Art. 3 Eisenbahnrechnungsgesetz; Kapitalisierung von Auslagen für Betriebsmaterial und Abgrenzung gegenüber Unterhalt und Ersatz. Die Verrechenbarkeit auf Baukonto setzt voraus, dass die Ausgabe eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des Betriebes bewirkt. Diese Voraussetzung gilt nach dem Wortlaut auch für Anschaffungen von Betriebsmaterial. Kontinuierliche Bremsen bilden als Bestandteil des Rollmaterials keine selbständige Anlage, können aber wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Fahrgeschwindigkeit eine wesentliche Verbesserung darstellen. Werden alte Einrichtungen ersetzt oder beseitigt, ist deren Restwert samt zugehörigen Montagekosten vom Baukonto abzuschreiben, um doppelte Aktivierung zu vermeiden.
sich dagegen allerdings als eine Verbesserung des vorhandenen Betriebsmaterials dar, wie der Bundesrath ohne weiters aner kenne. Allein die Kosten für Verbesserungen dürfen nach Art. 3 leg. cit. nur dann auf Baukonto verrechnet werden, wenn sie sich auf Anlagen (Ergänzungs oder Neubauten) beziehen und wenn sie wesentlich seien. Von einer Verbesserung von Anla gen durch die Einführung neuer Bremseinrichtungen aber könne nicht gesprochen werden, da das Gesetz selbst zwischen Anlagen und Betriebsmaterial unterscheide. Uebrigens wäre die Ver besserung des Betriebsmaterials durch die Anbringung konti nuirlicher Bremsen auch keine wesentliche, da dadurch nicht, wie es nach dem bundesgerichtlichen Urtheile in Sachen Bund gegen schweizerische Centralbahngesellschaft vom 12. März 1886 zum Begriffe der wesentlichen Verbesserung erforderlich sei, das Betriebsmaterial wesentlich umgestaltet werde. Auch seien die Kosten für Anbringung kontinuirlicher Bremsen verhältnißmäßig keine bedeutenden, da sie sich nur auf etwa 5% der Anschaf fungskosten des Rollmaterials belaufen. Eventuell müßte der Bundesrath geltend machen, daß es sich um den Unterhalt be stehender und den Ersatz abgegangener Einrichtungen handle. Ein Ersatz liege gewiß in dem an Stelle des Gestänges der Handbremsen neuangebrachten, wenn auch stärkern, Gestänge, welches nun auch den Handbremsen diene; ebenso liege ein Ersatz darin, daß die Aufgabe der alten Handbremsen nun wenigstens theilweise der neuen Einrichtung zugewiesen worden sei. Wenn die kontinuirlichen Bremsen so vollkommen wären, um die Handbremsen völlig überflüssig zu machen, so würde es sich zweifellos um einen, gemäß Art. 3 Abs. 2 E. R. G., auf Betriebskonto zu verrechnenden Ersatz handeln; es könne doch nun nicht der Baukonto mit den Kosten der beiden Brems systeme deßhalb belastet werden, weil der neuen Einrichtung diese Vollkommenheit mangle. Soweit nicht Ersatz angenommen werden wolle, liege Unterhalt vor. Denn nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 seien die Bahnge sellschaften verpflichtet, das Bahnmaterial jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden Zustande zu erhalten. Diese Verpflichtung schließe die Aufgabe in sich, den Zustand desselben jeweilen mit den fortschreitenden Anforderungen der Technik in Einklang zu bringen. Dazu gehöre aber auch die Anlage kon tinuirlicher Bremsen in demjenigen Umfange, den der Bundes rath festzustellen habe, wenn die Gesellschaften nicht von sich aus die nöthigen Anordnungen treffen. Auch seien die daherigen Auslagen im Vergleiche zu den Gesammtkosten des Betriebes mäßige. Daher werde auf Bestätigung der bundesräthlichen Schlußnahme vom 4. Juni dieses Jahres angetragen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe macht die schweizerische Centralbahngesellschaft zunächst in faktischer Be ziehung geltend: Der beanstandete Posten von 71,172 Fr. zer falle in drei Beträge, nämlich: Anschaffungskosten der Apparate rc. 47,129 Fr. 50 Cts., Ersatz der Bremswellen und Gestänge 14,820 Fr., Montirungskosten 9222 Fr. 50 Cts. Die An schaffungskosten des alten beseitigten