Art. 145 O.R.; premature impossibility caused by a sovereign federal act under a lease; no damages absent contractual guarantee or fault of the lessor. Where the leased object is destroyed or withdrawn by an external act beyond the lessor’s control, the lessor is released from liability and the lessee’s interest in performance is not compensable. If the parties’ transaction, viewed economically, was intended as a single speculative enterprise incapable of partial performance, it may be treated as retroactively dissolved; in that event the managing party must account for net receipts, subject to reimbursement of expenses and a reasonable remuneration for services rendered (consid. 2-4).
desrath, falls Annahme des Alkoholgesetzes, beabsichtigt das selbe in Kraft zu setzen. Der Chef des eidgenössischen Finanz departements erwiderte hierauf am gleichen Tage: Nach meiner amtlich schon mehrfach kundgegebenen Ansicht kann Alkohol gesetz eventuell nicht vor Neujahr 1888 in Kraft gesetzt wer den." B. Gestützt auf die ihm in Art. 21 des Bundesgesetzes, be treffend gebrannte Wasser ertheilte Ermächtigung, den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festzusetzen, erließ nun aber der Bundesrath schon am 15. Juli 1887 einen Beschluß, über den successiven Vollzug der einzelnen Theile des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1886, betreffend gebrannte Wasser, durch welchen das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser (mit Ausnahme der in Ziffer III und VI des Beschlusses genannten Sorten) vom 20. Juli 1887 an ausschließlich dem Bunde vorbehalten wurde und die von Kantonen und Gemeinden nach Art. 32 B. V. bezogenen Eingangsgebühren auf geistigen Getränken auf
B. Civilrechtspflege. worden wäre; der Kläger sei für den Ohmgeldbezug vom
V. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 108. Uebrigens wäre es Sache des Kantons, allfällige Regreßan sprüche gegen den Bund, welche er aus Zusicherungen der Organe des letztern herleiten könnte, geltend zu machen; der Bund habe denn auch wirklich dem Kanton versprochen, ihm für die Entschädigung aufzukommen, welche dem Kläger in diesem Prozesse gesprochen werde. E. Duplikando hält der Beklagte durchweg an den Ausfüh rungen seiner Vernehmlassung fest. F. Im Beweisverfahren ist vom Instruktionsrichter vor sorglich ein Sachverständigengutachten erhoben worden, ins besondere über den Betrag der Ohmgeldeinnahmen, welche der Kläger bei Fortdauer der Ohmgeldpacht bis Ende 1887 muth maßlich gemacht hätte. Die Experten bezifferten diese Einnah men (unabzüglich der Pachtsumme) auf insgesammt 56,900 Fr. G. Bei der heutigen Verhandlung hält der klägerische An walt die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, indem er immerhin erklärt, daß er in quantitativer Hinsicht die Zif fern des Expertengutachtens anerkenne. Der Vertreter des Beklagten hält, indem er erklärt, ein von ihm ursprünglich gegenüber dem Expertengutachten eingereichtes Aktenvervollstän digungsbegehren zurückziehen zu wollen, die im Schriftenwechsel gestellten Anträge fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
theilweise und vom 1. September an gänzlich unmöglich ge worden. Fragt sich grundsätzlich, ob derselbe hiefür einzustehen und dem Kläger sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages zu ersetzen habe, so wäre dies unzweifelhaft dann zu bejahen, wenn der Beklagte die Garantie dafür übernommen hätte, daß während der Vertragsdauer eine Veränderung rücksichtlich des Ohmgeldbezuges nicht eintrete, soeziell, daß während der Ver tragsdauer das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1886 in seinen einschlagenden Theilen nicht in Kraft gesetzt werde. Der Kläger scheint dies wirklich behaupten zu wollen; allein aus den aktenmäßigen Thatsachen