Art. 94bis, 21 Abs. 1, 87, 9 KV Luzern; Art. 4 BV; Zwangseinbürgerung armer Gemeindeangehöriger anlässlich einer Gemeindevereinigung. Die aus Art. 94bis folgende Befugnis der Gesetzgebung, Gemeinden aufzulösen, zu vereinigen oder neu zu bilden, umfasst die unmittelbaren Folgen der Gemeindeeinteilung für das Gemeindebürgerrecht, nicht aber ohne Weiteres eine selbständige, von der Fusion unabhängige zwangsweise Aus- und Einbürgerung zu Lasten anderer Gemeinden. Art. 21 Abs. 1 KV regelt nur den freiwilligen Erwerb des Gemeindebürgerrechts auf Gesuch hin und schließt besondere gesetzliche Zwangszuweisungen nicht aus. Die Belastung von Gemeinden nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit verletzt weder die Eigentumsgarantie noch die Rechtsgleichheit oder die Gemeindeautonomie, sofern die Verteilung auf festen Grundsätzen beruht und die gesetzlichen Schranken eingehalten sind.
Zahl der auf andere Gemeinden zu vertheilenden Armen 100 übersteigen. Nur solche Gemeinden, welche in den letzten 5 Jahren im Mittel nicht mehr als 2 1/9 00 Armensteuer bezogen haben, sollen zur Einbürgerung herangezogen werden. Im Uebrigen ist die Ausmittelung der Zahl der abzunehmen den Armen, ihre Zutheilung an andere Gemeinden und die Festsetzung der weitern Bedingungen, unter welchen diese Armen andern Gemeinden zugewiesen werden sollen, Sache des großen Rathes." In Ausführung dieses Gesetzes erließ der große Rath am 28./29. November 1888 ein Dekret (durch welches 8 11 13 desselben) der bisherigen Gemeinde Schachen 97, in einem beige legten Verzeichnisse namentlich bezeichnete, arme Angehörige abge nommen und bei 37 verschiedenen Ortsbürgergemeinden des Kantons eingebürgert wurden; insbesondere wurden der Orts bürgergemeinde Luzern 30 solcher armer Angehöriger der ehe maligen Gemeinde Schachen gegen einen Staatsbeitrag von 6109 Fr. 70 Cts. zugetheilt. B. Mit Rekursschrift vom 28. Januar und 4. Februar 1889 stellte nunmehr die Ortsbürgergemeinde Luzern beim Bundesge ja derisorische; denn die Last, welche durch diese zwangsweise Einbürgerung der Ortsbürgergemeinde Luzern auferlegt werde, sei ihrem Kapitalwerthe nach auf weit über 100,000 Fr. zu schätzen. Die beabsichtigte Zwangseinbürgerung sei aber verfassungsmäßig unzuläßig. Denn:
legislatives Motiv welches immer gewesen sein, auch das Gesetz nicht zu brechen vermöge. Was der Einzelne der Gemeinde gegen über nicht vermöge, das könne auch der Staat nicht. Ferner folge aus der Fassung des 21 cit., daß derjenige, welcher das Bürgerrecht einer andern Gemeinde erwerben wolle, selbsthandelnd auftreten müsse; eine Zwangseinbürgerung sei also ausgeschlossen. Es könne endlich nach 21 der Erwerb des Gemeindebürger rechtes nur nach gesetzlichen Bestimmungen", d. h. nach allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Nach dem geltenden kantonalen Bürgerrechtsgesetze aber könne Jemand z. B. in der Stadt Luzern (sofern er von diesem Requisite nicht durch quali sizirten Gemeindebeschluß dispensirt werde) nur dann das Bürger recht erwerben, wenn er dort ein Heimwesen besitze. Diese allge meinen gesetzlichen Vorschriften können allerdings durch andere allgemein gültige Vorschriften ersetzt, nicht aber für einzelne Fälle durch Spezialerlaß bei Seite gesetzt werden. So lange sie bestehen, sei es ein verfassungsmäßiges Recht der Gemeinde sowohl als der Bürger, daß der Bürgerrechtserwerb nur nach Maßgabe derselben stattfinde. 