Décembre
37. Urtheil vom 22. März 1889
in Sachen Jura Bern Luzern Bahngesellschaft
gegen Hauser.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Expropriantin hat den Gebrüdern Hauser zu bezahlen:
a. Für Abtretung von 10,410 Quadratmeter der Parzelle
Nr. 2 desintrages
à 15 Fr. Fr. 156,150
25,000
b. eine Inkonvenienzentschädigung von
Fr. 181,150Summa,
(ein hunderteinundachtzig Tausend einhundertundfünfzig Franken).
- Dispositiv 2 und 3 des Schatzungsbefundes sind bestätigt.
- Die 231 Fr. a Cts. betragenden Instruktionskosten werden
der Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde von keiner Partei angenom
men, da eine von den Expropriaten blos bedingterweise abgegebene
Annahmeerklärung in Folge der Nichtannahme des Instruktions
antrages durch die Bahngesellschaft hinfällig geworden ist.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Bahngesellschaft, es seien die im Instruktionsantrage angenomme
nen Entschädigungsansätze herabzusetzen und zwar auf 14 Fr.
er Quadratmeter für das abzutretende Land und auf 15,000 Fr.
für Minderwerth und Inkonvenienzen; die Kosten der heutigen
Verhandlung seien den Expropriaten aufzuerlegen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Expropriaten: Es sei die
den Expropriaten zu gewährende Entschädigung auf 200,000 Fr.
zu erhöhen und der Zinsfuß der Entschädigung auf 5% festzu
setzen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist feststehende Praxis des Bundesgerichtes, in bloßen
Taxationsfragen der übereinstimmenden Ansicht der bundesgericht
lichen Instruktions und Expertenkommission zu folgen, sofern
nicht der Nachweis der Unrichtigkeit der Schatzung dieser Komis
sionen überzeugend erbracht ist. Dieses Verfahren liegt durchaus
in der Natur der Sache. Wenn eine Taxation einerseits von
Experten, denen die besondere zu solchen Taxationen erforderliche
Fachkunde zukommt, andrerseits von denjenigen Gerichtsmitgliedern,
welche durch den Augenschein eine eigene Anschauung der kon
kreten Verhältnisse sich erworben haben, gebilligt wird, so ist das
Plenum des Bundesgerichtes, das seine Kenntniß der Verhältniße
einzig aus den Akten schöpfen muß, in der Regel nicht in der
Lage, hievon abzugehen und eine eigene Taxation an Stelle der
jenigen der Instruktions und Expertenkommission zu setzen. Aller
dings steht ihm Pflicht und Recht eigener Prüfung, auch gegen
über von Sachverständigengutachten, zu. Allein das Bundesgericht
kann doch von der Meinung der Sachverständigen und seiner
Augenscheinskommission nur dann abgehen, wenn seine Prüfung
ergibt, daß das Gutachten gegen allgemeine Grundsätze der Logik
und Erfahrung verstößt, erhebliche Moment gar nicht oder un
richtig würdigt und umgekehrt auf unerhebliche Momente Gewicht
legt. Sind derartige Verstöße nicht ersichtlich, so ist das Gutachten
als richtig anzuerkennen, da ja die Sachkundigen und die Augen
scheinskommission weit besser in der Lage sind, sich ein zutreffendes
Urtheil zu bilden als das lediglich auf den Akteninhalt angewie
sene Plenum des Gerichtshofes. Sofern zwischen den Ansichten
der bundesgerichtlichen Expertenkommission und der, gleichfalls
sachverständigen, Schatzungskommission keine oder doch keine er
heblichen Verschiedenheiten bestehen, so liegt in der Uebereinstim
mung zweier sachverständiger Kollegien für den Richter eine
vermehrte Bürgschaft für die Richtigkeit des Ergebnisses. Weichen
dagegen die bundesgerichtlichen Experten und die Instruktions
kommission von der Schätzungskommission erheblich ab, so ist in
der Regel zu berücksichtigen, daß den erstern die Arbeit der
Schatzungskommission bereits vorlag, so daß sie auf dieser Grund
lage weiter arbeiten und die Gründe der Schatzungskommission
würdigen konnten.
- Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt zunächst irgend
welcher Grund, von der im Urtheilsantrage adoptirten Taxation
des Bodenwerthes abzugehen nicht vor. Ein wesentlicher Unter
schied besteht in dieser Beziehung zwischen dem Schatzungsbefunde
und dem auf das bundesgerichtliche Expertengutachten gestützten
Urtheilsantrage der Instruktionskommission nicht. Die bundesge
richtlichen Experten haben sowohl die individuelle Lage und Be
schaffenheit des theilweise in Abtretung fallenden Grundstückes als
die für andere Objekte in der Gegend bezahlten Preise, unter
Berücksichtigung der individualität der betreffenden Grundstücke
als endlich auch die bisherigen Erträgnisse des Grundstückes be
rücksichtigt und darauf ihre Taxation begründet. Daß dabei ein
Irrthum unterlaufen sei, ist durchaus nicht dargethan. Der von
den Expropriaten nachträglich angerufene neue Kauf über einen
Theil der Weymatt kann, von prozeßualen Gründen auch abge
sehen, aus den im Instruktinsantrage angedeuteten Erwägungen
in keiner Weise berücksichtigt werden.
- Zweifelhafter ist die Frage rücksichtlich der Minderwerths
und Inkonvenienzentschädigung. Von einer Erhöhung dieser Ent
schädigung zwar kann, nach der Aktenlage, gewiß nicht die Rede
sein, eher könnte als zweifelhaft erscheinen, ob nicht eine Ermä
ßigung derselben einzutreten habe. Denn in dieser Richtung liegt
allerdings eine sehr erhebliche Differenz zwischen Schatzungsbefund
und bundesgerichtlichem Expertengutachten vor, indem letzteres die
Entschädigung gegenüber dem Schatzungsbefunde auf das fünffache
erhöht, so daß also hier die Ansichten der beiden mit der Sache
befaßten fachkundigen Kollegien sehr weit auseinandergehen. Allein
es ist doch dem Instruktionsantrage beizutreten. Die Differenz
zwischen dem Schatzungsbefunde und dem bundesgerichtlichen Gut
achten rührt wesentlich daher, daß die bundesgerichtlichen Experten
die Verwendbarkeit des (nicht in Abtretung fallenden) Grund
stücktheiles zu Bauzwecken in höherm Maße anerkennen und damit
zusammenhängend die Nachtheile, welche dieser Grundstücktheil
durch die Abschneidung vom See und die Nachbarschaft des neuen
Bahnhofes erleidet, als weit empfindlichere betrachten denn die
Schatzungskommission. Die Instruktionskommission ist dieser An
schauung auf Grund der Ergebnisse des Augenscheines beigetreten.
Daß nun diese, auf rein statsächlicher Würdigung der Verhält
nisse beruhende, Anschauung auf einen Irethum beruhe, ist nicht
dargethan.
4. Was die Frage des Zinsfußes anbelangt, so ist den Aus
führungen des Instruktionsantrages beizutreten. Der Zinsfuß
war von der Schatzungskommission durch besonderes Dispositiv
geregelt; wenn die Expropriaten die betreffende Entscheidung nicht
gegen sich wollten gelten lassen, so müßten sie dieselbe binnen der
gesetzlichen dreißigtägigen Rekursfrist anfechten. Thaten sie dies
nicht, so erwuchs die Entscheidung ihnen gegenüber in Rechts
kraft. Sie haben nun eine Abänderung des Zinsfußes binnen
der gesetzlichen Rekursfrist nicht verlangt, sondern lediglich Zuspruch
der geforderten Entschädigung selbstverständlich mit Zins ver
langt, ohne dabei irgendwie anzudeuten, daß sie sich nicht (wie
die Mehrzahl der Expropriaten dies wirklich gethan hat) bei der
Festsetzung des Zinsfußes auf 4% beruhigen. Von Amteswegen
zu untersuchen, ob die Entscheidung der Schatzungskommission
rücksichtlich des Zinsfußes richtig sei, war und ist das Bundes
gericht weder verpflichtet noch berechtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskom
mission, Dispositiv 1 und 2, wird zum Urtheil erhoben.