Art. 116 OR; damages for non-performance and the relevant time for valuation of cover loss: foreseeable direct loss includes price-difference damage caused by non-delivery of goods whose market price may fluctuate. The damage is to be assessed by the judge according to free discretion as to amount, but only within the scope of legally compensable loss. Where the creditor, after setting a reasonable final period, converts the claim from performance to damages, the decisive point for valuation is the end of that period plus a short reasonable time for cover purchase (modicum tempus), not an arbitrary later speculative date. However, any portion of the loss causally attributable to the creditor's unjustified conduct must be borne by that creditor and deducted from the recoverable damage (consid. 5-7).
Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt in erster Linie auf gänzliche Verwerfung der Klage, eventuell auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Beide Parteien berufen sich auf die von ihnen vor den kanto nalen Instanzen gestellten Beweisanträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dorf, 1000 Kilo per April ebenfalls nach Jägerndorf, 1500 Kilo für verpflichtet, das streitige Quantum zu liefern, sie lehne diese Lieferung also ab. per Mai nach Jägerndorf und 1000 Kilo per April nach Eck werth zu liefern; über den Rest der Bestellung ist eine Disposi 4. Die erste Instanz ist im Wesentlichen von folgenden Er tion in fraglichem Briefe nicht erwähnt. Bis zum 9. April 1886 wägungen ausgegangen: Maßgebend seien die Art. 110 u. ff., insbesondere Art. 122 O. R.; durch die bundesgerichtliche Ent waren im Ganzen 3661 Kilo geliefert. Nachdem nun aber seit der Bestellung die Wollpreise gesunken waren, entstanden zwischen denscheidung vom 16. April 1887 stehe fest, daß die Beklagte sich im Verzuge befinde und für den aus demselben entstandenen Scha Parteien die in dem bundesgerichtlichen Erkenntnisse vom 16. April 1886 dargestellten Anstände; von Weerth Cie bemängeltenden aufzukommen habe. Durch Schreiben der Klägerin vom die Waare als nicht vertragsgemäß und verlangten Annullation"
einen Schaden überall nicht erlitten, sei unbegründet Der in dem Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1886 enthaltenen Aeuße rung, sie könne jetzt nicht sofort disponiren, denn sie habe die Wolle bereits reichlich ersetzt," komme nicht die Bedeutung zu, welche die Beklagte ihr unterlege. Die Klägerin habe natürlich auch während der Zeit ihrer Differenzen mit der Beklagten über die Qualität des Garnes Waare gebraucht und habe nicht bis zu Austrag der Sache zuwarten können. Wenn sie nun auch ander wärts Waaren bezogen habe, so sei damit ihr Recht, von der Beklagten Lieferung der vertraglichen Waare zu verlangen, nicht untergegangen. Blos 2 Tage nach dem 20. Mai 1886 habe denn auch über das ganze Restquantum ihre Dispositionen ge troffen, wozu sie unzweifelhaft nach dem bundesgerichtlichen Urtheile noch berechtigt gewesen sei. Das Obergericht dagegen führt aus : Art. 122 O. R. finde hier keine Anwendung, ein mal weil die Beklagte sich nicht im Verzuge befunden habe sodann auch weil die Klägerin der Beklagten durch ihren Brief vom rechnung der ersten Instanz sodann sei deßhalb unrichtig, weil die mit 7. Juni 1886 zu Ende gehende Frist nicht eine nachträgliche Lieferfrist gewesen und die Beklagte sich nicht im Verzuge befun den habe. Als richtig erscheine, den Schadenersatz nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche in Art. 357 Abs. 3 des deut schen Handelsgesetzbuches niedergelegt seien. Es sei nun anzuneh men, daß die verkauften 8000 Kilo Kammgarn in Einzelposten von durchschnittlich je 2000 Kilo per Monat je im März April, Mai und Juni 1886 hätten geliefert werden sollen; wirklich geliefert worden seien (bis 9. April) 1661 