- Urtheil vom 10. Mai 1889 in Sachen Lussi.
A. Der Gemeinderath Ennetmoos, Kantons Nidwalden, hatte
am 27. Juni 1887 gegen den Rekurrenten Remigius Lussi zum
Schrotten in Ennetmoos wie gegen verschiedene andere Personen
beim Landammannamte von Nidwalden Anzeige erstattet, weil die
Angezeigten dem kantonalen Gesetze über die Heiligung der Sonn
und Feiertage zuwider am Ablaßsonntag (den 12. Juni) ge
heuet haben, bevor es vom Pfarramte Stans erlaubt gewesen
sei. Während die übrigen Betheiligten eine ihnen vom Regierungs
rathe des Kantons Nidwalden diesfalls auferlegte Buße von
5 Fr. bezahlten, bestritt der Rekurrent dieselbe. Anfänglich legte
der Regierungsrath, nach Einvernahme einiger Zeugen, die Sache
ad acta. Nachdem indeß der Gemeinderath von Ennetmoos seine
Klage erneuert und Zeugen benannt hatte, wurde vom Polizei
amte Nidwalden die Untersuchung gegen den Rekurrenten durch
geführt. Im Laufe dieser Untersuchung wurden, nachdem bereits
rüher der Rekurrent selbst einvernommen und zwei von ihm be
nannte Entlastungszeugen (Meinrad Kaiser und Agnes Amstuz)
abgehört worden waren, gemäß Beschluß des Regierungsrathes
vom 10. September 1888 auf ein Aktenvervollständigungsbegehren
des Rekurrenten vom 2. Juli 1888 hin noch fünf weitere Ent
lastungszeugen (Frau Stäger, Gypsmühle; Karolina Odermatt,
Schneiderin; Christian Kaiser; Karolina Odermatt, Mutter; Franz
Durrer, Küfers, Oberdorf) über die vom Rekurrenten damals
aufgestellten Beweissätze einvernommen. Dagegen wurden in dieser
Untersuchung die Entlastungszeugen nicht, wohl aber, gemäß Be
schluß des Regierungsrathes vom 29. Oktober 1888, zwei Be
lastungszeugen (Melchior Zimmermann und Alois Bünter), welche
bestimmt ausgesagt hatten, daß sie auf dem Gute des Rekurrenten
am 12. Juni 1887 schon um 2 oder halb 3 Uhr hätten heuen
sehen, vom Verhöramte beeidigt und hierauf die Sache an das
Kantonsgericht geleitet. Bei der kantonsgerichtlichen Verhandlung
verlangte der Vertheidiger des Rekurrenten, die von ihm im Unter
suchungsverfahren angegebenen Entlastungszeugen seien über die
Thatsache, daß er am Ablaßsonntage vor der erlaubten Zeit am
Heu überhaupt nicht gearbeitet habe, eidlich zu verhören, eventuell
seien die zwei eidlichen belastenden Zeugnisse zu ignoriren. Das
Kantonsgericht wies indeß dieses Begehren ab; dasselbe (welches
schon wiederholt vor den Untersuchungsbehörden gestellt worden
sei) könne keine Berücksichtigung finden, weil der positive Beweis,
daß Angeklagter, bevor es bewilligt gewesen, geheuet habe, durch
zwei eidliche Zeugnisse erbracht sei und die Aussagen der Ent
lastungszeugen, auch wenn sie eidlich erhärtet wären, blos einen
negativen Werth hätten. In der Sache selbst verurtheilte das
Gericht den Rekurrenten wegen Uebertretung des Sonntagsgesetzes
zu 20 Fr. Strafe, sowie zu Bezahlung des Gerichtsgeldes mit
10 Fr. und der Untersuchungskosten mit 40 Fr. 45 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff R. Lussi den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das Bundesgericht
möge unter Kostenfolge den vorliegenden Rekurs begründet
erklären und das kantonsgerichtliche Urtheil vom 16. Januar
1889 als verfassungswidrig aufheben, indem er im Wesentlichen
behauptet:
- Es verletze den Grundsatz der Gewaltentrennung und das
Recht der Vertheidigung, sowie das Prinzip des rechtlichen Ge
hörs, daß in concreto zwei Belastungszeugen auf Anordnung
des Regierungsrathes und ohne Kenntnißgabe an den Angeklagten
im Untersuchungsverfahren seien beeidigt worden. Die Beeidigung
sei eine rein richterliche Funktion und es verletze die Rechte des
Angeklagten, wenn über dieselbe entschieden werde, ohne daß er
vorher gehört werde.
