Art. 346 OR; burden of proof for early termination of an employment contract for important reasons; damages after unjustified dismissal. The party invoking immediate termination must prove the concrete facts constituting the important reason; general assessments or unparticularized witness opinions are insufficient. If the employer unjustifiably refuses to accept the employee’s services, the employee’s claim is not for the contract wage as such, but for damages corresponding to the performance interest, subject to deduction of savings and substitute earnings obtainable through the liberated labor force. Indirect consequential losses are not recoverable in contract absent an independent tort under Art. 50 ff. OR (consid. 3-5).
Beklagte. Zwar ist zu vorzeitiger Aufhebung eines Dienstvertrages aus wichtigen Gründen nicht etwa die vorherige richterliche Fest stellung eines Aufhebungsgrundes erforderlich, sondern es ist die Partei, welcher ein wichtiger Grund wirklich zur Seite steht, befugt, den Vertrag unmittelbar durch bloße Willenserklärung, ohne vorgängige Anrufung des Richters, aufzuheben. Allein derjenige, welcher dieses Recht vorzeitiger Lösung eines Vertrages für sich in Anspruch nimmt, muß im Bestreitungsfalle dessen thatsächliche Grundlagen, das Vorhandensein eines Aufhebungsgrundes, seiner seits nachweisen; er muß darthun, daß ein Aufhebungsgrund in Wirklichkeit vorhanden, also die von ihm ausgegangene Vertrags aufhebung eine berechtigte war, und dadurch nachträglich die rich terliche Gutheißung der auf eigene Gefahr geschehenen Kündigung erwirken. Dabei ist klar, daß die beweispflichtige Partei That sachen nachweisen muß, aus welchen der Richter die Ueberzeugung schöpfen kann, daß ein zu Auflösung des Vertrages berechtigender wichtiger Grund vorlag, daß dagegen bloße allgemeine Urtheile dritter Personen, wonach diese die Vertragsauflösung als eine ihrer Meinung nach berechtigte erklären, nicht genügen. Im vor liegenden Falle nun aber sind keine Thatsachen festgestellt, welche den Schluß zu begründen vermöchten, die Beklagte sei zufolge un zuläßigen Verhaltens des Klägers, zu sofortiger Entlassung des gebend sein können. Auch im Uebrigen sind die Aussagen viel zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß durch ihren Inhalt die sofortige Entlassung des Klägers gerechtfertigt werden könnte. Der Zeuge Singer sagt aus, daß der Kläger in der letzten Zeit seiner Thätigkeit in Poulille nachläßig gewesen sei, deßhalb von dem Zeugen wiederholt gemahnt und schließlich nach Island ver setzt worden sei. Der Zeuge Guttmann bekundet ebenfalls, daß der Kläger während seines letzten Aufenthaltes in Isleten nach läßig gewesen sei, ihm gegebene Aufträge entweder gar nicht oder erst auf wiederholte Mahnungen ausgeführt und sich während der Arbeitszeit oft stundenlang auf seinem Schlafzimmer aufgehalten habe, so daß der Zeuge schließlich dessen Entlassung verlangt habe. Worin aber die dienstlichen Nachläßigkeiten des Klägers bestanden haben, welcher Art die Aufträge gewesen seien, welche der Kläger nicht oder verspätet ausgeführt habe, unter welchen Umständen er während der Arbeitsstunden sich auf seinem Schlafzimmer aufge halten habe, darüber enthalten die, von dem Vorderrichter als maßgebend erachteten, Zeugenaussagen nichts. Sie lassen also die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen gar nicht erkennen, um so weniger, als die Vorinstanzen ebenfalls feststellen, daß im Sommer 1886, also kurz vor der Entlassung des Klägers, der Zeuge Guttmann denselben habe bewegen wollen, seine Stellung in Isleten wegen mangelnder Arbeit (der Fabrik) aufzugeben, also zum Mindesten die Vermuthung nicht ferne liegt, daß, wenn der Kläger seine