Art. 30 Abs. 4 O.G.; Art. 29 O.G.; standing and applicable law in a sales dispute with alleged agency: new facts and evidence are inadmissible before the Federal Court. The Court reviews only whether, under federal conflict rules, the cantonal courts rightly treated the internal relationship between alleged agent and principal as subject to foreign law while applying Swiss law to the contract concluded with the buyer. The designation 'agent' does not by itself establish direct representation; decisive are the external contracting acts, invoicing, acceptance of payment, and the overall conduct showing contracting in one's own name. Where the claimant is personally creditor of the sales claim, a debt owed to a third party cannot be set off absent identity of creditor and debtor. A belated defect complaint fails if the buyer has ratified the goods by resale after discovering the alleged defects.
Der Vertreter des Klägers und Rekursbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dern Käufer derselben und habe in eigenem Namen verkauft. Es kam daher zum Prozesse, in welchem der Kläger vor der ersten Instanz die Rechtsbegehren stellte: 1. Der Beklagte sei zur Zah lung von 4614 Fr. 42 Cts. zuzüglich laufendem Zins zu 5 %. vom 31. Januar 1888 ab bis zur Zahlung an den Kläger zu verfällen; 2. der Beklagte sei zur Empfangnahme des Restes der von ihm unterm 23./27. Dezember 1887 vom Kläger gekauften Waaren (circa 97,000 Kilo Roheisen, wovon circa 58,000 Kilo ferro-silicium zu 6 % und circa 39,000 Kilo ferro-Silicium zu 7 %) und zur Zahlung eines Preises von 85 Fr. per 1000 Kilo ferro-silicium zu 6 %, und von 90 Fr. per 1000 Kilo ferro-silicium zu 7 % bei Lieferung anzuhalten; 3. für den Fall fernerer Weigerung der Empfangnahme wolle das Gericht festsetzen, daß der Beklagte dem Kläger eine Entschä digung von 1 Fr. per 1000 Kilo für jeden Tag der Verzöge rung in der Empfangnahme, vom Tage der Rechtskraft des Ur theils an gerechnet, zu zahlen habe; 4. der Beklagte sei zu den ordentliehen und außerordentlichen Prozeßkosten zu verfällen. Der Beklagte trug in erster Instanz auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an. Gegen das aus Fakt. A ersichtliche erstin stanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel appellirte nur der Beklagte, nicht aber der Kläger, an das Appellationsgericht des Kläger zur Vertretung der Gesellschaft nicht mehr befugt sei. Eventuell für den Fall, daß die Legitimation des Klägers aner kannt werden sollte, hat der Beklagte die ihm an die Gesellschaft Terre-Noire zustehende Forderung von 3203 Fr. 60 Cts. zur Kompensation verstellt und überdem Gegenansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Lieferung erhoben. Von letztern ist indeß gegen wärtig nur noch ein Betrag von 450 Fr., wegen nicht vertrags mäßiger Beschaffenheit einer, an einen Abnehmer des Beklagten, Frèrejean, Roux Cie à Annecy, gelieferten Partie 7%igen ferro-silicium streitig. 4. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen, ob und inwieweit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Be schwerde kompetent sei, was, nach bekanntem Grundsatze, von Amteswegen zu prüfen ist. Da die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz unzweifelhaft vorliegen, so hängt die Entscheidung davon ab, ob und inwieweit über das streitige Rechtsverhältniß nach eidgenössischem und nicht etwa nach fremdem Kantons Baselstadt, und auch der Beklagte nur insoweit, als es die Entscheidung über den in Rechtsbegehren 1 der Klage geltend gemachten Anspruch anbelangt. Streitig ist daher gegenwärtig, wie schon vor der zweiten kantonalen Instanz, nur noch dieser An spruch. 