Art. 4 BV (rechtsweigerungsfreie Entscheidungspflicht); staatsrechtlicher Rekurs gegen kantonale Rechtsverweigerung: Eine Behörde verletzt das Verbot der Rechtsverweigerung, wenn sie über ein formell und materiell hinreichend bestimmtes Begehren nicht in klarer, anfechtbarer Weise entscheidet. Bloße Hinweise in Briefen oder nachträgliche prozessuale Erklärungen ersetzen keinen förmlichen Entscheid. Verlangt die Partei eine provokationsweise Aufforderung zur Anmeldung von Drittansprüchen oder eine materielle Stellungnahme zur Zulässigkeit eines Vorhabens, so hat die Behörde entweder zu verfügen oder die Ablehnung mit Gründen auszusprechen; die betroffene Partei muss einen vollziehbaren und mit Rechtsmitteln anfechtbaren Bescheid erhalten (consid. 1–2).
Aufforderung zur Anmeldung allfälliger Drittmannsansprüche auf die Quellen der Alpen Dunkelberndli, Großleu und Hunds landen erklären wir Ihnen, daß wir nicht abgeneigt sind, ein von Ihnen im Sinne der Ableitung von Wasser aus gedachten Quellen gestelltes Gesuch nach Maßgabe unseres Landrechtes zu prüfen. Wenn Sie sich mit Ihrer Eingabe vom 6. September gegen das Gesetz über Ableitung von Quellen oder Wasser aus öffent lichen Gewässern vom 26. August 1888 verwahren, bemerken wir Ihnen, daß wir Ihre Ansichten nicht als richtig betrachten, und bringen Ihnen zur Kenntniß, daß keinerlei Quellen oder Wasser aus öffentlichen Gewässern aus dem Gebiete des Kantons Appenzell I. Rh. abgeleitet werden dürfe, ohne daß die kompe tente Behörde von Appenzell J. Rh. vorher ihre Bewilligung dazu ertheilt hat. Was schließlich Ihre Rechtsverwahrung gegenüber dem vom regierenden Landammannamte der Fertigung des Berndlischickes zugefügten Vorbehalt anbetrifft, so ist es, nachdem die Angele genheit richterlich entschieden ist, wohl unnöthig, Ihnen unsern von Ihrer Auffassung abweichenden Standpunkt zur Sache be sonders zu erörtern." D. Nach Erhalt dieses Schreibens richtete der Gemeinderath von St. Gallen an die Standeskommission des Kantons Appen wohl auch die Güte, nachdem wir ein diesbezügliches Gesuch schon unterm 24. August l. J. an Sie gestellt haben, demselben nun auch zu entsprechen und nach Verfluß eines Vierteljahres die betreffende Verfügung zu erlassen; oder Sie haben wenigstens die Güte, uns in deutlicher Weise zu sagen, daß Sie unsern Provokationsgesuch nicht entsprechen wollen, unter gefälligster Beifügung der Gründe Ihrer Abweisung, wenn solche vorhanden sein sollten. Und was unsere Erklärung anbetrifft, daß wir unsere Alpenquellen fassen und ableiten werden, so bitten wir Sie um Ihre unumwundene Erklärung, ob Sie vom sogenannten hoheitlichen Standpunkte aus, die privatrechtlichen Interessen bleiben ja gewahrt, und wir streben ja eben zur Bereinigung derselben die oben besprochene Provokation an, gegen unser Vorhaben irgend etwas einzuwenden haben, resp. ob diesem unserm Vorhaben irgend ein sogenanntes hoheitliches Hinder niß im Wege stehe. Wir bedürfen der Bereinigung dieses Ver hältnisses, sowie auch allfälliger privatrechtlicher Ansprüche, um zu wissen, ob wir die betreffenden Arbeiten beginnen können, ohne befürchten zu müssen, im Laufe derselben durch unerledigte Einsprachen aufgehalten zu werden. Wir bitten aber, wie gesagt, um eine unumwundene, positive und für uns verständliche Ant wort von Ihrer Seite, damit wir die unserer Obsorge anvertraute Angelegenheit fördern können. zell I. Rh. am 22. November 1888 eine Zuschrift, in welcher er zunächst konstatirt, daß seine Eingabe vom 24. August zweierlei enthalte: erstens die Kundgabe, daß er beabsichtige, seine eigen thümlichen Quellen in den Alpen Dunkelberndli, Großleu und Hundslanden zu fassen und zum Zwecke der städtischen Wasserver sorgung nach St. Gallen abzuführen, sodann das Gesuch an die Standeskommission um Erlaß einer allgemeinen und öffentlichen Provokation zu Anbringung allfälliger Eigenthums oder Nu tzungsansprachen bezüglich der bezeichneten Wasserquellen. Er führt sodann aus, das Schreiben der Standeskommission vom 6. No vember 1888 enthalte eine klare, verständliche Aeußerung über diese beiden Punkte nicht, und fährt alsdann wörtlich fort: Wenn Sie nicht abgeneigt sind, unserm Gesuche um Erlassung einer Provokationspublikation zu entsprechen, so haben Sie doch E. Auf diese Zuschrift erwiderte die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. am 11. Dezember 1888, sie glaube, in ihrem Schreiben vom 22. November jeden fraglichen Punkt berührt zu haben und müsse sich vorbehalten, solches nach Maß gabe unserer Erwägungen und unseres Landrechtes zu thun. Indem sie ihr Schreiben vom 6. November in dessen verschiedenen Punkten bestätige, müsse sie den Gemeinderath zugleich ersuchen, dasselbe näher in Betracht zu ziehen. F. Nunmehr ergriff die Stadtgemeinde St. Gallen mit Ein gabe vom 8. Januar 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, beantragend:
Die Beschwerde des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen über Rechtsverweigerung durch die Standeskommission von Appen zell I. Rh. sei als begründet erklärt.
