Art. 205 OR; good-faith acquisition from a non-owner: good faith is excluded not only by positive knowledge of the transferor's lack of title, but also where, under the circumstances and in light of the requirements of honest commerce, the acquirer must suspect the defect and omits the inquiry imposed by due care. Gross negligence, including complete indifference to the transferor's title, defeats protection. Art. 30 O.G.; the Federal Court will not entertain an evidentiary supplementation request that cannot affect the binding factual findings of the cantonal instances.
Beklagten, ihrer Tochter Wittwe Nina Müller geb. Ernst in Hirslanden, übergesiedelt war, wurden am 18. und 30. No vember 1885 Schenkungsurkunden errichtet, wonach die Wittwe Ernst der Tochter Nina Müller für getreue Pflege in kranken Tagen die in dem Thatbestande der Vorinstanzen näher bezeichneten Obligationen im Betrage von 10000 Fr. schenkungsweise zu Eigenthum abtrat und es wurden die Papiere der Wittwe Müller übergeben. In einer auf Betreiben der Kläger deßhalb eingeleiteten Strafuntersuchung gegen Witt we Ernst und Nina Müller hat die erstere (welche 75 oder 76 Jahre alt ist) über diesen Vorgang und über ihren Erwerb der fraglichen Werthschriften im Wesentlichen folgendes ausge sagt: Ihr verstorbener Ehemann habe ihr während seiner letzten Krankheit die 11 000 Fr. Obligationen gegeben und gesagt: Du weißt wo sie sind, nimm sie zu dir. Eine weitere eigentliche Schenkung sei nicht erfolgt, er habe ihr die 11 000 Fr. eigentlich als Eigenthum gegeben; aber sie könne das nicht beweisen, da es Niemand gehört habe. Bei Lebzeiten habe ihr der Ehemann die Obligationen nicht über geben, wohl aber einmal gezeigt und gesagt, sie solle sie dann nehmen; sie brauche sie den Kindern nicht zu zeigen. Sie habe daher nach dem Tode des Ehemannes die fraglichen Obligationen an sich genommen und mit nach Hirslanden zu ihrer Tochter Nina gebracht. Diese habe ihr dann sehr geschmei chelt und zugeredet, sie solle sich mit Leib und Gut über geben." Es sei dann ein Notar gekommen und eine Schrift verfaßt worden; wie aber diese gelautet habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe etwas unterzeichnet aber was könne sie nicht mehr sagen. Der Nina Müller die Obligationen eigen thümlich übergeben habe sie eigentlich nie gewollt, sie habe nur gemeint, dieselbe müsse die Zinsen beziehen und ihr dann geben." Geschenkt habe sie der Frau Müller die Obligationen entschieden nicht. Die Frau Müller habe wohl gewußt, daß die Obligationen vom Vater herrühren, daß er dieselben gehabt habe; aber sie habe nachher manchmal gesagt, die Mutter Ernst könne damit machen was sie wolle, der Vater habe ihr Titel ja gegeben. Sie (Wittwe Ernst) habe der Frau Müller gesagt, wie sie die Titel erhalten habe. Bei ihrem Weggänge von Hirslanden habe sie die Obligationen wieder haben wollen, die Frau Müller habe aber die Rückgabe verweigert. Nachdem eine von den der Nina Müller übergebenen Obligationen, welche auf 1000 Fr. lautete, für eine Schuld der N. Müller von einem Gläubiger derselben gepfändet und versilbert worden war, klagten die Geschwister der N. Müller (die gegenwärtigen Kläger Bernhard Ernst und Josephine Schuler Ernst) auf Aushingabe des Ueberschusses des Versilberungserlöses (mit 489 Fr.), indem sie ausführten, die fraglichen Obligationen haben zum Nachlasse ihres verstorbenen Vaters, des Standes weibels Ernst, gehört. Die Beklagte Nina Müller bestritt diese Ansprüche indem sie unter Anderem geltend machte, die frag liche Obligation sei (wie die übrigen) bei Lebzeiten vom Erb lasser Ernst seiner Frau und hernach von dieser ihr (der Be klagten) geschenkt und übergeben worden; jedenfalls habe sie (Beklagte) die Schenkung seitens ihrer Mutter in gutem Glau ben entgegengenommen und habe daher (auch wenn die Mutter nicht Eigenthümerin gewesen sein sollte) Eigenthum erworben. Durch Entscheidungen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 1886 und der Appellationskammer des Obergerichtes vom 21. Dezember gleichen Jahres wurde indeß die Klage gutgeheißen. Schon vor der Entscheidung dieses Prozesses hoben dann die Kläger diejenige Klage an, über welche im gegen wärtigen Prozeße zu entscheiden ist; mit derselben verlangen sie (soweit dies gegenwärtig noch im Streite liegt) Aushingabe der zufolge der Schenkungsurkunde vom 18. und 30. November 1885 in den Besitz der Beklagten übergegangenen Obligationen resp. des Werthes derselben im Verhältnisse der ihnen (den Klägern) am Nachlasse des Standesweibels Ernst zustehenden Erbberechtigung. 2. Der von der Beklagten in der zweiten Instanz gestellte und heute festgehaltene Beweisantrag gründet sich darauf, daß die Wittwe Ernst (seit dem erstinstanzlichen Urtheile) ihre (oben Erwägung 1 erwähnten) Aussagen schriftlich widerrufen und eine andere Darstellung der betreffenden Vorgänge gegeben habe; zur Ergänzung des Beweises für die Richtigkeit der XIV 1888