3. Des fernem seien die 9 und 90 K. V. verletzt, da, gelöst werden müsse, so sei es Sache des Staates, unter Be nützung seiner verfassungsmäßigen Hülfsquellen, die erforderlichen Ausgaben zu bestreiten; die Gemeindegüter dürfe er für Erfüllung dieser Staatsaufgabe nicht anders als das privateigenthum, d. h. im Wege der Besteuerung, in Anspruch nehmen. 4. Endlich sei auch die Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze ( 4 der Bundesversassung und Kantonsverfassung) ver letzt, und zwar in doppelter Richtung. Einerseits werden durch die angefochtenen Beschlüsse die Gemeinden ungleich behandelt, indem nur einer gewissen Zahl derselben arme Schachenerbürger zugetheilt werden; diese Ungleichheit der Behandlung werde an die Verschiedenheit der Gemeinden in Bezug auf Vermögensbestand und Steuerkraft angeknüpft. Diese Momente seien aber nach der luzernischen Gesetzgebung für die Armenunterstützungspflicht ganz unerheblich und es dürfen daher an dieselben Verschiedenheiten der rechtlichen Behandlung nicht geknüpft werden. Sodann können materiell das der Ortsbürgergemeinde Luzern garantirte Eigen thum an ihren Ortsarmenfonds angetastet werde. Auch bei Vereini gung von Gemeinden dürfe nicht in einer Weise vorgegangen werden, daß dadurch die verfassungsmäßige Garantie des Gemeindeeigen thums verletzt werde; die verschiedenen Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so gehandhabt werden, daß sie neben einander bestehen können. Nun werde durch die Zwangseinbürgerung ein Theil der bisherigen Passiven der Gemeinde Schachen auf andere Gemeinden abgewälzt, denn die Armenunterstützungspflicht gegenüber den Eingebürgerten gehe auf letztere über und es werden denselben also neue Nutznießer an ihren Ortsarmenfonds zuge theilt; dies involvire eine Verletzung des Eigenthums an letztern Fonds. Nach Verfassung und Gesetzgebung liege die Armenunter stützungspflicht gegenüber den Armen von Schachen der Gemeinde Schachen ob; wenn diese Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne und überhaupt in einen solchen Zustand ge rathen sei, daß sie nach dem Ermessen der Staatsbehörden auf die angefochtenen Beschlüsse auf keinerlei Verfassungs oder Ge setzesbestimmung gestützt werden; sie erschienen daher als bloße Willkürakte ohne alle legale Basis und enthalten demnach eine Rechtsverweigerung im weitern Sinne", speziell einen willkür lichen Eingriff in die durch 87 u. ff. der Kantonsverfassung gewährleistete Gemeindeautonomie. Durch die angefochtenen Be schlüsse sollen die Gemeinden genöthigt werden, ihr Vermögen für ihnen ganz fremde Personen und Zwecke in Anspruch zu nehmen; dies gehe gewiß nicht an. Die Maßregel sei denn auch vom ge setzgebungs politischen Standpunkte aus durchaus verwerflich. C. In seiner, im Auftrage des großen Rathes des Kantons Luzern erstatteten, Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt der Regierungsrath des Kantons Luzern den Antrag: Die Rekurs begehren der Ortsbürgergemeinde von Luzern seien abzuweisen. Er stellt der Beschwerde zunächst die Einwendung entgegen, die selbe sei, soweit sie sich gegen das Gesetz vom 30. Mai 1888 richte, verspätet. Das Gesetz sei im Kantonsblatte Nr. 23 vom Juni 1888 publizirt und, nach unbenutzt abgelaufener Refe rendumsfrist, vom Regierungsrathe am 29. November 1888 in Kraft gesetzt worden. Möge man das eine oder andere dieser Daten als für den Beginn der sechzigtägigen Rekursfrist maßge