Gestänges mit Bremswellen haben sich seiner Zeit auf 7980 Fr. belaufen. Daß die schwei zerische Centralbahngesellschaft im Jahre 1881/1882 Kosten für kontinuirliche Bremsen auf Betrieb verrechnet habe, sei richtig, aber unerheblich; denn es habe sich damals blos um Versuche gehandelt und die schweizerische Centralbahngesellschaft habe übrigens damals überhaupt auf Entlastung ihres Baukonto Bedacht nehmen müssen. In rechtlicher Beziehung erscheine die Auslegung, welche der Bundesrath dem Art. 3 E. R. G. gebe, nicht als zutreffend. Diese Gesetzesbestimmung wolle offenbar die Vermehrung oder wesentliche Verbesserung des Betriebsma terials gleichgehalten wissen, wie diejenige der übrigen An lagen. Das folge schon aus der Redaktion des Lemma 1 des Art. 3, indem andernfalls die Worte oder für Anschaffung von Betriebsmaterial an den Schluß des Satzes hätten ge stellt werden müssen. Noch deutlicher ergebe sich dieser Sinn aus dem Lemma 2 des Art. 3, wo gesagt werde, was nicht auf Baukonto gehöre und bestimmt werde, daß nicht auf Bau konto zu verrechnen seien, die Unterhaltung der bestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Einrichtungen. Neu an geschaffte Bremseinrichtungen, welche nicht an den Platz der vorhandenen treten, sondern dem Bestehenden als etwas neues zugefügt werden, gehören doch sicher nicht zum Unterhalt oder
zu den Ersatzbauten; dieselben seien vielmehr neue Anlagen welche einmal eine Vermehrung des Vorhandenen bilden und sodann eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes seien. Das Wort Anlagen im Abs. 1 des Art. 3 sei gleich bedeutend mit dem Ausdruck Anlagen und Einrichtungen im zweiten Absatze, wie sich unzweifelhaft aus dem Zusammen hange der beiden Absätze ergebe. Daß unter Anlagen einer Bahn nicht nur die festen Objekte, wie Geleise, Gebäude re., verstanden seien, folge auch aus dem feststehenden Sprachge brauche, wonach zu den Anlagekosten die sämmtlichen Aus gaben für die festen Bahnanlagen sowohl als für das Roll material und das übrige Betriebsmaterial (Mobiliar) gehören. Die Frage sei daher nicht, wie der Bundesrath behaupte, ob in der Anbringung der kontinuirlichen Bremsen die Anschaffung von Betriebsmaterial zu erblicken sei, sondern ob die Anbrin gung kontinuirlicher Bremsen eine Vermehrung oder eine er hebliche Verbesserung der bestehenden Einrichtungen, im In teresse des Betriebes, sei. Die kontinuirlichen Bremsen haben übrigens eine selbständige Bedeutung. Dieselben erreichen eine ganz neue Bremswirkung und ermöglichen eine andere Fahr geschwindigkeit der Züge, was doch weit wichtiger sei, als z. B. die Erstellung eines neuen Wärterhauses und dergleichen. Sie seien ein in sich abgeschlossenes Objekt, da sie aus je einem selbständigen Luftpump Apparat an der Lokomotive, aus den Leitungsschläuchen und den Apparaten an den einzelnen Wagen bestehen, und da alle diese Vorrichtungen von einem Fahrzeuge weggenommen und an einem andern angebracht werden können. Sie gehören daher zu denjenigen Objekten, welche zusammen das Betriebsmaterial einer Bahn bilden und die Vermehrung solcher Objekte sei als Vermehrung des Betriebsmaterials auf zufassen; denn es sei ganz ungerechtfertigt, wenn der Bundes rath als Anschaffung vom Betriebsmaterial nur die Erwerbung ganzer neuer Lokomotiven, Wagen und dergleichen wolle gelten lassen. Es sei auch die Verbesserung, welche im Interesse des Betriebes durch die neue Einrichtung herbeigeführt werde, eine ganz wesentliche, wofür, sofern der Bundesrath auf seiner, mit seinen eigenen thatsächlichen Anbringen im Widerspruch stehen den, Bestreitung beharren sollte, Beweis durch Sachverständige anerboten werde; die kontinuirlichen Bremseinrichtungen führen eine wesentliche Umgestaltung des Rollmaterials herbei und die dafür zu verausgabenden Beträge seien weder relativ noch ab solut unbedeutend; sie betragen circa 5% der