Private-law title; police supervision of use restrictions in former municipal land grants; constitutional judge and separation of powers. Where a municipal conveyance of garden land is made subject by reverse to use limitations and to police supervision, the restrictions are to be characterized as contractual/private-law stipulations rather than general police norms (consid. 2). The holder of the right may, in principle, seek ordinary civil adjudication if police action exceeds the agreed limits; however, no denial of the constitutional judge exists so long as the police act only within the contractually recognized supervisory competence and the matter remains open to judicial review (consid. 3).
seines Gewerbes, je nach Bequemlichkeit, zu benutzen, so erließ,
über Beschwerde der Nachbarn, das Polizeikommissariat von
St. Gallen im Auftrage des Gemeinderathes am 26. Mai
1887 eine Verfügung, wodurch es dem Rekurrenten unter
Androhung von Polizeibuße und Exekution verbot, den Garten
fernerhin zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zu geräusch
vollen Verrichtungen zu benutzen. Der Rekurrent beschwerte sich
gegen diese Verfügung beim Gemeinderathe der Stadt St. Gallen
und hernach beim Regierungsrathe, indem er die Kompetenz
der Polizei und Administrativbehörden bestritt, wurde indeß
von beiden Behörden (vom Regierungsrathe durch Schlußnahme
vom 29. August 1887) abgewiesen und zwar gestützt auf die
gemäß der Reverse von 1817 und 1844 für die Benutzung der
sogenannten Grabengärten bestehenden Beschränkungen. Das
Polizeikommissariat von St. Gallen erneuerte hierauf am 16.
September 1887 sein Verbot vom 26. Mai gleichen Jahres.
In seiner Rekursschrift beantragt er: Es seien 1. der Beschluß
des st. gallischen Regierungsrathes vom 29. August laufenden
Jahres in Sachen Schmid, Schlosser, und 2. die Polizeiver
fügung gegen Schmid, Schlosser vom 14. September laufenden
Jahres als verfassungswidrig aufgehoben, indem er im Wesent
lichen ausführt:
Beschränkungen angenommen, welche die Stadt aufgestellt habe; hieran sei auch der Rekurrent gebunden und es sei gleichgültig, daß seither die Aufsicht über die Beobachtung der konzessions mäßigen Beschränkungen an eine andere Behörde (von der Bür gergemeinde an die politische Gemeinde resp. deren Organe) übergegangen sei. Die erste der aufgestellten Beschränkungen laute dahin, daß der abgetretene Raum in eine Gartenanlage umgeførmt werden müsse und diesem Zwecke nie entfremdet werden dürfe. Ob mit dieser Beschränkung die Verwendung eines Gartens zum Zwecke der Ausübung des Schlossergewerbes vereinbar sei, darüber habe, nach der Ansicht des Regierungs rathes, diejenige Behörde in erster Linie zu entscheiden, welche nach den aufgestellten Reversen über die Innehaltung der kon zessionsmäßigen Bestimmungen zu wachen habe, d. h. die ört liche Polizei. Sollte die letztere ihre Befugnisse überschreiten und willkürlich in das Dispositionsrecht des Konzesstonärs ein greifen, so fände dieser unbefugte Eingriff seine Schranken in dem bürgerlichen Rechte, über welches der Richter des Ortes entscheide, oder in dem Einschreiten der polizeilichen Oberbe hörde. Der Gemeinderath der Stadt St. Gallen seinerseits führt aus: Emphyteuse und Erbpacht seien dem st. gallischen Rechtsleben unbekannt. Das Rechtsverhältniß sei einfach folgen des: Der Stadtrath habe öffentlichen Grund und Boden (nämlich die überflüssigen Stadtgräben) den an den Graben anstoßenden Häusern gegen billigen Zins zur unkündbaren Be nutzung überlassen, daran aber, ebenfalls im öffentlichen ästhe tischen und gesundheitspolizeilichen Interesse, die Bedingung geknüpft, daß diese Grabengärten nur als Gärten benutzt und diesem Zwecke nicht entfremdet werden dürfen. Die Ueber wachung dieser Bedingung sei selbstverständlich Sache der Po lizeibehörde gewesen und in den Reversen auch ausdrücklich dieser zugeschrieben. Dieselbe stehe nunmehr, wie auch das (Fakt. A erwähnte) kantonsgerichtliche Urtheil im sogenannten Grabengartenprozesse vom 9./10. September 1884 klar und deutlich anerkenne, den Behörden der politischen Gemeinde zu. In dem erwähnten sogenannten Grabengartenprozesse sei der Rekurrent als Intervenient aufgetreten und habe mit der (heute von ihm perhoreszirten) Behauptung, die Verbote der Reverse seien polizeilicher Natur, den Prozeß gewonnen, während die Ortsgemeinde, als Eigenthümerin der Grabengärten, mit der heute vom Rekurrenten vertheidigten These, es handle sich um privatrechtliche Dienstbarkeiten, vor Gericht unterlegen sei. Es liege also res