bend erachten, dieselbe sei in keinem Falle gewahrt. Da das Gesetz selbst die Einbürgerung von Schachener Bürgern in andern, besser situirten, Ortsbürgergemeinden vorsehe und die Ortsgemeine Luzern mit Rücksicht auf ihre günstige finanzielle Lage, sie sei die ein zige Ortsbürgergemeinde des Kantons, welche noch nie Armen steuern bezogen habe, habe wissen müssen und auch statsächlich gewußt habe, daß sie in allererster Linie mit Neubürgern aus Schachen werde bedacht werden, so könne sie sich nicht darauf berufen, die Wirkungen des Gesetzes seien ihr erst mit dem Ein bürgerungsdekrete erkennbar geworden. Sei aber das Gesetz selbst nicht mehr ansechtbar, so könne auch das Ausführungsdekret, welches sich durchaus im Rahmen des Gesetzes bewege und überall kein neues Recht schaffe, nicht angegriffen werden. In der Sache selbst bemerkt der Regierungsrath: Der Rekurrentin liege der Nachweis ob, daß die angefochtenen Erlasse solche Rechte verletzen, welche ihr durch die Bundes oder Kantonsverfassung gewähr leistet seien; eine Kritik der Erlasse aus andern Gesichtspunkten, Gemeinde ohne seinen Willen erwerbe (Zuspruch oder Legitimation unehelicher Kinder, Zutheilung von Findelkindern oder Heimat losen, Heirath, Aenderungen in der Gemeindeeintheilung). Auf solche Fälle habe 21 K. V. nach seinem Wortlaute und der ratio legis gar keinen Bezug; bei derselben könne der bisherige Wohnsitz der Natur der Sache nach nicht in Frage kommen. 21 gewährleiste übrigens gar kein Recht der Gemeinde, sondern ein solches des einzelnen Bürgers; wenn man aus demselben eine Gewährleistung zu Gunsten der Ortsbürgergemeinde ableiten wollte, so könnte es nach der ratio legis nur eine solche zu Gunsten der bisherigen, nicht zu Gunsten der neuen Heimatgemeinde sein. Nach 94 der Kantonsverfassung sei die kantonale Gesetzgebung berechtigt, die organischen Bestimmungen über das Gemeindewesen zu ändern und danach z. B. die Ortsbürgergemeinde ganz auf zuheben und eine einheitliche Einwohnergemeinde zu schaffen; nach 94 bis sei die Gesetzgebung speziell berechtigt, bestehende Ge meinden aufzulösen, neue zu bilden und bestehende Gemeinden zu verschmelzen. Ueber die Art solcher Neubildungen stelle weder die Verfassung noch die Gesetzgebung allgemein gültige Vorschriften insbesondere eine Erörterung ihrer gesetzgebungs politischen Ange messenheit oder ihrer Uebereinstimmung mit dem kantonalen Bür gerrechtsgesetze sei für die bundesgerichtliche Entscheidung bedeu tungslos und es sei daher nicht erforderlich, auf die aus solchen Gesichtspunkten abgeleiteten Ausführungen der Rekursschrift näher einzugehen. Die von der Rekurrentin als verletzt bezeichneten Verfassungsbestimmungen anlangend, so sei zunächst Art. 21 K. V. nicht verletzt. Derselbe habe nur die freiwillige Aenderung des Bürgerrechts im Auge; speziell der Grundsatz, daß das Bür gerrecht einer Gemeinde nur nach dreijährigem Wohnsitze in der selben erworben werden könne, sei, wie seine Entstehungsgeschichte zeige, in die kantonale Verfassung bei der Revision derselben im Jahre 1863 deßhalb ausgenommen worden, um zu verhindern, daß, was früher häufig geschehen sei, begüterte Bürger einer schwer belasteten Gemeinde ohne Wohnsitzwechsel das Bür gerrecht einer andern, besser gestellten, Gemeinde erwerben und auf ihr bisheriges Bürgerrecht verzichten, um sich dadurch der Armensteuer zu entziehen. Neben dem in 21 K. V. einzig geregelten freiwilligen Wechsel des Bürgerrechts gebe