Anschaffungs kosten der betreffenden Fahrzeuge selbst, nämlich per Lokomotive rund 2040 Fr. zu 62,000 Fr., per Personenenwagen 985 Fr. zu 11,000 Fr., per Gepäckwagen 815 Fr. zu 6000 Fr., per Güterwagen 133 Fr. zu 4000 Fr. Vollends unhaltbar sei der eventuelle Standpunkt des Bundesrathes, daß es sich um Un terhalt bestehender oder Ersatz abgegangener Anlagen handle. Ein theilweiser Ersatz liege blos in der Verstärkung des Ge stänges, welcher Ersatz aber blos einen Kostenbetrag von 7980 Fr. repräsentire. Im Uebrigen seien die Handbremsen auch neben den kontinuirlichen Bremsen durchaus nothwendig und unent behrlich. Die neue Einrichtung könne die alte nicht vollständig ersetzen, weil sie einem ganz speziellen, allerdings sehr wesent lichen Zwecke diene. Die den Bahngesellschaften nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes obliegende Pflicht, das Bahnmaterial jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden Zustande zu erhalten, bedinge lediglich die betriebssichere Erhaltung der vorhandenen Einrichtungen und berechtige den Bundesrath nicht, die Bahnen zu Einführung jeder beliebigen Verbesserung zu zwingen. Noch viel weniger enthalte Art. 31 cit. eine Vorschrif wie die freiwillig oder erzwungen eingeführten wesentlichen Verbesserungen im Interesse des Betriebes zu verrechnen seien. Dagegen erkläre Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes die Ver rechnung solcher Verbesserungen auf Baukonto als zulässig. Das Bestreben des Bundesrathes, die Betriebsausgaben zu steigern, erkläre sich mit Rücksicht auf das Interesse des Bundes als Rückkäufer; allein gerade deßhalb müsse die schweizerische Cen tralbahngesellschaft diesem Bestreben entgegentreten. D. In seiner Replik giebt der Bundesrath zu, daß zur Zeit die Handbremsen neben den kontinuirlichen Bremsen nicht ent behrlich seien, konstatirt, daß die anläßlich der Einführung der neuen Bremsen in Abgang gekommenen Gestänge der Hand bremsen seiner Zeit 7980 Fr. gekostet haben, welche neben den
sämmtlichen Kosten der neuen Bremsen noch im Baukonto stehen, obschon ein Gegenwerth nicht mehr vorhanden sei, und beharrt darauf, daß auch die Verrechnung der Einrichtungs (Montirungs ) Kosten der neuen Bremsen (mit 9222 Fr. 50 Cts.) auf Baukonto eine direkte dobpelte Belastung des Baukonto bedeuten würde, da ein entsprechender ursprünglicher Arbeits werth ebenfalls untergegangen sei. In grundsätzlicher Beziehung hält er in allen Punkten unter erneuter eingehender Begrün dung an seinen frühern Ausführungen fest; er verweist zu Rechtfertigung seiner Auslegung des Gesetzes insbesondere noch auf dessen Entstehungsgeschichte, indem er ausführt, daß von Anfang an die Anlagen und Einrichtungen für den Eisenbahn betrieb in die zwei großen Unterabtheilungen Bahnanlage und Betriebsmatertal ausgeschieden worden seien, wie dies insbesondere in dem bundesräthlichen Entwurfe (Bundesblatt 1883 1 S. 324 Art. 1 Abs. 2) deutlich hervortrete. Das Betriebs material sei bewußt einer andern Behandlung unterstellt wor den, als die eigentliche feste Bahnanlage, da die Ergänzungen und Verbesserungen am vorhandenen Rollmaterial der Natur der Sache nach nie so erheblich sein werden, um vernünftiger weise eine Verrechnung auf Baukonto zu rechtfertigen, sondern es sich hier der Hauptsache nach immer nur um Unterhalt oder Ersatz handeln könne. Die Andeutung der schweizerischen Cen tralbahngesellschaft, daß der Bundesrath sich durch Rücksichten auf den Rückkauf der Eisenbahnen habe leiten lassen, sei ungerecht und unbegründet; hier handle es sich nicht um den Rückkauf, sondern um die Anwendung des Eisenbahnrechnungsgesetzes. Duplikando hält die schweizerische Centralbahngesellschaft an den Ausführungen ihrer Antwort fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen Bund gegen Nordostbahn vom 16. März 1888 (Amtliche Samm lung XIV, S. 122) aufgestellten