ist eine solche Garantieübernahme nicht zu erschließen. Eine ausdrückliche Stipulation enthält der Ver trag nicht. Im Uebrigen liegt nichts anderes vor, als daß der Pachtvertrag, nachdem der Kanton Glarus sich vorher über den muthmaßlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des eidgenössischen Alkoholgesetzes erkundigt hatte, für die Zeit bis zum 1. Januar 1888 fest abgeschlossen wurde. Darin ist aber eine Garantie übernahme, mit dem Versprechen, daß für den Fall früherer Inkraftsetzung des eidgenössischen Alkoholgesetzes der kantonale Fiskus dem Ohmgeldpächter für das Erfüllungsinteresse einstehe, nicht enthalten. Beiden Parteien mußte bekannt sein und war ohne Zweifel bekannt, daß die Inkraftsetzung des Alkoholgesetzes in das Ermessen des Bundesrathes gelegt sei, welcher dafür frühere oder spätere Termine ansetzen könne, beide Parteien, insbesondere der beklagte Fiskus, waren freilich auch nach der vom eidgenössischen Finanzdepartement ertheilten Auskunft der Meinung, daß das Gesetz jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1888 in Kraft trete, und daß bis dahin also der Ohmgeldbezug ungehindert fortdauern könne. Dagegen ist eine besondere Gewähr dafür, daß diese Meinung sich bewahrheite und nicht etwa durch ein, ja im Bereiche der Möglichkeit liegendes, früheres Inkraft setzen des Alkoholgesetzes getäuscht werde, nicht ausbedungen und vom Beklagten nicht versprochen worden. Es kann sich also nur fragen, ob der beklagte Fiskus nach den, für Verträge über haupt und für den Pachtvertrag insbesondere, geltenden Grund sätzen des objektiven Rechts zur Schadloshaltung des Ohm geldpächters wegen der vorzeitigen Aufhebung des Ohmgeldbe zuges verpflichtet sei. 3. In dieser Richtung ist zu bemerken: Nach Art. 280 (in Verbindung mit Art. 297 O. R.) ist der Verpächter dem Pächter zum Schadenersatze verpflichtet, wenn ein Dritter einen mit dem Rechte des Pächters unverträglichen Anspruch auf den Pachtgegenstand erhebt und den Pächter in der vertragsmä ßigen Benutzung stört; nach Art. 314 O. R. ist der Verpächter zum Schadenersatze an den Pächter im Fernern verpflichtet, wenn er den Pachtgegenstand während der Pachtzeit veräußert oder ihm derselbe (in Folge Rechtstriebes u. s. w.) entzogen und dadurch die Vertragserfüllung gehindert wird. Allein in concreto trifft keine dieser vom Kläger angerufenen Gesetzes stellen zu. Weder ist auf den Pachtgegenstand, die Ohmgeldbe rechtigung, des Kantons Glarus, seitens eines Dritten ein mit dem Rechte des Pächters unverträglicher Anspruch erhoben noch ist derselbe vom Kanton veräußert oder ihm in Folge eines gegen ihn bestehenden Rechtsanspruches entzogen werden. Vielmehr ist das verpachtete kantonale Ohmgeld durch einen Akt der souveränen eidgenössischen Staatsgewalt (zu Folge des Inkrafttretens des eidgenössischen Alkoholgesetzes) überhaupt auf gehoben worden, daher der Pachtgegenstand untergegangen und dadurch dem beklagten kantonalen Fiskus die Erfüllung verun möglicht worden. Eine Schuld hieran trifft den Kanton Glarus offenbar nicht, da ihm ja irgendwelche Einwirkung auf das Inkraftsetzen des Alkoholgesetzes nicht zustand. Für den Fall nun aber, daß die Erfüllung des Pachtvertrages durch unver schuldeten, zufälligen Untergang des Pachtgegenstandes un möglich wird, gilt, in Ermanglung einer besondern, den Pacht vertrag betreffenden Gesetzesbestimmung, lediglich die allgemeine Regel des Art. 145 O. R., d. h. die Forderung des Pächters gilt als erloschen; der Verpächter wird wegen unverschuldeter, zufälliger Unmöglichkeit der Erfüllung frei. Danach erscheint die Schadenersatzforderung des Klägers als unbegründet. 4. Was die Widerklagsforderung des Beklagten anbelangt, so ist zu bemerken: Der Pachtvertrag hat einige Zeit lang thatsächlich bestanden; er ist während dieser Zeit vom Beklagten erfüllt worden, während die Unmöglichkeit der Erfüllung erst später (am 20. Juli und beziehungsweise 1. September 1887 XIV 1888