Kilo; dadurch seien die Märzlieferung und der größere Theil der Aprillieferunq erledigt. Durch das Ausbleiben des Restes der April und der ganzen Mailieferung sodann habe die Klägerin einen Schaden nicht erlitten, denn wenn vertragsmäßig geliefert worden wäre, so wären die betreffenden Lieferungen je in der ersten Hälfte des betreffenden Monates erfolgt; im April und bis gegen Mitte Mai aber seien die Wollpreise tiefer gestanden als zur Zeit des Vertragsschlußes; erst etwas nach Mitte Mai sei ein Umschwung in den Wollpreisen eingetreten und haben diese rapid zu steigen
Verschulden vom Richter angeordnet werden. Was als erstattungs fähiger Schaden zu betrachten sei, ist somit in Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 116 bestimmt; Abs. 2 dagegen enthält nicht wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, einem, dem Abs. 1 gleichsam ko ordinirten, materiellen Rechtssatz sondern nur einen Grundsatz des Beweisrechts. Er ermächtigt den Richter nicht etwa, vom Zuspruche des vollen, nach Abs. 1 erstattungsfähigen Schadens im Einzelfalle abzusehen oder umgekehrt (in Fällen, wo ein schweres Verschulden nicht vorliegt) einen Ersatz für Schaden zu zubilligen, der nicht als unmittelbare Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung vorhergesehen werden konnte; er pricht nur aus, daß der Richter den Betrag des nach dem Ge setze erstattungsfähigen und also zu vergütenden, d. h. (regel mäßig) des als unmittelbare Folge der Nichterfüllung voraus zusehenden Schadens nach freiem Ermessen festzusetzen habe. Soweit also wirklich der im vorliegenden Falle eingeklagte Schaden ein solcher wäre, der beim Vertragsabschluße nicht vorausgesehen werden konnte (wie dies der Vorderrichter annimmt), so müßte, sofern nicht schweres Verschulden der Beklagten vorläge, die Klage abgewiesen werden. Allein es handelt sich hier in That und Wahrheit durchaus um einen als unmittelbare Folge der Nicht Beklagten, es sei ein Schaden hier überhaupt nicht eingetreten, schon von den Vorinstanzen mit zutreffenden Gründen zurückge wiesen worden. Rücksichtlich des für die Schadensberechnung maßgebenden Zeitpunktes sodann ist grundsätzlich der Entscheidung der ersten Instanz beizutreten. Es ist durch die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. April 1887 festgestellt, daß die Klägerin am 20. Mai 1886 noch berechtigt war Lieferung des gesammten Waarenrestes zu verlangen; zu diesem Zwecke konnte sie denn natürlich auch, wie sie dies durch ihr Schreiben vom 22. Mai 1886 that, die nöthigen Dispositionen treffen, und es war die Beklagte zu deren Befolgung verpflichtet. Indem die Beklagten diese Dispositionen nicht befolgt, sondern die Lieferung grundlos verweigert hat ist sie in Verzug gekommen. Danach können denn erfüllung beim Vertragsschluße sehr wohl vorauszusehenden Scha den. Denn daß Preisschwankungen einer verkauften Waare ein treten können und daß dann bei Preissteigerung dem Käufer durch Nichtlieferung der Waare ein, mindestens der Preisdifferenz gleichkommender, Schaden entstehen werde, war ja natürlich vor auszusehen; daß die Parteien nicht wußten noch wissen konnten, ob und in welchem Umfange eine Preissteigerung wirklich eintre ten werde, ist gewiß gleichgültig. Art. 116 Abs. 1 verlangt, der Natur der Sache nach, nicht, daß die Parteien schon beim Ver tragsabschlusse genau gewußt haben oder haben wissen können, wie hoch der durch Nichterfüllung eintretende Schaden sich belaufen. werde. Es ist vielmehr jeder Schaden im Sinne des Gesetzes ein vorauszusehender, der, seiner Art nach, im ordentlichen Laufe der Dinge als unmittelbare Folge der Nichterfüllung eintreten kann. 6. Fragt sich daher, auf welchen Betrag der der Klägerin ent standene Schaden sich belaufe, so ist zunächst die Einwendung der nicht, wie die zweite Instanz annimmt, für die