- Urtheil vom 1. März 1889
in Sachen Meyer.
A. In der Ehescheidungssache der Frau Rosalie Meyer, geb.
Schießer gegen ihren Ehemann Rudolf Meyer von Luzern, zur
Zeit in Chillau (Chile), welche bereits zu den beiden Entschei
dungen des Bundesgerichtes vom 20. Oktober und 29. Dezember
1888 Veranlassung gegeben hat, schritt das Bezirksgericht Zürich,
nachdem es den Vertreter des Beklagten auf 28. Dezember 1888
peremptorisch vorgeladen hatte, dieser aber nicht erschienen war,
an genanntem Tage zu Ausfällung des Haupturtheils; es sprach
darin die gänzliche Scheidung der Eheleute Meyer Schießer aus,
indem es das aus der Ehe hervorgegangene Kind Rennward der
Mutter zutheilte, den Beklagten verpflichtete, der Klägerin einen
jährlichen Sustentationsbeitrag von 200 Fr. zu leisten und dem
Beklagten Kosten und Parteientschädigung auferlegte. In den
Entscheidungsgründen untersucht das Gericht, ob die Voraus
setzungen seiner Kompetenz gegeben seien, bejaht diese Frage und
dem angenommen worden sei, eine willkürliche ungleiche Hand
bemerkt sodann, ein besonderer Kompetenzbeschluß
habung des Rechts. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom
sei nicht zu
28. Dezember 1888 sodann leide theils an formellen, theils au
fassen, da der Beklagte die Inkompetenzeinrede nicht gemäß gesetz
licher Vorschrift mündlich in der Hauptverhandlung aufgeworfen
materiellen Mängeln. Es qualifizire sich nicht als ein den pro
zeßualen Vorgängen und Vorschriften entsprechendes Ungehorsams
habe. Das Gericht habe vielmehr, nach Feststellung seiner Kom
urtheil, mit den hiefür gesetzlich vorgesehenen besonderen Ein
petenz, sofort auf das Materielle einzutreten. In der Sache selbst
sei das Scheidungsbegehren der Klägerin, nachdem der Beklagte
spruchsfristen und Rechtsmitteln; ganz besonders erscheine sodann
die Richtigkeit der ihm gemachten Vorwürfe stillschweigend zuge
als unzulässig, daß das Gericht keinen besondern Kompetenzbe
geben habe, durchaus begründet. Das Kind sei, da der Beklagte
schluß gefaßt, sondern, offenbar in der Absicht, dem Rekurrenten
nicht die erforderliche Garantie für eine richtige Erziehung des
die Weiterziehung der Kompetenzfrage an das Bundesgericht ab
selben biete, der Mutter zu überlassen und der geforderte Susten
zuschneiden, sofort in das Materielle der Sache eingetreten sei.
tationsbeitrag sei nicht zu hoch.
Das gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren sei demnach
B. Gegen dieses Urtheil reichte Fürsprech Rennward Meyer,
von Anfang bis zu Ende ein regelwidriges, die Gleichheit vor
in Luzern, Namens des Rudolf Meyer, am 14./17. Januar 1889dem Gesetze verletzendes gewesen. In materieller Beziehung sei
dem Bundesgerichte in Anschluß an die vorausgehenden Be das Bezirksgericht Zürich nach Art. 43, Abs. 2 des Bundesge
schwerden eine Rekursschrift ein, in welcher er die Anträge
setzes über Civilstand und Ehe nicht kompetent gewesen, wofür
stellt:
im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde des Rekurrenten
vom 12. Mai 1888 geltend gemachten rechtlichen und thatsäch
- Der staatsrechtliche Rekurs sei als statthaft und begründet
lichen Gründe geltend gemacht werden. Es sei hieran um so mehr
zu erklären;
festzuhalten, als für die Regelung der mehr dem öffentlichen als 2. Sei das von inkompetenter Behörde ergangene Urtheil vom
dem Civilrechte angehörigen Nebenfolgen der Ehescheidung, insbe
- Dezember abhin mit allen ihm vorausgehenden richterlichen
Verfügungen und Gerichtsbeschlüssen aufzuheben;
sondere die Zutheilung der Kinder, der Richter der Heimat der
natürliche Richter sei. In einer nachträglichen Eingabe vom 3. Das Bezirksgericht sei unverweilt anzuweisen, die Vollzie
- Februar 1889 behauptet der Rekurrent noch, das Bezir
hung obigen Urtheils einzustellen, sowie überhaupt jeder weitern
gericht Zürich habe des gänzlichen unterlassen, irgendwelche Er Amtshandlung in dieser Scheidungsangelegenheit sich zu ent
halten.