es aber noch eine ganze Reihe von Fällen, wo Jemand das Bürgerrecht einer auf; es sei also Aufgabe der jeweiligen Spezialgesetze, die erfor derlichen Bestimmungen aufzustellen. Die nothwendige Folge der Aufhebung und Vereinigung u. s. w. von Gemeinden sei die, daß auch über das Bürgerrecht ihrer Angehörigen Bestimmung getroffen werden müsse; zu Aufstellung der sachbezüglichen Vor schriften müsse also die Gesetzgebung befugt sein. Für die dadurch nöthig werdende Zwangseinbürgerung könne das Requisit drei jährigen Wohnsitzes gewiß nicht maßgebend sein; was hätte sonst z. B. aus denjenigen Bürgern der Gemeinde Schachen werden sollen, welche der Gemeinde Werthenstein zugetheilt worden seien und die dieses Requisit nicht erfüllt haben? Als der Staat nach jahrelangen vergeblichen Versuchen, die verarmte und verlotterte Gemeinde Schachen zu saniren, sich endlich habe entschließen müssen, dieselbe aufzuheben, sei als das Zweckmäßigste deren Vereinigung mit der Gemeinde Werthenstein erschienen. Allein diese Vereinigung sei, wenn dadurch nicht die ohnehin schon schwer belastete Gemeinde Werthenstein habe ruinirt werden sollen, nur mit bedeutender Staatshülfe und auch unter dieser Voraussetzung
nur dann ausführbar gewesen, wenn vor der Vereinigung der Armenetat der Gemeinde Schachen erheblich reduzirt worden sei. Für die zu diesem Zwecke aus der Gemeinde Schachen auszubür gernden Armen habe der Staat ein neues Heimatrecht suchen, d. h. sie in andere bestehende Ortsbürgergemeinden einbürgern müssen. Dies sei durch die angefochtenen Erlasse geschehen und zwar sei die Vertheilung der Neubürger auf die besser gestellten Ortsbürgergemeinden nicht in willkürlicher Weise, sondern nach festen Grundsätzen, nach Maßgabe eines Expertengutachtens, ge schehen. In ähnlicher Weise sei im Kanton Luzern übrigens schon in andern Fällen verfahren worden; so sei in den dreißiger Jahren aus Bestandtheilen der Gemeinden Schüpfheim und Escholzmatt die neue Gemeinde Flühli gebildet und es seien dabei die der neuen Gemeinde abzugebenden, also in ihren bisherigen Heimatgemeinden Escholzmatt und Schüpfheim auszubürgernden, Bürger nach gewissen Klassen und Kategorien bestimmt worden, ohne daß sie selbst darüber angefragt worden wären; so sei ferner im Jahre 1853 die Ortsbürgergemeinde Wohlhausen Markt wegen ökonomischen Zerfalles aufgehoben und mit der Gemeinde Werthenstein vereinigt worden; dabei seien durch Dekret des großen Rathes 32 arme Wohlhauser Bürger auf andere Gemeinden des Kantons vertheilt und daselbst eingebürgert worden. Sei somit Art. 21 der Kantonsverfassung nicht verletzt sei vielmehr die Kompetenz zu den angefochtenen Erlassen durch Art. 94 bis gegeben, so könne selbstverständlich von einer Ver letzung der letzterwähnten Verfassungsbestimmung nicht die Rede ohnehin schon schwer belasteten mit der Zutheilung von Neubür gern verschont worden seien, entspreche gerade der Gerechtigkeit. Bei der Vertheilung der öffentlichen Lasten gelte ja durchweg der Grundsatz, daß die Besitzer von größern Vermögen grösßere Lasten zu übernehmen haben und dagegen derjenige, welcher gar nichts besitze, gänzlich frei bleibe. Es sei nicht Sache des Kantons seinerseits nachzuweisen, daß er zum Erlasse des angefochtenen Gesetzes befugt gewesen sei, umgekehrt habe vielmehr die Rekur rentin darzuthun, daß das Gesetz eine Verfassungsbestimmung verletze und daher nicht habe erlassen werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sondern noch zuläßig, immerhin indeß nur insoweit, als dieselbe speziell die Rechtsstellung der Rekurrentin, d. h. die Anwendung des Gesetzes auf sie betrifft. 