Art. 674 OR; liability of a bank director toward shareholders and the bank's successor; concept of intentional breach and effect of discharge. A claim by individual shareholders or creditors under Art. 674 OR presupposes an intentional breach of duty, meaning conduct undertaken with awareness of the damaging consequence; mere knowing violation of statutory or statutory-like rules is insufficient. A later approval by the competent corporate organ generally bars contractual liability toward the company and its successor insofar as the impugned conduct was known and covered. The company’s successor may assert the bank’s contractual claims by universal succession, but must respect any valid discharge. Where the damage was also caused by a failure of corporate control to object in time, equitable apportionment of loss may be warranted (consid. 6, 9, 12, 14).
BGE 14 I 668 - Solothurner Kantonalbank
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Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
F.
G.
H.
I.
K.
L.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
Erwägung 9
Erwägung 10
Erwägung 11
Erwägung 12
Erwägung 13
Erwägung 14
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
vom 12./13. Oktober 1888 in Sachen Solothurn gegen Kaiser.
Sachverhalt:
A.
Durch das vom Kantonsrathe von Solothurn am 26. Februar 1857 erlassene Gesetz betreffend die solothurnische Bank wurde in Solothurn die Aktiengesellschaft "Solothurnische Bank" gegründet. Das Gründungsgesetz wurde später durch das Bankgesetz vom 24. April 1861 ersetzt, welches seinerseits durch ein Gesetz vom 29. Mai 1877 in einzelnen Punkten modifizirt wurde. Aus dem Gesetze vom 24 April 1861, modifizirt durch Gesetz vom 29. Mai 1877 sind die folgenden Bestimmungen hier hervorzuheben: 1
"I. Abschnitt. Gründung der Bank. 2
Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Nutzens und steht als solche unter dem Schutze und der besondern Aufsicht des Staates. Sie ist berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen. 3
Das Kapital der Bank ist auf zwei Millionen Franken in 4000 Aktien festgestellt; die eine Hälfte davon übernimmt der Staat, die andere Hälfte wird Privaten oder Korporationen überlassen. 4
6 sieht eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien vor; eine neue Aktienemission im Belaufe von einer Million Franken, von welcher ebenfalls der Staat die Hälfte übernahm, ist in den Jahren 1874/1875 erfolgt. 5
Die Gesammtheit der Aktionäre ist Unternehmer der Bank. Das Eigenthum an dem Gründungskapital sowie das Recht auf ein Reservefonds, welchen die Anstalt erwerben wird, stehen den Aktien im Verhältniß der geleisteten Einzahlungen zu. 6
Das Aktienkapital und der Reservefonds haben die Bestimmung, als Garantie für die Gläubiger der Anstalt zu dienen und sie gegen Verluste sicher zu stellen. Im Falle dieselben zur Deckung der an die Bank gerichteten Forderungen nicht hinreichen sollten, so haftet für das Mangelnde der Staat. Der Staat gewährleistet überdies den Aktionären ihr Einlagekapital und ein Minimum des Zinses von 4%. Sollte jedoch der Staat in Fall kommen, in seiner Stellung als Währschaftsträger Zahlungen für die Anstalt leisten zu müssen, so hat dieselbe bei einer spätern Rentabilität, welche den Betrag der Aktienberechtigung übersteigt, dem Staate den für sie bezahlten Betrag zurückzuerstatten. 7
Die Auflösung der Anstalt kann nur dann erfolgen, wenn auf vorherige Begutachtung des Verwaltungsrathes zwei Drittheile der Aktionäre, welche zugleich zwei Drittheile der Aktien repräsentiren, dieselbe beschließen und der Kantonsrath diesen Beschluß genehmigt, oder wenn der Kantonsrath auf einen Bericht und Antrag des Regierungsrathes, der aber zuvor dem Verwaltungsrathe der Bank zur Vernehmlassung mitgetheilt werden muß, die Aufhebung beschließt. In beiden Fällen hat jedoch der Staat sofort ein anderes Bankinstitut zu gründen. 8
Im Falle der Auflösung beziehen die Aktionäre die einbezahlten Aktienbeträge und den betreffenden Zins sowie den verhältnißmäßigen Antheil vom vorhandenen Reservefonds. Insofern jedoch die vorhandenen Aktiven zur Ausbezahlung des Aktienkapitals und des betreffenden Zinses nicht ausreichen würden, so haftet für das Mangelnde der Staat ( 11)." 9
II. Abschnitt. Geschäftsbetrieb der Bank. 10
A. Hypothekarbank, u.s.w. 12
B. Leihbank. 13
Die Geschäfte der Leihbank bestehen:
Im Skontiren von Wechseln und Billets, auf eine bestimmte Sicht lautend und zahlbar in Solothurn oder auf andern von der Bankdirektion bestimmten Plätzen, in und außer dem Kanton sich befindend.
In Vorschüssen auf beschränkte Termine.
In der Eröffnung von Krediten auf laufende Rechnung und Giro-Geschäften.
U.s.w. 14
Diskontogeschäfte. 15
Die Bank skontirt Wechsel oder Billets mit einer Verfallzeit von höchstens 90 Tagen:
16
Vorschüsse auf beschränkte Termine. 17
Die Bank macht verzinsliche Vorschüsse gegen genügende Sicherheit. 18
Die genügende Sicherheit wird geleistet:
Das Geschäftsreglement wird über die unter c. erwähnte Art und Sicherheit die nähern Bedingungen festsetzen.