Schadensberech nung einfach die Preise zur Zeit der ursprünglichen Lieferungs termine zu Grunde gelegt werden. Der Käufer war ja auch nach diesen Terminen zu Ende Mai und Anfang Juni 1886 berech tigt Realerfüllung zu verlangen und ist daher befugt einen höhern Werth welchen diese Realerfüllung für ihn hatte, ersetzt zu ver langen. Dagegen ist anzunehmen, daß mit dem 7. Juni 1886 entschieden war, es werde zur Realerfüllung nicht kommen. Von der Beklagten war diese bestimmt abgelehnt worden und die Klä gerin hatte, wozu sie angesichts dieser Haltung der Beklagten unzweifelhaft berechtigt war, erklärt, sie werde sich nach Ablauf der von ihr festgesetzten mit 7. Juni endigenden Frist auf Rech nung der Beklagten decken, also nicht mehr Naturalerfüllung son dern Schadenersatz verlangen. Seit dem 7. Juni stand also fest daß weder der Käufer mehr Naturalerfüllung verlangen noch der Verkäufer solche anerbieten werde. Auf diesen Zeitpunkt muß da her bei Berechnung des Schadens abgestellt werden. Mit demselben vollzog sich die Wandlung der Obligation auf Naturalerfüllung in eine solche auf Schadenersatz. Von da an war die Klägerin in der Lage einen Deckungskauf mit Sicherheit abzuschließen. Da ihr für den Abschluß eines solchen Deckungskaufes immerhin eine angemessene Frist, ein modicum tempus, eirzuräumen war, welche mit der ersten Instanz auf circa acht Tage festzusetzen ist, so sind die Durchschnittspreise der Woche vom 7. bis 15. Juni 1886
zu Grunde zu legen. Auf den angeblichen Deckungskauf vom 20. Juni 1886 dagegen kann nichts ankommen; die Klägerin durfte, nachdem einmal entschieden war, daß es zur Naturaler füllung nicht kommen werde, den Abschluß eines beabsichtigten Deckungskaufes nicht beliebig hinausschieben und damit auf Rech nung der Beklagten spekuliren. Ist somit grundsätzlich der Schadensberechnung der ersten7. Instanz beizutreten, so muß dagegen eine Ermäßigung derselben aus folgendem Grunde Platz greifen: Nach dem Thatbestande der Vorinstanz steht fest, daß die von der Klägerin im April 1886 erhobenen und bis zum 20. Mai festgehaltenen Einwendungen gegen die Qualität der Waare unbegründet und lediglich durch den damaligen tiefen Preisstand der Waare veranlaßt waren. Nun handelt es sich nicht um eine Waare, welche der Verkäufer auf Lager gehalten hätte, sondern um eine solche, welche er erst, pflichtet wird, der Klägerin als Schadenersatzsumme eine Summe von 3624 Fr. 16 Cts. (dreitausend sechshundert vierundzwanzig Franken sechzehn Rappen) sammt Zins à 5% (fünf Prozent) seit 15. Juli 1886 zu bezahlen; im Uebrigen wird die Weiter ziehung der Klägerin wie diejenige der Beklagten abgewiesen. gemäß der Disposition des Käufers, zu fabriziren hatte. dadurch daß der Käufer seine Dispositionen nicht rechtzeitig ertheilte, son dern gegentheils auf Aufhebung des Vertrages drang, hinderte er naturgemäß den Verkäufer an der Fabrikation und Lieferung während der Zeit wo die Preise noch zu dessen Gunsten standen. Den Grundsätzen der guten Treue entspricht es daher, daß dem Käufer ein Schadenersatzanspruch für diejenigen Lieferungen, welche im Monat Mai hätten erfolgen sollen und ohne seine un begründete Bemängelung der Waare zweifellos auch erfolgt wären, nicht zugestanden, sondern daß ein entsprechender Theil des Scha dens, als lediglich durch ihn selbst verursacht, zu seinen Lasten belassen wird. Es ist daher von der erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme der auf die (1500 Kilo betragende) Mailie ferung entfallende Betrag mit 1919 Fr. 30 Cts. in Abzug zu bringen und demnach der Klägerin die Summe von 3624 Fr. 16 Cts. als Schadenersatz zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin als begründet er klärt, daß die Beklagte, in theilweiser Abänderung des angefoch tenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, ver