kundigungen über die persönlichen Verhältnisse und die Aufführung
All' das unter Kostenfolge für die Opponentin (Klägerin).
der Scheidungsklägerin einzuziehen, wie dies zum Zwecke ange
In der Begründung führt er aus: Das von ihm mit seiner
messener Regelung der Erziehung des Kindes seine Pflicht gewesen
Eingabe vom 10./11. Dezember 1888 gegenüber dem bundesge
wäre. Laut Ingreß des Bezirksgerichtsurtheils habe die Klägerin
richtlichen Urtheile vom 20. Oktober 1888 gestellte Revisionsbe
ihr damaliges Domizil in Zürich, Seidengasse Nr. 11, angezeigt.
Nun habe aber das Polizeikommissariat Zürich auf eine sachbe gehren gründe sich darauf, daß ihm erst seither bekannt geworden
sei, es sei im vorliegenden Ehescheidungsprozeße die friedensrich
zügliche Anfrage offiziell erklärt, daß nach seiner Kontrolle keine
Frau Rosalie Meyer, geb. Schießer, in Zürich wohne und das
terliche Weisung nicht oder doch nicht gemäß den einschlägigen
Gebäude, Seidengasse Nr. 11, eine Fabrik sei, in welcher Nie
Vorschriften der zürcherischen Gesetzgebung (Art. 499 u. ff. des
Gesetzes betreffend die Rechtspflege) ausgestellt worden; es habe
mand wohne. In dieser Unterlassung aller und jeder Ermittelungen
liege eine flagrante Außerachtlassung des Art. 49 des Bundes
also an einer wesentlichen Voraussetzung zur Anhandnahme der
Scheidungsklage gemangelt und es liege darin, daß dieselbe trotz
gesetzes über Civilstand und Ehe und abermals eine mit schweren
Nachtheilen verbundene Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze.
C. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs des R. Meyer
trägt die Rekursbeklagte Frau Rosalie Meyer auf Abweisung des
Rekurses unter Kosten und Entschädigungsfolge an, indem sie
im Wesentlichen bemerkt: Das gestellte Revisionsgesuch sei formell
und materiell unbegründet. Die friedensrichterliche Weisung habe
vorgelegen; allerdings sei dieselbe vor Ablauf von drei Monaten
ausgestellt und eingereicht worden. Allein da man damals den
Beklagten als unbekannt abwesend habe betrachten müssen, so habe
das Gericht die Weisung, nach Art. 498 des Gesetzes betreffend,
die Rechtspflege annehmen dürfen und müssen. Die Hauptver
handlung sei übrigens viel später als drei Monate nach Einrei
chung der Weisung erfolgt und dadurch sei den gesetzlichen Vor
schriften volles Genüge geleistet. Uebrigens handle es sich hier
einfach um eine Anwendung kantonaler Prozeßgesetze, welche nicht
zum Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden
könne. Daß kein besonderer Kompetenzbeschluß gefaßt worden sei,
entspreche vollständig den kantonalen Prozeßvorschriften und es
könnte übrigens eventuell dieses Verfahren wiederum nicht zum
Gegenstande eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden.
