Art. 29, 30 O.G.; non-compete clause attached to a real-estate sale and Federal Court jurisdiction; evidentiary supplementation; contractual interpretation. A covenant by which the seller undertakes to refrain from competition is not absorbed into the land sale merely because it was concluded together with that sale and the price was global. It constitutes an autonomous negative obligation governed by federal obligations law, so that the Federal Court has jurisdiction insofar as the validity and effects of the non-compete are at issue (consid. 3). Under Art. 30 O.G., supplementation of the record is limited to evidence rejected as irrelevant; evidence excluded for cantonal procedural reasons cannot be taken anew on appeal (consid. 4). The interpretation of contractual restraints on trade and economic freedom must be strict, but the Federal Court is bound by factual findings on the parties' intent (consid. 5).
eine Aktenvervollständigung dahin anordnen, daß der vom Rekur renten bereits vor Kantonsgericht im Wege des Offenrechtsbe gehrens benannte, vom Kantonsgerichte aus unhaltbaren Grün den ausgeschlossene Zeuge Metzger Johann Pauli in Davos darüber einvernommen werde, ob nicht der Beklagte noch im Winter 1887 1888 Kälber und eine Kuh geschlachtet und frisches Fleisch solcher Thiere in Davos verkauft habe, und in der Sache selbst erkennen, der Beklagte sei verpflichtet den rechtswidrigen Zustand seines Geschäftes, soweit derselbe mit dem Vertrage vom 2. Juli 1885 in Widerspruch stehe, zu beseitigen, sowie dem Kläger eine Schadenersatzsumme von 12,000 Fr., eventuell eine nach Ermessen des Bundesgerichtes festzusetzende Schadenersatz summe zu bezahlen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklag ten, das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell es wolle dieselbe abweisen und das vorinstanzliche Urtheil bestätigen unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
habe. Das Kantonsgericht wies durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage des gänzlichen ab, indem es rücksichtlich der Auslegung des Vertrages der Auffassung der ersten Instanz beitrat, dagegen im Gegensatze zu letzterer ausführte, es sei ein hinreichender Beweis dafür, daß der Beklagte Vieh zum Verkaufe geschlachtet habe, nicht erbracht. Ein vom Kläger nach Anleitung des Art. 285 ff. der graubündnerischen Civilprozeßordnung ge stelltes Offenrechtsbegehren, wodurch derselbe Einvernahme des Metzgers Pauli als von ihm neu entdeckten Zeugen darüber verlangte, daß der Beklagte im Winter 1887 1888 verschiedene Kälber und wenigstens eine Kuh geschlachtet und das Fleisch dieser Thiere grün d. h. frisch verkauft habe, wurde vom Kan tonsgerichte abgewiesen, da weder erwiesen sei, daß der Kläger den Zeugen vor dem Schluß des Beweisverfahrens ohne seine Schuld nicht gekannt habe, noch auch erhelle, daß die Thatum stände, über welche derselbe befragt werden solle, gegenüber dem bereits vorliegenden Beweismaterial einen wesentlichen Einfluß auf die Entscheidung des Streites auszuüben vermögen. 2. Die vom Beklagten ausgeworfene Kompetenzeinrede wird damit begründet, die Klage erscheine als actio emti aus einem Liegenschaftskaufe, der Liegenschaftskauf aber stehe nach den Ent scheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Boner und Walser gegen Zwicki (Amtliche Sammlung XIII S. 243 u. ff.) und in Sachen Brunner gegen Micolajczak (Amtliche Sammlung ibidem S. 507 u. ff.) ausschließlich unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes und es sei daher das Bundesgericht nach Art. 29 O. G. nicht kompetent. Die Abrede, aus welcher geklagt werde, sei lediglich eine Modalität des Liegenschaftskaufes, welche mitbestimmend auf die Festsetzung des Kaufpreises eingewirkt habe. 3. Die Einwendung erscheint als unbegründet. Es ist zwar durchaus festzuhalten, daß für Liegenschaftskäufe (abgesehen von der Frage der Handlungsfähigkeit) in allen Beziehungen das kantonale Recht gilt, auf dieselben also das eidgenössische Obli gationenrecht gar nicht, weder in seinen allgemeinen noch in sei nen speziellen, den Kauf betreffenden Bestimmungen Anwendung findet. Allein der in Rede stehende Vertrag vom 2. Juli 1885 enthält nicht nur einen Kaufvertrag über Liegenschaften; Abrede, es habe der Verkäufer jeder Konkurrenz mit dem Käuler im Betrieb des Metzgereigewerbes innerhalb der Landschaft Davos zu entsagen, enthält vielmehr einen besondern Nebenvertrag, welcher allerdings gleichzeitig und in Verbindung mit dem Lie genschaftskaufe eingegangen wurde, allein mit demselben nicht zusammenfällt, keinen unselbständigen Bestandtheil desselben bildet, sondern seine besondere, selbständige, rechtliche Bedeutung und Wirkung hat. Die durch das Konkurrenzverbot begründete Obli gation des Verkäufers ist keine Obligation aus Kauf, sondern eine besondere, durch die Nebenberedung begründete Obligation auf ein Unterlassen, welche eine Beschränkung der wirthschaftli chen Thätigkeit des Verkäufers begründet. Derartige Verbote kön nen für sich allein, wie in Verbindung mit den verschiedenar tigsten andern Verträgen (Kaufvertragen, Mieth oder Pachtver trägen, Anstellungsverträgen. u. s. w.) vereinbart werden; enthalten stets einen, nach seiner Gültigkeit und seinen Wirkungen dem eidgenössischen Obligationenrecht unterstehenden, Vertrag über Handlungen respektive Unterlassungen. Nach Art. 17 O. R. ist z. B. stets zu beurtheilen, ob ein Konkurrenzverbot gültig, oder, weil eine Vernichtung der wirthschaftlichen Persönlichkeit des Ver pflichteten bewirkend, ungültig sei und es ginge gewiß nicht an, daß ein nach Art. 17 O. R. ungültiges Konkurrenzverbot deß halb aufrechterhalten würde, weil es in Verbindung mit einem Liegenschaftskaufe oder einem andern dem kantonalen Recht vorbe haltenen Vertrage z. B. einem Erbvertrage vereinbart worden sei u. s. w. Soweit also die Gültigkeit und Wirkung des Kon kurrenzverbotes d. h. der besondern das Konkurrentzverbot betref fenden Vereinbarung in Frage steht, ist durchaus eidgenössisches Recht maßgebend und daher auch das Bundesgericht (bei Vor handensein der übrigen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit) kompetent. Soweit dagegen freilich die Einwirkung der Ungültig keit oder Nichterfüllung des Konkurrenzverbotes auf einen in Verbindung mit demselben abgeschlossenen Hauptvertrag in Frage kommt, oder umgekehrt das Konkurrenzverbot wegen Ungültigkeit oder Nichterfüllung des Hauptvertrages angefochten wird, ist eidgenössisches Recht nur dann maßgebend, das Bundesgericht
also nur dann kompetent, wenn der Hauptvertrag dem eidgenössi schen Recht untersteht. Wenn also im vorliegenden Falle z. B. bestritten wäre, ob nicht der Käufer wegen Uebertretung des Konkurrenzverbotes durch den Verkäufer vom Liegenschaftskaufe zurücktreten könne, so wäre das Bundesgericht nur insofern kom petent, als es sich um die Frage handelt, ob und inwieweit eine Uebertretung des Konkurrenzverbotes stattgefunden habe, nicht aber ür die weitere Frage, ob wegen der festgestellten Verbotsüber tretung der Käufer zum Rücktritte vom Liegenschaftskauf berechtigt sei; in letzterer Richtung wäre das kantonale Recht über Liegen schaftskäufe maßgebend und danach ausschließlich der kantonale Richter kompetent. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor; in concreto steht vielmehr ausschließlich die Wirkung des Konkur renzverbotes zur Entscheidung. Wenn der Anwalt des Beklagten heute besonders darauf abgestellt hat, daß für den Verzicht auf die Konkurrenz dem Verkäufer eine besondere Gegenleistung nicht gewährt werde, sondern dieselbe in dem Kaufpreise der Liegenschaft inbegriffen sei, so ist dies zwar richtig, allein nicht entscheidend. Der gedachte Umstand beweist wohl, daß es sich hier nicht um zwei, blos äußerlich in eine Urkunde vereinigte, innerlich dagegen von einander völlig unabhängige Verträge handelt, nicht dagegen, daß das Konkurrenzverbot lediglich eine Modalität des Liegen schaftskaufes im juristischen Sinne des Wortes sei. Die Einheit der Gegenleistung spricht wohl für die Verbindung nicht aber für die Einheit des Vertrags und der Obligation. 