den gelegten Arrest als zuläßig anerkennen, so wäre der Rekurrent
als Franzose gezwungen, den Streit über die Begründetheit des
von Schenk erhobenen persönlichen Anspruches vor dem Richter
amte Wangen im forum arresti, statt vor seinem natürlichen
Richter in Frankreich, durchzuführen. Dies widerspreche aber dem
Art. 1 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869. Denn Schenk
sei Schweizer und wohne in der Schweiz, Michaud dagegen
ranzose und wohne in Frankreich, ohne in der Schweiz je Do
mizil oder Aufenthalt besessen zu haben. Es werde beantragt:
- Es möchte die vom Gerichtspräsidenten von Wangen am
- April bewilligte und durch den Weibel am 3. Mai ausge
- Urtheil vom 7. Juni 1889
in Sachen Michaud.
A. Fritz Schenk, Käser in Heimenhausen, Kantons Bern, hatte
dem Kommissionär F. Michaud in Charenton bei Paris, eine
Partie Käse zum Verkaufe übersandt, und behauptet, aus diesem
Geschäfte an denselben eine Restforderung von 265 Fr. 10 Cts.
zu besitzen, was indeß von Michaud bestritten wird. Am 30. April
1889 erwirkte Schenk, indem er unter Anderm anführte, er ge
denke seiner Forderung wegen nicht einen kostspieligen Prozeß in
Frankreich zu führen, beim Gerichtspräsidenten von Wangen,
Kantons Bern, für fragliche Forderung nebst Zins und Folgen
einen Realarrest auf eine Partie Käse, welche Michaud in
Röthenbach bei Herzogenbuchsee, Kantons Bern, gekauft hatte,
und es wurde dieser Arrest am 3. Mai ausgeführt.
B. Mit Rekursschrift vom 13./14. Mai 1889 beschwert sich
F. Michaud hiegegen beim Bundesgerichte, mit der Behauptung
die Arrestnahme verletze den Art. 1 des schweizerisch französischen
Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Die Forderung,
für welche der Arrest gelegt wurde, sei eine persönliche, und es
erscheine die Arrestnahme als ein Akt der streitigen Gerichtsbar
keit, welche den Zweck habe, diesen Anspruch unter Zuhülfenahme
des staatlichen Rechtsschutzes zur Befriedigung zu bringen. Wenn
auch der Arrest nur eine provisorische Maßnahme sei, deren Zu
läßigkeit vom Richter erst noch geprüft werden müsse, so begründe
er doch ein eigenes Forum, das forum arresti; der Arrestrichter
habe nicht nur über die Zuläßigkeit des Arrestes, sondern auch
über die Begründetheit der Forderung zu entscheiden. Würde man
führte Beschlagnahme der vom Rekurrenten gekauften in der
Käserei zu Röthenbach lagernden Käse null und nichtig erklärt
werden.
