Art. 14 Bundesgesetz über Maß und Gewicht; civil validity of contracts concluded using non-statutory measures. The provision on the use of measures and weights in new contracts is a police and administrative norm; it does not, absent an express statutory sanction, establish a ground of civil nullity. The legislator did not intend that non-compliance with such a traffic-police rule should entail the drastic consequence of invalidity. Breaches are to be dealt with by the administrative authorities and, where applicable, by disciplinary or penal means; only the observance of the statutory system is protected in civil dealings (consid. 2-3).
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger beschwert sich hiegegen beim Bundesgerichte wegen Ver letzung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht. 2. Das Bundesgericht ist nach Art. 29 O.-G. zu Beurthei lung der Beschwerde kompetent. Denn dieselbe richtet sich gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupturtheil in einem Civilpro zesse, der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist auch über die Beschwerde nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Freilich sind, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und der Rekursbeklagte heute hervorgehoben hat, die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes auf Liegenschaftskäufe nicht anwendbar, sondern gilt für Liegenschaftskäufe fortwährend kanto nales Obligationenrecht. Allein hierum handelt es sich im Frage falle nicht. Der Rekurrent behauptet vielmehr, die kantonalen Ur theile verletzen den zweifellos auf Liegenschaftskäufe ebensowohl riren und Maß oder Gewichtsangaben nach andern als dem setzlichen System als Nichtigkeitsgrund eines abgeschlossenen Ver trages qualifiziren zu wollen; über die Erfordernisse der Gültigkeit von Verträgen zu bestimmen blieb der Privatrechtsgesetzgebung (welche bekanntlich nur theilweise dem Bunde zusteht) vorbehalten. Ueberhaupt darf mangels einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung an Nichtbeobachtung einer verkehrspolizeilichen Vorschrift der in Frage liegenden Art die tiefeinschneidende Folge der Ungültigkeit des Vertrages ebensowenig geknüpft werden, als z. B. an die Uebertretung eines Stempelgesetzes. Der gesetzlichen Regelung des Maß und Gewichtssystems kommt privatrechtliche Bedeutung in sofern allerdings zu als selbstverständlich jedermann zu verlangen berechtigt ist, daß nach den Maßen und Gewichten dieses Systems geliefert, in Vertragsurkunden u. s. w. die Maß oder Gewichts angaben nach gesetzlichem System gegeben werden u. s. w. Im Uebrigen dagegen ist über die Beobachtung des Bundesgesetzes üben Maß und Gewicht, wie dessen gesammter Zusammenhang zeigt, von den Verwaltungsbehörden zu wachen und unterliegen Ueber tretungen desselben in den vom Gesetze bestimmten Fällen lediglich wie auf alle andern Verträge anwendbaren Art. 14 des Bun desgesetzes über Maß und Gewicht, aus welchem er die civilrecht liche Norm herausliest, daß Verträge, welche Maßangaben in einem andern als dem gesetzlichen metrischen System enthalten, ungültig seien. Es ist also über die Beschwerde ausschließlich nach eidgenössischem Rechte, nach Art. 14 leg. cit, zu entscheiden. Ob die angeführte Gesetzesbestimmung den vom Rekurrenten behaup teten Privatrechtssatz wirklich enthalte, ist einläßlich, bei Entschei dung in der Sache selbst, zu untersuchen. 3. Sachlich ist die Beschwerde offenbar unbegründet. Die Be stimmung des Art. 14 des Bundesgesetzes über Maß und Ge wicht, daß in neuen Verträgen Angaben über Maß und Ge wicht nur nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gemacht werden dürfen , enthält, wie überhaupt das ganze Gesetz über Maß und Gewicht ein Verwaltungsgesetz ist, eine Verwal tungsvorschift, eine Vorschrift verkehrspolizeilicher Natur. Die Ungültigkeit von Verträgen, welche in Uebertretung dieser Vor schrift nach andern als den gesetzlichen Maßen und Gewichten abgeschlossen werden, ist nicht angedroht und nicht gewollt. Bei Regelung des gesetzlichen Maß und Gewichtssystems lag es viel mehr dem eidgenössischen Gesetzgeber gewiß von vornherein völlig ferne, über die Erfordernisse der Gültigkeit von Verträgen legife der Bestrafung. Uebertretungen des Art. 14 cit. speziell fallen wohl nicht unter die Strafandrohung des Art. 15 ibidem; hin gegen sind dieselben jedenfalls insofern zu ahnden, als gegen öffent liche Beamte, Notare u. drgl., welche die fragliche Gesetzesbestimmung nicht beobachten, wegen Verletzung einer amtlichen Verpflichtung, mindestens auf dem Disziplinarwege, einzuschreiten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 16./28. Januar 1889 sein Bewenden.