Die Standeskommission von Appenzell J. Rh. sei zu ver halten: a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um Er laß einer Provokation in dem gestellten Sinne Folge zu geben, resp. darüber sich zu erklären, daß sie demselben und aus welchen Gründen nicht entspreche: b. sich gegenüber dem Gemeinderath der Stadt St. Gallen darüber motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben, die fraglichen Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasser versorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen Hindernisse entgegenstehen oder nicht. Zur Begründung macht der Gemeinderath von St. Gallen unter Darlegung des Sachverhältnisses geltend: Das Schreiben der Regierung von Innerrhoden vom 11. Dezember v. I. sei ein oder aus andern Gründen der Ableitung Hindernisse entgegenstehen. Dieses Recht sei der Stadt St. Gallen bis zur Stunde durch die Standeskommission vorenthalten worden, weil aus den bisherigen Kundgebungen der letztern, insbesondere aus deren Schreiben vom
Dezember, nicht nur nicht entnommen werden könne, ob der Ableitung der Berndli 2c. Quellen vom Standpunkte öffentlicher Interessen aus Opposition drohe, sondern jenes Schreiben über dies den Beweis liefere, daß eine solche Erklärung nicht gegeben werden wolle, so daß es der Gemeinde St. Gallen auch unmög lich sei, ein allfällig bestehendes Hinderniß zu heben. G. Die Standeskommission des Kantons Appenkell I. Rh. trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Sie führt aus: Die Stadtgemeinde St. Gallen habe in ihren Eingaben vom 24. Au gust, 6. September und 25. Oktober kein ausdrückliches Gesuch an die Standeskommission gerichtet, diese möchte sich darüber er klären, ob sie gegen die Ableitung der Quellen vom Standpunkte der kantonalen Wasserhoheit aus Einwendungen erhebe; sie habe vielmehr in ihrer Eingabe vom 24. August 1888 nur, und zwar offenbar in der Absicht, sich dadurch den Wirkungen des im Würfe liegenden Gesetzes vom 26. August 1888 zu entziehen, die Erklärung abgegeben, sie beabsichtige, die Quellen abzuleiten. Auf diese Erklärung eine Gegenerklährung abzugeben, sei die Standes kommission nicht verpflichtet gewesen. Wenn der Gemeinderath von St. Gallen seine Eingabe absichtlich so fasse, daß die Standeskom mission eine Gegenerklärung abgeben könne oder auch nicht könnte, so Hohn auf die Rechtsgesuche des Gemeinderathes von St. Gallen, insbesondere auf dessen Eingabe vom 22. November 1888; das selbe weiche der Antwort aus und involvire eine flagrante Rechts verweigerung. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe ein Recht darauf, die privatrechtlichen Ansprüche kennen zu lernen, welche auf ihr Quelleneigenthum vorhanden sein und ihrem Projekte der Quellenableitung entgegenstehen könnten. Das innerrhodische Recht kenne als Rechtsmittel, um zu dieser Kenntniß zu gelangen, die von der Standeskommission ausgehende öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen, eine allgemeine Provokation. Die Standeskommission habe aber der Rekurrentin dieses Rechts mittel bis zur Stunde unter leeren Ausflüchten und nichtigen Vorwänden vorenthalten und es ihr dadurch unmöglich gemacht, allfällig bestehende Drittmannsansprüche auf gütlichem oder recht lichem Wege zu beseitigen. Die Stadtgemeinde St. Gallen habe ferner ein Recht darauf, ihr Quelleneigenthum zu benutzen, also auch abzuleiten, und sie habe ihren Willen, dies zu thun, der Standeskommission gegenüber erklärt. Die letztere habe nun schon wiederholt zu verstehen gegeben, daß sie die Ableitung jener Quellen als unthunlich erachte; die Stadtgemeinde St. Gallen aber habe ein Recht darauf, bestimmt zu erfahren, ob die Standes kommission wirklich das Gesetz vom 26. August 1888 auf ihr Quelleneigenthum anzuwenden gedenke und ob nach dem Gesetze so sei das seine Schuld. Was das Gesuch um Erlaß einer Provo kationspublikation anbelange, so könnte von einer Rechtsverweigerung dann gesprochen werden, wenn irgend eine gesetzliche Bestimmung angeführt werden könnte, welche der Standeskommission den Er laß einer solchen Publikation beziehungsweise den Entscheid über derartige Gesuche zur Amtspflicht machte und wenn die Standes kommission über das Gesuch nicht entschieden hätte. Weder das eine noch das andere sei der Fall. Die Standeskommission allerdings berechtigt, Provokationen der in Rede stehenden Art erlassen, allein die Materie sei nicht gesetzlich geregelt, und sei doch sehr zweifelhaft, ob die Versäumung eines von Standeskommission gesetzten Termins Präklusivfolgen nach