4. Ist somit auf die Beschwerde einzutreten, so kann zunächst dem Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers nicht entspro chen werden. Das Bundesgericht ist nach Art. 30 O. G. zu Anordnung einer Aktenvervollständigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte die Erhebung angebotener Beweise wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, obschon letz teres, nach der Rechtsanschauung des Bundesgerichtes, als erhe blich erscheint; dagegen ist es nicht berechtigt, solche Beweismittel nachträglich erheben zu lassen, welche die kantonalen Gerichte aus prozeßualischen Gründen ausgeschlossen haben, denn die Anwen dung des kantonalen Prozeßrechtes steht ausschließlich den kan tonalen Gerichten zu. Nun hat das Kantonsgericht das Offen rechtsgesuch nicht nur (was allerdings der Nachprüfung des Bundesgerichtes unterläge) wegen Unerheblichkeit der Beweissätze sondern auch aus prozeßualen Gründen, nämlich deßhalb abge lehnt, weil nicht dargethan sei, daß der Rekurrent von dem nachträglich benannten Zeugen ohne seine Schuld bis zum Schluße des Beweisverfahrens keine Kenntniß gehabt habe. Es müßte daher bei der kantonalen Entscheidung in dieser Richtung auch dann sein Bewenden haben, wenn der anerbotene Beweis nach der Auffassung des Bundesgerichtes erheblich sein sollte. 5. In der Sache selbst muß die vorinstanzliche Entscheidung auf Grund des vorinstanzlichen Thatbestandes bestätigt werden. Nach diesem für das Bundesgericht gemäß Art. 30 O. G. ver bindlichen Thatbestande, ist nicht erwiesen, daß der Beklagte Vieh zum Verkaufe geschlachtet habe. Des Fernern stellt die Vorin stanz in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz fest, daß die Willensmeinung der Parteien beim Vertragsschluße nur dahin gegangen sei, dem Beklagten die Ausübung des Metzgerge werbes nach der landläufigen Auffassung dieses Berufes zu untersagen, wonach derselbe lediglich das Schlachten von (gekauf tem) Vieh zum Detailverkaufe, nicht aber den sonstigen Fleisch handel insbesondere den Handel mit feinern Fleischsorten in sich begreife. Die Vorinstanz stützt diese Auffassung neben dem Wortlaute des Vertrages auf die Verhältnisse des Geschäfts zweiges am Orte des Vertragsschlusses welche eine Trennung des Fleischhandels mit feinern Sorten von dem gewöhnlichen Metz gerberufe bedingen, sowie auf die Vorgänge während der Dauer des zwischen den Parteien abgeschlossenen Miethvertrages und der Unterhandlungen über den Kaufvertrag, indem sie sich im Fernern noch darauf beruft, es seien nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen vertragliche Beschränkungen der Verkehrs und Erwerbs freiheit strikte zu interpretiren. Diesen Ausführungen liegt ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde. Die von der Vorinstanz ange rufene Auslegungsregel ist als solche d. h. als Ausregungsregel für zweifelhafte Fälle gewiß richtig. Ueberhaupt beruht die Ent scheidung der Vorinstanz auf statsächlichen aus dem Wortlaute des Vertrages und den begleitenden Umständen geschöpften Schlußfolgerungen auf die Willensmeinung der Parteien beim
Vertragsschluße, welche eine unrichtige Auffassung oder Handha bung von Bechtsbegriffen oder Rechtsgrundsätzen insbesondere von Auslegungsregeln in keiner Weise erkennen lassen, und sie ist daher nach Art. 30 O. G. für die Entscheidung des Bundesge richtes maßgebend. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 17. No vember 1888 sein Bewenden.