Art. 59 OG; separation of powers in cantonal constitutional review: where a supervisory authority over public corporate property merely adopts provisional protective measures, no constitutional violation arises. However, the authority may not finally determine the existence or validity of a private-law security right or otherwise exclude judicial recourse. In the absence of a cantonal constitutional or statutory rule withdrawing such claims from the civil courts, disputes concerning the validity of a mortgage or other private-law claim against a public corporation remain within the jurisdiction of the ordinary courts (consid. 3-4).
räthlichen Dekretes vom 24. Oktober 1888 unter Kostenfolge beantragt. Er führt aus: Der von den Nachbarschaften Campo cologno und Zalende zu seinen Gunsten ausgestellte Schuld und Hypothekenbrief sei in durchaus richtiger, den Vorschriften des graubündnerischen privatrechtlichen Gesetzbuches entsprechender Weise ausgestellt und in das Hypothekenbuch eingetragen worden. Ebenso sei die Schatzung in aller Form vorgenommen worden. Der kleine Rath besitze das Recht nicht, eine privatrechtliche Urkunde oder einen richterlichen Akt auf dem Administrativwege zu kassiren. Das von ihm angerufene Gesetz von 1849 über die Verwaltung von Korporationsvermögen gebe ihm ein solches Recht nicht. Nach diesem Gesetze sei allerdings jede Gemeinde oder Korporation verpflichtet, den Kapitalstock ihres Vermögens intakt zu erhalten und dürfen öffentliche Gelder nicht zu Privat zwecken verwendet werden. Allein die Veräußerung oder Ver pfändung von einzelnen Vermögensstücken, auch von Liegenschaften, sei den Gemeinden nicht verboten, sofern sie nur den Gesammt bestand ihres Vermögens nicht vermindern. Schuldenzahlung sei nun keine Verminderung des Besitzstandes. Nach Art. 19 der kantonalen Forstordnung dürfen allerdings Gemeinde und Kor porationswaldungen nur mit Bewilligung des kleinen Rathes veräußert werden. Allein diese Verordnung vermöge das Gesetz nicht zu modifiziren und rechtfertige auch nur eine Ahndung von Uebertretungen gegenüber der fehlbaren Korporation oder Ge meinde, nicht aber die Aufhebung längst perfekt gewordener privat rechtlicher Verträge oder Gerichtsakte. Es sei übrigens höchst gewagt, das ganze zugeschätzte Grundstück als Wald zu be zeichnen, da es dies seiner Beschaffenheit nach entschieden nicht sei. Ueber die Gültgkeit oder Ungültigkeit eines Pfandbriefes habe der kleine Rath nicht zu entscheiden, sondern es sei dies aus schließlich Sache der Gerichte; ebenso habe sich der kleine Rath mit der Kassation privatrechtlicher Akte nicht zu befassen; es gehe vielmehr (sofern es sich nicht um Beschwerden wegen verweigerter Justiz u. drgl. handle) der Rekurs in Gantsachen nicht an den kleinen Rath, sondern an den Bezirksgerichtsausschuß. Der Kreis, in welchem sich der kleine Rath rücksichtlich der Privatrechtspflege zu bewegen habe, sei in Art. 37 K. V. unzweidentig gezogen. Diesen Kreis habe der kleine Rath durch seine angefochtene Verfügung unverkennbar überschritten. Durch letztere werde der Rekurrent geradezu rechtlos , was Art. 37 K. V. verhindern wolle. C. Der kleine Rath des Kantons Graubünden trägt auf Ab weisung der Beschwerde an, indem er im Wesentlichen bemerkt: Nach der Darstellung des Rekurrenten hätte man erwarten sollen, derselbe werde sich darauf berufen, der kleine Rath habe einen Uebergriff in die Rechtssphäre des Civilrichters begangen und dadurch den Grundsatz verletzt, daß Niemand seinem verfassungs mäßigen Richter entzogen werden dürfe. Allein diese Behauptung stelle er nicht auf, sondern berufe sich statt dessen auf Art. 5 der Bundes und 37 der Kantonsverfassung. Nach Art. 5 der Bun desverfassung gewährleiste der Bund unter anderm die verfas sungsmäßigen Rechte der Bürger; die Frage sei nun aber, ob und welches verfassungsmäßige Recht des Rekurrenten durch den angefochtenen Entscheid verletzt sei. In dieser Richtung rufe der Rekurrent einzig den Art. 37 K. V. an. Dieser Artikel beziehe sich aber nur auf die Civil und Kriminaljustiz, nicht auf Streitigkeiten politischer oder administrativer Natur. Im vorlie genden Falle handle es sich durchaus um eine öffentlich-rechtliche, nach Art. 32 K.-V. in die Kompetenz des kleinen Rathes fallende Angelegenheit. Die Frage, ob öffentliche Korporationen ohne weiters Schulden kontrahiren und durch Verpfändung ihr Vermögen schmälern können, sei nach dem Staats und nicht nach dem Privatrechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht habe denn auch schon wiederholt anerkannt, daß die Verfügungsbefugniß der Gemeinden durch die öffentlich rechtliche Zweckbestimmung ihrer Güter gebunden sei und die Benutzung und Verwaltung der letztern der Oberaufsicht und Regelung durch die Staatsgewalt unterstehe. Wenn dies von autonomen politischen Gemeinden gelte, so müsse es um so mehr von bloßen Unterabtheilungen politischer Gemeinden gelten, welchen selbständige Vermögensverwaltung weder durch die Bundes noch durch die Kantonsverfassung garantirt sei, sondern welchen nicht einmal die selbständige Verfügung über die Erträgnisse ihres Vermögens zustehe. Der kleine Rath habe daher innert seiner Kompetenz gehandelt, wenn er untersucht habe, ob die streitige Verpfändung eine Schmälerung des öffentlichen