Rücksichtlich der Kompetenzfrage werde einfach auf das bezirks
gerichtliche Urtheil und die Akten verwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Revisionsgesuch des Rekurrenten gegenüber dem hun
schreiten, wenn eine willkürliche ungleiche Handhabung des Rechtes
vorläge. Davon kann aber keine Rede sein, vielmehr entspricht
das vom Bezirksgerichte Zürich beobachtete Verfahren, wie die
Rekursbeklagte richtig ausgeführt hat, der zürcherischen Gerichts
praxis (vergl. Sträuli, Kommentar ad 498 u. ff. des Rechts
pflegegesetzes).
- Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zürich sodann wird
vom Rekurrenten zu Unrecht bestritten. Es ist vollständig klar,
daß Art. 43, Abs. 2 des Civilstands und Ehegesetzes unter
Wohnort nichts anderes versteht, als den Ort des wohn
s" im Sinne des Abs. 1 ibidem d. h. des festen Domizils.
Wohnort bedeutet weder in der Sprache der Gesetze noch in
der Sprache des Lebens den Ort eines blos vorübergehenden
momentanen, sondern den Ort des dauernden Aufenthaltes, d. h.
des Domizils. Die aus der Verschiedenheit der deutschen Texti
rung der beiden Alineas des Art. 43 cit. vom Rekurrenten ge
zogenen Folgerungen sind völlig haltlos, wie sich ohne weiters
schon daraus ergiebt, daß im französischen Gesetzestexte diese Diffe
renz der Wortfassung sich gar nicht findet, sondern in Abs. 2
wie in Abs. 1 gleichmäßig der Ausdruck domicile gebraucht
ist. Daß nun der Rekurrent seinen letzten festen schwetzerischen
Wohnsitz nicht in Luzern, sondern in Außersihl bei Zürich hatte,
desgerichtlichen Urtheile vom 20. Oktober 1888 ist bereits durch
die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 29. Dezember 1888
verworfen worden. Es ist übrigens klar, daß dieses Gesuch nun
mehr, da ein gerichtliches Urtheil vorliegt, gegen welches der
Rekurs an das Bundesgericht statthaft ist, völlig gegenstands
und zwecklos wäre.
- Ob das Bezirksgericht Zürich bei Einleitung und Durch
ührung des Prozeßes (Entgegennahme der Weisung u. s. w.)
und bei der Urtheilsfällung (durch sofortige Beurtheilung der
Sache selbst nach Bejahung der Kompetenzfrage) die Bestimmungen
des kantonalen Prozeßrechtes richtig ausgelegt und angewendet
habe, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der Nachprüfung
des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht könnte nur dann ein
liegt, nach den eigenen Anbringen des Rekurrenten wie nach dem
Feststellungen des Bezirksgerichtes Zürich, auf der Hand; denn
es steht ja fest, daß, als der Rekurrent am 19. oder 20. August
von Zürich nach Luzern sich begab, er nicht im Mindesten beab
sichtigte, an letzterm Ort irgendwie dauernd zu bleiben, sondern
nur dort in seinem Elternhause die paar Tage bis zu seiner be
reits für Ende des Monats beschlossenen und vorbereiteten Aus
wanderung nach Chile verbringen wollte, welche Absicht er denn
auch ausgeführt hat. Danach war denn das Berzirksgericht
Zürich zu Beurtheilung der Scheidungsklage der Rekursbeklagten,
als Gericht des letzten schweizerischen Wohnortes des Ehemannes,
zweifellos kompetent.
- Inwiefern darin, daß im Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich
rücksichtlich des Wohnortes der Scheidungsklägerin ein Irrthum
unterlaufen sein soll, eine flagrante Außerachtlassung des Art. 49
des Civilstands und Ehegesetzes oder eine Verletzung der Gleich
heit vor dem Gesetze liegen könnte, ist nicht erfindlich. Das Be
zirksgericht Zürich hat über die Nebenfolgen der Ehescheidung
geurtheilt, also den Art. 49 cit. nicht außer Acht gelassen, son
dern angewendet; ob seine sachbezügliche Entscheidung auf rich
tiger oder unrichtiger Würdigung der statsächlichen Verhältnisse
beruht, ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt.
5. Die Natur des Rekurses rechtfertigt es, dem Rekurrenten
die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.