Arbeitsstunden nicht voll ausnutzte, selben berechtigt gewesen. Die Vorinstanzen stellen dafür einzig auf die Aussagen der Zeugen Singer und Guttmann, d. h. der Fabrikdirektoren ab, unter welchen der Kläger in Poulille und Esleten diente; sie betrachten offenbar diese Zeugenaussagen als glaubwürdig, und die dadurch bekundeten Thatsachen als erwiesen und an diese Feststellung ist das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G. gebunden. Allein der Inhalt dieser Zeugenaussagen ist nun durchaus nicht derart, daß danach Verfehlungen des Klägers als erwiesen betrachtet werden könnten, welche die Beklagte zu dessen vorzeitiger Entlassung berechtigten. Wenn die beiden Zeugen zunächst aussagen, daß ihrer Ansicht nach die Entlassung des Klägers durch sein Verhalten gerechtfertigt gewesen sei, daß seine Leistungen in letzter Zeit nicht befriedigt" haben u. drgl., so sind dies lediglich Urtheile der Zeugen, welche, ohne Klarlegung ihrer thatsächlichen Grundlage, für das Urtheil des Richters nicht maß dies einfach deßhalb geschah, weil für ihn eben eine angemessene Beschäftigung nicht vorhanden war. So wenig daher verkannt werden soll, daß erhebliche, trotz ernster Mahnung stetsfort fort gesetzte, dienstliche Nachläßigkeiten eines Angestellten den Arbeit so wenig kann hier geber zu vorzeitiger Entlassung berechtigen der Thatbestand dieses Entlassungsgrundes als gegeben erachtet werden. Denn es mangelt den dem Kläger gemachten Vorwürfen jegliche, doch unschwer zu erbringende, Spezialisirung, welche dem Richter eine eigene Würdigung des Sachverhaltes gestatten würde. 4. War somit die beklagte Gesellschaft nicht berechtigt, den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag aus wichtigen Gründen
aufzuheben, so richten sich die Ansprüche des letztern nicht nach dem, vom Kläger angerufenen, Art. 346 Absatz 3 O. R.; viel mehr findet diese Gesetzesbestimmung überall keine Anwendung, da der Thatbestand derselben, die befugte Aufhebung des Vertrages aus wichtigen Gründen, mangelt. Es liegt vielmehr der andere Fall vor, daß der Arbeitgeber die Erfüllung des (von keinem Theile befugterweise aufgelösten) Vertrages dadurch thatsächlich verun möglicht, daß er die Annahme der Dienste, zu deren Leistung der Dienstpflichtige bereit ist, verweigert. Es ist nun im Bundesge setze nicht ausdrücklich entschieden und in Doktrin und Praxis be stritten, ob in diesem Falle der Dienstverpflichtete die vertragliche Gegenleistung fordern, oder aber nur einen Interessenanspruch Der Schaden, dessen Ersatz der Dienstpflichtige verlangen kann, besteht in dem Betrage der ihm vertraglich versprochenen Gegen leistung, unter Abrechnung desjenigen Vortheils, der ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Vertragserfüllung erwächst, d. h. der Ausgaben, die ihm etwa durch Entbindung von der Leistungspflicht erspart werden, und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner frei gewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Schadenersatz wegen anderweitiger, nicht mit der Einbuße der vertraglichen Gegenleistung des Arbeitgebers im Zusammenhange stehenden Nachtheile, welche dem Dienstpflichtigen durch die Dienstenflassung allfällig erwachsen sollten, kann derselbe in der Regel nicht ver langen; vielmehr ist ein solcher Ersatzanspruch (wegen durch die Entlassung erschwerten Fortkommens, Kreditchädigung u. drgl.) nur dann begründet, wenn die Dienstentlassung nach den Um ständen, unter denen sie erfolgte, eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 u. ff. O.