19
Krediteröffnungen. 20
Die Bank eröffnet Kredite in laufender Rechnung. Jeder Kredit lautet auf eine bestimmte Summe. Der Kreditwerber hat für die ganze Summe zum Voraus genügende Sicherheit zu leisten. 21
Die Sicherheit für Kredite in laufender Rechnung wird nach den Bestimmungen des 33 geleistet. 22
Derjenige, welchem ein Kredit eröffnet worden, kann innerhalb der Kreditsumme jederzeit von der Bank Gelder beziehen und Einzahlungen leisten. 23
Die Bank kann ohne Angabe eines Grundes einen eröffneten Kredit jederzeit ganz oder theilweise aufheben. 24
Die Grenze eines Kredites wird auf 50,000 Fr. bestimmt; soweit eine Kreditbewilligung aber 30,000 Fr. übersteigt, so ist die Sicherheit durch Realkaution zu leisten. 25
III. Abschnitt. Nutzenvertheilung und Reservefond. 26
Aus dem am Schlusse des Rechnungsjahres auf Geschäften der Hypothekar- und Leihbank erzielten Reinertrage werden zuerst die Aktien zu 4% verzinset. Der Ueberschuß wird sodann, nach den erfolgten reglementarischen Abschreibungen, folgendermaßen vertheilt: 60% unter sämmtliche Aktien; 30% zur Bildung eines Reservefonds; 10% an die Angestellten der Bank in dem durch das Geschäftsreglement festgestellten Verhältniß. Sollte jedoch nach Anlegung des Reservefonds bei einem Jahresabschlusse der Reinertrag zur Ausbezahlung der 4% Zinse an die Aktionäre nicht hinreichen, so wird das Mangelnde aus dem Reservefond genommen. 27
Der Reservefond bleibt arbeitendes Kapital der Bank und soll geäufnet werden, bis er auf einen Viertheil des Aktienkapitals angestiegen ist. Von diesem Zeitpunkte an werden auch die 30% des Reingewinnstes auf die Aktien vertheilt. 28
IV. Abschnitt. Verwaltung der Bank. 29
A. Stellung und Rechte der Versammlung der Aktionäre. 30
Die Versammlung der Aktionäre ist die oberst-leitende und entscheidende Behörde der Anstalt. Sie vertritt die Gesammtheit der Aktionäre. Ihre Beschlüsse sind auch für die Abwesenden verbindlich. 31
Die Versammlung der Aktionäre hat folgende Befugnisse: c. Sie passirt die Jahresrechnungen der Bank und wählt zu diesem Ende alljährlich drei Revisoren, welche jeweilen zwischen dem Rechnungsabschlusse und der ordentlichen Versammlung die ihnen zugewiesenen Jahresrechnungen zu untersuchen, die Verwaltung zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht an die Versammlung zu erstatten haben." 32
B. Verwaltunngsrath. 33
Der Verwaltungsrath besteht aus ellf Mitgliedern, wovon die Versammlung der Aktionäre sechs, der Regierungsrath aber vier ernennt. Der Finanzdirektor ist von Amtes-wegen gleichberechtigtes Mitglied dieser Behörde. 34
Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, der den Namen Präsident der Bank führt, den Vicepräsidenten, ebenso zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter der Bankdirektion. 35
Er wählt den Bankdirektor und die übrigen Angestellten der Bank. 36
Die weitern Obliegenheiten und Befugnisse des Verwaltungsrathes sind: ...
37
C. Bankdirektion. 38
Die Bankdirektion besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten der Bank und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 39
Der Bankdirektion steht die unmittelbare Aufsicht und Leitung der Geschäfte zu. Zur Gültigkeit eines Beschlusses muß sie vollzählig sein. Im Falle von Abwesenheit und Krankheit oder Betheiligung werden der Präsident der Bank durch das dem Range nach erste Mitglied der Bankdirektion, die übrigen Mitglieder aber durch die vom Verwaltungsrathe ernannten Stellvertreter ersetzt; wenn auch diese verhindert sind, so hat der Bankdirektor eine bei Beschlüssen mitzuzählende Stimme. Den Vorsitz führt der Präsident der Bank. 40
Die Bankdirektion hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:
41
D. Die Angestellten den Bank. 42
Der Bankdirektor ist der erste Angestellte und der eigentliche verantwortliche Geschäftsführer derselben. Er steht als solcher unter der unmittelbaren Aufsicht der Bankdirektion und hat sich allen Anordnungen derselben zu unterziehen. 43
Der Bankdirektor kann wegen Dienstverletzungen vor Ablauf seiner Amtsdauer auf den Vorschlag der Bankdirektion von seiner Stelle abberufen werden. 44
Er muß im Besitze von wenigstens 12 Aktien sein. 45
Der Bankdirektor führt mit Ausnahme der Ausstellung von Obligationen, Kassenscheinen und Banknoten einzig die für die Bank verbindliche Unterschrift. 46
Nebst der Geschäftsführung im Allgemeinen hat der Bankdirektor im Besonderen noch folgende Verpflichtungen: a. Er wohnt mit berathender Stimme den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der Bankdirektion bei ( 82). Ihm sind bei diesen Versammlungen die Verrichtungen eines Protokollführers übertragen. So oft jedoch über seine persönliche Stellung und Verhältnisse berathen wird, hat er abzutreten und sich als Protokollführer durch den Kassier ersetzen zu lassen. b. Er hat die Ueberwachung der Titel, Pfänder und Schriften zu besorgen, mit Ausnahme derjenigen welche durch das Geschäftsreglement speziell einem andern Angestellten anvertraut werden ... 47
V. Abschnitt. Oberaufsicht des Staates. 48
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, dem Regierungsrathe alle sechs Monate einen übersichtlichen Bericht über den Bankbetrieb ... einzureichen; eine gleiche Verpflichtung liegt ihm zur Einreichung der Jahresrechnung und seines Geschäftsberichtes an die Versammlung der Aktionäre ob. 49
Dem Regierungsrathe steht das Recht zu, zu jeder Zeit die Verwaltung der Bank untersuchen und sich über die Beobachtung dieses Gesetzes sowie über den Geschäftsbetrieb der Anstalt im Allgemeinen Bericht erstatten zu lassen. Diese Untersuchung und Berichterstattung muß alljährlich wenigstens einmal stattfinden. Sollte sich hiebei oder aus dem Berichte des Verwaltungsrathes erzeigen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beobachtet wurden, so hat der Regierungsrath sofort die geeigneten Weisungen zu erlassen und für deren Beobachtung zu sorgen." 50
Aus dem Reglemente der solothurnischen Bank vom 20. Juli 1857 ist hervorzuheben: 51
" 33. Die Bankdirektion entscheidet über die Zulassung von Wechseln und Billets zum Skonto und es darf, dringende Fälle ausgenommen, der Bankdirektor ohne diesen Entscheid keine solchen Werthpapiere skontiren; tritt aber der Fall der Dringlichkeit ein, so hat er der Bankdirektion in ihrer nächsten Sitzung davon Anzeige zu machen und die skontirten Wechsel oder Billets nachträglich zur Genehmigung vorzulegen. 52
B.
Durch ein Gesetz vom 10. Januar / 8. Februar 1885, in Kraft getreten auf 1. Januar 1886, wurden die solothurnische Bank und die "Hypothekarkasse des Kantons Solothurns" aufgehoben und deren Ersetzung durch ein reines Staatsbankinstitut, die "Solothurner Kantonalbank", verfügt. Dieses Gesetz enthält unter andern folgende Bestimmungen: 54
" 1. Die solothurnische Bank und die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn werden in Anwendung des 12 des Bankgesetzes vom 24. April 1861 und von 19 des Hypothekarkassegesetzes vom 21. November 1868 aufgehoben. 55
Die Aufhebung tritt auf den 1. Januar 1886 in Kraft. 56
Eine Liquidation der beiden Institute findet nicht statt. Die Aktiven und Passiven derselben gehen auf den 1. Januar 1886 an die Solothurner Kantonalbank über. Die Aktionäre werden in Anwendung von 13 des Bankgesetzes und 19 des Gesetzes über die Hypothekarkasse aus der Staatskasse in dem Sinne ausgesteuert, daß ihnen der einbezahlte Betrag ihrer Akten nebst betreffenden Zins vom 1. Januar 1885 an, sowie der verhältnißmäßige Antheil am vorhandenen Reservefond in baar ausbezahlt wird. Ueber die Höhe des letztgenannten Antheils entscheidet, sofern ein gütliches Übereinkommen mit den Aktionären nicht zu erzielen ist, der Zivilrichter. Ein Uebereinkommen unterliegt der Genehmigung des Kantonalrathes." 57
Am 22. / 31. Dezember 1885 wurde zwischen dem Staate Solothurn und den Aktionären der solothurnischen Bank, in Beseitigung eines beim Bundesgerichte anhängig gemachten Prozesses, eine Uebereinkunft über den Uebergang der Aktiven und Passiven der solothurnischen Bank an den Staat zu Handen der Solothurner Kantonalbank getroffen, welche unter andern folgende Bestimmungen enthält: 58
"1. Aus 1. Januar 1886 ist den Aktionären der Solothurner Bank der Nominalbetrag der Aktien nebst dem gesetzlich garantirten Zins pro 1885, 520 Fr. per Aktie auszuzahlen. 59
Der den Aktionären nach 13 des solothurnischen Bankgesetzes auszuzahlende Reservefonds wird gemäß 3 des Kantonalbankgesetzes durch gütliches Uebereinkommen, eventuell durch bundesrichterlichen Entscheid festgestellt und soll innert Monatsfrist nach dessen Festsetzung ausbezahlt werden. 60
Aktiven und Passiven der solothurnischen Bank gehen mit 1. Januar 1886 an die Kantonalbank über ... 61
Bezüglich der Feststellung der an die Kantonalbank übergegangenen Summe wird vereinbart:
c, die Feststellung, Prüfung und Passation der Rechnung durch den Verwaltungsrath, die Censoren- und die Aktionärversammlung erfolgt in bisheriger Weise ... "
62
In Ausführung des Gesetzes vom 10. Januar / 8. Februar 1885 und des Art. 1 der Uebereinkunft vom 22./31. Dezember 1885 ist den Privataktionären der aufgehobenen solothurnischen Bank auf Rechnung des Kantons Solothurn der Nominalbetrag ihrer Aktien sammt Zins zu 4% für 1885 am 2. Januar 1886 ausbezahlt worden. 63
C.
Der Beklagte Dr. Simon Kaiser war von 1857 an bis zur Aufhebung der solothurnischen Bank stetsfort Direktor derselben. 64
D.
Im Laufe des Jahres 1885 war, zufolge einer am 5. Mai / 22. Juni 1885 getroffenen Uebereinkunft eine Untersuchung der Aktiven der solothurnischen Bank durch drei vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn gewählte Experten veranstaltet worden. Diese erstatteten dem Regierungsrathe am 7. November 1885 Bericht. Sie gelangten zu folgendem Schlusse: Es müssen folgende Verluste in Aussicht genommen werden: 65
Sichere oder bereits eingetretene Verluste: Fr. 250,651 10 66
Sicher drohende Verluste: Fr. 341, 675 60 67
Gefährdete Kosten: Fr. 702,322 60, wovon 50% als verloren betrachtet werden müssen mit: Fr. 351,161 30 68
Summa: Fr. 943,488 -- 69
Dieser Summe stehen als Deckung gegenüber: 70
Der Reservefond pro 31. Dezember 1884 mit: Fr. 750,000 -- 71
Der Amortisationsfond mit: Fr. 67,000 -- 72
Der Reingewinn pro 1885, angeschlagen zu: Fr. 43,000 -- 73
Fr. 860,000 -- 74
Es verbleibe somit ein Verlust am Aktienkapital von: Fr. 83,488 -- 75
welcher vom Staate als Garant ersetzt werden müsse. Von diesem Berichte gab der Regierungsrath dem Kantonsrathe am 4. Dezember 1885 Kenntniß. Der Kantonsrath bestellte hierauf aus seiner Mitte eine siebengliedrige Kommission, welche die Sachlage nach allen Richtungen, namentlich in Bezug auf die Verantwortlichkeitsfrage, untersuchen solle. Diese Kommission gelangte in ihrem am 10. April 1886 erstatteten Berichte zu dem Schlusse, die Verluste der solothurnischen Bank seien, in Folge seitheriger Aenderung der Verhältnisse, höher als dies von den regierungsräthlichen Experten geschehen sei, zu veranschlagen, nämlich auf 1,063,916 Fr. 57 Cts.; diesen Verlusten stehen Deckungsmittel im Belaufe von 870,803 Fr. 14 Cts. gegenüber, so daß sich ein Verlust des Staates von 193,113 Fr. 43 Cts. ergebe. In Bezug auf die Verantwortlichkeitsfrage stellte die Kommission den Antrag: Der Regierungsrath wird eingeladen, Namens des Staates in seiner Eigenschaft als Garant oder als Aktionär der solothurnischen Bank ... Schadenersatzansprüche auf dem Civilwege geltend zu machen: I. Gegen den Direktor der solothurnischen Bank: Herrn S. Kaiser, wegen Kompetenzüberschreitung 1. bei der Herausgabe und Umwechslung der Faustpfänder für den Kredit der Firma S . Lack Cie vom 8. März 1876 per Restanz 41,110 Fr. 40 Cts.; 2. beim Ausweis der Wechsel mit Kreditschein der Firma S. Lack Cie vom 1. April 1885 per 200,000 Fr. Dieser Antrag wurde vom Kantonsrathe am 14. April 1886 zum Beschlusse erhoben. In Ausführung dieser Schlußnahme erließ Fürsprecher A. Brost in Solothurn Namens des Staates Solothurn am 23./24. November 1886 an S. Kaiser die weibelamtliche Mahnung, binnen der Frist von 30 Tagen den Betrag von 42,341 Fr. 50 Cts. und 195,306 Fr. 10 Cts. nebst Mahnkosten zu bezahlen, widrigenfalls die rechtliche Betreibung fortgesetzt werden müßte. Da Bezahlung nicht erfolgte, so erwirkte der Staat Solothurn am 31. Dezember 1886 beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern die Betreibungsbewilligung, welche dem Betriebenen am 3. Januar 1887 mitgetheilt wurde, worauf derselbe am 11. gleichen Monats "Unkanntlichkeit" erklärte. 76
E.
Mittlerweilen, am 21. April 1886, hatte der Verwaltungsrath der solothurnischen Bank seinen (achtundzwanzigsten) Bericht über den Geschäftsbetrieb der solothurnischen Bank im Jahre 1885 an die Versammlung der Aktionäre erstattet. In diesem Berichte (Seite 31 desselben) werden die Verluste der solothurnischen Bank berechnet auf 667,719 Fr. 85 Cts. (nämlich effektive Verluste bis Ende 1885 182,719 Fr. 85 Cts. und "abschätzbare Bilanzposten," welche bei der Realisation einen Minderwerth ergeben können, 485,000 Fr.), die Deckungsmittel (Reservefonds, Amortisationsfonds, Ertrag von 1885 über die Verzinsung hinaus) auf 859,166 Fr. 04 Cts.; es wird demnach eine Summe von 191,446 Fr. 19 Cts. als verfügbar bleibend bezeichnet. In der Spezifikation der "Verluste und Abschreibungen" (Beilage 5 des Berichtes) werden unter Andern erwähnt: Kredit L. Cie 42,000 Fr., Wechsel ... Nr. 17121/26 S. L. Cie 200,000 Fr. Auf Seite 4 des Berichtes ist bemerkt: "Von neuen im Jahre 1885 abgeschlossenen Geschäften, die jedoch erst nach dem Berichtsjahre und nach der Aufhebung der Bank zur Liquidation kommen werden, erzeigen sich ungenügend gesichert, mehrere Wechselskontirungen, aus Saignelégier herrührend, und solche auf dem Platze in Solothurn in Folge Konkurses der beiden Firmen Lack (Lack Cie, Lack Gebrüder); es wird diesfalls unvorgreiflich der sich aus dem Uebergange ergebenden Rechtsfragen ein besonderer Posten eingestellt werden, und wir verweisen jetzt schon auf die Abrechnung auf Seite 31 des gegenwärtigen Berichtes." Der Bericht schließt, indem er der Aktionärversammlung die vorliegende Rechnung sowie auch den gegenwärtigen Bericht für das Rechnungsjahr 1885 zur Genehmigung empfiehlt. 77
F.
In der am 5. Juni 1886 zu Solothurn abgehaltenen (zweiunddreißigsten) Versammlung der Aktionäre der solothurnischen Bank waren laut Protokoll anwesend 41 Privataktionäre mit 1464 Aktien, berechtigt zu 193 Stimmen, und der Vertreter des Staates, Besitzers von 3000 Aktien, berechtigt zu 100 Stimmen. Bei Behandlung des Traktandums "Passation von Bericht und Rechnung über das Geschäftsjahr 1885" wurde zunächst von Stadtkassier J. Schopfer der Bericht der Censoren "mit Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes des Verwaltungsrathes" verlesen. In der daraufhin eröffneten allgemeinen Diskussion stellte der Vertreter des Staates, Regierungsrath Sieber, gestützt auf die Untersuchung der Kommission des Kantonsrathes, welche über alle Reserven hinaus noch einen vom Staate zu ersetzenden Verlust von circa 193,000 Fr. herausgerechnet habe, wogegen der Bericht noch einen zu vertheilenden Reserveantheil von circa 191,000 Fr. aufweise, den Antrag: "Bericht und Rechnung zu nochmaliger Untersuchung und Prüfung zurückzuweisen." Dieser Antrag wurde vom Direktor Heutschi unterstützt, vom Direktor Dr. Kaiser und Oberst Vigier dagegen bekämpft. In der weitern Diskussion empfahl Dr. Ehinger aus Basel, wie das Protokoll erwähnt, "Bericht und Rechnung ebenfalls zur Genehmigung mit dem Beifügen, daß trotz Genehmigung nach seiner Ansicht es keinem Aktionär benommen sein soll, sich dem vom Staate anzuhebenden Verantwortlichkeitsprozesse anzuschließen." In geheimer Abstimmung wurde sodann mit 158 gegen 112 Stimmen die Rechnung sammt Bericht gutgeheißen. Von Regierungsrath Sieber wurde gegen diesen Beschluß Verwahrung und Protest eingelegt mit dem Bemerken, daß er als Vertreter des Staates zur Rückweisung gestimmt habe. Herr Dr. Ehinger wiederholte hierauf, nach dem Protokoll, die Erklärung daß trotz stattgefundener Genehmigung es keinem Aktionär benommen sein solle, sich dem vom Staate anzuhebenden Prozesse anzuschließen. 78
G.