Korporationsvermögens (von dem übrigens dahingestellt bleiben möge, ob es wirklich im Eigenthum oder nicht blos in der Nutz nießung der Fraktionen Campocologno und Zalende stehe) invol vire. Da diese Frage zu bejahen gewesen sei, so habe die Gewäh rung und Eintragung des Pfandrechts als von vornherein nach öffentlichem Rechte ungültig erklärt werden müssen. Daher sei das Gantamt Brusio anzuweisen gewesen, dem Begehren des Gläubigers um Zuschätzung und Einweisung in den Besitz keine weitere Folge zu geben. Denn selbstverständlich könne das, was von Anfang an null und nichtig sei, weder im öffentlichen noch im Privatrecht rechtliche Wirkung ausüben. Die Frage, ob und wie der Rekurrent (ohne Einspruch der Gesammtgemeinde Brusio) zum Gläubiger der Korporation Campocologno und Zalende habe werden können, habe der kleine Rath noch nicht unter sucht, sondern werde er später untersuchen. Sei also der kleine Rath kompetent gewesen, so enthalte sein Beschluß auch sach lich keine Verfassungsverletzung. Der Rekurrent sei nicht, wie er behaupte, rechtlos geblieben, sondern die Angelegenheit sei von der kompetenten Behörde entschieden worden. Von der Ver letzung eines selbständigen Verwaltungsrechtes der Fraktion Com pocologno und Zalende könne ebenfalls nicht die Rede sein, da die Kantonsverfassung wohl den politischen Gemeinden, nicht aber den öffentlichen Korporationen, auch wenn sie Unterabtheilungen politischer Gemeinden seien, das Recht der Selbstverwaltung ge währleiste. D. Die Rekursbeklagten, A. Pianta und Genossen, beantragen in ihrer Vernehmlassung: a. Abweisung der Klageschrift von Pola Constantino wegen Inkompetenz des angerufenen Bundes gerichtes; b. unter Kostenfolge der gerichtlichen und der außer gerichtlichen Spesen für den Kläger, welche wir auf 20 Fr. berechnen." Sie suchen zu zeigen, daß der kleine Rath in der Sache einzig kompetent sei und machen namentlich geltend, es habe sich hier um ein bloßes Manöver gehandelt, zu dem Zwecke, dem Rekurrenten, welcher eine weitverzweigte Verwandschaft besitze, ein Stück öffentlichen Waldes zu geringem Preise in die Hände zu spielen. Die Nachbarschaften Campocologno und Zalende hätten die Schuld an den Rekurrenten sehr wohl bezahlen können, wenn die Genossen in ihrer Mehrheit nur gewollt hätten. Das sei aber eben nicht der Fall gewesen. Schon lange sei beabsichtigt worden, den öffentlichen Wald (zum Vortheile einiger Spekulanten und zum Nachtheile der kleinen Leute) zu theilen und da dies auf geradem Wege nicht habe geschehen können, so habe man sich das fragliche Waldstück abpfänden lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun mag zugegeben werden, daß dieses Oberaufsichtsrecht den kleinen Rath berechtigte, durch eine vorsorgliche Maßnahme" zu hindern, daß ein Stück öffentlichen Gutes im Wege der Zwangs vollstreckung einem Privaten zugewendet werde, bevor dessen An sprüche von der zuständigen Stelle rechtskräftig festgestellt waren. Insoweit daher seiner angefochtenen Verfügung nur diese Bedeu tung und Wirkung zukommt, ist dieselbe nicht als verfassungs widrig zu erachten. Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß der kleine Rath berechtigt war, über die Gültigkeit des dem Rekurrenten von den Korporationen Campocologno und Zalende bestellten Pfandrechtes zu entscheiden und letzteres einfach als ungültig zu erklären. In dieser Richtung kann dem Rekurrenten gewiß der Zutritt zu den Gerichten nicht abgeschnitten werden. Er macht Ansprüche aus einem Rechtsgeschäfte des Privatrechtes geltend; ob diese Ansprüche wirklich bestehen oder vielleicht wegen mangelnder Verfügungsbefugniß des Verpfänders nicht haben entstehen können, darüber hat einzig der Richter und nicht die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Umstand, daß der Ver pfänder eine öffentliche, der staatlichen Oberaufsicht unterstehende Korporation und das verpfändete Vermögensstück ein Theil des Vermögens dieser Korporation ist, ändert hieran nichts. Denn die graubündnerische Verfassung und Gesetzgebung enthält nirgends eine Bestimmung, nach welcher privatrechtliche Ansprüche an öffent liche Korporationen oder deren Gut der richterlichen Kognition ent zogen und von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wären. Es muß daher auch hier bei der allgemeinen Regel, daß über privatrechtliche Ansprüche der Civilrichter entscheidet, sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß der ange fochtene Beschluß des kleinen Rathes des Kantons Graubünden insoweit aufgehoben wird, als derselbe das vom Rekurrenten geltend gemachte Pfandrecht als ungültig erklärt, und es wird dem Rekurrenten die Befugniß gewahrt, dieses Pfandrecht auf dem Wege der gerichtlichen Klage geltend zu machen.