2. Die Zwangseinbürgerung einer Anzahl armer Angehöriger der aufgelösten Gemeinde Schachen, gegen welche die Rekurrentin sich beschwert, beruht nicht auf einer bloßen Verwaltungsan ordnung des großen Rathes, sondern auf einem Spezialgesetz; denn der dieselbe grundsätzlich verfügende Erlaß vom 30. Mai 1888 ist im verfassungsmäßigen Wege der Gesetzgebung zu Stande gekommen. Derselbe wurde vom Großen Rathe als Gesetz einer doppelten Berathung unterworfen und gemäß 39 der Kan tonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt. Daraus folgt, daß der Erlaß, sofern er nicht gegen eine positive Bestim bestände gegebene entgegenstehende Ermächtigung stillschweigend beschränkt. Z. B. ist klar, daß eine Gemeinde, die zu Folge ver fassungsmäßiger Ermächtigung gesetzlich mit einer Nachbargemeinde verschmolzen wird, sich nicht darüber beschweren kann, daß ihr dadurch ihr Vermögen entzogen und sonach die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie verletzt werde. Denn es liegt ja auf der Hand, daß die Verschmelzung von Gemeinden nicht vollzogen werden kann, ohne daß dadurch auch das Gemeindevermögen betroffen würde, und daß daher, wenn die Gesetzgebung ver fassungsmäßig zu ersterm besugt ist, sie auch befugt sein muß, die aus einer solchen Verschmelzung für das Gemeindevermögen sich ergebenden Folgen anzuordnen. 3. Der Regierungsrath des Kantons Luzern behauptet nun, die Ermächtigung der kantonalen Gesetzgebung zu Anordnung der mung der Bundes oder Kantonsverfassung verstößt, gültig ist und nicht, wie die Rekurrentin dies andeutet, schon deßhalb bean standet werden kann, weil er auf keine besondere Bestimwung der kantonalen Verfassung oder der allgemeinen Gesetzgebung sich zu stützen vermöge. Die Bundesgewalt allerdings schöpft ihre Be fugnisse aus der Bundesverfassung und es stehen ihr solche gemäß Art. 3 der Bundesverfassung nur insoweit zu, als die Bundes verfassung sie ihr überträgt. Die Kantone dagegen sind, innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schranken, souverän; ihr Gesetz gebungsrecht folgt unmittelbar aus ihrer Souveränetät; für das selbe ist die Kantonsverfassung nicht Quelle, sondern Schranke. Soweit daher weder Bundes noch Kantonsverfassung bestimmte Grenzen der kantonalen Staatsgewalt aufstellen, ist dieselbe recht lich unbeschränkt, kann also auf allen, auch in der Kantonsver fassung gar nicht berührten, Gebieten die ihr angemessen scheinenden Anordnungen treffen. Dagegen ist allerdings auch die kantonale Gesetzgebung durch die Bundes und Kantonsverfassung beschränkt, so daß sie keine den verfassungsmäßigen Grundsätzen widerspre chenden Vorschriften aufstellen kann. Sofern freilich eine besondere Bestimmung der Kantonsverfassung die Gesetzgebung zu einer bestimmten Maßnahme ermächtigt, so kann nicht mit Erfolg gel tend gemacht werden, diese Maßnahme verstoße gegen allgemeine kantonalverfassungsmäßige Gewährleistungen. Die allgemeinen kantonalverfassungsmäßigen Gewährleistungen sind dann eben durch die verfassungsmäßig der Gesetzgebung für bestimmte That angefochtenen Maßnahmen folge aus 94 bis der Kantonsver fassung, wonach der Gesetzgebung die Bildung neuer sowie die Auflösung und Vereinigung bestehender Gemeinden zustehe. Allein dies erscheint