Mit Klageschrift vom 7. April 1887 stellte hierauf der Staat Solothurn beim Bundesgerichte den Antrag: Der Verantworter (Dr. S. Kaiser, gewesener Direktor der Solothurner Bank) soll dem Kläger bezahlen: I. 42,341 Fr. 50 Cts. sammt Zins zu 5% seit 19. Januar 1886; II. 195,306 Fr. 10 Cts. mit Zins zu 5% seit 19. Januar 1886. Die Thatsachen, aus welchen diese Ansprüche abgeleitet werden, sind folgende: 79
I. Zu Rechtsbegehren I. Am 8. November 1876 hatte die solothurnische Bank der Firma S . Lack Cie. (gegen Kredit- und Bürgschaftsschein) einen Kredit von 50,000 Fr. bewilligt, wofür als Faustpfand hinterlegt wurden: a. 50 Obligationen, Delegation ersten Ranges, Holzstoff-Fabrik Emme Rhone Nr. 230/279 zu 1000 Fr.; b. Reverserklärung, Forderung B. Glutz per Restanz 11,127 Fr. 98 Cts.; c. Hypothekschein per 4348 Fr. auf Hypothekbuch Lüßlingen, Nr. 174, 318, 594; d. Hypothekschein per 4000 Fr. auf Hypothekbuch Solothurn, Nr. 576. Am 4. und 15. September 1880 gab der Beklagte in seiner Stellung als Direktor der solothurnischen Bank den Kreditschuldnern von diesen Faustpfändern die sub a bezeichneten Obligationen zurück. Am 21. November 1883 gab er denselben auch die übrigen obengenannten Faustpfänder heraus und nahm dafür als Faustpfand entgegen eine Lebensversicherungspolice Nr. 39063 über 40,000 Mark der Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig auf Simon Lack (Jahresprämie 1132 Mark) und eine solche Nr. 20749 über 2000 Pfund der Union assurance society auf Julian Lack (Jahresprämie 1387 Fr.). S. Lack war am 21. November 1883 42 Jahre, J. Lack 36 Jahre alt, Ersterer hatte 8, Letzterer blos 4 Jahresprämien einbezahlt. Am 19. Januar 1886 brach über die Firma S . Lack Cie der Geltstag aus. In demselben machte die Solothurner Kantonalbank als Nachfolgerin der solothurnischen Bank für ihre Kreditforderung eine Ansprache von 51,231 Fr. 10 Cts. geltend. Sie erhielt darin als Erlös der beiden Lebensversicherungspolicen, welche als sonst unverkäuflich den betreffenden Gesellschaften zurückverkauft worden waren, den Betrag von zusammen 8889 Fr. 60 Cts., gerieth also mit 42,341 Fr. 50 Cts. zu Verlust. Am 19. und 20. Mai 1886 wurde auch über die Antheilhaber der Firma S. Lack Cie, Simon und Julian Lack, der Konkurs verhängt; in beiden Geltstagen gerieth die Kantonalbank für ihre in Rede stehende Ansprache gänzlich zu Verlust. In dem Protokolle über die Sitzung der Direktion der solothurnischen Bank vom 21. April 1885, an welcher außer dem Bankdirektor die Direktionsmitglieder Schläfli und Müller-Haiber Theil nahmen, findet sich folgender Eintrag: "Revision der Kreditscheine. Im Anschluß an die Verhandlungen vom 6. März Nr. 246 legt der Direktor die noch restirenden Kreditscheine 1101-1200 vor. Beschluß der Direktion: Weitere Sicherheiten werden verlangt zu Nr. 1124 und 1140." Der fragliche Kreditschein trug die Nummer 1116. 80
II. Zu Rechtsbegehren II. Am 1. April 1885 bewilligte der Beklagte Namens der solothurnischen Bank der Firma S. Lack Cie auf Eigenwechsel einen Kredit von 200,000 Fr., für welchen sich als "solidarischer Mitschuldner, Bürge und Selbstzahler" durch Bürgschaftsschein vom 1. April 1885 Frau Lack Brunner verpflichtete. Letztere ist die Mutter des Simon und Julian Lack und war selbst bei der Firma Lack Cie mit einer Kommandite von 200,000 Fr. betheiligt. Im Ingresse des Bürgschaftsscheines ist bemerkt: "Von der solothurnischen Bank ist der Firma S. Lack Cie in Solothurn auf Eigenwechsel ein Kredit von zweihunderttausend Franken eröffnet." Am 2. April 1885 wurde die Summe von 200,000 Fr. der Firma Lack Cie gegen Ausstellung von fünf Eigenwechseln beim Crédit Lyonnais in Paris zur Verfügung gestellt. Von diesem Geschäfte gab der Beklagte der Bankdirektion erst in der Sitzung derselben vom 10. April 1885, bei welcher der Bankpräsident Landammann W. Digier und die Direktionsmitglieder J. Müller-Haiber und F. Schläfli anwesend waren, Kenntniß. Das Protokoll enthält darüber Folgendes: "Skontirungen. Unter Vorlage des Skontros giebt der Direktor Kenntniß von den seit der letzten Sitzung vorgenommenen Skontirungen Nr. 4701-5014. (Fragliche Wechsel trugen die Nr. 4766-4770.) Beschluß der Direktion: Notiznahme." In den Konkursen der Firma Lack Cie und ihrer Theilhaber gerieth die Solothurner Kantonalbank für ihre in Rede stehende Forderung mit 195,306 Fr. 10 Cts. zu Verlust. 81
H.