eingetreten ist. Nach dem Grundsatze des Art. 145 O. R. ist unzweifelhaft, daß mit dem Untergange des Pachtgegenstandes auch der Pächter von der Pflicht zu Leistung des Pachtzinses für die Folgezeit befreit wird. Dagegen kann in der Regel nicht angenommen werden, daß durch den zufälligen Untergang des Pachtgegenstandes während der Pachtzeit der Pachtvertrag nach rückwärts aufgelöst werde und also als nicht abgeschlossen zu behandeln sei. In der Regel ist vielmehr der Verpächter berechtigt, für diejenige Zeit, während welcher er den Vertrag erfüllt hat, auch die Gegenleistung des Pächters (den ent sprechenden Pachtzins) zu verlangen, wobei dann freilich die geschuldete Pachtzinsrate nicht in allen Fällen schlechthin nach dem Verhältniß der thatsächlichen Dauer der Pacht zur ver tragsmäßigen Pachtzeit zu bestimmen ist, sondern wobei da, wo die dem Pächter überlassenen Nutzungen des Pachtgegenstandes sich auf die Pachtzeit in ungleichmäßiger Weise vertheilen, eine Vertheilung ex æquo et bono Platz zu greifen hat. Im vor liegenden Falle nun aber hat der Beklagte und Widerkläger sich nicht auf diesen Standpunkt gestellt. Er fordert nicht ver hältnißmäßige Bezahlung des stipulirten Pachtzinses für die Zeit der Vertragserfüllung, sondern er geht davon aus, daß er die vertragliche Gegenleistung des Pächters auch für die thatsächliche Dauer des Vertrages nicht fordern könne, da der Vertrag, durch die eingetretene Unmöglichkeit vollständiger Er füllung, nach rückwärts vollständig aufgelöst worden sei. Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Fall beigetreten werden, da hier allerdings gesagt werden kann, die Ohmgeldpacht für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1887 erscheine als ein einheitliches Spekulationsgeschäft, welches nach der Absicht der Parteien eine blos theilweise Erfüllung nicht zulasse, son dern, sofern es nicht vollständig erfüllt werden könne, eben als gar nicht abgeschlossen, resp. nach rückwärts aufgelöst behandelt werden müsse. Durch diese Behandlung der Sache wird jedenfalls, wie eine Vergleichung der Höhe des vertragsmäßigen Pacht zinses mit den wirklichen Ohmgeldeinnahmen während der Dauer des Vertrages sich ergiebt, der Kläger und Widerbe klagte nicht beschwert. Ist aber danach der Pachtvertrag als nach rückwärts aufgelöst zu betrachten, so ist klar, daß alsdann der Ohmgeldbezug durch den Kläger als (genehmigte) Geschäfts führung ohne Auftrag für den Kanton behandelt werden muß. Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, dem Kanton dasjenige, was er aus dieser Geschäftsführung für ihn einge nommen hat, herauszugeben, wogegen der Beklagte ihm, gemäß Art. 474 und 400 O. R. seine Verwendungen und Auslagen zu ersetzen hat. Da es sich im Fernern hier offenbar um Dienste handelt, für welche eine Vergütung üblich ist, so ist dem Kläger auch gemäß Art. 392 O. R. eine angemessene Vergütung für seine Bemühungen zuzubilligen. Die vom Beklagten mit seiner Widerklage herausverlangten 6419 Fr. 55 Cts. repräsentiren die vom Kläger auf dem Ohmgeldbezuge gemachten Nettoein nahmen, so daß die Verwendungen und Auslagen des Klägers bereits gedeckt sind und also nur noch die dem Kläger zu ent richtende Vergütung in Abrechnung fällt. Diese ist in Würdi gung aller Umstände, insbesondere der Dauer des Ohmgeldbe zuges und des Umfanges der mit demselben für den Kläger verbundenen Bemühungen, auf den Betrag von 600 Fr. festzu setzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen; die Widerklage wird in dem Sinne zugesprochen, daß der Kläger und Widerbeklagte dem Beklagten den Betrag von 5819 Fr. 55. Cts. zu bezahlen hat.