Art. 29, 30 and 59 O.G.; Art. 55 OR: Federal appellate jurisdiction is determined by the amount in dispute as it stood before the last cantonal decision; a fixed-money claim counts as pecuniary. In civil appeal, new factual allegations and evidence are absolutely inadmissible, even if allegedly newly discovered. Complaints directed solely against cantonal procedural law or denial of justice fall outside civil appeal and must, if at all, be raised by public-law recourse. From the same facts, criminal liability and civil compensation may arise cumulatively. In reviewing Art. 55 OR, the Federal Court is bound by the cantonal findings of fact and examines only whether those facts were legally qualified correctly and whether the amount awarded is manifestly unsound.
unzuläßig. Die vom Kläger gemachten Beweisanerbieten sodann sind zwar bereits in zweiter Instanz vorgebracht worden; es kann indeß auf dieselben nicht eingegangen werden. Denn einerseits scheinen sie blos eventuell, für den Fall, daß das Gericht nicht ohnedem zu Gutheißung des klägerischen Haupt antrages gelange, gestellt zu sein; andrerseits sind dieselben vor der zweiten Instanz nicht wegen mangelnder Erheblichkeit des Beweisthemas sondern wegen mangelnder Beweistüchtigkeit d. h. deßhalb, weil sie nicht geeignet seien, den Beweis für die klägerischen Beweissätze zu erbringen, verworfen worden. Diese prozeßrechtliche Entscheidung aber entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. 3. Wenn der Beklagte sich heute mehrfach über das von den kantonalen Instanzen beobachtete Verfahren, insbesondere in Betreff der Auflage der Prozeßakten, beschwert hat, so entzieht sich diese Beschwerde, nach bekanntem Grundsatze, der Nach prüfung des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof. Dieses hat nur die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts, nicht des kantonalen Prozeßrechtes, nachzuprüfen. Wenn der Beklagte wirklich, wie sein Anwalt heute angedeutet hat, der Ansicht war, es sei ihm gegenüber von den kantonalen Instan zen eine Rechtsverweigerung begangen worden, so mußte er diese Beschwerde im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 O. G. geltend machen; im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30 leg. cit. kann sie nicht angebracht werden. 4. Die vom Beklagten im heutigen Vortrage dem Klage anspruche entgegengestellte grundsätzliche Einwendung, der Klä ger könne, nachdem er bereits im Strafprozesse auf Genug thuung geklagt habe, wegen der gleichen Thatsachen nicht noch im Civilprozesse eine Geldsumme als Genugthuung einklagen, entbehrt jeder Begründung. Es ist klar, daß aus dem nämlichen Thatbestand ein Straf und ein Civilanspruch (auf Bestrafung einerseits, auf Entschädigung für erlittene ökonomische oder ideelle Nachtheile andererseits) erwachsen kann und es ist nun durchaus unrichtig, daß in dem durch Urtheil der Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Novem her 1887 letztinstanzlich erledigten Strafprozesse vom Kläger auch auf Entschädigung adhäsionsweise geklagt und über diesen Anspruch vom Gerichte entschieden worden sei. 5. Im Uebrigen ist die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiters zu bestätigen. Nach Art. 30 O. G. hat das Bun desgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Instanzen festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen; es hat also nicht zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte die Beweiser gebnisse in thatsächlicher Beziehung richtig festgestellt, son dern nur, ob dieselben auf den von ihnen desinitiv festgestell ten Thatbestand das Gesetz richtig angewendet haben. Da rüber, welche Thatsachen erwiesen oder nicht erwiesen seien, entscheiden also die kantonalen Gerichte endgültig; eine Nach prüfung ihrer sachbezüglichen Entscheidungen steht dem Bundes gerichte nicht zu. Dasselbe hat also nicht (worüber heute von den Parteivertretern weitläufig verhandelt worden ist) zu un tersuchen, ob diese oder jene Zeugenaussagen glaubwürdig seien oder nicht, sondern nur ob, die thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als richtig vorausgesetzt, diese das Gesetz richtig angewendet habe. Hievon ausgegangen nun, kann kein Zweifel darüber obwalten, daß die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, es sei der Kläger durch widerrechtliches Handeln des Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden. Es genügt hiefür darauf zu verweisen, daß nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz der Beklagte den Kläger ohne allen Grund öffentlich in einem Artikel in Nr. 16 des Zürcher Stadtboten vom 18. April 1886 beschuldigt hat, er huldige antiken Passionen (d. h. dem Laster der Pädera stie), sei ein Vertheidiger der Unnatur , habe vorzugsweise Nero, Tiberius und Caligula studirt und sei wegen Versuchs umgekehrter Anwendung seiner Studien bei einer ihm als Schülerin anvertrauten jungen Dame zweimal auf öffentlicher Straße durchgeprügelt worden (d. h. es sei dies geschehen wegen eines von ihm begangenen Versuchs eines Sittlichkeits vergehens an einer Schülerin). Diese Vorwürfe sind (von dem übrigen Juhakte des fraglichen Artikels ganz abgesehen) schwerer Natur, daß durch dieselben der Kläger zweifellos in
seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt, daß seine ganze Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft, zumal noch mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Lehrer, dadurch erschüt tert werden mußte; es sind dieselben auch dem Beklagten, der sie in jedenfalls fahrläßiger Weise in die Oeffentlichkeit warf, gewiß zum Verschulden anzurechnen. Der Ersatzanspruch des Klägers aus Art. 55 des Obligationenrechtes ist somit prinzi piell begründet. Dagegen kann allerdings, nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht als erwiesen erachtet werden, daß dem Kläger lediglich wegen der widerrechtlichen journalistischen Angriffe des Klägers mehrere Lehrstellen entgangen und er also auch materiell geschädigt worden sei. Bezüglich des Quantita tivs der Entschädigung ist nicht ersichtlich, daß die vorinstanz liche Entscheidung auf einem Rechtsirrthum beruhe; es erscheint dieselbe vielmehr als den Verhältnissen angemessen, insbeson dere da nach dem Thatbestande der Vorinstanz in keiner Weise erwiesen ist, daß der Beklagte vom Kläger durch einen ihn beschimpfenden Artikel im sogenannten Dynamitheiri gereizt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Oberge richtes des Kantons Zürich vom 15. November 1887 sein Bewenden.