Art. 17 KV Glarus; Art. 4 BV; equality before the law and reopening of a tax assessment after discovery of new facts. The constitutional clause that inhabitants contribute to public expenses according to law merely requires taxation by statute and does not elevate the provisions of the tax act to constitutional norms. Whether a tax authority may correct an already decided assessment upon later discovery of relevant facts is, in principle, a question of cantonal statutory interpretation and not reviewable by the Federal Court absent arbitrariness or clear violation of positive law. A claim of unequal treatment requires proof of a settled contrary practice and of an exceptional, non-objective departure therefrom; mere assertion that no similar case is known is insufficient (consid. 1-2).
und diese Beträge in Abzug bringe. Der Regierungsrath des Kantons Glarus entlastete daraufhin den Kaspar Jenny von dem genannten Betrage, fand sich aber dadurch veranlaßt, auf die Steuertaxation des Rekurrenten zurückzukommen und am 7. November 1888 den Beschluß zu fassen: Da zur Zeit des Taxationsentscheides vom 10. Oktober gleichen Jahres die Thatsache noch nicht bekannt war, daß Herr Schulrath Konrad Fenny 100,000 Fr. Heiratsgut erhalten hat, so wird dessen Vermögensansatz im Steuerregister mit 150,000 Fr. anstatt mit blos 50,000 Fr. vorgemerkt. Gegen diesen Beschluß pro testirte Konrad 4enny Jenny mit Eingabe vom 21. November beim Regierungsrathe des Kantons Glarus, indem er in erster Linie geltend machte, der Regierungsrath sei nicht berechtigt ge wesen, auf seinen Taxationsentscheid vom 10. Oktober zurückzu kommen, und in zweiter Linie behauptete, er besitze gar nicht ein Vermögen von 150,000 Fr. Der Regierungsrath beschloß indeß am 26. November 1888: Da einestheils die Behörde, welche den einen Steuerpflichtigen für herausgegebene Beträge ent lastet, das unbezweifelte Recht hat, den Empfänger derselben dafür zu belasten und dieses Recht ihr jedenfalls auch nach Maßgabe des Art. 52, Ziffer 5 der Verfassung und der 9 und 16 des Gesetzes, betreffend das Landessteuerwesen vom 11. Mai 1873 zusteht, und da anderntheils der Nichtbesitz des höhern Vermögensbetrages von 150,000 Fr. seitens des Re kurrenten wohl behauptet, aber nicht bewiesen wird, so wird derselbe bei der letztern Veranlagung behaftet, wobei es dem Genannten, sofern derselbe mit diesem Entscheide sich nicht zu frieden geben will, freigestellt bleibt, innert acht Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein genaues detaillirtes Inventar einzureichen, das er alsdann an einem ihm später zu bezeich nenden Tage vor dem Vorsitzenden der hierseitigen Behörde an Eidesstatt zu beloben hätte." B. Konrad Jenny ergriff nunmehr den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 17 K. V. und der Art. 4 B.-V. und 4 K. V. Er behauptet:
unabhängig von derjenigen der andern Pflichtigen vorgenommen werden. So sei es auch immer gehalten worden. Demnach werde auf Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kan tons Glarus vom 7. November 1888 angetragen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen geltend: Soweit die Beschwerde auf die Verletzung von Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes begründet werde, sei das Bundes gericht nicht kompetent. Die Behauptung, daß dieses Gesetz einen integrirenden Bestandtheil der Kantonsverfassung bilde, sei gemäß wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unrichtig. Die Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten individualrechtes durch die angeblich unrichtige und willkürliche Anwendung des Steuergesetzes habe der Rekurrent weder nachgewiesen noch auch nur behauptet. Es sei übrigens auch gar nicht richtig, daß dem Rek.-rrenten gegenüber das Gesetz unrichtig und anders als Gegen über andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Nachdem durch die Vorlagen des Schwiegervaters des Rekurrenten sich herausgestellt, daß dieser seinen Kindern bestimmte Summen herausgegeben habe, habe der Geber um diese Beträge entlastet, die Empfänger dagegen damit belastet werden müssen. Das Gesetz ( 17) schreibe ausdrücklich vor, daß derjenige Steuerpflichtige, welcher von der Rechtswohlthat der Vorlage eines Inventars Gebrauch machen wolle, wie dies der Schwiegervater des Rekur renten gethan habe, im Inventar ausdrücklich angeben müsse, ob und wie viel Vermögen er an Kinder oder Erben herausgegeben habe. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei natürlich, zu ver hindern, daß dem Staate Steuersummen verloren gehen und ihn in den Stand zu setzen, die Empfänger für die betreffenden Be träge zur Besteuerung heranzuziehen. Der Regierungsrath sei daher zu seiner Schlußnahme vom 7. November nicht nur be rechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen; das Gesetz verbiete denn auch mit keiner Silbe, Vermögensveranlagungen gestützt auf Thatsachen, welche bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zur Kenntniß der Behörde gelangen, in Revision zu ziehen. Die Steuerbehörde habe sich, zumal bei Taxationen, die untereinander im Zusammenhange stehen und einander beeinflussen, stets das Recht hiezu gewahrt. Es werde daher auf Abweisung der Be schwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den sei, es sei auch in Fällen der vorliegenden Art eine Berich tigung der einmal ausgesprochenen Taxation unstatthaft und daß von dieser feststehenden Praxis nur dem Rekurrenten gegenüber ausnahmsweise, aus nicht sachlichen Gründen, abgegangen werden wolle. Ein solcher Nachweis aber ist weder erbracht noch auch anerboten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.