Art. 161 OR; constitutional complaint against a cantonal judgment in bankruptcy-related suretyship; relation between federal and cantonal law. Cantonal rules that attach the consequence of loss of a claim to the failure to register it properly in bankruptcy remain applicable notwithstanding the Obligationenrecht. A constitutional complaint is admissible where a cantonal court applies cantonal law to a matter governed by federal law and thereby denies the supremacy of federal law; it is not a vehicle for reviewing the mere incorrect application of federal private law. A denial of justice is not made out where, on the basis of the legal view adopted by the cantonal courts, the proposed evidence is manifestly irrelevant.
142 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. boten worden; eine Einsprache gegen die Abhörung des vorge schlagenen Zeugen sei von der Gegenpartei nicht erhoben worden. Nach Art. 37, 38 und 39 der urnerischen Civilprozeßordnung sei daher der Gerichtspräsident von Amteswegen verpflichtet ge wesen, nach vollendeten Parteivorträgen die Einvernahme des Zeugen anzuordnen. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr haben beide kantonalen Instanzen das Beweisanerbieten einfach ignorirt, seien stillschweigend darüber hinweggegangen. Darin liege jeden falls eine Rechtsverweigerung, in Folge deren das ganze Ver fahren kassirt und eventuell die Sache zu nochmaliger Aburtheilung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen werden müsse, sofern V. Obligationenrecht. No 24.
offenbar keine Verletzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung und es seien die angefochtenen Entschei dungen auch materiell richtig. Die Beschwerde wegen Rechtsver weigerung sei unbegründet. Vorerst sei der von der Rekurrentin anerbotene Zeugenbeweis für die Entscheidung der Vorfrage offenbar unerheblich gewesen, um so mehr, als der Hauptschuldner Herger die Forderung mit rechtlicher Wirkung für die Konkursmasse gar nicht habe anerkennen können, und sodann habe die Rekurrentin fraglichen Beweis nicht in der durch die Civilprozeßordnung und Gerichtspraxis vorgeschriebenen Form anerboten. Nach ganz feststehender Praxis erfolge nämlich die Zeugeneinvernahme wäh rend oder nach dem Plädoyer des Produzenten und müsse von diesem begehrt werden; der Anwalt der Rekurrentin habe aber bei der erstinstanzlichen Verhandlung ein sachbezügliches Begehren gar nicht gestellt, sondern habe die Parteivorträge beendigen lassen und sich sodann entfernt, ohne sich darum zu bekümmern, ob der (anwesende) Zeuge einvernommen werde oder nicht, resp. warum dies nicht geschehe. Daß er in zweiter Instanz seinen Zeugenbe weisantrag erneuert habe, ergebe sich aus dem Urtheile nicht: sich das Bundesgericht nicht als berechtigt erachte, die Zeugen einvernahme selbst anzuordnen und darauf gestützt selbft zu ur theilen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte Apotheker Fritz Huber im Wesentlichen geltend: Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit nicht kompetent, als dieselbe darauf gestützt werde, daß die kanto nalen Gerichte statt des eidgenössischen Rechtes kantonales ange wendet haben. Denn die Bürgschaftsverpflichtung, aus welcher die Rekurrentin ihre Forderung ableite, dattre aus dem Jahre 1869, also vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechts, sie sei daher nach Art. 882, Abs. 1 und 2 O. R. und nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nach dem zur Zeit ihrer Begründung geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Zudem habe das Bundesgericht schon wiederholt entschieden, daß wegen Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen von Bundesgesetzen der staatsrechtliche Rekurs nicht statthaft sei. Uebrigens könne hier keine Rede davon sein, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgehe, verletzt haben. Es könnte vielmehr höchstens von einer unrichtigen Anwendung von Bestimmungen