Art. 10 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Beginn der Verjährung von Haftpflichtansprüchen aus Körperverletzung: maßgebend ist der Tag der verletzenden Einwirkung selbst, nicht der spätere Eintritt oder die Kenntnis der schädlichen Folgen. Das Gesetz statuiert eine besondere kurze Verjährung, welche die zeitliche Haftung der Eisenbahnen klar begrenzen soll. Neue tatsächliche Vorbringen sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 30 O.G.). Art. 6 Abs. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz ist nicht analog anwendbar auf Ansprüche, die nicht rechtzeitig eingeklagt und im Urteil vorbehalten worden sind. Das Bundesgesetz vom 26. April 1887 findet auf früher entstandene Ansprüche keine Anwendung; seine Sonderregel über die Unfallanzeige ändert an der Verjährung nach Art. 10 nichts (consid. 3-8).
unmöglich machte und sich ein seinen Kräften entsprechender Dienst für ihn bei der Bahn nicht fand, so wurde er am 26. April 1888 entlassen. Er verlangte nunmehr, gestützt auf Art. 2, 3 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, Ersatz des Lohnes für die Zeit vom 7. Januar bis 2. April 1888, sowie eine Entschädigung von 8000 Fr. für Minderung der Erwerbsfähigkeit, beides nebst Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. Die Lohnersatzforde rung wurde von der Beklagten der Hauptsache nach freiwillig an erkannt und liegt nicht mehr im Streite; der Entschädigungsfor derung für Minderung der Erwerbsfähigkeit dagegen stellte die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegen; überdem machte sie geltend, der Unfall sei durch eigenes Verschulden des Klägers entstanden (weil Kläger aus Uebereifer, einem ausdrücklichen Be fehle seiner Vorgesetzten zuwider, den Ablad des schweren Fasses allein unternommen habe); ferner mangle der strikte Nachweis, eines Kausalzusammenhanges zwischen der im Jahre 1880 erlit tenen Verletzung und der im Jahre 1888 entstandenen Krankheit, und es wäre endlich eventuell die Forderung des Klägers bei Weitem übersetzt. Beide Vorinstanzen haben die Einrede der Ver jährung für begründet erklärt. 2. In seinem heutigen Vortrage hat der Anwalt des Klägers in erster Linie geltend gemacht, die Klage könne schon deßhalb nicht ohne weiters als verjährt abgewiesen werden, weil sich frage, ob zur Entstehung der am 7. Januar 1888 zu Tage getretenen Krankheit nicht auch ein neuer, derselben unmittelbar vorherge hender äußerer Umstand beigetragen habe, ob also nicht neben dem frühern auch ein neuer Unfall vorliege. Zufolge seiner wider seinen Willen erfolgten Versetzung nach dem Rangirbahnhofe sei Kläger stärker angestrengt worden als früher; es sei nun nicht ausgeschlossen, daß der Ausbruch der Krankheit durch diese Ueber anstrengung resp. durch spezielle, damit zusammenhängende, That umstände, wie durch Ausgleiten auf den Schienen beim Beför dern schwerer Lasten und dergleichen, bedingt worden sei. Er habe über die Ursache der Krankheit vor der ersten Instanz Beweis anerboten und diese Beweise müssen doch jedenfalls abgenommen werden, um so mehr, als er sogar ein Verschulden der Bahnver waltung deßhalb behaupte, weil diese ihn trotz seiner Bitten und seiner sichtlich erschütterten Gesundheit an den anstrengenden Posten im Rangirbahnhofe versetzt habe. 3. Diese Beschwerde geht fehl. Vor den kantonalen Instanzen hat der Kläger gar nie behauptet, er habe am 7. Januar 1888 oder unmittelbar vorher beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten einen neuen Unfall erlitten, als dessen Folge die Erkrankung vom 7. Januar erscheine. Er hat vielmehr behauptet und zum Beweise verstellt, daß seine Erkrankung in kausalem Zusammenhange mit der am 29. Dezember 1880 erlittenen Verletzung stehe. Wenn er von seiner unfreiwilligen Versetzung nach dem Rangirbahnhofe und der dadurch bedingten gesundheitsschädlichen Mehranstrengung sprach, so lag darin nicht die Behauptung eines neuen Unfalles, einer neuen, beim Betriebe der Bahn erlittenen Körperverletzung. Seine heute in letzterer Beziehung aufgestellten Behauptungen sind also neu und somit gemäß Art. 30 O.