3. In erster Linie ist diesem Anspruche entgegengehalten wor den, der Kläger sei zur Klage gar nicht legitimirt; er sei nicht selbständiger Verkäufer, sondern nur Agent der Gesellschaft Terre Noire gewesen. Diese Gesellschaft aber habe Ende Januar 1888 ihre Zahlungen eingestellt und es sei damit die Vollmacht des Klägers, als Agent für sie aufzutreten und Forderungen derselben einzuklagen, erloschen. Heute ist vom Vertreter des Beklagten über dem beigefügt worden, es sei in der Zwischenzeit über die Gesell schaft Terre-Noire das Falliment eröffnet worden, und könne daher um so weniger ein Zweifel darüber obwalten, daß der (französischem) Rechte zu urtheilen ist. Denn das Bundesgericht ist nach Art. 29 O. G. nur insoweit kompetent, als es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen sind; die Anwendung fremden Rechts durch die kan tonalen Gerichte ist der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzo gen, während dieses dagegen allerdings zu prüfen hat, ob auf ein konkretes Rechtsverhältniß nach Sinn und Geist des eedge nössischen Gesetzes schweizerisches oder aber ausländisches Recht anzuwenden sei. (S. Entscheidung in Sachen Scholder gegen Wolff, Amtliche Sammlung XI S. 363 u. f. Erw. 5.) Die Vorinstanzen sind nun davon ausgegangen, daß das Verhältniß zwischen dem Kläger Champin und der Gesellschaft Terre-Noire nach dem französischen Rechte zu beurtheilen sei, während sie da gegen auf die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Be klagten (den zwischen diesen abgeschlossenen Kauf) offenbar eidge nössisches Recht anwenden. Dieser Entscheidung ist beizutreten. Es liegt auf der Hand, daß das Rechtsverhältniß zwischen Champin und der Gesellschaft Terre-Noire durchaus dem Herr schaftsgebiete des französischen Rechtes angehört; beide Parteien sind in Frankreich domizilirt, das Rechtsverhältniß wurde in
Frankreich begründet und trat dort in's Leben. Dagegen ist auf die Beziehungen zwischen Champin und dem Beklagten Sommer schweizerisches Recht anzuwenden. Denn die Parteien gehen im Prozesse ohne weiters hievon aus und es darf daher angenommen werden, daß sie beidseitig beim Geschäftsabschlusse das schweize rische Recht als maßgebend betrachtet haben. (S. die citirte Ent scheidung in Sachen Scholder gegen Wolff, Amtliche Sammlung XI S. 364 Erw. 7.) Insoweit es sich also um den zwischen Champin und dem Beklagten abgeschlossenen Kauf, dessen Gültig keit und Wirkungen, handelt, ist das Bundesgericht kompetent; dagegen ist dasselbe nicht befugt, zu prüfen, ob das kantonale Gericht das Rechtsverhältniß zwischen Champin und der Gesell schaft Terre-Noire, insbesondere die Frage, inwiefern zu Folge dieses Rechtsverhältnisses allfällig in der Person des Champin begründete Rechte aus dem Kaufe auf die Gesellschaft Terre Noire übergegangen seien, nach Maßgabe des französischen Rechtes richtig beurtheilt haben. 5. Wird nun in erster Linie die Legitimation des Klägers ge habe, wie bemerkt, nicht stattgefunden. Soweit diese Ausführungen auf der Anwendung des französischen Rechtes beruhen, entziehen sich dieselben, nach dem oben Bemerkten, der Nachprüfung des Bundesgerichtes; es ist also ohne weiters davon auszugehen, daß, auch wenn der Kläger als Kommissionär der Gesellschaft Terre Noire handelte, seine Forderung nicht auf die Gesellschaft über gegangen ist. Da schweizerisches Recht in dieser Richtung nicht anwendbar ist, so ist nicht erforderlich zu untersuchen, ob, wenn dies der Fall wäre, die gedachte Frage anders entschieden werden müßte, speziell ob die Art. 399 Absatz 1 und 442 Absatz 2 O. R. auch den Dritten, welcher mit einem Kommissionär kontrahirt hat, berechtigen, von sich aus, ohne Dazwischenkunft des Kommittenten, dem Kommissionär die Einrede entgegenzuhalten, die Forderung sei auf den Kommittenten übergegangen, oder ob sie nicht viel prüft, so ist zu bemerken: Derselbe hat in eigenem Namen und nicht etwa als Stellvertreter und im Namen der Gesellschaft Lerre-Noire geklagt. Es muß sich daher fragen, ob er persönlich Gläubiger der eingeklagten Forderung sei. Die Vorinstanzen haben dies bejaht, indem sie ausführen, der Kläger sei entweder als Selbstverkäufer oder aber als Kommissionär der Gesellschaft zu betrachten. In beiden Fällen habe er die Forderung zunächst sich selbst erworben; im erstern Falle verstehe sich seine Legitimation zur Klage von selbst, da eine Abtretung der Forderung an die Gesellschaft nicht stattgefunden habe; im zweiten Falle dagegen frage sich, ob nicht die Forderung von gesetzeswegen auf die Ge sellschaft übergegangen sei. Nach schweizerischem Recht wäre dies anzunehmen (O. R., Art. 442 Absatz 2,399 Absatz 1); allein das in dieser Richtung maßgebende französische Recht kenne die Legalcession, wie sie die erwähnten Artikel des Obligationenrechts aufstellen, nicht. Es wäre also, auch wenn der Kläger als Kommissionär der Gesellschaft gehandelt hätte, eine Abtretung seitens des Klägers an die Gesellschaft erforderlich gewesen, um diese zur Inhaberin der Forderung zu machen und eine solche mehr nur dem Kommittenten Rechte verleihen. Vom Bundesge richte zu prüfen ist einzig, ob die Annahme der Vorinstanzen, Champin habe in eigenem Namen (als Selbstverkäufer oder Kommissionär) und nicht in fremdem Namen (als direkter Stell vertreter, Bevollmächtigter der Gesellschaft Terre-Noire) gehan delt, auf einem Rechtsirrthume beruhe. Dies ist zu verneinen. Die Vorinstanzen führen aus, der Kläger habe sich allerdings als Agenten der Gesellschaft bezeichnet und in geschäftlichem Sinne die Vertretung derselben für gewisse Produkte gegenüber Dritten ausgeübt, allein damit sei seine rechtliche Stellung nicht bezeichnet. In Bezug auf diese erhelle aus den Akten, daß der Kläger in eigenem Namen mit dem Beklagten gehandelt habe; der Kläger persönlich zeichne, schließe ab und fakturire. Die Lieferungen ge schehen allerdings von Terre-Noire aus, aber auf seine Ordre hin, wie etwa ein Spediteur auf Ordre seines Kommittenten die in seinem Gewahrsam befindlichen Waaren an dessen Käufer lie tere. Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrthümlich. Der Aus druck Agent oder agent entspricht nicht einem bestimmten Rechtsbegriff, sondern wird in weitestem Umfange auf alle Per sonen angewendet, die, in was immer für einer rechtlichen Stel lung, geschäftliche Angelegenheiten für Andere betreiben. Aus dem bloßen Umstande also, daß der Kläger sich als Agent der Gesell schaft Terre-Noire bezeichnet hat und auch von der Gesellschaft XV 1889
als solcher bezeichnet wurde, ergibt sich durchaus nicht, daß der selbe lediglich Bevollmächtigter der Gesellschaft gewesen und als solcher, im Namen der Gesellschaft und mit rechtlicher Wirkung für dieselbe gehandelt habe, daß die mit ihm als Agenten der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte in That und Wahrheit mit der Gesellschaft seien abgeschlossen worden. Mit der Bezeichnung des Klägers als Agent ist vielmehr durchaus vereinbar, daß der selbe den Vertrieb von Erzeugnissen der Gesellschaft Terre-Noire auf eigenen Namen, sei es als Eigenhändler, ses als Kom missionär, besorgte. Wenn die Vorinstanzen also aus den von ihnen