des Obligationenrechts, wegen welcher der staats rechtliche Rekurs nicht statthaft sei, die Rede sein. Denn die kan tonalen Gerichte haben ja ihr Urtheil ausdrücklich auch auf die Art. 129 und 501 O. R. begründet. Wenn sie daneben die kantonale Fallimentsordnung als fortdauernd gültig erklärt haben, so liege darin, bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung, jedenfalls habe er darüber keinen besondern Gerichtsentscheid ver anlaßt. Bei dieser Sachlage habe die Rekurrentin es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Zeugeneinvernahme nicht erfolgt sei und liege eine Rechtsverweigerung nicht vor. Demnach werde bean tragt:
Rekurs wegen Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen eedge nössischer Gesetze, speziell des Obligationenrechtes, nicht statthaft; wohl aber ist ein solcher, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, dann zuläßig, wenn eine kantonale Entscheidung auf Thatbestände die offenbar unter die Herrschaft des Bundesrechtes, speziell des Obligationenrechtes, fallen, statt des eidgenössischen kantonales Recht anwendet und dadurch den Grundsatz, daß Bun desrecht dem kantonalen Rechte vorgeht, thatsächlich verneint. Im vorliegenden Falle wird nun die Beschwerde hierauf begründet und das Bundesgericht ist daher kompetent; die Frage, ob der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgehe, im vor liegenden Falle wirklich verletzt sei, ist bei sachlicher Prüfung des Rekurses zu entscheiden. 2. In der Sache selbst kann hier aber allerdings nicht gesagt werden, daß die kantonalen Gerichte den Grundsatz, Bundesrecht gehe dem Kantonalrechte vor, verletzt haben. Nach dem ausdrück lichen Vorbehalte des Art. 161 O.-R. ist klar, daß kantonalge setzliche Vorschriften, welche an die Unterlassung der Anmeldung, resp. rechtsgültigen Anmeldung einer Forderung im Konkurse die Folge des Unterganges der betreffenden Forderung gegenüber dem Konkursiten knüpfen, neben dem eidgenössischen Obligationenrecht bestehen bleiben. Wenn also die urnerischen Gerichte die sachbe zügliche Bestimmung des 12 der dortigen Fallimentsordnung noch als gültig behandelt haben, so haben sie dadurch bundes rechtliche Grundsätze nicht verletzt. Im weitern aber gründen die selben ihr Urtheil im Wesentlichen nicht auf kantonales, sondern gerade auf eidgenössisches Recht, nämlich auf den Grundsatz der Art. 129 und 501 O. R., daß mit der Hauptschuld auch die Bürgschaft erlösche. Es kann ihnen also nicht vorgeworfen werden, daß sie eidgenössisches Recht überhaupt nicht, sondern an dessen Stelle nicht mehr gültiges kantonales Recht, angewendet haben. Ob sie das eidgenössische Recht richtig oder vielmehr (mit Rück sicht auf Art. 310 O. R.) unrichtig aufgefaßt und angewendet haben, kann vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht nachgeprüft werden. 3. Uebrigens könnte hier auch aus einem andern Grunde nicht gesagt werden, daß eidgenössisches Recht auf Thatbestände nicht angewendet worden sei, die offenbar von ihm beherrscht werden. Es ist nämlich jedenfalls zweifelhaft, ob das eidgenössische Obli gationenrecht, speziell der von der Rekurrentin angerufene Art. 510 desselben, der Zeit nach auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es ist zum Mindesten nicht unzweifelhaft, ob nicht die Frage, zu welchen Vorkehren der Gläubiger im Falle des Kon kurses des Hauptschuldners dem Bürgen gegenüber verpflichtet sei, als eine Frage der Wirkungen des Bürgschaftsvertrages nach dem zur Zeit der Eingehung des letztern geltenden Rechte beur theilt werden müsse (s. Amtliche Sammlung XIV S. 227 ff.). 4. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung sodann ist un begründet. Denn von demjenigen Standpunkte aus, welchen die kantonalen Gerichte bei Beurtheilung der Sache einnahmen, mußte ihnen der von der Rekurrentin angebotene Zeugenbeweis offenbar als unerheblich erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.