-G., welcher neue thatsächliche Vorbringen in der bundesgerichtlichen Instanz aus schließt, unzuläßig. 4. Kann sich somit nur fragen, ob der klägerische Ersatzanspruch aus dem Unfalle vom 29. Dezember 1880 begründet sei, so ist dieser Anspruch, in Uebereinstimmung mit den kantonalen In stanzen, als verjährt zurückzuweisen. Der klägerische Anwalt hat heute behauptet, der eingeklagte Schaden sei erst seit dem 7. Januar 1888 entstanden, da der Kläger erst seit diesem Zeitpunkte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Früher habe fraglicher Scha den noch gar nicht bestanden und habe also auch nicht eingeklagt werden können. Daher habe aber nach dem Grundsatze agere non valenti non currit præscriptio auch der Lauf der Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkte begonnen. Art. 10 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes weiche rücksichtlich des Beginnes der Verjährung der Haftpflichtansprüche von dem deutschen Reichs haftpflichtgesetze, welches ihm im Uebrigen zum Vorbilde gedient habe, wesentlich ab. Nach dem deutschen Reichshaftpflichtgesetze allerdings sei (von dem Anspruche der Angehörigen auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes im Falle der Tödtung abgesehen) für den Verjährungsbeginn der Tag des Unfalles entscheidend: der schweizerische Gesetzgeber dagegen habe sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrathes
vom 26. Mai 1874 ergebe, habe der schweizerische Gesetzgeber die im deutschen Gesetze rücksichtlich des Anfangspunktes der Verjäh rung gemachte Unterscheidung zwischen dem Klagerechte der An gehörigen eines Getödteten auf Alimentation, das erst mit dem Todestage zu verjähren beginne, und den übrigen Klagerechten, die schon mit dem Tage des Unfalles zu verjähren beginnen, nicht machen wollen. Es sei daher ohne solche Unterscheidung die den Schadenersatz begründende Thatsache (Tödtung, Verletzung 2c.) als Anfang der Verjährung festgesetzt worden. Der Bundesrath bemerke dabei ausdrücklich, es verstehe sich ganz von selbst, daß, wenn es sich zunächst blos um eine Verletzung zu handeln schien, die sich erst später als Tödtung herausgestellt habe, nicht der Tag der Verletzung, sondern der Tag der Tödtung für den Ver jährungsbeginn maßgebend sei. Wie sich hieraus in Verbindung mit der von dem deutschen Vorbilde abweichenden Fassung des Art. 10 des schweizerischen Gesetzes ergebe, sei nach letzterm in allen Fällen ohne Unterschied nicht der Tag des schädigenden Ereignisses, sondern der Tag des Eintrittes des Erfolges dieses Ereignisses für den Verjährungsbeginn maßgebend. Dies entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und danach sei in casu die Klage nicht verjährt. 5. Dieser Anschauung kann indeß nicht beigetreten werden dieselbe ist weder mit dem Wortlaute noch mit dem legislativen Zwecke des Art. 10 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vereinbar. Das Gesetz statuirt, wie die Vorinstanzen mit vollem Rechte ausführen, für die Haftpflichtansprüche eine besondere, eigenartige, von der gemeinrechtlichen rücksichtlich des Beginnes, der Dauer und der Unterbrechungsgründe abweichende, kurze Verjährung. (Vergl. auch Entscheidungen des Bundesgerichtes, VII, S. 539 u. ff. Erw. 2.) Wenn einerseits die Haftpflicht der Eisenbahnen über das gemeine Recht hinaus ausgedehnt, insbe sondere die haftpflichtige Unternehmung mit der Beweislast be schwert wird, so wird andererseits deren Verantwortlichkeit zeitlich genau begrenzt. Die Haftpflichtansprüche sollen rasch abgewickelt werden; es soll die Verantwortlichkeit der Unternehmung nicht auf unbestimmte Zeit hinaus fortdauern können, da ihr ja natur gemäß im Laufe der Zeit der ihr obliegende Beweis über die Ursachen des Unfalles immer mehr erschwert werden muß. Diesem Gedanken entsprechend, ist in Art. 10 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes der Verjährungsbeginn schlechthin auf den Zeitpunkt eines bestimmten äußern Ereignisses, der Verletzung, Tödtung, Zerstö rung oder Beschädigung festgestellt und nicht, wie bei der ge wöhnlichen