Gesamter Gesetzestext
Dieses
15. Urtheil vom 28. Januar 1888 in Sachen
Bielmann gegen Zeerleder.
A. Durch Urtheil vom 10. November 1887 hat das Kan
tonsgericht des Kantons Schwyz erkannt:
-
Das Urtheil des Bezirksgerichtes Küßnacht vom 11. Juni
1887 ist in allen Theilen bestätigt.
-
Der Appellant Zeerleder zahlt die Appellationskosten mit
43 Fr. 60 Cts. und begütet dem Appellaten 12 Fr. Anwalts
gebühren.
-
Mittheilung an die Parteien und Zufertigung an das
Bezirksgericht Küßnacht unter Aktenbeilage.
Das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes Küßnacht
ging dahin:
-
Die rechtszerstörliche Vorfrage des Beklagten sei abge
wiesen und derselbe verhalten, sich in Sachen einläßlich zu
benehmen.
-
Für den Rekursfall seien die Kosten normirt wie folgt:
- Die des Klägers auf 75 Fr. 65 Cts.
- Die der Beklagten auf 72 Fr.
Diese Kosten verbleiben bei der Hauptsache.
-
- s. w.
- Gegen das kantonsgerichtliche Urtheil ergriff der Beklagte
- Zeerleder die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei die Be
schwerde als begründet zu erklären und es seien die beiden
vorinstanzlichen Urtheile aufzuheben unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers und Rekursbe
klagten, das Bundesgericht möchte sich inkompetent erklären,
eventuell dasselbe möchte den Rekurs abweisen, unter Kosten
folge.
Der Anwalt des Rekurrenten macht gegenüber der Kompe
tenzbestreitung des Klägers geltend, es sei dieselbe verspätet,
da die Kompetenzeinrede in Form einer Vorfrage hätte aufge
worfen werden sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
E. Zeerleder (welcher von 1874 1883 in Luzern domizi
lirt war) stellte dort am 23. Oktober 1875 einen, auf 1. Fe
bruar 1876 fälligen, im Domizil des Bankiers Neuhaus in
Biel zahlbaren, Eigenwechsel über 3000 Fr. an die Ordre des
Charles Ochsenbein in La Chaux de Fonds aus. Der Wechsel
wurde bei Verfall nicht eingelöst und (am 2. Februar 1876)
mangels Zahlung protestirt. Gegen den Aussteller wurde an
seinem Wohnorte in Luzern die Betreibung eingeleitet und
bis zur Aufrechnung, welche am 11. März 1876 vollzogen
wurde, fortgesetzt; hernach aber ist diese Betreibung erloschen.
In der Folge fiel der Remittent Banquier Ochsenbein in La
Chaux de Fonds in Konkurs; in dessen Fallimente machte die
Eidgenössische Bank (Filiale in Chaux de Fonds), an welche
Ochsenbein den Wechsel indossirt hatte und die denselben, nach
dem sie ihn anfänglich weiter begeben, im Regreßwege wieder
eingelöst zu haben scheint, aus fraglichem Wechsel eine For
derung von (inklusive Kosten) 3161 Fr. 45 Ets. geltend, auf
welche sie eine Dividende von 2,03 %, 64 Fr. 15 Cts. em
pfing. Am 2. November 1885 cedirte die Eidgenössische Bank
den Wechsel mit allen damit verbundenen Rechten an den
gegenwärtigen Kläger Fürsprech Bielmann in Freiburg. Dieser
leitete am 18. Januar 1886 gegen den Aussteller Zeerleder
an dessen nunmehrigem Wohnorte im Bezirk Küßnacht (Schwyz
wo er seit 4. März 1883 niedergelassen war, die Betreibung
ein, wogegen Zeerleder Rechtsvorschlag erhob. In dem darauf
hin eingeleiteten Prozesse forderte Bielmann (gemäß nachträg
licher Richtigstellung seiner Forderung) den Betrag von 4742 Fr.
15 Ets. (die Wechselsumme sammt aufgelaufenen Zinsen) nebst
Zins à 5% seit 15. Januar 1886 und 1 Fr. 40 Cts. er
laufenen Rechtstriebkosten. Der Beklagte opponirte der Klage
die rechtszerstörliche Vorfrage : Ist nicht gerichtlich zu erken
nen, Beklagter sei auf vorwürfige Rechtsfrage für immer der
Rede und Antwort zu entlasten, unter Kostenfolge? Wie
aus den vorinstanzlichen Urtheilen sich ergibt, wurde diese
Vorfrage (abgesehen von einer für das Bundesgericht nicht
weiter in Betracht kommenden prozessualen Einwendung) auf
die Einrede der Verjährung begründet. Die beiden Vorinstanzen
haben durch ihre Fakt. A erwähnten Entscheidungen diese Ein
wendung verworfen, indem sie ausführen: es sei zwar wohl
die Wechselverjährung eingetreten, dagegen sei die Bereicherungs
klage nicht verjährt und es liegen deren materielle Voraus
setzungen vor, da der Beklagte den Bestand der Schuld (aus
dem der Wechselausstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse
nicht bestritten sondern gegentheils noch neuerlich anerkannt habe
Zu bemerken ist dabei, daß das Kantonsgericht (hierin von der
Entscheidung des Bezirksgerichtes abweichend) in allen Bezie
hungen lediglich die Bestimmungen des eidgenössischen Obliga
tionenrechtes und gar nicht die Vorschriften des frühern kanto
nalen Rechtes zur Anwendung bringt.