judicata vor und die Behauptung des Rekur renten, er sei seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, falle somit in nichts zusammen. Ob denn der Rekur rent glaube, nachdem auf sein Betreiben und durch rechtskräf tiges Urtheil die Polizeibehörde zuständig erklärt worden sei, diese Zuständigkeit vom Bundesgerichte wieder beseitigen lassen zu können und so seine Verpflichtungen leichterdings abzuschüt teln, indem ein Zustand geschaffen würde, wo Niemand das Recht hätte, ihn zur Erfüllung zu zwingen? Die materielle Zuläßigkeit des angefochtenen Polizeibefehles stehe heute nicht in Frage; es werde daher nur bemerkt, daß die Verwandlung der Grabengärten in Werkstätten und Ablagerungsplätze dem Sinne der Reverse widerspreche und daß der Gemeinderath nicht gewillt sei, den Charakter der Gärten als eines Schmuckes der Stadt alteriren zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
täten festsetzen, unter welchen der in Rede stehende Theil des ehemaligen Stadtgrabens dem Rechtsvorgänger des Rekurrenten für sich und seine Nachbesitzer zur Benutzung überlassen wurde. Es ist nicht behauptet, daß der Betrieb des Schlossergewerbes in diesem Garten mit allgemein verbindlichen Vorschriften über die Ausübung lärmender Gewerbe und dergleichen im Wider spruche stehe, sondern die fragliche Art der Verwendung des Gartens wird als rechtswidrig deßhalb beanstandet, weil das dem Rekurrenten eingeräumte Nutzungsrecht diese Art der Nu tzung nicht in sich begreife. Nicht eine öffentlich rechtliche (durch hoheitlichen Akt auferlegte) Beschränkung des Grundeigenthums oder ein polizeiliches, jeden Einwohner treffendes, Verbot wird also geltend gemacht, sondern es wird darauf abgestellt, daß der Rekurrent durch den sein Recht am Garten begründenden, gewiß dem Privatrechte angehörenden, Titel die Befugniß zu der beanstandeten Benutzungsart nicht erworben habe. Aus welchen Motiven der Stadtrath von St. Gallen seiner Zeit, als er den bis dahin als öffentliche Sache dem privaten Ver kehr entzogenen Stadtgraben den Anstößern auf ewige Zeiten zur Nutzung überließ, gewisse Beschränkungen dieser Nutzung stipulirte, ist für die rechtliche Natur dieser Beschränkungen gleichgültig; entscheidend ist einzig, daß dieselben nicht im öf fentlichen Rechte wurzeln, sondern vom Stadtrathe als Vertreter des Eigenthümers des Stadtgrabens durch privatrechtlichen Akt ausbedungen wurden. 3. Demnach kann dem Rekurrenten die Befugniß nicht be tritten werden, die Frage, ob er zu Benutzung seines Gartens für sein Schlossereigewerbe nach Inhalt des ihm an fraglichem Garten zustehenden Rechtes berechtigt sei, zum Entscheide durch die ordentlichen Gerichte zu bringen, d. h. gegen Jedermann, der ihn an dieser Benützung hindern sollte, auf Anerkennung seines vermeintlichen Rechtes und auf Ablassen von der Stö rung u. s. w. zu klagen. Denn sein Nutzungsrecht am Garten ist, mag man dasselbe im Uebrigen juristisch wie immer kon struiren, jedenfalls ein dingliches. Wenn daher dem Rekurrenten für diesen Anspruch der ordentliche Rechtsweg abgeschnitten werden wollte, so müßte darin eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung und ein Entzug des verfassungsmäßigen Richters allerdings erblickt werden. Allein es ist nun nicht klar, daß durch die angefochtenen Verfügungen dem Rekurrenten das Betreten des Rechtsweges abgeschnitten werde, vielmehr scheint der Regierungsrath des Kantons St. Gallen selbst, nach dem Inhalte seiner Vernehmlassungsschrift, anzuerkennen, daß die Verfügungsgewalt der Polizei an dem bürgerlichen Rechte ihre Schranke finde und daß gegen Uebergriffe der Polizeibe hörde der Schutz der Gerichte angerufen werden könne. In diesem Sinne aufgefaßt kann denn in den angefochtenen Ver fügungen eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Denn es ist ja vom Rechtsvorgänger des Rekurrenten in einer auch für diesen verbindlichen Weise ein Aufsichtsrecht der Polizei über die Verwendung des in Rede stehenden Areals vertrags mäßig anerkannt worden und es hat sogar der Rekurrent selbst in dem im Jahre 1884 vor den kantonalen Gerichten geführten Prozesse dieses Aufsichtsrecht in einem speziellen Anwendungs falle ausdrücklich anerkannt. Danach kann sich aber der Re kurrent gewiß nicht über Entzug des verfassungsmäßigen Rich ters beschweren, wenn die Polizei von diesem anerkannten Auf sichtsrechte durch eine vorläufige Verfügung und vorbehältlich des endgültigen Entscheides der ordentlichen Gerichte auch wirklich Gebrauch macht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.