Zur Begründung seiner Klage ist vom Staate Solothurn im Schriftenwechsel im Wesentlichen geltend gemacht worden: 82
Die Herausgabe der ursprünglichen Faustpfänder und die Annahme der zwei Lebensversicherungspolicen anstelle derselben sei vom Beklagten eigenmächtig, ohne Wissen und Bewilligung der Bankdirektion und entgegen dem ausdrücklichen Wortlaute des 83 litt. c und 94 litt. b des Bankgesetzes, angeordnet worden. Der Beklagte behaupte zwar, es sei diese Anordnung von der Bankdirektion nachträglich in ihrer Sitzung vom 21. April 1885 anläßlich einer damals vorgenommenen Kreditrevision gutgeheißen worden. Allein dies sei nicht richtig. Das Protokoll der Direktion enthalte nichts davon und die in fraglicher Sitzung anwesenden Mitglieder der Bankdirektion Müller-Haiber und Schäfli erklären, daß eine Kreditrevision am genannten Tage allerdings stattgefunden habe, ihnen aber der Direktor keine Mittheilung von der Auswechslung der Faustpfänder gemacht habe; sie seien daher, wie überhaupt wenn nichts besonderes bemerkt worden sei, davon ausgegangen, die Sicherheiten seien die alten geblieben. Zudem hätte die Direktion in der Sitzung vom 21. April 1885 eine Genehmigung gar nicht gültig aussprechen können. Da nur zwei Mitglieder und kein Suppleant anwesend gewesen, so habe nach 82 des Bankgesetzes ein gültiger Beschluß nur durch Mitzählen der Stimme des Beklagten als Bankdirektor zu Stande kommen können. Der Beklagte aber habe sich bei fraglichem Geschäfte wegen direkter Betheiligung im Abtretungsfalle befunden, da es sich darum handelte, eine von ihm schon im November 1888 vorgenommene Handlung zu genehmigen. Die Annahme der beiden, offenbar minderwerthigen, Lebensversicherungspolicen zu Faustpfand an Stelle der ursprünglichen soliden Faustpfänder habe überdem den Vorschriften des Bankgesetzes über die Sicherheitsleistung für Kredite nicht entsprochen und die Bankdirektion hätte daher dieselbe nie genehmigen können. Die Auswechslung der Pfänder erscheine als eine die Sicherheit der Forderung der Bank in hohem Maße gefährdende und daher unbegreifliche Handlung. 84
Der Beklagte habe das Geschäft ohne Wissen der Direktion abgeschlossen und vollzogen. Er gebe dies auch zu, behaupte aber, es sei von der Bankdirektion früher einmal beschlossen worden, daß die Wechselskontirung dem Bankdirektor überlassen werde, blos mit der Verpflichtung, in der nächstfolgenden Sitzung der Direktion durch Verlesen des Skontros Kenntniß zu geben. Allein ein derartiger Beschluß finde sich in den Protokollen nicht; wäre er übrigens auch gefaßt worden, so wäre er ungültig, da dem 83 des Bankgesetzes, welcher den Entscheid über die Diskontirung der Bankdirektion zuweise, durch einen Direktionsbeschluß nicht habe derogirt werden können. Eine Genehmigung des Geschäftes durch die Direktion habe nicht stattgefunden; eine solche folge aus dem Direktionsprotokolle vom 10. April 1885 nicht und liege auch nicht darin, daß die Direktion die Erneuerung der fraglichen Wechsel unter verschiedenen Daten genehmigt habe. Die Direktion habe eben hiebei nicht mehr freie Hand gehabt; sie habe das vom Direktor eigenmächtig abgeschlossene Geschäft nicht rückgängig machen und die Erneuerung nicht verweigern können, ohne den Kredit des Hauses Lack Cie völlig zu erschüttern und damit die Stellung der Bank noch mehr zu gefährden. In der Direktionssitzung vom 10. April 1885, wo der Direktor das Geschäft zum ersten Male zur Sprache gebracht habe, sei der Kreditschein nicht vorgelegt worden und es habe der Direktor, nach den Aussagen der anwesenden Mitglieder, als Bürgin nicht Frau Lack-Brunner, sondern Frau Lack-Reinhardt genannt. Der Kreditschein und die Wechsel entsprechen den Vorschriften der Art. 27, 33, 38, 43 des Bankgesetzes nicht. 86
Der Verlust am Aktienkapital der aufgehobenen solothurnischen Bank, für welchen der Staat als Garant habe einstehen müssen, belaufe sich (nach dem Stande der Sache zur Zeit der Klageanhebung) auf 108,853 Fr. 43 Cts., der Verlust, der den Staat als (mit der Hälfte des Kapitals betheiligten) Aktionär treffe (Hälfte des Reservefonds und Reingewinns für 1885) auf 429,583 Fr. 2 Cts. Diese Ziffern seien übrigens noch keine definitiven, sondern werden sich wahrscheinlich noch wesentlich erhöhen. (In der That wird denn in der Replik vom Staate sein Verlust als Garant auf 209,931 Fr. 16 Cts. beziffert). In rechtlicher Beziehung wird, außer auf die Bestimmungen des Bankgesetzes, auf die 1366, 1367, 972, 973 des solothurnischen privatrechtlichen Gesetzbuches sowie auf 6 Abs. 2 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht verwiesen, welcher bestimmt, daß für Rechtsgeschäfte, welche unter das kantonale Recht fallen, das Bundesgesetz über das Obligationenrecht als ergänzendes Gesetz gelte. Des Nähern wird rücksichtlich des Rechtsgrundes der Klage ausgeführt: Der Staat klage einerseits als Aktionär der solothurnischen Bank, gestützt auf Art. 674 O.-R., insoweit durch die Handlungen des Beklagten der Reservefond der Bank geschmälert worden sei; sodann als Garant für das Aktienkapital, insoweit er in Folge der eingeklagten Handlungen des Beklagten Zahlungen an die Aktionäre habe leisten müssen. Nach Art. 504 O.R. (mit welchem 1358 des solothurnischen privatrechtlichen Gesetzbuches übereinstimme) seien die Rechte der befriedigten Aktionäre auf den Staat übergegangen. Eventuell beanspruche der Staat Solothurn ein Klagerecht als Inhaber und Eigenthümer der Solothurner Kantonalbank, auf welche laut Gesetz und Vertrag die sämmtlichen Aktiven und Passiven der solothurnischen Bank übergegangen seien. 88
I.