- Aus dem in Art. 64 der Kantonsverfassung gewährleisteten
Rechte der Vertheidigung folge, daß auf den Entlastungsbeweis
des Angeschuldigten billige Rücksicht zu nehmen sei. Der Regie
rungsrath habe nun die von ihm benannten Entlastungszeugen
nicht sämmtlich einvernehmen lassen. Rekurrent habe, nachdem ein
mal die zwei beeidigten Belastungszeugen ihre (unrichtigen) ihn
belastenden Angaben gemacht haben, verlangt, daß die von ihm
benannten Entlastungszeugen über die positive Thatsache, daß er
an fraglichem Sonntag bis 3 Uhr, der Zeit, von der an das
Heuen erlaubt gewesen sei, nichts am Heu gearbeitet, sondern sich
anderswo befunden habe, einvernommen und beeidigt werden.
Dieser Beweis sei ihm unter dem nichtigen, völlig unrichtigen
Vorwande, daß derselbe blos einen negativen Werth haben könnte,
verweigert worden. Dagegen seien die Zeugen der Anklage be
reitwilligst zwei Mal einvernommen und beeidigt worden. Darin
liege eine Verletzung des Vertheidigungsrechtes, der Gleichheit vor
dem Gesetze und eine Rechtsverweigerung. Endlich sei
- zu bemerken, daß nach dem nidwaldenschen Gesetze die Er
laubniß zum Heuen an Sonn und Feiertagen vom Pfarrer zu
ertheilen sei. Es werde hier also einem Geistlichen in einer rein
bürgerlichen, profanen Sache der endgültige Richterspruch einge
räumt. Das sei mit Art. 58 der Bundesverfassung, wonach die
geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft sei, unvereinbar.
C. Der Regierungsrath, sowie das Kantonsgericht des Kantons
Nidwalden tragen auf Abweisung der Beschwerde an. Sie be
merken übereinstimmend, von einer Verletzung des Vertheidigungs
rechtes oder einer Rechtsverweigerung könne hier durchaus keine
Rede sein. Durch den Entlastungsbeweis des Rekurrenten habe
der gegen ihn geführte Belastungsbeweis nicht entkräftet werden
können, da die Entlastungszeugen doch immer nur ausgesagt
hätten und hätten aussagen können, sie haben den Rekurrenten
vor der kritischen Zeit nicht heuen sehen, oder doch höchstens,
er persönlich habe vor 3 Uhr nicht geheuet, nicht aber, es sei
auf seinem Gute vor dieser Zeit überhaupt nicht (auch nicht von
seinen Leuten) geheuet worden. Der Regierungsrath des Kantons
Nidwalden fügt überdem bei: Vor den kantonalen Behörden habe
der Rekurrent mit keinem Worte angedeutet, daß er sich berechtigt
gehalten hätte, am Ablaßsonntage ohne Bewilligung des Orts
geistlichen zu heuen; erst in der Beschwerde an das Bundesgericht
habe er sich auf diesen Standpunkt gestellt. Nun sei aber die
Ertheilung der Bewilligung an Sonn und Feiertagen Heu auf
nehmen zu dürfen, kein gerichtlicher Akt; es handle überdem der
Ortsgeistliche, wenn er solche Bewilligungen ertheile, nicht als
Vertreter einer geistlichen Behörde, sondern kraft landesgesetzlichen
Auftrages. Es sei übrigens nicht der Geistliche, welcher das Heu
aufnehmen an Sonntagen für die Regel verbiete, sondern das
Gesetz. Dem Geistlichen stehe nicht zu, eine Arbeit zu verbieten,
sondern nur, von dem Verbote der Sonntagsarbeit zu dispensiren.
Danach liege eine Verletzung des Art. 58 Abs. 2 der Bundes
verfassung nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Rekurrent seine Beschwerde darauf begründen zu
wollen scheint, es seien seine Entlastungszeugen zum Theil über
haupt nicht einvernommen worden, so ermangelt dieselbe der that
lächlichen Begründung, da, wie sich aus den Akten ergibt, die vom
Rekurrenten im Untersuchungsverfahren benannten Entlastungs
zeugen sämmtlich einvernommen wurden. Dagegen ist richtig, daß
die vom Rekurrenten beantragte nochmalige eidliche Einvernahme
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dieser Zeugen abgelehnt wurde, während dagegen zwei Belastungs
zeugen beeidigt wurden. Allein hierin kann eine Verletzung des
Rechtes der Vertheidigung oder der Gleichheit vor dem Gesetze
beziehungsweise eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden.
