Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; gemeinsames Scheidungsbegehren. Das gemeinsame Begehren beider Ehegatten genügt für sich allein nicht zur Scheidung; erforderlich ist, daß aus den Verhältnissen hervorgeht, daß ein ferneres Zusammenleben mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Ehegatten in gegenseitiger, unüberwindlicher Abneigung und fortgesetztem Unfrieden leben, so daß eine eheliche Gemeinschaft im wahren Sinne des Wortes nicht mehr besteht. Bei der Kinderzuteilung ist in Scheidungsfällen das Kindeswohl maßgebend; positive kantonale Sondernormen sind insoweit nur ergänzend heranzuziehen. Mangels genügender tatsächlicher Grundlagen kann die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur allgemein nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften vorbehalten werden.
ergibt, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist. Als mit dem Wesen der ehe unverträglich erscheint aber ein ferneres Zusammenleben der Ehe gatten jedenfalls auch dann, wenn das Verhältniß zwischen den Ehegatten ein derart gestörtes ist, daß an Stelle wahrer ehelicher Gesinnung gegenseitige unüberwindliche Abneigung getreten und in Folge dessen eine eheliche Gemeinschaft im wahren Sinne des Wortes unmöglich geworden ist, so daß ein ferneres erzwungenes Zusammenleben nur noch eine ununterbrochene Kette von Strei tigkeiten und Zänkereien, eine fortwährende Quelle des Unfriedens und daher beiden Theilen eine unerträgliche Last wäre. 2. Das Bezirksgericht hat nun in der Begründung seines Urtheils einfach bemerkt, daß die von der Frau behauptete Miß handlung seitens des Ehemannes nicht bewiesen und auf der andern Seite die Angaben des Ehemannes, von der Frau in seiner Ehre gekränkt worden zu sein, nicht hinreichend seien, um dem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu entsprechen. Im faktischen feststellt, bald nach dem Abschlüsse der Ehe und haben sich im Laufe der Jahre nur gesteigert. Die Ehefrau verfolgte, wie aus dem geführten Zeugenbeweise sich unzweideutig ergibt, den Ehe mann mit Eifersüchteleien, und ließ sich dabei zu Auftritten und Aeußerungen hinreißen, welche an sich völlig unziemlich waren und den Ehemann vor den Nachbarn kompromittirten (vergl. die Zeugenaussagen der A. U. Caflisch, der Christine Caféh, der Ottilie Caflisch, Agnes Caflisch). Der Ehemann seinerseits hat, wenn auch das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest Theile des Urtheils ist überdem bemerkt, daß bald nach der Ein gehung der im Jahre 1882 abgeschlossenen Ehe sich zwischen den Ehegatten ein gespanntes Verhältniß entwickelt habe, welches sich mit der Zeit derart verschlimmert habe, daß den Parteien ein ferneres Zusammenleben unmöglich erscheine. Bei dieser Sachlage muß, insoweit das Bezirksgericht das Sachverhältniß, wie es sich aus den Akten ergibt, speziell die Resultate der Beweisführung, nicht festgestellt hat, das Bundesgericht auf die Akten selbst zu rückgehen und den Thatbestand selbst feststellen. Aus den Akten ergibt sich nun: Zur Zeit des Eheabschlusses war der Bräutigam ein junger, auf seinen Verdienst angewiesener, Mann von 22 Jahren; die verhältnißmäßig begüterte, übrigens reizbare und schwächliche Braut dagegen zählte bereits mehr als 42 Jahre, war also mehr als 20 Jahre älter als der Bräutigam. Die Verhältnisse dieser Ehe waren also von vornherein solche, daß auch ein selbst nur leidliches eheliches Einvernehmen nur bei strenger Selbstbeherrschung beider Theile, insbesondere bei weitge hendem Entgegenkommen des jungen Mannes gegenüber der ältern Frau zu hoffen war. Daran fehlte es nun aber. Die ehelichen Mißhelligkeiten begannen, wie auch das Bezirksgericht stellt, daß Mißhandlungen der Frau durch denselben nicht bewiesen seien, doch immerhin die Frau in einer Weise behandelt, welche diese verletzen, ihr als Beweis von Mangel an ehelicher Zunei gung erscheinen mußte; denn es ist unter anderm als erwiesen zu erachten, daß die Frau acht Tage vor ihrer Niederkunft bei Nacht das eheliche Haus, angeblich wegen Mißhandlungen durch den Ehemann und von diesem vertrieben, verließ, sich zu einer Nachbarin verfügte und dort zwei Tage verblieb, ohne daß der Mann sich um ihr Verbleiben bekümmert hätte (vergl. insbesondere Zeugenaussage der Frau Verena Calonder Caprez). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint es als erklärlich, wenn die Ehegatten, deren Ehe von Anfang an unter wenig glückverheißenden Auspizien abgeschlossen war, sich mit der Zeit derart entfremdet wurden, daß ihnen das Zusammenleben als unerträgliche Last erscheinen muß. Der Ehemann mußte sich als von der Frau fortwährend grundlos gequält, die Ehefrau als vom Manne, der sie nur um ihres Vermögens wegen geehelicht habe, vernachläßigt, wenn nicht verstoßen betrachten. Mit der Zeit mußten die Wirkungen des großen Altersunterschiedes zwischen den Parteien nur immer schroffer hervortreten und das Verhältniß sich immer mehr zu einem für beide Theile unleidlichen gestalten. Angesichts dieser Sachlage ist die Scheidung, gestützt auf Art. 45 des Bundesge setzes über Civilstand und Ehe, auszusprechen. 3. Eine Entschädigung ist dem Ehemanne nicht zuzusprechen. Denn, nach dem Bemerkten, erscheint das Verschulden an der unleidlichen Gestaltung des ehelichen Verhältnisses, zu welcher übrigens der Grund hier schon von Anfang an durch den Ehe abschluß selbst gelegt war, als ein zwischen den Parteien getheiltes.