letztern Darstellung wird auf Einvernahme der Wittwe Ernst und des Fürsprech Bühlmann in Luzern abgestellt. Dieses Aktenvervollständigungsbegehren ist gemäß Art. 30 O. G. un zuläßig. Denn die zweite Instanz hat den fraglichen Beweis antrag deßhalb nicht berücksichtigt, weil, möge die beantragte Beweisaufnahme was immer ergeben, dies doch an der Fest stellung des Thatbestandes nichts zu ändern vermöchte. Das Bundesgericht aber ist an den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatsachen gebunden. 3. In der Sache selbst sind die Parteien und mit ihnen die Vorinstanzen ohne weitere Erörterung davon ausgegangen, die in Rede stehenden Obligationen auf die Einzinserkasse des Kantons Luzern seien als bewegliche Sachen zu betrachten: haben lediglich an der Hand sachenrechtlicher Grundsätze örtert und entschieden, ob die Beklagte an den streitigen Pa pieren Eigenthum erworben habe. Es ist zweifelhaft, ob diese Auffassung eine zutreffende ist. Denn aus den Akten (welche übrigens über die rechtliche Natur der fraglichen Obligationen gar keine nähern Aufschlüsse geben) ergibt sich doch so viel, daß diese Papiere jedenfalls nicht schlechthin auf den Inhaber sondern (zunächst wenigstens) auf einen benannten Gläubiger lauten, so daß wohl bezweifelt werden kann, ob dieselben als Inhaberpapiere zu betrachten und ob für den Erwerb und Verlust von Rechten an denselben sachenrechtliche Regeln an wendbar seien. Allein es mag doch, nachdem von keiner Partei ein abweichender Standpunkt eingenommen und durch Dar legung der Natur der fraglichen Obligationen, begründet worden ist, von der gedachten Anschauung ausgegangen wer den, um so mehr als dieselbe offenbar die für die Rekur rentin günstigste ist und nun auch von diesem Standpunkte aus die Beschwerde derselben als unbegründet erscheint. 4. Thatsächlich festgestellt ist von den Vorinstanzen, daß eine Uebergabe der Papiere seitens des Ehemannes Ernst an seine Ehefrau nicht stattgefunden hat, sondern daß die Ehefrau Ernst sich erst nach dem Tode des Ehemannes in den Besitz derselben setzte; ferner ist von den Vorinstanzen endgültig (ohne daß bezüglich dieser Frage kantonalen Rechtes eine Nachprüfung durch das Bundesgericht statthaft wäre) entschieden, daß die Wittwe Ernst Eigenthum an den Papieren nicht durch gültige Zuwendung von Todeswegen erworben hat. Es steht daher fest, daß die Wittwe Ernst niemals Eigenthümerin der streitigen Obligationen war, sondern daß diese zum Nachlaß des Ehe mannes Ernst (den Erben desselben) gehörten und der Wittwe nur die Nutznießung daran zustand. Es kann sich daher nur fragen, ob nicht die Beklagte, trotz des mangelnden Eigenthums des Veräußerers (der Wittwe Ernst), dennoch zufolge Art. 205 des Obligationenrechtes durch die auf Grund der Schenkungs urkunde vom 18. und 30. November 1885 stattgefundene Ueber gabe als gutgläubiger Erwerber Eigenthum erlangt habe. 5. Dies ist in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu verneinen. Denn der Erwerb der Beklagten kann nicht als ein gutgläubiger anerkannt werden. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache sich in gutem Glauben befunden habe, ist zwar keineswegs, wie der klägerische Anwalt heute behauptet hat, eine bloße Thatfrage, welche als solche von den kantanalen Gerichten endgültig entschieden wäre, vielmehr ist der Begriff des guten Glaubens ein Rechtsbegriff, dessen richtige Anwendung, wenn auch natürlich unter Zugrundelegung der von den kanto nalen Gerichten festgestellten Thatsachen, vom Bundesgerichte zu überprüfen ist. Ebenso ist es durchaus unrichtig, wenn der klägerische Anwalt des weitern ausgeführt hat, da das Obli gationenrecht eine Definition des guten Glaubens nicht gegeben habe, so sei dafür das kantonale Recht maßgebend geblieben. Denn es ist doch völlig klar, daß Art. 205 des Obligationen rechtes eine für die ganze Schweiz gleichmäßig gültige Norm eidgenössischen Rechtes aufstellt und es nicht den kantonalen Gesetzgebungen überläßt, die von ihm aufgestellte Regel durch verschiedenartige Definitionen des guten Glaubens in ver schiedener Weise auszugestalten. Wenn der eidgenössische Gesetz geber, wie hier, einen von ihm verwendeten Rechtsbegriff nicht genau definirt, weil er dies für überflüßig oder gar schädlich erachtet, so folgt daraus natürlich nicht, daß nun die kantonale Gesetzgebung befugt sei, die vermeintliche Lücke auszufüllen, vielmehr ist es Sache der Wissenschaft und Praxis, die dem eidgenössischen Gesetze entsprechende Bedeutung eines solchen Begriffes zu ermitteln und festzustellen. Ebensowenig ist endlich