nicht als richtig. Es ist zwar gewiß anzuerkennen, daß die Gesetzgebung kraft des 94 bis berechtigt ist, bei Auf hebung, beziehungsweise Verschmelzung von (Ortsbürger ) Ge meinden diejenigen Verfügungen über das Ortsübrgerrecht der Gemeindeangehörigen zu treffen, welche die unmittelbare Folge der Aenderung der Gemeindeeintheilung sind; sie konnte also im vorliegenden Falle, wo die Gemeinde Schachen aufgehoben und der Gemeinde Werthenstein einverleibt wurde, oder wo vielmehr, genauer ausgedrückt, die beiden bisherigen Gemeinden Schachen und Werthenstein aufgehoben und aus denselben eine neue Ge meinde Werthenstein gebildet wurde, unzweifelhaft verfügen, daß die Bürger der frühern Gemeinden Schachen und Werthenstein Bürger der neuen Gemeinde Werthenstein werden; sie kann ferner, wenn aus Bestandtheilen mehrerer bisheriger Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet wird, verfügen, welche Bürger der bishe rigen Gemeinden an die neugebildete Gemeinde abzugeben seien u. s. w. (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung III, S. 75 u. ff. Erw. 2; VII. S. 745 u.ff. Erw. 2). Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Verfügung über das Ortsbürgerrecht, welche die unmittel bare Folge einer Aenderung der Gemeindeeintheilung wäre, son
dern um eine selbständige Maßnahme, welche durch die letztere nicht gefordert oder bedingt ist. Die Ausbürgerung einer Anzahl armer Angehöriger der Gemeinde Schachen aus derselben und deren zwangsweise Einbürgerung in andere, durch die Verschmel zung der Gemeinden Schachen und Werthenstein gar nicht be troffene Ortsbürgergemeinden ist keine unmittelbare Folge der angeordneten Vereinigung der Gemeinden Schachen und Werthen stein; dieselbe hätte trotz der letztern unterbleiben und auch ohne sie angeordnet werden können. Die Berechtigung zu derselben kann also nicht aus 94 bis der Kantonsverfassung abgeleitet werden; die angefochtene zwangsweise Aus und Einbürgerung ist daher nur dann zuläßig, wenn sie auch unabhängig von einer Aenderung der Gemeindeeintheilung, bei Fortbestand der Gem einde Schachen, hätte angeordnet werden können. Dagegen ist natürlich daraus, daß die fragliche Maßregel nicht auf Art. 94 bis der Verfassung gestützt werden kann, nicht deren verfassgungsmäßige Unzuläßigkeit zu folgern; vielmehr ist dieselbe, nach dem oben Zwecke nöthigen, noch keine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie. 5. Ebensowenig ist die in 87 der Kantonsverfassung gewähr leistete Gemeindeautonomie verletzt. Denn das Recht, ihre Ange legenheiten selbständig zu ordnen, ist dort den Gemeinden und öffentlichen Genossenschaften nur innert der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken gewährleistet. Hier aber handelt es sich um eine auf Spezialgesetz beruhende Maßregel, gegen welche also die Gewährleistung der Gemeindeautonomie nicht angerufen werden kann. 6. Die einzige verfassungsmäßige Bestimmung, welche sich Bemerkten, dann zuläßig, wenn nicht ein bestimmter verfassungs mäßiger Grundsatz verbietend entgegensteht. 4. Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie ( 9 der Kan tonsverfassung) und die spezielle Gewährleistung des Eigenthums der Ortsbürgergemeinde am Gemeindearmenfonds ( 90 ib.) nun sind nicht verletzt. Das Eigenthum der Ortsbürgergemeinde am Gemeindearmenfonds bleibt völlig unangetastet; es ist auch nicht richtig, daß durch die Zwangseinbürgerung ein Passivum , eine Schuld der Gemeinde Schachen auf die Rekurrentin überge wälzt werde. Die Zuweisung der neuen Bürger an die Ortsbürger gemeinde Luzern ändert wohl deren persönliche Zusammensetzung und hat zur Folge, daß die öffentlich rechtliche Unterstützungs pflicht der Gemeinde sich auch auf diese neuen Angehörigen aus dehnt. Privatrechtliche Ansprüche an den Ortsarmenfonds dagegen werden für die neuen Bürger ebensowenig wie für vie bisherigen begründet und es wird daher der Gemeinde Luzern keine privat rechtliche Schuld auferlegt. Wenn auch die Zwangseinbürgerung einer Anzahl Armer die Gemeinde zu vermehrten Ausgaben für das Armenwesen nöthigen mag, so liegt doch darin keine Ver letzung ihres Eigenthums; staatliche Anordnungen enthalten deß halb, weil sie Gemeinden zu erhöhten Auslagen für öffentliche speziell mit dem Erwerbe des Gemeindebürgerrechts befaßt, ist 21 Abs. 1 der Kantonsverfassung und es wird denn auch diese Vorschrift von der Rekurrentin in erster Linie als verletzt bezeichnet. Allein darüber ist nun zu bemerken: 21 Abs. 1 der Kantons verfassung gewährleistet zunächst dem einzelnen Kantonsbürge ein Recht, nämlich das recht, bei Erfüllung der gesetzlichen Be stimmungen das Bürgerrecht in jeder andern Gemeinde erwerben zu können; er enthält eine Ergänzung zu dem in Absatz 2 ibidem garantirten Rechte der freien Niederlassung. Sein Zweck ist in erster Linie der, das Bürgerrecht aller Gemeinden des Kantons allen Kantonsangehörigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, zu öffnen, also die Aufnahme kantonaler Bürgerrechts bewerber in einer Gemeinde nicht mehr, wie früher, dem freien Willen der Gemeinde anheimzustellen, sondern die Gemeinder unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme aller kanto nalen Bürgerrechtskandidaten zu verpflichten, eine Verpflichtung, der denn auch, soweit nicht etwa Dispensation ausdrücklich nach gelassen ist, die andere entspricht, solche Bewerber, welche die gesetzlichen Requisite nicht erfüllen, nicht aufzunehmen. Die Voraussetzungen dieser Verpflichtung der Gemeinden aufzustellen, ist im Allgemeinen der Gesetzgebung anheimgegeben; nur ein einziges Requisit der Bürgerrechtsaufnahme, nämlich der vor gängige dreijährige Wohnsitz des Bewerbers in der Gemeinde, ist, seit der Versassungsrevision von 1863, in der Verfassung selbst festgestellt. Nun mag zugegeben werden, daß diese Bestim mung auch ein verfassungsmäßiges Recht der Gemeinde begründet, solche Bürgerrechtsbewerber, welche dieses Requisit nicht erfüllen,
zurückzuweisen und daß dieselbe also zur Beschwerde berechtigt wäre, wenn ihr ein derartiger Bürgerrechtsbewerber etwa durch administative Entscheidung aufgedrungen werden wollte. Allein auf der andern Seite ist klar, daß 21 Abs. 1 der Kantons verfassung den Satz, das Bürgerrecht könne nur nach dreijährigem Wohnsitze in einer Gemeinde erworben werden, nicht für alle Fälle des Bürgerrechtserwerbs aufstellt, sondern nur für den jenigen Fall, auf welchen die ganze Bestimmung nach ihrem Wortlaute wie nach ihrem Sinn und Zwecke sich überhaupt einzig bezieht, nämlich den Fall des Bürgerrechtserwerbes durch Ver leihung desselben an einen Bewerber, der um seine Ertheilung nachgesucht hat. Es ist in der That unzweifelhaft, daß 21 cit. nur den freiwilligen Burgerrechtswechsel, den Erwerb des Bür gerrechts zu Folge nachgesuchter Verleihung im Auge hat und in keiner Weise beabsichtigt, den Erwerb des Gemeindebürgerrechtes erschöpfend zu normiren; bezieht er sich ja doch z. B. auf den Bürgerrechtswechsel durch Heirath, Legitimation u. dergl., welche natürlich nicht haben ausgeschlossen werden wollen, überall nicht. 