zöge. Bei dieser Sachlage könne von einer Rechtsverweigerung von vornherein keine Rede sein. Zudem habe die Standeskommis sion das in Rede stehende Gesuch der Stadtgemeinde St. Gallen behandelt. In dem Gesetze vom 26. August 1888 sei das Ver fahren, welches derjenige zu beobachten habe, welcher Quellen ab zuleiten gedenke, ausdrücklich geregelt; derselbe müsse in erster Linie ein förmliches Gesuch um Bewilligung der Ableitung an die Standeskommission richten, welche dann das Gutachten des Bezirksrathes einzuholen und hernach über die Frage, ob der Ableitung öffentliche Interessen entgegenstehen, zu entscheiden habe. Erst wenn dies verneint werde, komme die weitere Frage in Be tracht, ob Privatansprüche der Ableitung entgegenstehen. Die Standeskommission habe sich nun sagen müssen, in den Eingaben des Gemeinderathes von St. Gallen vom 24. August und 6. September 1888 liege ein Gesuch um Bewilligung zur Ab leitung der Quellen nicht; im Gegentheil protestire der Gemeinde rath gegen die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 26. August 1888; die Standeskommission sei ferner davon ausgegangen, sie sei nicht verpflichtet, auf ein Gesuch um Provokation von Drittmanns ansprüchen einzutreten, so lange die staatshoheitliche Bewilligung nicht nachgesucht und ertheilt sei. Dieser Standpunkt sei in dem Schreiben der Standeskommission vom 6. November 1888 mit entgegengestellt werden, so werde diese Neugierde sofort be friedigt werden, wenn der Gemeinderath von St. Gallen ein Ge such um Bewilligung der Wasserableitung an die Standeskom mission richte. H. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen in erweiterter Begründung fest. Der Gemeinderath von St. Gallen führt namentlich aus: Was das Gesuch um Erlaß einer Provokationspublikation anbelange, so habe die Standeskommission auf die Eingaben der Stadt St. Gallen niemals erklärt, daß und warum sie diesem Gesuche nicht entsprechen wolle, sondern sie habe einfach keine Antwort gegeben; die nun nachträglich von der Standeskommission für eine Abweisung des Gesuches angeführten Gründe seien völlig un stichhaltig. Das Institut der Rechtsprovokation sei zwar im Kanton Appenzell J. Rh. nicht gesetztich geregelt, allein es sei doch ge aller wünschbaren Deutlichkeit ausgesprochen; eine Rechtsverwei gerung liege also in diesem Schreiben nicht, im Gegentheil sei darin dem Gemeinderath von St. Gallen Anleitung ertheilt wor den, wie er sich zu verhalten habe, um die Angelegenheit auf dem regelrechten, gesetzlichen Wege zur Erledigung zu bringen. In der Eingabe des Gemeinderathes vom 22. November 1888 sei wiederum ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung des Wassers nicht enthalten gewesen, sondern habe der Gemeinderath seinen frühern Standpunkt festgehalten. Die Antwort der Stan deskommission auf dieselbe vom 11. Dezember besage also nichts anderes als, die Standeskommission trete auf die Zuschriften des Gemeinderathes nicht ein, weil dieselben ein Gesuch um Bewilli gung der Ableitung des Wassers nicht enthalten. Wenn der Ge meinderath zu erfahren wünsche, ob dem Projekte der Ableitung des Wassers Hindernisse aus Grund des öffentlichen Interesses wohnheitsrechtlich anerkannt und müsse allen Bürgern gegenüber in gleicher Weise gehandhabt werden. Die Provokation zur An meldung civilrechtlicher Ansprüche sei von der rechtlichen Bezie hung des Staates zu den Wasserquellen völlig unabhängig, und es sei daher die Standeskommission nicht befugt, jene Provokation von den hoheitlichen Interessen