Art. 56 C.St.G.; proof of foreign recognition of a Swiss divorce judgment; reciprocity under foreign enforcement law. The required proof need not be furnished by an express declaration of the foreign state; it suffices if legislation or judicial practice shows that the foreign judgment will be recognized (consid. 1). However, the burden remains on the parties to establish that the foreign legal order actually accepts enforceability, including any reciprocity requirement applicable there. Where such reciprocity is not shown, the Swiss court may refuse to enter on the divorce action (consid. 2). Art. 43 C.St.G. does not itself establish a rule obliging the cantons to enforce foreign divorce judgments.
bestehe. Ein stringenterer Nachweis, daß das Urtheil im Heimat staate werde vollstreckt werden, als im vorliegenden Falle erbracht sei, lasse sich überhaupt in keinem Falle erbringen und dürfe da her vernünftigerweise auch nicht verlangt werden, wenn man nicht, im Widerspruche mit dem Willen des Gesetzes, die Beurtheilung von Scheidungsklagen ausländischer Eheleute durch schweizerische Gerichte überhaupt grundsätzlich ausschließen wolle. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Winterthur aufheben und das Bezurksgericht Winterthur anweisen, auf die Sache selbst einzutreten und sie unter Anwendung des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe materiell zu behandeln. Der Ehemann Schönlen schließt sich diesem Antrage an, indem er zur Begründung seinerseits bemerkt: In Ehesachen komme, seiner Ansicht nach, beim Stande der schweizerischen und deutschen Gesetzgebung das Erforderniß der Reziprezität überhaupt gar nicht in Frage. Begriffsmäßig" könne hier Reziprozität nicht an gewendet und nicht verlangt werden. Denn nach der innern Natur und der rechtshistorischen Bedeutung" des Gegenseitig keitserfordernisses im internationalen Rechtsverkehr habe dasselbe nur den Sinn, für die eigenen Landeskinder (oder im Interesse der einheimischen Rechtsordnung) im Auslande einen Vortheil in der rechtlichen Behandlung zu erlangen, der auf anderm Wege nicht erhältlich wäre. Dagegen, daß die Deutschen in der Schweiz rücksichtlich der Ehescheidung den Schweizern gleichgehalten werden, könne auch dann nichts eingewendet werden, wenn die schweizerische Gesetzgebung ihrerseits nicht wollen sollte, daß die Schweizer in Deutschland gleich behandelt werden, wie die Deutschen, d. h. deutschen Ehescheidungsurtheilen über schweizerische Ehegatten die Anerkennung versagen sollte. Darin läge einfach ein Verzicht der schweizerischen Gesetzgebung auf die blos äußerliche Reziprozität. Die deutsche Gesetzgebung habe auch gar kein Interesse daran, daß Fremde, die in Deutschland geschieden werden, die Anerken nung dieses Urtheils in ihrem Heimatstaate durchsetzen können. Das deutsche Reich werde die Angehörigen eines Staates, welcher die Anerkennung fremder Scheidungsurtheile verweigere, einfach an das heimatliche Gericht verweisen, so daß ihm also der durch die Reziprozität begriffsmäßig verlangte Vortheil keineswegs entgehe. Dagegen habe das deutsche Reich ein großes Interesse daran, daß seine eigenen Angehörigen nicht verschiedenen Civil stands seien, je nachdem sie im Auslande oder im Inlande do miziliren, und es werde also ohne weiters das Urtheil eines aus ländischen Gerichtes, das zur Behandlung der Scheidungsklage nach seiner eigenen deutschen Gesetzgebung ausschließlich zuständig sei, anerkennen. Es sei demnach klar, daß bei Scheidungsurtheilen über Ausländer das Requisit der Reziprazität in dem Sinne, wie die deutsche Civilprozeßordnung dasselbe fasse, gar nicht in Betracht kommen, und daß die begriffliche Unmöglichkeit seines Vorhandenseins kein Grund für die Verweigerung der Anerken nung eines in der Schweiz über deutsche Ehegatten gefällten Scheidungsurtheils sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gehender, Urtheile auch dann zu versagen, wenn die Gegenseitig keit nicht verbürgt ist." Wenn der Anwalt des Ehemanns Schönlen es unternommen hat, darzuthun, daß in Ehescheidungs sachen nach der Lage der deutschen und schweizerischen Gesetzge bung das Requisit der Reziprozität begriffsmäßig gar nicht in Betracht kommen könne, so ist darauf einfach zu erwidern, daß die deutsche Civilprozeßordnung die Vollstreckbarkeit aller ausländischen Urtheile ohne Unterschied, also auch diejenige der Ehescheidungsurtheile, davon abhängig macht, daß die Gegenseitig keit verbürgt sei, wie denn auch das königlich würtembergische Justizministerium in seinem auf den vorliegenden Fall bezüglichen Rescript auf diese Gesetzesbestimmung ausdrücklich hinweist. Ob dies der begriffsmäßigen" Bedeutung des Erfordernisses der Reziprezität im internationalen Rechtsverkehr, wie der Anwalt des Ehemannes Schönlen dieselbe sich konstruirt, entspreche oder nicht entspreche, darauf kann gewiß nichts ankommen. Daß nun aber von den deutschen Gerichten anerkannt würde, es sei im Kanton Zürich die Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vollstreckung deutscher Urtheile verbürgt, steht keineswegs fest. Wenn der An walt der Ehefrau Schönlen ausgeführt hat, in Bezug auf Ehe scheidungsurtheile folge die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die ganze Schweiz ohne weiters aus Art. 43 des Civilstands und Ehegesetzes, so ist dies nicht richtig. Die Auslegung des Art. 43 C. St. G. ist bekanntlich eine sehr bestrittene, und es ist B. vom Bundesrathe in diametralem Gegensatze zu der Be hauptung der Rekurrentin, die Ansicht ausgesprochen worden, ausländische Scheidungsurtheile über schweizerische Eheleute dürfen nach Art. 43 leg. cit. in der Schweiz überhaupt nicht vollzogen werden (vergl. Salis, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F. Bd. VIII S. 45 u. ff.). Mag nun, was hier nicht weiter zu untersuchen ist, diese Auslegung richtig oder unrichtig sein, so steht doch jedenfalls so viel fest, daß Art. 43 einen Rechtssatz, wonach ausländische Scheidungsurtheile in der Schweiz vollzogen werden müßten, nicht enthält; selbst wenn nicht richtig sein sollte, daß nach demselben schweizerische Ehegatten, auch wenn sie im Auslande wohnen, in Ehescheidungssachen stetsfort ausschließlich der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterstehen, so schreibt doch Art. 43 cit. nicht vor, daß ausländische Scheidungsurtheile von den Kantonen vollzogen werden müssen. Daß sodann die im Kanton Zürich rücksichtlich der Vollstreckung ausländischer Urtheile geltenden kantonalrechtlichen Normen derart seien, daß danach die deutschen Gerichte die Gegenseitigkeit als verbürgt betrachten würden, ist von den Rekurrenten nicht dargethan worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Bechswerde wird als unbegründet abgewiesen.