Verjährung, auf den Zeitpunkt der Entstehung, be ziehungsweise Fälligkeit der Forderung (Art. 149 O. R.) oder auf den Tag der Kenntniß des Beschädigten von der Schädigung und dem Schädiger. (Art. 69 O. R.) Wenn Art. 10 cit. für den Beginn der Verjährung von Haftpflichtansprüchen wegen Körperverletzung den Tag als maßgebend erklärt, wo die Ver letzung stattgefunden hat , so kann dies gewiß schon sprachlich nicht anders verstanden werden, als dahin, es sei derjenige Tag maßgebend, wo die verletzende Einwirkung auf den Körper des Berechtigten stattgefunden hat, nicht aber, wie der Kläger will, dahin, es komme auf den Zeitpunkt an, wo die schädigenden Folgen sich geltend machen. Da, wo die Haftpflichtgesetze wirklich den letztern Zeitpunkt als maßgebend erklären wollen (bei der Ver antwortlichkeit des Fabrikherrn für Berufskrankheiten der Arbeiter) ist dies im Gesetze, in unverkennbarem Gegensatze zu dem über den Verjährungsbeginn bei Tödtung oder Körperverletzung Ange ordneten, unmißverständlich ausgesprochen. Die Abweichung der Textirung des Art. 10 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes von der jenigen des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes (Art. 8) ist ohne entscheidende Bedeutung; denn, wie gerade die vom Rekurrenten angerufene Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai 1874 zeigt, ist dieselbe wesentlich nur aus redaktionellen Gründen, um Miß verständnisse auszuschließen, welche bei der Fassung des deutschen Gesetzes möglich seien, beliebt worden. 6. Wenn der Anwalt des Klägers heute im Fernern behauptet hat, es dürfe im vorliegenden Falle Art. 6 Absatz 2 des Eisen bahnhaftpflichtgesetzes analog angewendet werden, weil das dieser Bestimmung zu Grunde liegende Prinzip nicht nur für durch Urtheil sondern auch für durch Vergleich erledigte Fälle zutreffe, so erscheint dies als unbegründet. Das Gesetz läßt erst nachträg lich entdeckte Schadenersatzansprüche nur dann zu, wenn die Schadenersatzberechtigung innerhalb der Verjährungsfrist rechtlich geltend gemacht worden ist und diese Ansprüche durch ausdrück liche Bestimmung des Urtheils vorbehalten sind. Eine analoge
Anwendung dieser Sonderbestimmung auf Fälle, wo der Schaden ersatzanspruch binnen der Verjährungsfrist gar nicht eingeklagt wurde, ist offenbar unzuläßig. Die Thatbestände sind ja in we sentlichen Momenten verschieden. In den Fällen des Art. 6 Absatz 2 ist die Haftpflicht der Beklagten mit allen Umständen des Unfalles richterlich festgestellt, in Fällen, wo die Parteien sich außergericht lich abgefunden haben, dagegen nicht. 7. Endlich hat der klägerische Anwalt sich auch noch auf Art. 8 i. f. des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 berufen und ausgeführt, nach der Bestimmung dieses Ge setzes sei die Verjährung nicht eingetreten, weil eine Anzeige über den Unfall vom 29. Dezember 1880 gar nicht erstattet worden sei; es könne aber auf fragliche Gesetzesbestimmung auch im vor liegenden Falle abgestellt werden, weil sich ergebe, daß auch schon vor dem Gesetze vom 26. April 1887 bereits durch Kreisschreiben von 1873 vom Bundesrathe den Eisenbahnverwaltungen die Er stattung von Unfallanzeigen zur Pflicht gemacht geworden sei. Diese Ausführung entbehrt jeder Begründung. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 ist, wie keiner weitern Ausführung bedarf, auf die vorliegende Sache in keiner Weise anwendbar; für dieselbe gelten ausschließlich die Verjährungsbestimmungen des Art. 10 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, welchem das Verjährungshinder niß des Art. 8 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 völlig fremd ist. 8. Das von dem Kläger vor den kantonalen Gerichten ge nossene Armenrecht ist ihm ohne weiters auch für die bundesge richtliche Instanz zu gewähren und es sind daher die Gerichts kosten nachzulassen. Parteikosten sind keine zu sprechen, da die Rekursbeklagte eine Kostenrechnung nicht eingelegt hat, also auf Kostenersatz verzichten zu wollen scheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 11. April 1889 sein Bewenden.