Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Art. 129 bernisches Civilgesetz: Eine Ehe ist zu scheiden, wenn das Zusammenleben den wesentlichen Anforderungen der Ehe widerspricht und die Zerrüttung nach den Akten hinreichend feststeht; der Nachweis kann sich auch ohne Zeugen aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Der sozial unterschiedliche Lebensstandard der Ehegatten ändert nichts daran, dass der Ehemann nach Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie verpflichtet bleibt; jahrelanges gänzliches Verlassen der Familie begründet eine schwere Verletzung ehelicher Pflichten und rechtfertigt die Schuldzuweisung sowie eine Entschädigung an den unschuldigen Teil (consid. 2-4). Die Kinder sind grundsätzlich dem unschuldigen Ehegatten zuzuweisen; der Unterhaltsbeitrag ist nach den Verhältnissen der Parteien und der voraussichtlichen Erwerbsfähigkeit der Kinder zu bemessen.
2 und 3 angetragen, indem er gegenüber diesen Begehren bean tragte, es seien
Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Alfred, Rudolf und Elise dem Vater zur Auferziehung und Verpflegung zuzusprechen;
Die Ehefrau als der schuldige Theil zu erklären und zu halbjährlichen, jeweilen zum Voraus zahlbaren, Beiträgen an die Auferziehung der Kinder sowie zu angemessener Entschädigung und
Zu den Prozeßkosten zu verurtheilen. C. Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beide Parteien verlangten vor den kantonalen Instanzen wegen tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Scheidung. Dieselbe war somit gemäß Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil stand und Ehe auszusprechen, sofern ein ferneres Zusammenleben der Eheleute als mit dem Wesen der Ehe unverträglich erschien.
Richtig ist nun allerdings, daß eine Beweisführung durch Zeugeneinvernahme (weil die Parteien wegen Armuth den erfor derlichen Kostenvorschuß nicht leisteten) nicht stattgefunden hat. Allein die Akten geben auch ohne solche Beweisführung hinläng liche Anhaltspunkte dafür, daß hier in der That eine durch und durch zerrüttete, jeden innern Haltes entbehrende, Ehe vorliegt. Die Parteien leben seit 1883 Gthatsächlich getrennt; feit 1884 hat der Ehemann, welcher bereits am 17. Mai 1883 wegen Nicht erfüllung seiner Alimentationspflichten in contumaciam zu Strafe verurtheilt worden war, obschon in rüstigem Alter stehend und vollständig arbeitsfähig, für seine Frau und Kinder gar nichts geleistet. Dies folgt nicht nur daraus, daß er auf Anzeige der Spendkommission Wahlern hin am 26. August 1885 abermals durch Kontumazialurtheil wegen Nichterfüllung seiner Alimenta tionspflicht verurtheilt wurde, sondern auch daraus, daß er im Ehescheidungsprozesse gar nicht zu behaupten gewagt hat, er habe seit 1884 seine Familie irgendwelche Unterstützung zufließen lassen. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß bei der sozialen Stellung der Parteien, der Ehemann ist einfacher Landarbeiter, die Ehefrau scheint das Hausirgewerbe zu betreiben, die Frau darauf ange wiesen war, durch eigene Thätigkeit zu Gewinnung des Lebensun terhaltes der Familie beizutragen und nicht erwarten konnte, der Ehemann werde sie und ihre Kinder vollständig erhalten, so ist doch klar, daß auch unter solchen sozialen Verhältnissen der Maß stab, nach welchem die Pflichterfüllung der Ehegatten zu beurthei len ist, nicht ein so niedriger sein darf, daß es danach als etwas unwesentliches erschiene, wenn der Ehemann seine Familie jahre lang gänzlich im Stiche läßt, sich um deren Wohl oder Wehe nicht im geringsten kümmert; sich vielmehr der Obsorge für die selbe gänzlich entschlägt. Die aus dem ehelichen Verhältnisse ent stehenden Pflichten sind grundsätzlich für alle Eheleute, mögen diese nun welcher sozialen Schicht immer angehören, die gleichen, wenn sie auch natürlich