abhängig zu machen; sie dürfe nicht die Gewährung eines prozeßualen Rechtsmittels privatrecht lichen Charakters aus Rücksichten staatlichen Interesses verwei gern. Ein Gesuch, die Standeskommission möchte darüber ent scheiden, ob der Ableitung des streitigen Wassers sogenannte hoheitliche Gründe entgegenstehen, habe die Gemeinde St. Gallen in ihrem Schreiben vom 22. November in unzweideutigster Form gestellt. Es sei ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Standeskommission einerseits behaupte, die Stadt St. Gallen habe ihre Eingabe nicht in richtiger Form gemacht, andrerseits dagegen ausführe, die Standeskommission habe trotzdem auf die Eingabe die erforderliche Antwort gegeben. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. ihrerseits hält daran fest, daß sie in ihrem Schreiben vom 6. November auf das Provokations gesuch der Gemeinde St. Gallen, der Sache nach, die Antwort ertheilt habe, sie werde das Gesuch prüfen, aber es müsse nach Landrecht vorher ein Gesuch um Bewilligung der Ableitung der
Quellen gestellt sein. Ob diese Antwort dem kantonalen Gesetzes rechte entspreche, habe das Bundesgericht nicht zu prüfen. Es sei daher auch nicht berufen, zu untersuchen, ob die Standeskommission zu Erlaß einer Provokationspublikation verpflichtet sei. Ein Be gehren, die Standeskommission möchte sich darüber erklären, ob der Ableitung der Quellen hoheitliche Hindernisse im Wege tehen, habe der Gemeinderath von St. Gallen erst in seinem Schreiben vom 22. November gestellt. Der Bescheid auf dieses Begehren habe aber bereits in der Zuschrift der Standeskommission vom 6. November gelegen, wo ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß keinerlei Quellen oder Wasser aus öffentlichen Gewässern dürfe abgeleitet werden, ohne daß die kompetente Behörde vorher ihre Bewilligung ertheilt habe. Die Standeskommission habe sich daher in ihrem Schreiben vom 11. Dezember damit begnügen können, einfach auf diese Antwort zu verweisen, durch und ertheilt sei. Einen bestimmten, unzweideutigen Bescheid über ihr Gesuch aber war die Stadtgemeinde St. Gallen zu fordern gewiß berechtigt; in dessen statsächlicher Verweigerung durch die Standeskommission muß eine Rechtsverweigerung gefunden werden. Der Mangel einer behördlichen, das fragliche Gesuch erledigenden Schlußnahme kann durch die Ausführungen in den Rechtsschriften der Standeskommission nicht geheilt werden; die Stadtgemeinde St. Gallen ist berechtigt, eine ihr fragliches Gesuch erledigende Entscheidung der Standeskommission zu verlangen, gegen welche sie eventuell die ihr geeignet scheinenden Rechtsmittel ergreifen kann. Ist somit der erste Rekursantrag in dem Sinne gutzuheißen, daß die Standeskommission des Kantons Appenzell J: Rh. ver pflichtet wird, über das in Rede stehende Gesuch eine bestimmte, unzweideutige Entscheidung zu geben, so ist dagegen gegenwärtig auf die Frage, ob die Standeskommission überhaupt oder zur Zeit verpflichtet sei, dem gedachten Gesuche zu entsprechen, in keiner, welche sie eben das staatliche Hoheitsrecht der Bewilligung ge wahrt, resp. erklärt habe, daß für so lange die hoheitliche Be willigung nicht ertheilt sei, der Ableitung des Wassers ein ho heitliches Hinderniß entgegenstehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bar zukommenden Sinne muß die Eingabe vom 22. November von der Behörde behandelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die Stan deskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden verpflichtet wird: a. Dem Gesuche des Gemeinderathes von St. Gallen um Erlaß einer Provokationspublikation entweder zu entsprechen oder aber sich darüber zu erklären, daß und aus welchen Gründen sie demselben, sei es überhaupt, sein es zur Zeit, nicht entspreche; b. sich gegenüber dem Gemeinderath von St. Gallen darüber motivirt zu erklären, ob dem angemeldeten Vorhaben, die in Rede stehenden Quellen zum Zwecke der st. gallischen Trinkwasserver sorgung abzuleiten, mit Rücksicht auf öffentliche Interessen Hinder nisse entgegenstehen.