- Es möchte der Arrestnehmer Fritz Schenk in Heimenhausen
zum vollständigen Ersatz des durch diesen Arrest erwachsenen
Schadens gegenüber dem Rekurrenten verurtheilt werden, und
- Es möchte der Arrestnehmer Fritz Schenk ebenfalls zu Be
zahlung sämmtlicher gerichtliche und außergerichtlichen Prozeß
kosten verurtheilt werden.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte F. Schenk zunächst aus, daß seine Forderung von
265 Fr. 10 Cts. eine durchaus begründete sei, weil der Re
kurrent unter der ihm gesetzten Limite verkauft habe. Sodann be
merkt er: Der Arrest sei nach bernischem Vollziehungsverfahren
lediglich eine vorsorgliche Maßnahme zu Sicherstellung einer For
derung, und durchaus kein Urtheil. Allerdings habe der Arrest
richter ordentlicherweise gleichzeitig wie über die Zuläßigkeit des
Arrestes auch über die Begründetheit der Forderung zu entschei
den. Allein hievon gebe es gesetzliche Ausnahmen und zu diesen
werde auch der Fall zu rechnen sein, wo Staatsverträge eine
Ausnahme vorschreiben. Nun sei richtig, daß nach dem schweize
risch französischen Gerichtsstandsvertrage für Forderungsstreitig
keiten zwischen Schweizern und Franzosen das forum domicilii
als Regel aufgestellt sei und es werde demnach im vorliegenden
Falle der bernische Arrestrichter die Entscheidung über die Be
gründetheit der Forderung (aber auch nur diese) vor den kompe
XV 1889
tenten französischen Richter zu verweisen haben. Die Herausnahme
eines Realarrestes an und für sich dagegen.verbiete der Staats
vertrag mit keinem Worte; eine solche verstoße daher nicht gegen
denselben. Jedenfalls aber sei der Rekurs verfrüht. Eine Ver
letzung des Staatsvertrages läge erst dann vor, wenn der
inkompetente Richter sich kompetent erklärt hätte, nachdem seine
Kompetenz in einer der durch den Staatsvertrag und das dazu
gehörige erläuternde Protokoll sowie durch das Kreisschreiben des
Bundesrathes vom 23. Mai / 30. Juni 1873 vorgezeichneten
Formen bestritten worden sei. Hievon sei nun im vorliegenden Falle
nichts geschehen; der bernische Richter habe gar keine Gelegenheit
gehabt, sich über seine Kompetenz auszusprechen. Ein Schaden sei
nicht nachgewiesen und auch nicht eingetreten. Demnach werde
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung, der Rekurs sei verfrüht, ist unbegründet.
die Klage bei dem natürlichen Richter des Belangten anzubringen
hat und anbringt. Ein ausdrückliches Arrestverbot, wie dasselbe
im Art. 59 Absatz 1 B. V. niedergelegt ist, enthält der schweize
risch französische Gerichtsstandsvertrag
nicht. Allein es ist doch
an der Unzuläßigkeit der Arrestlegung auch für den schweizerisch
französischen Rechtsverkehr festzuhalten, insofern es sich wenigstens,
wie hier, um den Ausländerarrest, d. h. den blos mit Rücksicht
auf den ausländischen Gerichtsstand und Wohnort des Belangten
begründeten Arrest handelt. Denn es liegt doch unzweifelhaft in
der Herausnahme eines Arrestes ein Akt prozeßualer Rechtsver
folgung, ein allerdings im Wege eines außerordentlichen Verfah
rens geschehender rechtlicher Angriff, und es ist daher dieselbe,
jedenfalls insoweit, als es sich um den Ausländerarrest handelt,
in gleicher Weise wie die Rechtsverfolgung im ordentlichen Prozesse
oder ordentlichen Schuldbetreibungsverfahren an das Prinzip des
Art. 1 des Staatsvertrages gebunden. Andernfalls müßte der
Schweizer, gegen den in Frankreich, oder der Franzose, gogen den
in der Schweiz ein Arrest gelegt wird, entweder diesen Eingriff
in seine Vermögensrechte sich gefallen lassen, oder im andern Ver
tragsstaate den Prozeß über Aufhebung des Arrestes führen. Das
verstößt aber gewiß im Falle des Ausländerarrestes, der seine
Berechtigung im französisch schweizerischen Verkehre angesichts der
Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages durchaus verloren hat,
Streitig ist, ob der angefochtene Arrest nach den Bestimmungen
des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages überhaupt
habe gelegt werden dürfen, und ob nicht vielmehr schon in der
Arrestanlage selbst eine Verletzung dieses Vertrages liege. Die
Kompetenz zur Bewilligung des Arrestes aber hat der bernische
Richter eben dadurch, daß er den Arrest statsächlich bewilligte, sich
in unverkennbarster Weise beigelegt, und es ist nicht recht einzu
sehen, wie der Rekurrent, der ja vor Bewilligung des Arrestes
gar nicht gehört wurde, übrigens auch nicht zu hören war, irgend
in der Lage gewesen wäre, diese Kompetenz vor dem bernischen
Richter zu bestreiten.