hervorgehobenen Thatumständen den letztern Schluß ziehen, so ist dies rechtlich durchaus zuläßig; ja es wäre dieser Entschei dung auch bei freier eigener Prüfung des Sachverhältnisses bei zutreten. Die zwischen dem Kläger und Beklagten abgeschlossenen Käufe wurden durchaus auf den Namen des Klägers und nicht auf den Namen der Gesellschaft abgeschlossen; insbesondere auch den hier in Rede stehenden Kauf vom 24. Dezember 1887 dung natürlich unbegründet und ebenso, mangels Indentität des Gläubigers der Hauptforderung mit dem Schuldner der Gegen forderung, auch die vom Beklagten aufgeworfene Kompensations einrede. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte der Klage noch die exceptio doli entgegengestellt, indem er behaup tete, der Kläger wolle dadurch, daß er als Klüger auftrete, der Gesellschaft Terre-Noire auf einem Umwege zu einer Zahlung verhelfen, auf welche diese (mit Rücksicht auf die kompensable Ge genforderung des Beklagten) kein Recht habe; dies verstoße gegen die gute Treue. Allein dieser Einwendung mangelt offenbar die thatsächliche Grundlage. Wenn freilich der Kläger sich gegenüber dem Beklagten als Bevollmächtigter der Gesellschaft Terre-Noire schließt der Kläger in eigenem Namen ab, indem er erklärt, er nehme die Offerten des Beklagten an, er verkaufe, u. s. w. Die Fakturen wurden vom Kläger ausgestellt und dieser nahm auch die Zahlungen in Empfang, u. s. w. Daß in der Korrespondenz vom Kläger bezüglich der Feststellung der Zahlungsmodalitäten u. s. w. auf die Entschließungen der Gesellschaft abgestellt wird, ändert gewiß nichts; auch für den durchaus selbständigen Eigen händler werden ja in dieser Beziehung die ihm von seinem Liefe ranten gestellten Bedingungen von wesentlicher Bedeutung sein. Die Stellung des Klägers dürfte übrigens wohl als die eines Kommissionärs zu bezeichnen sein. Denn es ergibt sich aus den Akten, daß ihm für seine Verkäufe von Erzeugnissen der Gesell schaft Terre-Noire die Minimalpreise durch die Gesellschaft vor geschrieben wurden und er darauf eine Kommissionsgebühr bezog, freilich auch, daß er für den Preis des durch ihn verkauften und gelieferten Eisens debitirt und ihm dafür Zahlungsfristen von der Gesellschaft gesetzt wurden, so daß wohl anzunehmen sein wird, er hafte der Gesellschaft del credere. 6. Ist demnach der Kläger selbst Gläubiger der eingeklagten Forderung, so ist die gegen seine Legitimation erhobene Einwen gerirt und den Beklagten so zu der Meinung veranlaßt hätte, er kaufe direkt von der Gesellschaft und könne derselben also auch seinerseits gefahrlos kreditiren, so wäre der Beklagte wohl berech tigt, unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes seine Forde rung an die Gesellschaft gegen das Guthaben des Klägers zu verrechnen. Allein für eine derartige schuldhafte Irreführung des Beklagten durch den Kläger liegt nun thatsächlich nichts vor. 7. Was endlich die Reklamation des Beklagten wegen nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit der an Frèrejean, Roux Cie gelieferten Partie ferro-silicium anbelangt, so erscheint die. sach bezügliche Beschwerde ohne weiters als unbegründet. Denn der Beklagte hat weder vor dem kantonalen Appellationsgericht noch heute irgend welche Gründe zu Widerlegung der Ausführungen des erstinstanzlichen Urtheils angeführt, wonach er die fragliche Waare durch Weiterveräußerung nach Entdeckung ihrer angeblichen Mängel genehmigt hat. Demnach hat das Bundesgericht Verkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen, und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 1. Februar 1889 sein Bewenden.