- Urtheil vom 30. März 1889 in Sachen Franck
gegen Gesellschaft für chemische Industrie.
A. Der Vorbesitzer der Liegenschaft der Klägerin an der Hor
burgstraße in Basel, Holzhändler Max Andran, hatte dieselbe zum
Zwecke des Betriebes seines Handelsgewerbes durch Verbindungs
geleise mit dem angrenzenden Bahnkörper der großh. badischen
Staatsbahn verbunden. Durch notarialischen, im Grundbuche ein
getragenen, Akt vom 20. April 1882 bestellte derselbe zu Gunsten
der Firma Bindschedler Busch, der Rechtsvorgängerin der Be
klagten, welche von ihren angrenzenden Liegenschaften aus ein
Verbindungsgeleise an sein Anschlußgeleis herstellen wollte, eine
Servitut folgenden Inhaltes:
Die Eigenthümer der berechtigten Parzellen sowie allfällige
Dritte, welchen sie auf Grund von Art. 1 Lemma 3 des Bun
desgesetzes vom 19. Christmonat 1874, oder in Folge Vertrages
den Anschluß an ihr eigenes Verbindungsgeleise und dessen Mit
benutzung einräumen werden, haben das Recht, von den zwei
auf der belasteten Parzelle befindlichen Anschlußgeleisen an die
großh. badische Staatsbahn das eine, nördlichere, Geleise für
ihren Verkehr mit der badischen Staatsbahn mitzubenutzen, so
wie den Anschluß an dasselbe mittelst eines Schienenstranges zu
gewinnen, welcher auf der belasteten Parzelle von dem erwähn
ten nördlichen Geleise abzweigt, das südliche kreuzt und in einer
Kurve an der auf der belasteten Parzelle stehenden Brennere
vorbei sich nach dem Klybeckteiche hinzieht, alles nach Maßgabe
der beiliegenden und angehefteten Planpause.
In dem den Eigenthümern der berechtigten Liegenschaften ein
geräumten Rechte ist die Befugniß inbegriffen, alle diejenigen
Einrichtungen und Vorkehrungen auf der belasteten Parzelle zu
treffen, welche dazu dienen, den Anschluß herzustellen und die
Mitbenutzung auszuüben.
Hingegen hat die Mitbenutzung in der Weise zu geschehen,
daß dadurch der Gebrauch des betreffenden Schienengeleises seitens
des Eigenthümers der belasteten Parzelle nicht gehindert wird.
Servitut Berechtigte wie Belastete haben sich in dieser Hin
sicht, sowie überhaupt in Allem, was die Benutzung des An
schlußgeleises betrifft, den Anordnungen der Oberdirektion der
großh. badischen Staatsbahn zu fügen, soweit diese mit dem
Bundesgesetze vom 19. Christmonat 1874 in Einklang sind.
B. Zwischen der Klägerin und der Beklagten entstand eine
Differenz darüber, ob letztere verpflichtet sei, an die Unterhaltungs
kosten für die gemeinsam benutzte Verbindungsgeleisestrecke beizu
tragen, was von der Klägerin bejaht, von der Beklagten dagegen
verneint wurde. Mit Klageschrift vom 17. August 1888 stellte
daher die Klägerin beim Bundesgerichte den Antrag: Die Be
klagte sei pflichtig zu erklären, an die Unterhaltskosten der auf
der Liegenschaft der Klägerin, Sektion VII Parzelle 751? des
Grundbuches Basel, gemeinschaftlich mit der Klägerin benutzten
Bahngeleisestrecke zu Zweidrittel eventuell zur Hälfte beizutragen,
und für bereits entstandene Reparaturkosten 19 Mk. 5 Pf.
(23 Fr. 81 Cts.) eventuell 14 Mk. 30 Pf. (17 Fr. 87 Cts.,
zu bezahlen, protestando gegen sämmtliche Prozeßkosten.
C. In ihrer Vernehmlassungsschrift beantragt die Beklagte:
- Es wolle sich das schweizerische Bundesgericht zu Entschei
dung dieser Streitsache inkompetent erklären.
- Eventuell es sei das Rechtsbegehren der Klage als unbe
gründet abzuweisen.
Zur Begründung des ersten Antrages bemerkt sie: Die Firma
Bindschedler Busch habe s. Z. die Mitbenutzung des auf der
damals dem Holzhändler Andran gehörigen Liegenschaft bestehen
den Verbindungsgeleises sowie das Recht, ihren Schienenstrang
an dieses Geleise anzuschließen, nicht auf Grund des Art. 1 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 erworben. Die pre
kären Verhältnisse des Andran haben einen baldigen Wechsel im
Eigenthum der Liegenschaft voraussehen lassen, wobei denn die
Möglichkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei, daß ein späterer
Eigenthümer die Liegenschaft zu andern Zwecken benutzen und das
Verbindungsgeleise beseitigen werde. Um sich hiegegen zu sichern,
habe die Firma Bindschedler Busch davon Umgang genommen,
von dem in Art. 1 Abs. 3 leg. cit. statuirten Rechte Gebrauch
schließen zu lassen, dagegen habe es nicht die Vergütung für eine
freiwillig eingeräumte Servitut zu bestimmen. So wenig es bei
Begründung der Servitut zu Festsetzung der für dieselbe zu leisten
den Entschädigung hätte angerufen werden können, so wenig
könne es jetzt einen Beitrag an die Unterhaltungskosten bestimmen.
Die Frage sei auf dem Boden des kantonalen Servitutenrechts
zu entscheiden.
D. In ihrer Replik führt die Klägerin rücksichtlich der Kom
petenzfrage im Wesentlichen aus: Wie sich schon aus dem In
halte des Servitutsbestellungsaktes ergebe, habe beim Anschlusse
der beklagten Firma an das klägerische Verbindungsgeleise das
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 als Grundlage gedient.
Durch die Bestellung der Servitut sei das citirte Bundesgesetz,
wie sich aus mannigfachen Vorschriften desselben ergebe, nicht un
anwendbar geworden. Wenn auch Art. 3 desselben für die recht
zu machen, und habe sich die Verbindung mit der badischen Bahn
auf andere Weise zu sichern gesucht. Ursprünglich habe sie beab
sichtigt, den Streifen des Andran'schen Landes, auf welchem sich
das Verbindungsgeleise befunden habe, zu Eigenthum zu erwerben;
da dies nicht zu erlangen gewesen sei, so habe sie sich die im
Akte vom 20. April 1882 bezeichnete Servitut bestellen lassen,
wofür sie den Betrag von 6500 Fr. bezahlt habe, während sie bei
einem Anschlusse auf Grund des Bundesgesetzes nur eine Entschädi
gung von 2543 Fr. 28 Cts. ( der Hälfte der Erstellungskosten
der gemeinschaftlich benutzten Geleisestrecke) hätte entrichten müssen.
Da sonach nicht ein Anschluß auf Grund des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1874 vorliege, sondern ein dingliches Recht, eine
Servitut, so sei zur Entscheidung von Streitigkeiten über die
Tragung der Unterhaltungskosten der Anlage, welche der Aus
übung der Servitut dient, nicht das Bundesgericht, sondern der
kantonale Richter kompetent. Das Bundesgericht habe allerdings
die Entschädigung festzusetzen, wenn der Eigenthümer eines Ver
bindungsgeleises auf Grund des Bundesgesetzes verhalten werde,
die Schienen eines neben oder hinterliegenden Eigenthümers an
liche Bereinigung der dort vorgesehenen Verhältnisse das kanto
nale Recht vorbehalte, so werde doch dadurch das allgemeine
Prinzip des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes nicht modifizirt. Nach
diesem allgemeinen Prinzipe aber habe über alle Entschädigungs
fragen, welche zwischen dem Eigenthümer eines Verbindungsge
leises und demjenigen entstehen, welchem er Mitbenutzung und
Anschluß gestatten müsse, das Bundesgericht zu entscheiden. Jeden
falls müsse die bundesgerichtliche Kompetenz für Fälle der vor
liegenden Art festgehalten werden. Dieselbe werde dadurch nicht
hinfällig, daß der Beklagte behaupte, er sei von seiner aus Art. 5
des Bundesgesetzes und aus allgemeinen Grundsätzen folgenden
Beitragspflicht an die Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen
Geleisestrecke durch Bestellung einer Servitut und Zahlung eine
Aversalsumme befreit; vielmehr müsse das Bundesgericht materiell
untersuchen, ob diese Einwendung nach den Bestimmungen des
Dienstbarkeitsvertrages oder nach allgemeinen Grundsätzen des
Servitutenrechtes begründet sei. Wenn hiebei auch kantonales Recht
anzuwenden wäre, so würde dies doch an der Kompetenz des
Bundesgerichtes nichts ändern, da dieses, wo es als einzige In
stanz zu urtheilen berufen sei, bekanntlich häufig nach kantonalem
Rechte zu urtheilen habe.
E. Duplikando macht die Beklagte hiegegen geltend: Das
Rechtsverhältniß zwischen den Parteien werde ausschließlich durch
den Dienstbarkeitsvertrag und nicht durch das Bundesgesetz vom
19. Dezember 1874 beherrscht; auf letzteres Gesetz sei im Dienst
barkeitsvertrage nur rücksichtlich des Verhältnisses zu Dritten Be
zug genommen. Die Kompetenz des Bundesgerichtes könnte im
vorliegenden Falle nur aus der Spezialbestimmung des Art. 1
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 abgeleitet
werden. Daher sei dieselbe nur dann begründet, wenn auch wirk
lich diese Spezialbestimmung zur Anwendung komme, d. h. wenn
die Entschädigungssumme für einen auf Grund der bundesgesetz
lichen Verpflichtung erlangten Anschluß an ein Verbindungsgeleise
streitig sei, nicht aber auch, wenn die Parteien den Anschluß ohne
Zuhülfenahme des Bundesgerichtes durch freien, obligatorischen
oder dinglichen Vertrag geordnet haben. Entstehen in letzterm
Falle nachträglich Streitigkeiten über die zu leistende Entschädigung,
so sei für ihre Entscheidung nicht das Bundesgesetz, sondern die
Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages
und die Natur des durch denselben begründeten Rechtsverhältnisses
maßgebend. Bei einem Servitutenverhältnisse sei daher unzweifel
haft kantonales Recht anwendbar und der kantonale Gerichtsstand
begründet.
