Art. 200 and 202 OR; effect of constitutum possessorium and creditor prejudice in bankruptcy; Art. 29 O.G.; federal review of cantonal law. A transfer of movables may be effected by constitutum possessorium where the parties clearly intend the ownership and possession to pass while the goods remain in the transferor’s custody, provided a special legal relationship justifies the continued possession. Against creditors, the transfer is ineffective if, at the time of disposition, transferor and transferee are aware that the transaction will deprive other creditors of satisfaction; a fraudulent design in the technical sense is not required. Cantonal rules governing the bankruptcy protection of marital property are not displaced by the federal law of ownership transfer in movables.
Urtheil vom 26. April 1889 in Sachen Steiner gegen Masse Steiner. A. Durch Urtheil vom 7. März 1889 hat das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden erkannt:
Es sei das Amtsbot vollinhaltlich geschützt.
Die Gerichts und Appellationskosten hat Appellant zu tragen und
An die Gegenpartei zu der erstinstanzlich gesprochenen Ent schädigung noch 6 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, Frau Steiner Ellensohn, die Weiterziehung an das Bundesgericht. In schrift licher Rekurseingabe meldet dieselbe die Anträge an :
Das Bundesgericht wolle in Abänderung des Urtheils des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. März 1889 das von der Konkursmasse Steiner an die Beklagte ange legte Amtsbot auflösen.
Den zwischen J. Steiner zum Hecht in Appenzell und der Beklagten Theresia Steiner geb. Ellensohn in Appenzell, unterm
Januar 1887 abgeschlossenen Kaufvertrag vollinhaltlich schützen.
Alles unter Kostenfolge. Die rekursbeklagte Konkursmasse Steiner meldete ebenfalls schriftlich den Antrag an: Es sei der von Frau Maria Theresia Steiner geb. Ellensohn ins Werk gesetzte Weiterzug dieses Streit falles an das Bundesgericht als unbegründet abzuweisen und demgemäß das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell In nerrhoden vom 7. März 1889 zu bestätigen. Alles unter Kosten folge. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Joseph Steiner, von Außersihl, Kantons Zürich, damals Eigenthümer des von ihm im Jahre 1886 erkauften Gasthofes zum Hecht in Appenzell und daselbst wohnhaft, schloß am 31. Ja nuar 1887 mit seiner dabei durch den Fürsprecher Baumgartner in Appenzell verbeiständeten Ehefrau Maria Theresia geb. Ellen sohn einen Kaufvertrag ab, durch welchen er derselben auf Rechnung ihrer Weibergutsforderung von 32,000 Fr., das mit dem Gasthofe zum Hecht erkaufte Mobiliar sowie andere näher bezeichnete Fahrhabegegenstände um den Preis von 22,000 Fr. verkaufte. Art. 3 dieses Vertrages bestimmt: Der Kauf tritt sofort in Kraft. Verkäufer erklärt, von Stund an den Besitz der Kaufobjekte nicht mehr für sich sondern einzig im Namen seiner Gattin als Eigenthümerin derselben auszuüben und ohne deren Zustim mung keine Aenderungen an deren Bestand vornehmen zu wollen, womit die für diesen Kauf erforderliche tradition vollzogen ist." Dieser Vertrag wurde am 15. Februar 1887 vom Waisenamte Außersihl Namens der Frau Steiner Ellensohn genehmigt; am
März 1887 wurde überdem vom Bezirksrathe Zürich als außerordentlicher Vormund der Frau Steiner Fürsprech R. Baum gartner ernannt und dieser ermächtigt, Namens der Frau Steiner zum Abschlusse des fraglichen Vertrages seine Zustimmung zu ertheilen. Nachdem nun aber im Jahre 1888 I. Steiner in Ap penzell in Konkurs gefallen war, fochten die Massekuratoren mit Amtsbot vom 19. Dezember 1888 den Vertrag vom 31. Januar 1887 als ungültig an und nahmen die veräußerten Gegenstände als Eigenthum der Masse in Anspruch. Von beiden kantonalen Instanzen wurde dieser Anspruch gutgeheißen.
Von den kantonalen Instanzen ist die Vindikation der Kon kursmasse Steiner aus einem doppelten Grunde gutgeheißen wor den; einerseits haben dieselben angenommen es habe eine den Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechende Besitzübergabe nicht stattgefunden, andrerseits führen sie, im Wesentlichen überein stimmend, aus, nach dem kantonalen Gewohnheitsrecht sei die Ab tretung beweglicher Sachen durch den Ehemann an die Frau zu Deckung verwendeten Frauenvermögens unzulässig. Nach kanto lem Rechte (Art. 9 des Fallimentsgesetzes) könne (nicht mehr in natura vorhandenes) Frauengut (von der Abtretung von Liegen schaften auf Rechnung desselben wohl abgesehen) nur dann vor den Folgen des Fallimentes des Ehemannes geschützt werden, wenn solches nach Art. 10 und 15 des Gesetzes über das Vogtei wesen in das Vogteibuch eingetragen sei.
Soweit die angefochtenen Urtheile sich auf Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes stützen ist das Bundesgericht zu Nachprüfung derselben unzweifelhaft kompetent; soweit sie da gegen auf kantonales Recht begründet werden, kann das Bundes gericht nur untersuchen, ob der angewendete Rechtssatz mit dem Bundesrechte, speziell dem Obligationenrechter, vereinbar sei, nicht dagegen ob derselbe im kantonalen Rechte wirklich enthalten und von den kantonalen Gerichten richtig aufgefaßt und angewendet worden sei. Denn in letzterer Richtung handelt es sich ja durchaus um eine Anwendung kantonalen Rechtes; das Bundesgericht aber hat nach Art. 29 O. G. nur die richtige Anwendung des eidge nössischen Rechts zu überprüfen.
Wird in erster Linie geprüft, ob Besitz und Eigenthum an den streitigen Fahrhabegegenständen wirksam an die beklagte Ehe frau übertragen worden sei, so ist den kantonalen Gerichten darin unzweifelhaft beizutreten, daß eine körperliche Besitzübergabe im Sinne des Art. 200 O. R. nicht erfolgt ist. Denn eine Aende rung des Gewaltverhältnisses an den fraglichen Sachen hat nicht stattgefunden und war nach den Bestimmungen des Vertrages auch gar nicht beabsichtigt; die erwähnten Sachen sollten nach wie vor in Gewahrsam und Verwaltung des Ehemannes bleiben und sind dies denn auch Gatsächlich geblieben. Dagegen liegen, was von den Vorinstanzen zu Unrecht verneint wird, die Vor aussetzungen einer Besitzübertragung durch const. possessorium im Sinne des Art. 202 Abs. 1 O. R. vor, d. h. es hat die Besitz übertragung dadurch stattgefunden, daß der veräußernde Ehemann den Besitz an den in seinem Gewahrsam verbleibenden Sachen als Stellvertreter der Ehefrau für diese erwarb. Nach Art. 3 des Vertrages vom 31. Januar 1887 kann gar kein Zweifel darüber obwalten, daß der Wille, Besitz und Eigenthum an den im Ge wahrsam des Ehemannes verbleibenden Sachen auf die Ehesrau zu übertragen, bei beiden Parteien vorhanden und erklärt war. Dies genügt allerdings nach Art. 202 O. R. zur Besitzübertra gung durch const. poss. für sich allein nicht, sondern es ist überdem erforderlich, daß das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer auf ein besonderes Rechtsverhältniß als recht fertigenden Grund sich stütze. Allein auch dieses besondere Rechts verhältniß ist hier in dem gesetzlichen Verwaltungs und Nutzungs rechte des Ehemannes am Frauenvermögen gegeben. Denn das besondere Rechtsverhältniß des Art 202 O. R. braucht, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Schaller und Schwegler gegen Kaufmann (Amtliche Sammlung XIII S. 226 u. ff.) ausführlich begründet hat, kein obligationenrechtliches, es kann vielmehr auch ein familienrechtliches, unmittelbar auf Gesetz beruhendes sein, sofern es nur eben das vereinbarte Zurückbleiben des Gewahrsams beim Verkäufer rechtfertigt. Ist also im Ge gensatze zu den Vorinstanzen die Besitz und Eigenthumsüber tragung als durch const. poss. erfolgt zu betrachten, so ist dieselbe dagegen nach Art. 202 Abs. 2 O. R. der klagenden Konkursmasse gegenüber unwirksam, weil eine Benachtheiligung derselben beabsichtigt war. Die Vorinstanzen führen zwar aus, sie nehmen nicht an, es habe hier eine absichtliche Benachtheili gung der Kreditoren erfolgen sollen, die Absicht sei vielmehr nur dahin gegangen, das verwendete Frauenvermögen zu schützen. Allein dieser Ausführung liegt ein Rechtsirrthum d. h. eine unrichtige Auffassung der in Art. 202 Abs. 2 O. R. geforderten Benach theiligungsabsicht zu Grunde. Zu dieser nämlich ist, wie das Bundesgericht in seiner bereits angeführten Entscheidung in Sachen Schaller und Schwegler gegen Kaufmann ausgeführt hat, jeden falls mehr nicht erforderlich, als daß bei der tradition Veräuße rer und Erwerber das Bewußtsein gehabt haben, daß in Folge der Veräußerung andere Gläubiger, die sonst ganz oder theilweise befriedigt worden wären, zu Verlust gerathen werden, d. h. ihre Aussicht auf gänzliche oder theilweise Befriedigung aus dem Ver mögen des Veräußerers einbüßen. Eine weitergehende betrügerische Absicht ist nicht gefordert. Daß nun beim Abschlusse des Vertra ges vom 31. Januar 1887, die vertragschließenden Parteien das Bewußtsein hatten, daß in Folge der Veräußerung der fraglichen Mobilien andern Gläubigern des Ehemannes die Aussicht auf Befriedigung aus dem Vermögen desselben entzogen werde, daß also die Absicht der Benachtheiligung der Gläubiger in diesem, gesetzlichen Sinne gegeben war, haben die kantonalen Instanzen gewiß nicht verneinen, sie haben vielmehr nur negiren wollen, daß eine betrügerische Absicht (z, B. die Absicht, die Ehefrau durch
Abtretung von Gegenständen unter ihrem wahren Werthe wider rechtlich zu begünstigen) obgewaltet habe. Denn die Benachtheili gungsabsicht im gesetzlichen Sinne des Wortes hatte der Ver treter der Ehefrau vor Gericht selbst zugegeben, da er erklärte, es sei eine nicht zu bestreitende Thatsache, daß Steiner den Hecht viel zu theuer erkauft habe und daß ihm deßhalb die Zukunft nichts anderes als den ökonomischen Ruin" in Aussicht gestellt habe; es sei daher nichts natürlicher gewesen, als die Absicht, wenigstens für sein Weib und seine Kinder zu sorgen u. s. w. Der Vertreter der Ehefrau hatte also selbst behauptet, der Ver trag vom 31. Januar 1887 sei mit Rücksicht auf den in Aus sicht stehenden, unvermeidlichen Konkurs und demnach nothwen digerweise mit dem Bewußtsein, daß die Gläubiger durch die Veräußerung benachtheiligt werden, abgeschlossen worden. 5. Ist also schon aus diesem Grunde die Weiterziehung der beklagten Ehefrau zu verwerfen, so müßte die gleiche Entscheidung übrigens auch mit Rücksicht auf die von den kantonalen Gerichten aus dem kantonalen Rechte geschöpften Gründe Platz greifen. In dieser Richtung gehen die Vorinstanzen nämlich offenbar davon aus, es sei nach kantonalem Rechte eine Abtretung von Fahr habegegenständen an Zahlungsstatt, welche der Ehemann der Frau auf Rechnung ihres Frauengutes mache, im Konkurse des Ehe mannes den Gläubigern desselben gegenüber schlechthin unwirk sam, ohne Rücksicht darauf, ob bei derselben das Bewußtsein der Benachtheiligung der Gläubiger vorhanden gewesen sei oder nicht. Sie nehmen also an, nach kantonalem Rechte sei ein derartiges Rechtsgeschäft zwischen Eheleuten im Konkurse unwirksam, wenn es auch blos objektiv, nicht aber nach dem Willen und Bewußt sein der Kontrahenten, eine Benachtheiligung der Gläubiger zur Folge habe; eine im Konkurse wirksame Sicherstellung des Frauen gutes könne nicht durch eine solche Abtretung an Zahlungsstatt sondern nur in der durch die Kantonalgesetzgebung hiefür vorge schriebenen Form erfolgen. Eine Norm dieses Inhaltes nun ist mit dem derzeit geltenden Bundesrechts speziell dem Obligationenrechte nicht unvereinbar. Denn dieselbe enthält eine mit dem ehelichen Güterrechte zusammenhängende Regel des Konkursrechtes, gehört also einem Rechtsgebiete an, welches zur Zeit noch kantonalrecht licher Regelung anheim gegeben ist. Wenn auch das eidgenös sische Obligationenrecht die Eigenthumsübertragung an beweglichen Sachen regelt, so bestimmt es doch nicht, ob durch eine solche Eigenthumsübertragung beziehungsweise durch Hingabe von Mo bilien an Zahlungsstatt das Frauengut in einer im Konkurse wirksamen Weise gesichert werden könne. Hierüber entscheidet viel mehr ausschließlich das kantonale Recht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kan tonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. März 1889 sein Bewenden.