Art. 2 SchlB zum ZGB/Übergangsrecht; staatsrechtlicher Rekurs wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts: Zulässigkeit und Grenzen. Der staatsrechtliche Rekurs ist nur begründet, wenn ein kantonales Gericht entgegen dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers statt anwendbaren Bundesrechts kantonales Recht anwendet; blosse unrichtige Auslegung oder Anwendung eidgenössischen Privatrechts, namentlich des Obligationenrechts, begründet ihn nicht. Die Frage, wem im Konkurs des Vermieters der Anspruch auf ausstehende Mietzinse als Civilfrüchte zustehe, ist vom Obligationenrecht nicht geregelt und fällt der kantonalen Hypothekar- und Konkursgesetzgebung zu. Ebenso dürfen die Kantone Fristen für die Anmeldung bzw. Geltendmachung der Kompensation im Konkurs vorsehen (consid. 2–3).
er nachträglich an, daß nach Abzug des Miethzinses für die Zeit bis zum Ausbruch des Konkurses die Schuld des Kon kursiten Flühler nur noch la Fr. betrage. B. Meinrad Odermatt forderte nun von Barmettler die Be zahlung des Miethzinses für das Miethjahr 1887/1888 in dem restanzlichen Betrage von 50 Fr., mit der Behauptung: Als Wurfübernehmer der Liegenschaft Schärhufen habe er die aus stehenden 1887er und 1886er Gültzinsen von derselben bezahlen müssen; nach dem Gültenbuchstaben und Landrecht stehe ihm dagegen auch das Recht auf den Blumen des Gutes zu, zu welchem nach Gesetzgebung und Uebung auch der Hauszins der betreffenden Jahre gehöre. Barmettler habe seinen Hauszins nach Uebung und Miethvertrag jährlich, also jeweilen Mitte März bezahlen müssen. Zur Zeit der Wurfübernahme sei der Hauszins für das Jahr 1887/1888 also noch nicht fällig gewesen; derselbe sei vielmehr erst Mitte März 1888, zu einer Zeit, wo Odermatt längst rechtlicher Besitzer des Gutes gewesen sei und Anspruch auf den Miethzins gehabt habe, fällig geworden. Barmettler habe denselben nicht vorzeitig verrechnen und dadurch sich selbst bezahlt machen können. Barmettler bestritt diese Miethzinsforderung, so weit es die Zeit vor der Wurfübernahme anbelangt. Das Ver mittlungsgericht von Buochs verurtheilte ihn indeß durch Urtheil vom 15. November 1888 gemäß dem Klageantrage und unter Auflage einer Spruchgebühr von 4 Fr. und einer außerrechtlichen Entschädigung von 25 Fr. an die Gegenpartei, mit der Begrün dung: Nach Gültenbuchstaben und kantonalem Rechte habe der Wurfübernehmer einer Liegenschaft das Recht auf den Blumen des betreffenden Jahres, zu welchem auch der Hauszins gehöre. Mit Eingabe vom 20. November 1887 habe Barmettler seine volle Forderung von 300 Fr. nebst Zins an das Geltenprotokoll M. Flühlers gestellt und erst am 2. Januar 1888, also zu einer Zeit, wo die Liegenschaft schon an M. Odermatt übertragen ge wesen sei, die Kompensation des Hauszinses dort angemeldet. C. Gegen dieses Urtheil beschwert sich Benedikt Barmettler im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er führt aus, daß das kantonale Gericht zu Unrecht und in Ver letzung des Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesver fassung nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht angewendet habe. Die Miethe sei ein obligatorisches Rechtsverhältniß, welches soweit nicht das eidgenössische Obligationenrecht selbst das kanto nale Recht vorbehalte, durchaus durch das eidgenössische Obliga tionenrecht geordnet werde; danach gehe es nicht an, daß ein Miether, welcher gegenüber dem Vermiether oder dessen Rechts nachfolger nach Maßgabe des Obligationenrechtes seine Verpflich tungen erfüllt habe, nach kantonalem Rechte zu nochmaliger Er füllung derselben aus rein dinglichen Gründen angehalten werde. Die Regel des nidwaldenschen Rechtes, daß der Wurfübernehmer einer Liegenschaft auf den Hauszins greifen dürfe, sei demnach nicht länger haltbar. Wenn das kantonale Gericht des weiter darauf abstelle, daß Barmettler seine Forderung erst nachträglich zur Kompensation gebracht habe, so sei darauf zu erwidern, daß nach Art. 135 O. R. im Konkurse auch mit nicht fälligen For derungen an den Kridaren kompensirt werden könne und daß die Konkursmasse des M. Flühler die Verrechnung nicht bestritten habe, M. Odermatt aber dazu nicht befugt sei; Art. 281 O. R. regle übrigens den Einfluß des Konkurses des Vermiethers auf die Miethe, ohne dabei dem neuen Eigenthümer der Sache einen Anspruch auf Zinsen für die Zeit vor dem Eigenthumsüber gange zu gewähren. Demnach werde beantragt: Der Rekurs sei als begründet zu erklären und demgemäß das Urtheil des Ver mittlungsgerichtes von Buochs vom 15. November abhin aufge hoben unter Kostenfolge. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen das Vermittlungsgericht von Buochs und M. Odermatt im Wesent lichen geltend: Barmettler habe die Kompensation erst verspätet angemeldet; zur Zeit, wo die Liegenschaft mit Nutzen (wozu auch der Miethzins gehöre) und Beschwerden auf den Rekursbeklagten Odermatt übertragen worden sei, habe er seine Absicht, kompen siren zu wollen, noch gar nicht zu erkennen gegeben. Die Liegen schaft sei daher mit der Miethzinsforderung auf Odermatt über tragen worden. Solange ein eidgenössisches Konkursgesetz nicht bestehe, sei dafür, binnen welcher Frist im Konkurse Forderungen und Schulden angemeldet, der Kompensationswille zu erkennen gegeben werden müsse u. s. w., das kantonale Recht maßgebend.
Danach könne hier von einer Verletzung des Art. 2 der Ueber gangsbestimmungen zur Bundesverfassung nicht die Rede sein und es werde daher auf Abweisung der Rekursbeschwerde Bar mettlers unter Kostenfolge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: