Art. 19 aargauische Kantonsverfassung; nulla poena sine lege; strafrechtliche Bestimmtheit und Verbot richterlicher Analogie. Die Strafe darf nur auf Grund eines geschriebenen Rechtssatzes verhängt werden; allgemein gefasste Strafbegriffe sind zwar zulässig, doch darf ihr Sinn nicht durch künstliche Subsumtion auf Tatbestände ausgedehnt werden, die bei zulässiger Auslegung nicht darunter fallen. Wucher bzw. die Ausbeutung von Leichtsinn oder Notlage zu übermäßigen Vorteilen ist kein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1 Zuchtpolizeigesetz, soweit ihm jede Beziehung zur staatlichen Ruhe und zur ordnungsgemäßen Funktion staatlicher Einrichtungen fehlt. Fehlt ein besonderes Strafgesetz, kann der Wucher nicht strafrechtlich sanktioniert werden (consid. 1-4).
als Verbrechen gegen die Gesellschaft, speziell als Verletzung der Gesetze des Verkehrslebens qualifizirt; eine Vergehenskategorie diesen Inhalts aber kenne das aargauische Zuchtpolizeigesetz nicht. Damit von einem Vergehen gegen die öffentliche Ordnung ge sprochen werden könne, müsse doch jedenfalls irgend eine positive Bestimmung des öffentlichen Rechts verletzt sein, was beim Wucher nicht zutreffe. Sei somit eine Subsumtion des Wuchers unter den 1 des Zuchtpolizeigesetzes schon aus diesen Gründen unmöglich, so führe zu dem gleichen Ergebenisse auch die histo rische Interpretation. Zur Zeit des Erlasses des Zuchtpolizeige setzes von 1868, welches die Wucherstrafen der bernischen Ge richtssatzung aufgehoben habe, habe die Doktrin auf Abschaffung der Wuchergesetze überhaupt hingedrängt und haben einzelne Schweizerkantone ihre Wuchergesetze bereits abgeschafft gehabt. 2 des Entwurfes von 1871, welcher ja lediglich das gleiche bestimme, überflüssig gewesen, und hätte man jedenfalls nie diese Bestimmung als eine wirksamere" als diejenige des geltenden Rechtes bezeichnen können. Ob eventuell die Rekurrenten sich des Wuchers wirklich schuldig gemacht hätten, sei vor Bundesgericht nicht näher zu erörtern; die Rekurrenten bestreiten dies übrigens durchaus. C. Der Rekursbeklagte J. Nauer Huber macht in seiner Ver nehmlassung wesentlich geltend: Art. 19 K. V. enthalte den Grundsatz nulla poena sine lege nicht; er sei nicht sowohl für das materielle Strafrecht als vielmehr für den Strafprozeß von Bedeutung. Jedenfalls aber verbiete derselbe nicht die Aufstellung von Strafbestimmungen von der Art der in 1 des aargauischen Ungefähr gleichzeitig mit dem Zuchtpolizeigesetze habe dem großen Rathe auch der Entwurf eines Gesetzes betreffend Aufhebung der Zinsbeschränkungen vorgelegen; im Laufe der Berathungen vorgeschlagen worden, in dieses Gesetz eine Strafbestimmung gegen den Wucher aufzunehmen; dies sei denn auch wirklich durch Auf nahme eines 2 geschehen, welcher gelautet habe: Wer den Nothstand oder den Leichtsinn eines andern dazu benützt, von ihm bei Darlehen einen übermäßigen Vortheil zu erlangen, oder wer die Erlangung eines solchen Vortheils unter der Form eines andern Vertrages verbirgt, ist zuchtpolizeilich zu bestrafen. dem Vorwort des Regierungsrathes zu dem fraglichen Gesetzes entwurfe vom 31. März 1871 sei in Betreff dieser Bestimmung bemerkt worden: Ein entschiedener Fortschritt liegt in 2 des Gesetzes, welcher den Gerichten die Möglichkeit bietet, gegen den Wucher in wirksamerer Weise aufzutreten, als dies bisher der Fall war. Der betreffende Gesetzesentwurf sei nun aber in der Volksabstimmung aus unbekannten Gründen verworfen worden. Aus diesen Vorgängen ergebe sich deutlich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, zu Ermöglichung strafrechtlicher Repression des Wuchers bedürfe es einer besondern Strafbestimmung; so lange eine solche nicht bestehe, gebe es dagegen nur civilrechtliche Schutz mittel. Wenn der Wucher als bereits nach 1 des Zuchtpolizei gesetzes zuchtpolizeilich strafbar betrachtet worden wäre, so wärre Znchtpolizeigesetzes enthaltenen. Die Interpretation des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes und damit die Entscheidung darüber, ob nach diesem Gesetze der Wucher als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen das Eigenthum" oder als Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens strafbar sei, stehe den kanto nalen Gerichten und nicht dem Bundesgerichte zu. Es sei übrigens die von den aargauischen Gerichten dem 1 des Zuchtpolizeige setzes im vorliegenden Falle gegebene Auslegung durchaus richtig und jedenfalls möglich. Der Wucher sei im Kanton Aargau von jeher bestraft worden, und gelte auch in der öffentlichen Meinung, im Rechtsbewußtsein des Volkes, als strafbar. Der große Rath hätte jedenfalls im Jahre 1868 die gegen den Wucher gerichteten Strafbestimmungen der bernischen Gerichtssatzung nicht als auf gehoben erklärt, wenn er nicht angenommen hätte, der Wucher falle unter 1 des Zuchtpolizeigesetzes. Der 2 des Gesetzes entwurfes von 1871 sei nicht deßhalb ausgenommen worden, um eine Strafbestimmung gegen den Wucher überhaupt erst aufzu stellen, sondern um eine wirksamere Schutzwehr gegen den Wucher herzustellen. Aus dem gleichen Grunde sei denn auch im Jahre 1887 gemäß einem Postulate der revidirten Kantonsverfassung vom Jahre 1885 ein besonderes Wuchergesetz erlassen worden. Durch dieses Gesetz habe man den Wucher nicht erst als strafbar erklären, wohl aber ihn einer härtern Bestrafung als die ge wöhnlichen Zuchtpolizeidelikte unterstellen wollen. Auch vor Erlaß
dieses Gesetzes haben die Gerichte in den zu ihrer Kognition ge langenden, allerdings seltenen, Fällen den Wucher bestraft, wofür auf eine obergerichtliche Entscheidung von 1880 verwiesen werde. Die Rekurrenten haben sich in der That einer schamlosen Aus beutung des Rekursbeklagten schuldig gemacht und verdienen für ihr schmähliches Treiben vollauf die ihnen auferlegte Strafe. Demnach werde beantragt: Es seien die Rekurrenten Kuhn und Hübscher mit ihrer, wider die angefochtenen Strafurtheile erhobe nen Beschwerde und den darin gestellten Begehren abzuweisen, unter Kostenfolge. D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf besondere Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welcher zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist auf ihre auf eine frühere (vom Bundesgerichte als verfrüht zurückge wiesene) Beschwerde der Rekurrenten in gleicher Sache erstattete Vernehmlassung. In dieser sind wesentlich die gleichen Gesichts kann. Aus diesem Grundsatze folgt dann, daß der Richter nicht befugt ist, solche Handlungen, welche vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht sind, wegen vermeintlicher Aehnlichkeit mit gesetzlich straf baren Thatbeständen oder wegen ihrer Gemeinschädlichkeit und sittlichen Verwerflichkeit mit Strafe zu belegen. Die Verfassung stellt eben, im Interesse der Rechtssicherheit und bürgerlichen Freiheit den Grundsatz auf, daß der Kreis des strafbaren Unrechts einzig durch das geschriebene Recht, das Gesetz, bestimmt werde. Dagegen folgt allerdings aus dem gedachten verfassungsmäßigen Grundsatze nicht, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, die Thatbe stände der strafbaren Handlungen nach ihren einzelnen Merkmalen im Gesetze genau zu bestimmen; es steht ihm vielmehr trotz des selben frei, von einer genauen gesetzgeberischen Desintion abzu sehen und die Thatbestände einfach durch den technischen Namen punkte wie in der Rekursbeantwortung des I. Nauer Huber aus geführt. Insbesondere wird dort noch bemerkt: 1 des Zucht polizeigesetzes definire den Begriff des Vergehens gegen die öffent liche Ordnung nicht; es sei also Sache des Richters, diesen allerdings etwas unbestimmten Begriff näher zu bestimmen und auf die verschiedengestaltigen Fälle des Lebens anzuwenden. Wenn nun der Richter sage, im Wucher, d. h. in der Ausbeutung des Leichtsinns, Unverstandes oder der Nothlage eines Andern zu übermäßigen Vortheilen liege eine Verletzung der öffentlichen Ord nung, so gehe dies gewiß nicht zu weit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ausbeutung