Der Beklagte Dr. S. Kaiser trägt auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Es laste sich, ohne daß übrigens dieser Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt werden wolle, die Frage aufwerfen, ob nicht die Klage verjährt sei. Die Klage sei eine Schadenersatzklage, welche der einjährigen Verjährung des Art. 69 O.R. unterstehe. Der Kläger habe nun von den angeblich schädigenden Thatsachen spätestens am 24. Oktober oder doch am 7. November 1885 und 16. Februar 1886 Kenntniß erhalten, seine Klage aber habe er erst am 7. April 1887 eingereicht. Durch die eingeleitete Betreibung habe die Verjährung nicht unterbrochen werden können. Der Staat sei zur Klage nicht legitimirt. Der Beklagte sei nicht Staatsbeamter gewesen, habe überhaupt zum Staate in keinem Anstellungsverhältnisse gestanden, sondern nur zu der solothurnischen Bank. Er sei daher auch nicht dem Staate, sondern nur der solothurnischen Bank für seine Geschäftsführung Rechenschaft schuldig. Die leitenden Organe der solothurnischen Bank (Verwaltungsrath und Aktionärversammlung) aber haben nicht nur keinen Auftrag zu einer Schadenersatzklage gegen den gewesenen Direktor der solothurnischen Bank gegeben, sondern dessen Geschäftsführung auch für das Jahr 1885 ausdrücklich genehmigt. Speziell sei auf die Schlußnahme der Aktionärversammlung vom 5. Juni 1886 hinzuweisen; dieselbe habe von den nunmehr zur Grundlage der Schadenersatzklage gemachten Geschäften volle Kenntniß gehabt, sowohl durch den Bericht des Verwaltungsrathes als durch die Verhandlungen des solothurnischen Kantonsrathes. Nichtsdestoweniger habe sie die Geschäftsführung des Beklagten genehmigt. Dadurch sei dieser vollständig gedeckt. Daß das Klagerecht gegen den Direktor als Aktivum der solothurnischen Bank auf den Staat übergegangen sei, werde doch nicht behauptet werden wollen. Ein selbständiges Klagerecht als einzelner Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger könnte der Staat höchstens bei absichtlicher Verletzung der Dienstpflichten haben. Eine solche sei aber nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet. Als Garant könne der Staat den Beklagten nicht individuell belangen; er müßte sich in dieser Richtung an die ausgehobene Bank, resp. deren Verwaltungsorgane (Verwaltungsrath und Direktion) halten, wobei dann eventuell der Richter, nach allgemeiner Untersuchung der Sache, Schuld und Haftung jedes Einzelnen bestimmen würde. Das Garantieverhälniß sei übrigens keine Bürgschaft. Wenn der Staat selber durch sein Gesetz die solothurnische Bank aufgehoben habe, so könne er für den aus dieser eigenmächtigen Handlung ihm etwa entstehenden Schaden weder die ausgehobene Bank noch deren Direktor verantwortlich machen, speziell könne der Staat Niemanden dafür verantwortlich machen, daß zu Folge der Aufhebung der Bank nicht, wie das Bankgesetz dies vorgesehen habe, Verluste der Bank aus den Einnahmeüberschüssen späterer Jahre haben gedeckt werden können. Es werde übrigens die Existenz einer Schädigung des Staates, mit Rücksicht auf die bedeutenden Reserven der solothurnischen Bank, bestritten; die verschiedenen darüber vom Staate aufgestellten Berechnungen, welche unter sich gar nicht übereinstimmen, beruhen auf Rechnungsmanipulationen und werden bestritten. Ferner gehe es nicht an, daß der Staat vereinzelte Amtshandlungen des Beklagten herausgreife, welche ein ungünstiges Resultat gehabt haben, dessen gesammte übrige Geschäftsführung dagegen bei Seite lasse. Es lassen sich auch die beiden, zum Gegenstande der Klage gemachten, Geschäfte mit der Firma S. Lack Cie nicht richtig verstehen, wenn nicht der ganze langjährige, große und gewinnbringende Verkehr der solothurnischen Bank mit dieser Firma in Betracht gezogen werde. In Betreff der beiden Klagepunkte sei zu bemerken: 89
Ad 1. Was die Auswechselung der Faustpfänder anbelange, so sei anzunehmen, daß dieselbe von der Direktion schon vor dem 21. April 1885 genehmigt worden sei; eine Protokollirung darüber bestehe allerdings nicht; allein die Kreditrevisionen haben regelmäßig stattgefunden und es seien dabei jeweilen die Kreditscheine vorgelesen und die Sicherheiten erörtert worden. Dies werde auch bezüglich des fraglichen Kreditscheines über Lack Cie. geschehen sein und die Direktion werde dabei die Auswechselung der Faustpfänder genehmigt haben. Jedenfalls aber konstatire das Direktionsprotokoll vom 21. April 1885, daß in dieser Sitzung der Kreditschein (auf welchem die Auswechselung der Faustpfänder vorgemerkt gewesen sei) vorgelegen habe und daß die Direktion einen Beschluß, vermehrte Sicherheit zu verlangen, nicht gefaßt habe. Hieraus folge die Genehmigung des Faustpfänderaustausches durch die Direktion. Daß am 21. April gerade die Notizen über die Faustpfänder nicht verlesen worden seien, sei ganz unwahrscheinlich und jedenfalls treffe den Beklagten keine Schuld daran, wenn darauf sollte verzichtet worden sein, -- dies um so weniger, als es nach dem Bankgesetze Pflicht der Direktionsmitglieder gewesen wäre, von den Hinterlagen Einsicht zu nehmen. In den Jahren 188-1883 sei übrigens der Kredit der Firma Lack Cie noch ein so unerschütterter gewesen, daß Niemand daran auch nur habe denken können, es werde durch den Faustpfänderaustausch die Forderung der Bank gefährdet; zudem sei zur Zeit der Herausgabe der Faustpfänder die Firma Lack Cie auf dem versicherten Kredite der Bank gar nichts schuldig gewesen. Die Annahme einer Versicherungspolice zu Faustpfand könne nicht als eine Nachläßigkeit angesehen werden; auch anderweitig werden im Bankverkehr solche Policen als Sicherheit angenommen. Dem Beklagten könne daher nicht einmal Fahrläßigkeit vorgeworfen werden. Wenn die Bankdirektion am 21. April 1885 die Sicherheiten beanstandet hätte, so wäre es damals noch möglich gewesen, von den Theilhabern der Firma Lack Cie genügende Deckung zu erlangen, zumal die Bank das Privileg des schnellen Rechtstriebes besessen habe. Hätte die Direktion die Auswechselung der Faustpfänder nicht genehmigen wollen, so hätte sie die Pfänder dem Direktor heimschlagen müssen. Fraglich könne auch immer noch sein, ob die Bank nicht besser daran gethan hätte, die Prämien auf die Versicherungspolicen weiter zu bezahlen. Die Einwendung, daß die Direktion in ihrer Sitzung vom 21. April 1885 für das in Rede stehende Geschäft nicht beschlußfähig gewesen, sei durchaus unbegründet. 90
