. Der Beklagte wen
dete hiegegen vor den kantonalen Instanzen im Wesentlichen
ein: Es mangle an der Willensübereinstimmung der Kontra
henten über Kaufsobjekt und Kaufpreis, resp. das Kaufsobjekt
sei nicht gehörig bestimmt und kein bestimmter Kaufpreis fest
gesetzt; der Beklagte habe sich in einem wesentlichen Irrthum
über die Tragweite der im Vertrage bestimmten Haftung für
einen durch den Weiterverkauf vom Käufer zu erzielenden
Reingewinn befunden, der Vertrag qualisizire sich als wuche
risches und unsittliches Geschäft; zudem könne der Beklagte
vom Vertrage zurücktreten, weil der Kauf in Folge Verschuldens
der Käufer nicht mehr ausführbar sei.
- In rechtlicher Beziehung ist zunächst die Kompetenz des
Bundesgerichtes zu prüfen. Das Bundesgericht hat in seiner
Entscheidung in Sachen Mikolajzak gegen Brunner vom 3. De
zember 1887 (Amtliche Sammlung, Bd. XIII, S. 506) grund
sätzlich ausgesprochen, daß auf Liegenschaftskäufe das eidgenös
sische Obligationenrecht keine Anwendung finde, weder in seinen
speziellen, den Kauf betreffenden, noch in seinen allgemeinen
Bestimmungen. Da es sich nun im vorliegenden Rechtsstreite
um die Gültigkeit eines Liegenschaftskaufes handelt, so ist das
Bundesgericht nicht kompetent, weil nicht nach eidgenössischem,
sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden ist. Der Ver
treter des Rekurrenten hat zwar heute darzuthun versucht, daß
der streitige Vertrag vom 28. Juni 1887 nicht oder doch nicht
blos ein Kaufvertrag über Liegenschaften sei; einerseits hat er
angedeutet, der Vertrag sei eigentlich überhaupt kein Kauf, sondern
ein entgeltliches Mandat oder ein Dienstvertrag; andrerseits hat
er behauptet, derselbe enthalte jedenfalls nicht nur einen Kauf,
sondern auch einen Garantievertrag und in dieser Richtung
jedenfalls sei das Bundesgericht kompetent. Allein diese Aus
führungen sind unbegründet. Die ersterwähnte, vom Rekurren
ten nicht näher begründete, These steht sowohl mit dem von
dem Beklagten selbst vor den kantonalen Instanzen eingenom
menen Standpunkt als mit dem Inhalte des Vertrages in
Widerspruch. Nach diesem kann kein Zweifel darüber bestehen,
daß wirklich ein Kauf (wenn auch zu dem Zwecke des Weiter
verkaufs der Sache durch den Käufer) und nicht ein bloßes
Mandat oder ein Dienstvertrag gewollt war. Der sogenannte
Garantievertrag sodann, d. h. die vom Verkäufer den Käu
fern versprochene Gewähr eines Reingewinnes von 6000 Fr.
auf dem Weiterverkaufe, ist offenbar kein selbständiger Vertrag,
sondern lediglich eine Nebenbestimmung des Liegenschaftskaufes;
von einer selbständigen Aufhebung dieser Vertragsbestimmung
könnte offenbar keine Rede sein und es ist denn dies auch vom
Beklagten gar nicht verlangt; vielmehr bestreitet Letzterer, aller
dings wesentlich mit Rücksicht auf diese Vertragsbestimmung,
die Verbindlichkeit des ganzen Vertrages, d. h. des Liegen
schaftskaufes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten, und es hat demnach in allen Theilen
bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 1888 sein
Bewenden.