21 Abs. 1 der Kantonsverfassung bestimmt also nicht, es könne einem Kantonsbürger das Bürgerrecht in einer andern Gemeinde überhaupt in allen Fällen nur nach dreijährigem Wohnsitze in derselben erworben werden, sondern er stellt diese Vorschrift nur für den Einen Fall des freiwilligen Burgerrechtswechsels auf, wo durch Willenserklärung des Bewerbers die Verleihung des neuen Bürgerrechts herbeigeführt werden will. Er enthält also darüber, dies nicht als begründet. Es ist richtig, daß die der Gemeinde Schachen abgenommenen armen Bürger nicht auf alle Ortsbür gergemeinden des Kantons vertheilt, sondern daß nur diejenigen Ortsbürgergemeinden in Mitleidenschaft gezogen werden, deren Armenlasten ein gewisses Maß nicht übersteigen. Darin kann aber eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht gefunden werden. Zweck der ganzen Maßnahme ist offenbar der, die Gemeinde Schachen, resp. die neue Gemeinde Werthenstein von einem Theil ihrer erdrückenden Armenlast zu befreien. Die hiezu nöthigen Opfer werden theils dem Staate, theils denjenigen Ortsbürgergemeinden, deren Armenlasten verhältnißmäßig geringe sind, auferlegt, d. h. es werden die Ortsbürgergemeinden nach Verhältniß ihrer Leistungs fähigkeit belastet. Eine Vertheilung öffentlicher Lasten nach Maß gabe der Leistungsfähigkeit der Betheiligten aber enthält gewiß keine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Im Uebrigen ist bei Bezeichnung der zur Einbürgerung heranzuziehenden Orts bürgergemeinden und bei Vertheilung der einzubürgernden Armen auf dieselben nach bestimmten Grundsätzen und nicht etwa nach ob und unter welchen Voraussetzungen die staatliche Gesetzgebung befugt sei, Bürger einer Gemeinde zum Zwecke der Ausgleichung der Armenlasten u. dergl. aus derselben auszubürgern und andern Gemeinden zwangsweise zuzutheilen, keine Bestiminung, d. h. er stellt in dieser Beziehung eine Schranke der Gesetzgebung nicht auf. 7. Die angefochtene Maßregel der zwangsweisen Ein und Ausbürgerung muß also, da ihr eine verbietende Verfassungsvor schrift nicht entgegensteht, grundsätzlich als zulässig anerkannt werden. Wenn die Rekurrentin des weitern noch behauptet hat, es sei hier durch die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahme, wegen ungleicher Behandlung der Gemeinden, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzt, so erscheint auch Willkür verfahren worden und es kann also auch in dieser Rich tung von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit nicht die Rede sein. 8. Wenn endlich die Rekurrentin noch behauptet hat, nach 94 bis der Kantonsverfassung hätte die ganze Operation der Aus und Einbürgerung durch Gesetz erfolgen sollen und habe nicht ein Theil derselben einem bloßen Dekrete des großen Rathes vorbehalten werden können, so ist darauf zu erwidern, einmal, daß 94 bis der Kantonsverfassung für die Zwangseinbürge rung, wie oben gezeigt, überhaupt nicht zur Anwendung kommt, und sodann, daß die Zwangseinbürgerung grundsätzlich durchaus im Gesetze normirt und nur die Ausführung der gesetzlichen Grundsätze besondern Verfügungen des großen Rathes vorbehalten ist, was gewiß als verfassungsgemäß durchaus statthaft erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. xv 1889