Ad 2. Es handle sich hier nicht um einen "Kredit", sondern um ein Skontirungsgeschäft. Der Direktor sei nach dem Bankreglement ( 34) und der konstanten Praxis befugt gewesen, die Skontirung zu bewilligen. Die Genehmigung der Bankdirektion sei übrigens, wie dies sich aus dem Protokolle der Sitzung vom 10. April 1885 ergebe, ausdrücklich ausgesprochen worden; die Protokollformel "Notiznahme" bedeute "Genehmigung." Was für Motive die Direktionsmitglieder bestimmt haben, die Genehmigung auszusprechen, sei gleichgültig; vermehrte Sicherheit zu verlangen (was noch möglich gewesen wäre) sei nicht beschlossen worden. Daß der Beklagte als Bürge die Frau Lack-Reinhardt und nicht die Frau Lack-Brunner genannt habe, sei nicht richtig und es wäre das übrigens unerheblich. Im April 1885 habe zudem das Bankhaus Lack Cie noch durchaus als solid gegolten. Wenn übrigens der Staat gegen die Geschäftsführung des Beklagten irgendwelche Einwendung habe erheben wollen, so hätte er dies rechtzeitig und nicht erst nachträglich thun sollen. Nach dem Bankgesetze habe ihm die Oberaufsicht zugestanden und hätte der Regierungsrath alljährlich eine Untersuchung veranstalten sollen. Er habe aber weder gegen die Geschäftsführung des Beklagten überhaupt, noch gegen die zwei nunmehr speziell beanstandeten Geschäfte jemals eine Einwendung erhoben oder darüber eine Bemerkung gemacht. 91
K.
Im Beweisverfahren wurden die Direktionsmitglieder F. Schläfli und J. Müller-Haiber als Zeugen einvernommen. Aus den Auslagen derselben ist hervorzuheben: 92
F. Schläfli sagte aus: 93
"1. Ich erinnere mich nicht, die beiden Lebensversicherungspolicen auf Julian und Simon Lack am 21. April 1885 gesehen zu haben, und wenn mich mein Gedächtniß nicht sehr trügt, so sind diese Policen damals auch nicht erwähnt worden; doch könnte ich letzteres nicht mit vollster Bestimmtheit sagen. So viel ich mich erinnere, wurde bei der Kreditrevision nur von Kredit mit Faustpfand gesprochen. Wenn der Direktor die Pfänder nicht von sich aus vorlegte, so wurde dies von den Direktionsmitgliedern, soweit ich dabei war, nicht verlangt. Das mag dagegen vorgekommen sein, daß, wenn der Direktor nur im Allgemeinen angab, es seien Faustpfänder vorhanden, nach der Natur der Faustpfänder gefragt wurde. Bei Kreditrevisionen wurden meines Erinnerns uns die Originalschuldscheine nicht besonders vorgelegt; wenn nichts anderes gesagt wurde, nahmen wir an, die Sicherheiten seien die gleichen geblieben. 94
J. Müller-Haiber sagt aus: 96
"1. Bei der Faustpfänderrevision von 1885 wurde der Direktion keine Kenntniß von der Auswechselung der Faustpfänder des Simon und Julian Lack gegeben. Die Faustpfandtitel wurden bei Revision von den Direktionsmitgliedern nicht nachgesehen; wenn der Direktor nichts besonderes mittheilte, so nahmen wir an, die Sicherheiten seien die alten geblieben. Die Kreditscheine lagen allerdings vor, dagegen wurden sie von den Mitgliedern nicht selbst eingesehen, sondern nur vom Direktor vorgelesen. Von einer Aenderung der Faustpfänder in dem Geschäfte mit Julian und Simon Lack wurde nichts verlesen, es wird nur im Allgemeinen gesagt worden sein, es seien Faustpfänder vorhanden. Dagegen hätten die Direktionsmitglieder die Kreditscheine allerdings einsehen und selbst lesen können. 97
Der Kläger hatte Beweis durch Expertise über den Belauf des dem Staate als Aktionär einerseits und als Garant andrerseits erwachsenen Schadens anerboten. Da dieser Beweis vom Instruktionsrichter nicht abgenommen wurde, so führte der Kläger durch Eingabe vom 6. Juni 1888 nach Art. 173, Ziffer 2 u. 5 der eidgenössischen Civilprozeßordnung gegen die Schlußverfügung des Instruktionsrichters beim Bundesgerichte Beschwerde, indem er Ergänzung des Vorverfahrens durch Aufnahme der angerufenen Expertise verlangte. 99
L.
Bei der heutigen Verhandlung erklärt der klägerische Anwalt, er halte sein Aktenvervollständigungsbegehren aufrecht, aber nur eventuell, d.h. für den Fall, daß das Bundesgericht annehmen sollte, der Staat Solothurn müsse in seiner Stellung als Garant klagen und daher den Belauf seines Schadens nachweisen; er beantrage, die Verhandlung über dieses Aktenvervollständigungsbegehren mit der Verhandlung in der Hauptsache zu verbinden. 100
Gegen letzteren Antrag wird seitens der Gegenpartei keine Einwendung erhoben und es wird demselben stattgegeben. 101
Der klägerische Anwalt begründet hierauf in ausführlichem Vortrage die bereits im Schriftenwechsel gestellten Anträge in der Hauptsache, sowie sein eventuelles Aktenvervollständigungsbegehren. 102
Der Anwalt des Beklagten hält in eingehendem Vortrage die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. 103
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 104
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
Erwägung 9
Erwägung 10
Erwägung 11
Erwägung 12
Erwägung 13
Erwägung 14
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 119
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 21,170 Fr. 75 Cts. (einundzwanzig Tausend hundert siebenzig Franken, fünfundsiebenzig Rappen) sammt Zins zu fünf Procent seit 19. Januar 1886, zu bezahlen. Mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen. 120
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).