Das Gericht hat die nochmalige eidliche Einvernahme der Ent
lastungszeugen deßhalb abgelehnt, weil dieselbe unerheblich sei,
d. h. ein für die Entscheidung erhebliches Resultat nicht ergeben
würde. Diese Entscheidung, deren sachliche Nachprüfung dem Bun
desgerichte nicht zusteht, enthält jedenfalls keine Verfassungsver
letzung. Dieselbe erscheint nicht als eine willkürliche, auf blos
vorgeschobene Gründe gestützte. Aus der frühern, in ihrer Frage
stellung an die bezügliche Eingabe des Rekurrenten sich anleh
nenden, Einvernahme der fraglichen Zeugen konnte das Gericht
inlängliche Anhaltspunkte schöpfen, um darüber zu entscheiden,
ob eine nochmalige Einvernahme als nothwendig oder nützlich
erscheine, d. h. zu einer Widerlegung des Belastungsbeweises
führen könnte. Wenn es diese Frage mit Rücksicht darauf, daß
die Entlastungszeugen doch nicht die Unrichtigkeit der von den
Belastungszeugen bekundeten Wahrnehmungen bezeugen könnten,
verneint hat, so hat es nicht willkürlich gehandelt. Ein gesetzliches
Recht des Angeschuldigten sodann, die Beeidigung der Zeugen
zu verlangen, besteht unzweifelhaft nicht; denn die nidwaldensche
Strafprozeßordnung ( 50) statuirt ein solches nur für Krimi
nalfälle; hier aber handelt es sich zweifellos blos um eine
Polizeiübertretung.
2. Ebensowenig liegt darin, daß im Untersuchungsverfahren
einige Belastungszeugen beeidigt wurden, eine Verletzung der
Verfassung. Wenn der Rekurrent meint, eine solche Beeidigung
hätte nicht verfügt werden dürfen, ohne vorher den Beschuldigten
darüber anzuhören, so ist darauf zu erwidern, daß ein Verfassungs
grundsatz, welcher dies vorschriebe, überall nicht besteht. Aus dem
kantonalverfassungsmäßigen Grundsatze, daß in Straffällen Ver
theidigung stattfindet, ist eine derartige Folgerung nicht abzuleiten.
Wenn der Rekurrent ferner meint, die vorgenommene Beeidigung
zweier Belastungszeugen verstoße, weil auf Anordnung des Re
gierungsrathes geschehen, gegen den Grundsatz der Trennung der
Gewalten, so ist auch dies nicht richtig. Die Beeidigung wurde
vom Verhöramte vorgenommen und dieses war dazu unzweifelhaft
befugt, wie denn auch dem Regierungsrathe nach Art. 50
nidwaldenschen Kantonsverfassung die Einleitung der Strafprozesse
zusteht, also die Stellung einer Strafverfolgungsbehörde zu
kommt.
3. Endlich erscheint auch die Beschwerde als unbegründet, daß
die Regel des nidwaldenschen Gesetzes, wonach die Bewilligung zur
Vornahme von (ohne Bewilligung verbotenen) Sonntagsarbeiten
vom Pfarramte zu ertheilen ist, gegen den Art. 58 der Bundes
verfassung verstoße. Durch die gedachte Regel wird dem Pfarramte
nicht die richterliche Entscheidung von Rechtssachen, speziell Straf
sachen, sondern eine Funktion administrativer, nicht richterlicher
Natur, nämlich die Ertheilung des Dispenses von einem staat
lichen Verbote, übertragen. Das Pfarramt hat nicht etwa übere
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Sonntagsarbeit zu
richten, sondern über die Bewilligung nachgesuchter Befreiungen
von diesem Verbote zu befinden. Die in Art. 58 der Bundes
verfassung statuirte Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit aber
betrifft, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
nur die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der Kirche in An
spruch genommene Civil und Strafgerichtsbarkeit in streitigen
Rechtssachen. Ob die gedachte Regel des nidwaldenschen Sonn
tagsgesetzes (in ihrer Anwendung auf Akatholiken) allfällig mit
Rücksicht auf Art. 49 Abs. 1 der BundesverfassungWeanstandet
werden könnte, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Denn
nicht nur ist dieser Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend
gemacht, sondern es wäre auch das Bundesgericht in dieser Be
ziehung nach Art. 59 O.-G. nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.