2. Die vom Rekursbeklagten aufgeworfene Einwendung der
Inkompetenz des Bundesgerichtes ist darauf begründet worden,
es sei das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes Schwyz
kein Haupturtheil und die Beschwerde sei daher gemäß Art.
29 O. G. unstatthaft. Dieser Einwand ist, da die Statt
haftigkeit der Beschwerde vom Gerichte von Amteswegen geprüft
werden muß, keinenfalls verfpätet und muß in erster Linie
untersucht werden.
3. Art. 29 O. G. nun läßt die Weiterziehung an das
Bundesgericht nur gegen das letztinstanzliche kantonale Haupt
urtheil zu. Ein Haupturtheil im Sinne dieser
Gesetzes
bestimmung ist aber nur eine die Hauptsache materiell
erledigende Entscheidung, d. h. eine Entscheidung, durch
welche über den Klageanspruch selbst geurtheilt wird. Gegen
blos präparatorische oder Zwischenentscheidungen u. dgl. ist
eine selbständige Weiterziehung an das Bundesgericht unzu
lässig, gleichviel ob dieselben nach dem kantonalen Prozeßrechte
als Urtheile behandelt werden und als solche im kantonalen
Instanzenzuge mit dem Rechtsmittel der Appellation anfechtbar
sind, oder ob sie als bloße Beschlüsse oder Bescheide gelten.
Der Gesetzgeber wollte, indem er die Weiterziehung an das
Bundesgericht auf das Haupturtheil beschränkte, Zwischen
appellationen an die bundesgerichtliche Instanz, durch welche
die Prozesse verzögert und vertheuert werden müßten, aus
schließen. Nur einmal, nur nach ausgefälltem kantonalem
Endurtheil, soll die bundesgerichtliche Instanz angerufen werden
dürfen; mit der Beschwerde gegen das Endurtheil können dann
aber natürlich auch Beschwerden gegen kantonale Zwischenent
scheidungen (sofern im Uebrigen die Voraussetzungen der bun
desgerichtlichen Kompetenz zutreffen) geltend gemacht werden.
Danach ist die selbständige Weiterziehung auch gegen solche
kantonale Entscheidungen ausgeschlossen, durch welche über
einzelne Einreden u. drgl. vorab entschieden wird, sofern nur
natürlich durch den Entscheid über die Einrede (durch den
Zuspruch derselben) nicht auch die Hauptsache selbst erledigt
(der Klageanspruch ab oder zurückgewiesen) wird. Im vorlie
genden Falle nun ist im Dispositiv des angefochtenen kantona
len Urtheils lediglich über die vom Beklagten aufgeworfene
Einrede der Verjährung entschieden, dieselbe verworfen worden.
Ueber die Begründetheit des Klageanspruches selbst ist noch gar
nicht entschieden, sondern es ist die Entscheidung dem End
urtheile vorbehalten. In seiner Begründung allerdings spricht
sich das angefochtene Urtheil nicht nur über die Einrede der
Verjährung aus sondern bemerkt auch beiläufig, es sei die
essentielle Bedingung der wechselrechtlichen Bereicherungsklage
vorhanden und es habe sich der Kläger als nunmehriger
Inhaber des Wechsels ausgewiesen. Allein dies ändert die
Natur der Entscheidung selbst nicht. Die fraglichen Bemerkungen
in der Begründung ändern nichts daran, daß über die Frage,
ob und inwieweit der vom Kläger erhobene Bereicherungsan
bruch (an sich und in der Person des Klägers) begründet sei,
eine endgültige Entscheidung des kantonalen Gerichtes noch gar
nicht vorliegt, sondern daß (nach dem klaren Wortlaute des
Urtheilsdispositivs) einfach die rechtszerstörliche Vorfrage des
Beklagten abgewiesen und dieser verhalten wurde, sich einläß
lich zu benehmen.
4. Ist somit auf die Weiterziehung gegenwärtig, da ein
kantonales Haupturtheil noch nicht vorliegt, nicht einzutreten,
so mag in Betreff der weitern Behandlung des Falles schon
jetzt bemerkt werden: In dem von den kantonalen Gerichten
noch zu erlassenden Haupturtheile werden diese (um dem Bun
desgerichte für den Fall der Weiterziehung dieses Urtheils an
dasselbe die Erfüllung seiner Aufgabe der Ueberprüfung der
Anwendung des eidgenössischen Rechtes zu ermöglichen)
darüber auszusprechen haben, welche Regeln nach dem vor dem
- Januar 1883 geltenden kantonalen Rechte für die Verjähr
ung des erhobenen wechselrechtlichen Bereicherungsanspruches
galten (speziell darüber, mit welchem Momente die Verjährung
dieses Anspruches zu laufen begann und welche Frist für die
selbe galt), und im Fernern darüber, ob nach dem kantonalen
Rechte ein Bereicherungsanspruch für den Wechselinhaber ur
sprünglich wirklich begründet wurde. Nur wenn diese Fragen
kantonalen Rechtes von der kantonalen Instanz beantwortet
sind, ist das Bundesgericht eventuell in der Lage, die richtige
Anwendung des eidgenössischen Rechtes ohne Rückweisung der
Sache an die kantonale Instanz sachgemäß zu überprüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
gesetzt.
Schlagwörter
inadmissibilityinterlocutory decisionfinal judgmentlimitation defensebill of exchangefederal appealjurisdiction