- Völlig klar ist, daß der Gerichtsstand des Arrestes im
Geltungsbereiche des Art. 1 des schweizerisch französischen Ge
richtsstandsvertrages ausgeschlossen, d. h. daß es mit Art. 1 cit.
unvereinbar ist, den Arrestrichter mit der Entscheidung in der
Hauptsache, d. h. über den Bestand der Forderung, für welche
der Arrest gelegt wurde, zu befassen. Dagegen ist allerdings nicht
ebenso unbestritten, ob im schweizerisch französischen Rechtsverkehr
gemäß Art. 1 cit. die Arrestnahme an sich, d. h. auch dann
ausgeschlossen sei, wenn die Entscheidung über die Hauptsache
nicht dem Arrestrichter zugewiesen wird, sondern der Arrestnehmer
gegen den Sinn und Geist des Staatsvertrages; es wäre damit
ein Mittel zu Umgehung desselben gegeben. Die blos provisorische
Errestes ändert hieran nichts, da dieselbe dem Arrest
Natur des A
schläge den Charakter eines prozeßualen Rechtsverfolgungsaktes
nicht benimmt. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1881 in
Sachen Maire (Amtliche Sammlung VII S. 767) ausgesprochen.
(S. Curti, Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frank
reich, S. 38 u. ff.; Schoch, Art. 59 der Bundesverfassung,
S. 140; vergl. auch Botschaft des Bundesrathes vom 28. Juni
1869, Bundesblatt 1869 II S. 485, a. A., E. Roguin, l'art. 59
de la constitution fédérale, p. 161.)
- Ist demnach das erste Rechtsbegehren gutzuheißen, so ist
dagegen selbstverständlich auf das zweite nicht einzutreten. Das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof hat über civilrechtliche Ent
schädigungsforderungen nicht zu entscheiden; glaubt der Rekurrent
einen Schadenersatzanspruch gegen den Rekursbeklagten zu haben,
so mag er denselben vor dem ordentlichen Civilrichter geltend
machen. Ein Grund, hier außerordentlicherweise auf Bezahlung
einer Gerichtsgebühr oder auf eine Parteientschädigung zu erken
nen, liegt nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin als begründet erklärdaß dem Re
kurrenten sein erstes Rechtsbegehren zugesprochen wird; auf das
zweite Rekursbegehren wird nicht eingetreten.
37. Urtheil vom 22. März 1889
in Sachen Jura Bern Luzern Bahngesellschaft
gegen Hauser.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Expropriantin hat den Gebrüdern Hauser zu bezahlen:
a. Für Abtretung von 10,410 Quadratmeter
der Parzelle
Nr. 2 des Planes
à 15 Fr. Fr. 156,150
25,000b. eine Inkonvenienzentschädigung von
Fr. 181,150
Summa,
(einhunderteinundachtzig Tausend einhundertundfünfzig Franken)
- Dispositiv 2 und 3 des Schatzungsbefundes sind bestätigt.
- Die 231 Fr. a Cts. betragenden Instruktionskosten werden
der Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde von keiner Partei angenom
men, da eine von den Expropriaten blos bedingterweise abgegebene
Annahmeerklärung in Folge der Nichtannahme des Instruktions
antrages durch die Bahngesellschaft hinfällig geworden ist.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Bahngesellschaft, es seien die im Instruktionsantrage angenomme
nen Entschädigungsansätze herabzusetzen und zwar auf 14 Fr.
per Quadratmeter für das abzutretende Land und auf 15,000 Fr.
für Minderwerth und Inkonvenienzen; die Kosten der heutigen
Verhandlung seien den Expropriaten aufzuerlegen.