2. Im vorliegenden Falle kann sich nur fragen, ob die Kom
petenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz zufolge der Spe
gialbestimmung des Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1874 begründet sei. Nach Art. 1 Abs. 3 cit. hat
das Bundesgericht in Ermanglung einer Verständigung die
Entschädigung zu bestimmen, welche dem Eigenthümer eines
Verbindungsgeleises von den Eigenthümern hinter oder neben
liegender Etablissements dafür zu entrichten ist, daß er denselben
den Anschluß ihrer Schienen an sein Geleise sowie dessen Mitbe
nützung einzuräumen hat. Es wird also dem Bundesgerichte, ähn
lich wie in Expropriationssachen, die Aufgabe übertragen, die
Entschädigung festzusetzen, welche dem Eigenthümer des Verbin
dungsgeleises für eine ihm kraft Bundesgesetzes obliegende Leistung
beziehungsweise Gestattung zu entrichten ist. Die kraft Gesetzes
dem Eigenthümer des Verbindungsgeleises obliegende Rechtsein
räumung aber geht einfach dahin, daß er den Anschluß an sein
Geleise und die Mitbenutzung desselben für so lange gestatten
F. Auf die mündlichen Vorträge haben die Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 weist nicht
alle aus Rechtsverhältnissen an Verbindungsgeleisen entstehenden
Streitigkeiten dem Bundesgerichte (als einzige Instanz) zur Ent
scheidung zu, sondern statuirt die Kompetenz des Bundesgerichtes
als einzige Instanz nur ausnahmsweise, für die in Art. 1 Abs. 3
und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes genannten Streitfälle. Im
Uebrigen ist theils, soweit es Fragen verwaltungsrechtlicher Natur
anbelangt, der Bundesrath kompetent (s. insbesondere Art. 2,
14 leg. cit.), theils gelten, soweit es privatrechtliche Streitigkeiten
betrifft (z. B. für Streitigkeiten zwischen dem Besitzer des Ver
bindungsgeleises und der Hauptbahn aus den Art. 5, 11 und 12
des Bundesgesetzes), die allgemeinen Gerichtsstandsnormen, d. h.
es ist in erster Linie der kantonale Richter und nur in letzter
Instanz, sofern die Voraussetzungen der Art. 29 und 30 O. G.
zutreffen, das Bundesgericht zuständig.
muß, als eben die thatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen
Verpflichtung vorliegen, für so lange insbesondere, als sein Ver
bindungsgeleise als solches besteht. Dagegen verpflichtet das Bundes
gesetz den Geleiseeigenthümer nicht, eine Dienstbarkeit an seinem
Grundstück zu konstituiren, durch welche er verhindert würde, das
Verbindungsgeleise zu beseitigen und sein Grundstück zu anderweiti
gen Zwecken zu verwenden. Wird also vom Geleiseeigenthümer eine
derartige Dienstbarkeit vertraglich bestellt, so thut er dies nicht kraft
bundesgesetzlicher Verpflichtung, sondern, sofern nicht etwa eine kan
tonalgesetzliche Verpflichtung gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes be
stehen sollte, kraft freien Willensentschlusses. Die Berechtigung,
welche er dem Vertragsgegner einräumt, ist nicht diejenige, auf
welche dieser kraft Bundesgesetz Anspruch hat, sondern eine viel
weiter gehende. Die Gegenleistung welche dem Geleiseeigenthümer
in diesem Falle gebührt, kann daher auch nicht gemäß Art. 1
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom Bundesgerichte festgesetzt, sondern
sie muß entweder durch ein Expropriationsverfahren kantonalen
Rechts ausgemittelt, oder aber von den Parteien vertraglich ver
einbart werden. Soweit der Vertrag keine Bestimmungen enthält,
ist für das vertraglich begründete Rechtsverhältniß zwischen dem
Geleiseeigenthümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten das kanto
nale Sachenrecht maßgebend. Entsteht daher über den Umfang
der vertraglichen Gegenleistung des Dienstbarkeitsberechtigten, über
die Beitragspflicht an den Unterhalt der zu Ausübung der Ser
vitut dienenden Einrichtungen und dergleichen, nachträglich Streit
zwischen den Parteien, so handelt es sich dabei überall nicht um
die Feststellung der Entschädigung für eine kraft Bundesgesetzes
dem Geleiseeigenthümer obliegende Rechtseinräumung, sondern um
einen Rechtsstreit des kantonalen Rechtes. Die dem Bundesgerichte
in Art. 1 Abs. 3 cit. ausnahmsweise eingeräumte Kompetenz
greift daher nicht Platz, sondern es sind ausschließlich die kanto
nalen Gerichte kompetent. Danach erscheint denn im vorliegenden
Falle die Kompetenzeinrede der Beklagten als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.