-R. enthält, also eine auch außer halb bestehender Vertragsverhältnisse widerrechtliche, schuldhafte Rechtsgüterbeschädigung involvirt. Aus dem Dienstvertrage näm lich ist der Dienstpflichtige etwas weiteres als die vertragliche Gegenleistung des Arbeitgebers zu fordern von vornherein nicht geltend machen könne. Wenn man erwägt, daß im gedachten Falle der Dienstverpflichtete seinerseits, wenn auch in Folge des Ver haltens des Arbeitgebers, den Vertrag ebenfalls nicht erfüllt und daß daher seine Arbeitskraft zu anderweitiger nutzbringender Ver wendung frei wird, so erscheint es, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Huet gegen Kurhausgesellschaft Maloja vom 22. Juni 1888 ausgesprochen hat, als richtiger, den Anspruch des Dienstverpflichteten als Schadenersatzanspruch, d. h. als Anspruch auf das Interesse, welches er an der Leistung der Dienste hatte, zu betrachten und zu behandeln. (Vergleiche Preußisches Landrecht, 15 361; Mommsen, Beiträge, I S. 358. u. ff., insbesondere S. 362; dagegen allerdings u. a. Kohler in Jherings Jahrbüchern, XVII S. V64; Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich 561, 368.) Der Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung als solche erscheint deßhalb als ausgeschlossen, weil durch die Annahmeverweigerung des Arbeit gebers auch der Dienstverpflichtete von seiner vertragsmäßigen Verpflichtung befreit wird, da er eben, nachdem seine Dienste ein mal bestimmt zurückgewiesen worden sind, sich nicht während der ganzen Vertragszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten braucht, sondern seine Arbeitskraft anderweitig verwenden kann. Dagegen ist der Anspruch des Dienstpflichtigen auf das volle Interesse dadurch begründet, daß die Erfüllung des Vertrages durch den Willen des Arbeitgebers, durch dessen Weigerung, die vertraglichen Dienste anzunehmen, unmöglich gemacht worden ist. berechtigt; insbesondere ist er nicht berechtigte, wirkliche Abnahme seiner Dienste durch den Arbeitgeber zu verlangen; dieser darf viel mehr auf dieselben verzichten. Der Dienstpflichtige kann daher auch bei vorzeitiger Entlassung in der Regel (und von einem Schadenersatzanspruch ex delicto, wie bemerkt, abgesehen) Scha denersatz nur wegen der Einbuße der für seine Dienste verspro chenen Vergütung verlangen. 5. Danach erscheint die klägerische Forderung, insoweit sie Entschädigung für sogenannte indirekte Nachtheile der Dienstent lassung verlangt, als unbegründet, da nach den vorliegenden Akten nichts für eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ex delicto spricht. Hingegen ist die Forderung wegen entgangenen Gehaltes grundsätzlich gerechtfertigt, immerhin indeß nicht zum vollen Be trage. Denn es muß, nach dem oben Bemerkten, von der kläge rischen Forderung des gesammten während der Vertragsdauer noch laufenden Gehaltes dasjenige in Abrechnung kommen, was der
Kläger während der Vertragszeit anderweitig zu erwerben in der Lage war. In dieser Richtung muß eine ungefähre Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen. Erwägt man nun, daß zwar die heutige Behauptung der Beklagten, der Kläger habe alsbald nach seiner Dienstentlassung anderweitig, und zwar in einem Konkurrenzgeschäft der Beklagten, eine lohnende Stellung ge funden, vor den kantonalen Gerichten nicht rechtzeitig belegt wurde und daher nicht aktenkundig ist, daß aber immerhin, nach dem gesammten Sachverhalte, nicht daran zu zweifeln ist, daß der Kläger als tüchtiger Fachmann seines Zweiges in nicht zu langer Frist nach seiner Dienstentlassung anderweitige lohnende Beschäf tigung finden konnte, so erscheint es als angemessen, die demselben zu entrichtende Entschädigung auf 1500 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Uri wird dahin abgeändert, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 1500 Fr. (fünfzehnhundert Franken) sammt Verzugszins seit 4. Juni 1887 zu bezahlen.