statsächlich, je nach der verschiedenen Le bensstellung der Eheleute, sich verschiedenartig gestalten. Der Ehe mann ist, welches auch seine Lebensstellung sein möge, stets ver pflichtet, nach Kräften für angemessenen Unterhalt seiner Familie zu sorgen; dagegen ist allerdings je nach den Verhältnissen der Eheleute verschieden zu beantworten, was zu angemessenem Unter halte der Familie gehöre und welche Leistungen dem Ehemanne, mit Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit, billigerweise zugemuthet werden dürfen. Im vorliegenden Falle hat der Ehemann, wie bemerkt, für seine Familie während langen Jahren überhaupt gar nichts gethan, dieselbe vielmehr, wie sich aus der Thatsache ergiebt, daß für zwei Kinder öffentliche Armenunterstützung beansprucht werden mußte, der Noth und dem Elende preisgegeben. Darin liegt eine so schwere Verfehlung gegen das eheliche Pflichtverhält niß, daß es danach als völlig begreiflich erscheint, wenn die Ehe frau dem Manne gänzlich entfremdet wurde und die richterliche Trennung des innerlich längst gelösten Ehebandes verlangt; der Ehemann hat ja denn auch seinerseits die Ehescheidung verlangt und dadurch, was er übrigens schon längst durch die That be kundet hatte, zu erkennen gegeben, daß auch bei ihm eine wahre eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden ist. Danach ist auf die gänzliche Scheidung der Litiganten, in Anwendung des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, zu erkennen. Zum ganz gleichen Ergebnisse würde übrigens auch bei Widerspruch des Ehe mannes gegen die Scheidung die Anwendung des Art. 47 ibidem führen.
Was die Nebenfolgen der Scheidung anbelangt, so kann nach dem Bemerkten nicht zweifelhaft sein, daß der Ehemann als der überwiegend schuldige Theil zu erklären und als solcher zu einer angemessenen Entschädigung an die Klägerin zu verurtheilen ist. Selbst wenn, was mangels einer Beweisführung nicht zu beurtheilen ist, die Ehefrau dem Manne zu Beschwerden einige Veranlassung sollte gegeben haben, so wäre doch dessen Benehmen, die Art und Weise, wie er seine Familie im Stiche gelassen hat, nicht zu rechtfertigen. Was das Maß der Entschädigung anbe langt, so erscheint es in Würdigung aller Verhältnisse, insbeson dere wenn in Betracht gezogen wird, daß die Ehefrau gänzlich vermögenslos und bedürftig ist, dagegen der Ehemann ein, aller dings noch mit einem Nießbrauche zu Gunsten seiner Stiefmutter belastetes kleines Vermögen von circa 1400 Fr. besitzt, als ange messen, dieselbe auf den Betrag von 500 Fr. festzusetzen.
Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind gemäß der in Art. 129 des bernerischen Civilgesetzes aufgestellten Regel der Ehefrau als dem unschuldigen Theile zuzusprechen. Hievon abzu gehen liegt um so weniger ein Grund vor, als bisher der Beklagte sich um die Kinder in keiner Weise bekümmert hat. Der Alimen tationsbeitrag, welcher dem Beklagten auferlegt werden muß, ist, mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Parteien auf jährlich a Fr. für jedes Kind zu bestimmen; da anzunehmen ist, daß die Kinder mit zurückgelegtem sechzehntem Altersjahre werden erwerbsfähig werden, so ist dieser Beitrag bis zu diesem Zeitpunkte zu ent richten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. Fe bruar 1889 die zwischen den Litiganten bestehende Ehe gänzlich getrennt.
Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Alfred, Rudolf und Elise sind der Mutter zur Erziehung und Pflege zugesprochen und es hat der Beklagte für jedes Kind, je bis zum zurückgeleg ten sechzehnten Altersjahre desselben, einen vierteljährlich im Vo raus zahlbaren Alimentationsbeitrag von a Fr. (achtzig Franken) fährlich zu leisten.
Der Beklagte hat als schuldiger Theil der Klägerin eine Entschädigung von 500 Fr. (fünfhundert Franken) zu leisten.