der Nothlage oder des Leichtsinnes eines Andern zu Erzielung übermäßiger Vortheile in Geldgeschäften als Delikt gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet werden könne, so ist zu bemerken: Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist un zweifelhaft ein sehr allgemeiner und verschiedener, engerer und weiterer, Auffassung fähiger. Allein auch bei der weitest denkbaren Auffassung dieses Begriffes kann man doch gewiß als Delikte gegen die öffentliche Ordnung nicht solche Handlungen bezeich nen, welche weder die Störung der Ruhe und Ordnung im Staate bezwecken oder zur Folge haben, noch die regelmäßige Wirksamkeit staatlicher Einrichtungen (wie der Rechtsprechung u. s. w.) be einträchtigen. Irgend eine Beziehung zur Ruhe und Ordnung im Staate, oder doch mindestens zum normalen Wirken staatlicher Einrichtungen muß doch eine Handlung gewiß besitzen, damit sie als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezeichnet und be straft werden könne. Handlungen, denen es an dieser Beziehung durchaus mangelt, dürfen, soll nicht über das Gesetz hinausge gangen werden, nicht als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bestraft werden, sollten sie sittlich auch noch so verwerflich sein. Hienach kann aber der Wucher gewiß nicht als Delikt gegen die Wucher unter Strafe zu stellen. Die Praxis dagegen ist, da wo durch den Grundsatz nulla poena sine lege gebunden ist, nicht berechtigt, dieses Ergebniß durch erkünstelte Subsumtion des Wuchers unter allgemeine Verbrechensbegriffe herbeizuführen. Unter solche Begriffe dürfen bloße, wenn auch sittlich verwerfliche Ausschreitungen des ökonomischen Egoismus, deren Strafwürdig keit gesetzgeberisch verschieden beurtheilt werden kann, nicht subsu mirt werden, soll nicht dem verfassungsmäßigen Grundsatze zu wider gehandelt werden, daß eine Strafe nur auf Grund des durch Gesetz und daher dem Bürger erkennbar ausgesprochenen Staatswillens verhängt werden dürfe. Dies muß im vorliegenden Falle um so mehr festgehalten werden, als der Kanton Aargau im Jahre 1868 die aus früherer Zeit überkommenen besondern Strafbestimmungen gegen den Wucher, wie sie in der bernischen Gerichtssatzung niedergelegt waren, einfach aufgehoben hat, ohne sie damals durch neue zu ersetzen, obschon zu letzterm, wenn die Strafbarkeit des Wuchers vom Gesetzgeber überhaupt festgehalten werden wollte, um so mehr Veranlassung vorgelegen hätte, als gerade um jene Zeit bekanntlich mancherorts die ältern Strafge setze gegen den Wucker in dem Sinne unbedingter Wucherfreiheit aufgehoben wurden. Bei dieser Sachlage konnte gewiß der Wucher im Kanton Aargau nur durch ein neues besonderes Strafgesetz wieder zu einer strafbaren Handlung gestempelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mithin die angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Oktober 1888 aufgehoben. öffentliche Ordnung bezeichnet werden; mag man nun denselben theoretisch als Delikt gegen das Vermögen oder als Verbrechen gegen die Gesellschaft, die Gesetze des Verkehrslebens oder wie immer bezeichnen, ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung ist er, bei Zugrundelegung einer strafrechtlich noch irgend zu läßigen und brauchbaren Bedeutung letzteren Begriffes, nicht. 4. Ueberhaupt kann der Wucher da, wo der Grundsatz nulla poena sine lege gilt, nur auf Grund eines positiven, ihn be sonders mit Strafe bedrohenden Gesetzes bestraft werden. Denn: Es ist bekannt, daß die Ansichten über die Strafwürdigkeit des Wuchers in der Theorie und in der Gesetzgebungspraxis ge schwankt haben und auch gegenwärtig derselbe keineswegs überall, auch nicht in allen Kantonen der Schweiz, als strafbar betrachtet wird. Die rücksichtslose, gemeinschädlich wirkende Ausbeutung wirthschaftlicher oder geschäftlichen Ueberlegenheit zum Schaden der wirthschaftlich Schwachen oder Leichtsinnigen, welche in demselben liegt, mag den Gesetzgeber mit gutem Grunde veranlassen, den