Grundsätzen, von einer Ver mehrung der bestehenden Anlagen hier nicht die Rede sein. Den kontinuirlichen Bremseinrichtungen kommt, wenn sie auch allerdings von einem Fahrzenge auf das andere übertragen werden können, doch keine selbständige Sachqualität zu; sie bilden einen, wenn auch nicht untrennbaren, Bestandtheil der Fahrzeuge, welcher der Erfüllung der begrifflichen Zweckbestim mung derselben dient, während sie, für sich allein, einen Nutzeffekt hervorzubringen nicht geeignet sind. Dagegen enthält deren Ein führung allerdings eine Abänderung und Ergänzung der beste henden Anlagen (des Rollmaterials), durch welche eine wesent liche Verbesserung im Interesse des Betriebes herbeigeführt wird. Daß die kontinuirlichen Bremsen nicht nur zum Unter halte einer bestehenden oder zum Ersatze einer abgegangenen, unbrauchbar gewordenen, Einrichtung dienen, liegt auf der Hand; bleiben ja doch die bisherigen, durchaus nicht unbrauch bar gewordenen, Bremseinrichtungen neben ihnen, wenn auch mit einigen Abänderungen, bestehen. Ebenso ist unzweifelhaft und unbestritten, daß die Einführung der kontinuirlichen Brem sen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes involvirt. Diese Verbesserung erscheint auch als eine wesentliche. Denn die neue Bremseinrichtung stellt sich keineswegs als eine un bedeutende, unwesentliche Hinzufügung zu dem bestehenden Roll material dar, sondern ist gegentheils, wie aus den eigenen An bringen des Bundesrathes sich ergiebt, geeignet, die Betriebs sicherheit wesentlich zu erhöhen und eine erhebliche Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit zu ermöglichen, d. h. sie übt einen we sentlichen Einfluß auf die Eignung der Fahrzeuge zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke aus und sie erfordert auch zu ihrer durchgängigen Einführung erhebliche Kosten. Ob der Bundesrath nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes berechtigt wäre die Eisenbahnunternehmungen zu Einführung der neuen Brems einrichtungen zu zwingen, ist für die Enscheidung der vorlie genden Frage völlig gleichgültig. Denn, auch wenn dies zu bejahen wäre, so wäre doch damit über die Frage, wie die be treffenden Auslagen nach dem Eisenbahnrechnungsgesetz zu ver rechnen seien, noch in keiner Weise entschieden. 3. Ist somit grundsätzlich die Verrechnung der Auslagen für Einführung kontinuirlicher Bremsen auf Baukonto zu gestatten, so muß dagegen allerdings der Werth der anläßlich der Ein führung der neuen Bremseinrichtungen beseitigten alten Gestänge und Bremswellen vom Baukonto abgeschrieben werden. Wenn dies nicht geschähe, so würde der Baukonto doppelt, mit dem Werthe der frühern und demjenigen der gegenwärtigen Ein richtung, in einer dem thatsächlichen Vermögensbestande nicht entsprechenden Weise belastet; dies ist aber nach den Prinzipien des Eisenbahnrechnungsgesetzes offenbar unstatthaft. Der Werth der beseitigten Gestänge und Bremswellen umfaßt nun einerseits selbstverständlich die Anschaffungskosten dieser Objekte (mit 7980 Fr.), andererseits aber gewiß auch die Montirungskosten, welche seiner Zeit für deren Anbringung verausgabt wurden. Wie viel nun diese Montirungskosten betrugen, ist aus den Akten genau nicht ersichtlich; die schweizerische Centralbahnge sellschaft hat es unterlassen, darzulegen, daß dieselben sich auf einen geringern Betrag belaufen haben, als die von ihr für die Montirung der neuen Apparate in Rechnung gebrachten 9222 Fr. 50 Cts. Es erscheint daher als gerechtfertigt, diesen ganzen Betrag dem Werthe der beseitigten Gestänge zuzurechnen und demnach von dem Baukonto in Abrechnung zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die schwei zerische Centralbahngesellschaft verpflichtet wird, die Beträge von 7980 Fr. und 9222 Fr. 50 Cts. aus den Aktiven ihrer Bilanz für das Jahr 1887 zu entfernen; im Uebrigen ist die Klage abgewiesen.