Art. 253 O.R.; rescission of a sale and restitution obligations; set-off of the buyer's damage claim against the seller's claim for return. After rescission, the buyer is personally obliged to restore the thing, but may withhold restitution until compensated for the direct damage caused by the defective delivery. Direct damage includes expenditures made on the defective object, not merely consequential loss. If restitution in kind is impossible because the object has been consumed, processed, or resold, the buyer owes the invoice value instead; however, the buyer may set off the compensable damage claim against that restitution claim (consid. 2-3).
Auslagen, Mühwalt und Provision) dar. Die von den kanto nalen Gerichten erhobene Expertise bezeichnet die sachbezügliche Aufstellung des Beklagten, gestützt auf dessen Geschäftsbücher, als richtig und stellt fest, daß der Beklagte durch die Nicht bleichbarkeit der Waare darüber hinaus noch einen großen weitern Schaden erleide. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Erfüllungseid für die Richtigkeit seiner Buchführung und der aufgestellten Rechnung geleistet. 2. In rechtlicher Beziehung ist der Auffassung der Vorin stanz im Wesentlichen beizutreten. Es ist zwar richtig, daß durch die bundesgerichtlichen Entscheidungen vom 12. September 1885 und 16. April 1886 die Wandelung des zwischen den Par teien abgeschlossenen Kaufes in seinem ganzen Umfange ausge sprochen wurde und daß in Folge dessen der Verkäufer an sich berechtigt ist, von dem (auf der Wandelung beharrenden) Käufer die Herausgabe der verkauften Waare zu verlangen. Zwar ist in Folge der Wandelung des Kaufes nicht etwa das Eigenthum an der verkauften Waare von selbst an den Verkäufer zurück gefallen, so daß er die Eigenthumsklage erheben könnte; vielmehr hätte es zu Rückübertragung des Eigenthums gemäß Art. 199 O. R. der Rückübertragung des Besitzes bedurft; wohl aber ist der Käufer, da durch die Wandelung des Kaufes der Rechtsgrund, kraft dessen er die Kaufsache besitzt, hinfällig geworden ist, persönlich (obligatorisch) zur Herausgabe verpflichtet (Art. 253 O. R.). Allein es ist nun nicht zu übersehen, daß, wenn auch die Wandelungs und Schadenersatzklage des Käufers durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 12. September 1885 als verjährt abgewiesen worden ist, doch die Wandelungseinrede desselben durch das Urtheil vom 16. April 1886 für begründet erklärt wurde. Damit war gemäß Art. 253 O. R. grundsätzlich ausgesprochen, daß er berechtigt sei, Ersatz des ihm durch Lieferung fehlerhafter Waare unmittelbar verursachten Schadens zu verlangen, zwar, wegen Verjährung der Klage, nicht mehr klageweise, wohl aber einredeweise gegenüber den aus dem Kaufgeschäfte hervorgehenden Forderungen des Verkäufers, zu welchen eben auch der Anspruch au Rückgabe der Waare ge hört. Dies hat zur Folge, daß der Käufer zur Rückgabe der Waare nur gegen Erstattung seines genannten Schadens ver pflichtet ist. Zu dem unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden (im Gegensatze zu dem mittelbaren Schaden durch entgangenen Gewinn u. s. w.) gehören nun aber gewiß in allererster Linie die Aufwendungen, welche der Käufer auf die Sache gemacht hat, welche er wegen Sachmängeln zurück giebt (vergl. Art. 253 in Verbindung mit Art. 241 Ziffer 2 O. R.). Diese Aufwendungen aber sind vom Vorderrichter im vorliegenden Falle im Anschlusse an das von ihm eingeholte Expertengutachten und ohne Rechtsirrthum auf den Betrag von 17,593 Fr. 30 Cts. festgestellt worden. Es ist daher der Käufer zur Rückgabe der Waare nur gegen Erstattung dieser Summe sammt Zinsen verpflichtet. 3. Ist aber somit das vorderrichterliche Urtheil grundsätzlich zu bestätigen, so bedarf dasselbe dagegen einer Ergänzung. Es er gibt sich aus den Akten, daß die Waare, wenigstens theilweise, in natura nicht mehr zurückgegeben werden kann, da sie vom Käufer bearbeitet und weiterverkauft wurde. Insoweit dies der Fall ist, muß, da die Wandelung thatsächlich nicht ausgeführt werden kann, der Käufer, statt der Rückgabe der Kaufsache in natura, den Fakturawerth derselben bezahlen, wobei ihm dann aber die Berechtigung zusteht, gegen die sachbezügliche Forde rung des Verkäufers die ihm zugesprochene Schadenersatzan sprache aufzurechnen. Demnach hat das Bundesgericht in Bestätigung des angefochtenen Urtheils erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger verlangten 437 (recte 435) Stück Cambric demselben herauszugeben, indeß nur gegen Erstattung der von ihm auf dieselben gemachten Verwendungen im Betrage von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an; soweit die Rückerstat tung der Waare in natura nicht stattfinden kann, ist der Be klagte verpflichtet, den Fakturawerth derselben zu ersetzen, wo gegen er aber berechtigt ist, gegen die sachbezügliche Forderung des Klägers die ihm zugesprochene Forderung von 17,593 Fr. 30 Cts. sammt Verzugszins vom 1. Januar 1886 an aufzu rechnen.