anzuerkennen, daß (wie der klägerische Anwalt ebenfalls ange deutet hat), weil dem Erwerbe der Beklagten eine Schenkung zu Grunde liege, die Schenkung aber kantonalrechtlich geordnet sei, hier eidgenössisches Recht überhaupt keine Anwendung finde. Denn die Uebertragung resp. der Erwerb des Eigenthums an beweglichen Sachen richtet sich in allen Fällen des Eigenthums erwerbes auf Grund eines Vertrages nach den Bestimmungen des VI. Titels des Obligationenrechtes, mag das der Ueber eignung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft nach eidgenössischem oder, wie die Schenkung, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen sein (vergleiche Entscheidung in Sachen Wittwe Amberg gegen Amberg und Genossen vom 4. Juni 1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 234). Es ist also die Frage, ob die Rekurrentin als gutgläubige Erwerberin zu be trachten sei, vom Bundesgerichte selbständig zu prüfen. Allein es ist, wie bemerkt, der von den kantonalen Gerichten gegebenen verneinenden Entscheidung dieser Frage beizutreten. Der gute Glaube des Erwerbers, wie ihn Art. 205 des Obligationenrechtes zum Eigenthumserwerbe bei Uebertragung seitens eines Nicht eigenthümers erfordert, ist aufzufassen als die redliche Ueber zeugung, durch die Aneignung der Sache kein fremdes Recht zu verletzen; er ist ausgeschlossen nicht nur wenn der Erwerber um das seinem Erwerbe entgegenstehende Hinderniß (das Nichteigenthum seines Vormannes) posttiv weiß, sondern auch dann, wenn derselbe den Umständen nach gemäß den Regeln redlichen Verkehrs bei gehöriger Aufmerksamkeit vermuthen muß, es entspreche sein Erwerb dem materiellen Rechte nicht wenn also die Erwerbshandlung auf Bethätigung grober, un entschuldbarer Fahrläßigkeit, sei es auffallender Sorglosigkeit und Unachtsamkeit, sei es leichtfertiger Unbekümmertheit um fremdes Recht beruht. Diese Auffassung, welche in Doktrin und Praxis wohl überwiegend anerkannt ist (vergleiche z. B. Ent scheidungen des deutschen Reichsgerichtes Band VI, Nr. 4 und 23), ist in Art. 211 Absatz 2 und Art. 790 des Obligationen rechtes für die dort normirten Thatbestände ausdrücklich aner kannt und es ist gewiß unbedenklich anzunehmen, daß das gleiche auch im Falle des Art. 205 gelte. Nun ist im vorlie genden Falle als thatsächlich festgestellt zu erachten, daß der Beklagten von ihrer Mutter, der Wittwe Ernst, mitgetheilt worden war, dieselbe sei in den Besitz der streitigen Obliga tionen in der Weise gelangt, wie sie dies im Strafprozesse ausgesagt hat. Danach kann dann von gutgläubigem Erwerbe seitens der Beklagten nicht die Rede sein. Zwar wäre es wohl zu weit gegangen, wenn man, wie die Vorinstanz andeutet, annehmen wollte, die Beklagte habe, bei dem im Lande allge mein verbreiteten Maße von Rechtskenntnissen, nach der fraglichen Mittheilung positiv gewußt, daß ihre Mutter nicht Eigenthü merin der Obligationen geworden sein könne. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß der Irrthum der Beklagten über das Recht ihres Autors deßhalb von vornherein als ein unentschuldbarer zu betrachten sei, weil er jedenfalls als Nechts irrthum sich qualifiziren würde. Denn nach dem Obligationen rechte welches auch z. B. bei der condictio indebiti zwischen Rechts und Thatirrthum nicht unterscheidet, liegt gar kein Grund vor, den Rechtsirrthum schlechthin und allgemein als unentschuldbar zu behandeln. Es kommt vielmehr auch beim Rechtsirrthum darauf an, ob derselbe nach den konkreten Um ständen als entschuldbar oder aber als auf grober Fahrläßig keit beruhend zu betrachten ist. Allein im vorliegenden Falle ist nun jedenfalls soviel klar, daß die Beklagte, wenn sie sich auch nur einigermaßen darum kümmerte, ob die Werthschriften, welche sie sich schenken ließ, der Schenkgeberin wirklich gehören, die Berechtigung der letztern bezweifeln und bei der demnach gebotenen nähern Prüfung sofort einsehen und erfahren mußte, daß die Schenkgeberin nicht Eigenthümerin sei. Die Beklagte hat aber jede Prüfung in dieser Richtung unterlassen und dadurch gezeigt, daß es ihr einzig darum zu thun war, gleich viel ob mit oder ohne Recht, den Besitz der Werthschriften für sich zu erlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1887 sein Bewenden.