Art. 489 ff. OR; perfection of suretyship by written declaration and delivery to creditor or authorized agent. A suretyship, even if contained in a unilateral written instrument signed by the surety, is not perfected by signature alone. The contract is completed only upon handing over the instrument to the creditor or to a person duly authorized to receive it. Mere delivery to the principal debtor does not suffice, even if the debtor intended to secure performance of his own obligation. The decisive criterion is whether the debtor acted as mandatary of the creditor; absent such agency, the surety's declaration remains incomplete and no binding suretyship arises (consid. 3).
gebe für diesen Fall zu, daß die Verpflichtung der Kläger vom 15. Dezember 1887 wegen wesentlichen Irrthums für dieselben unverbindlich sei. Die einzige vom Gerichte zu entscheidende Frage ist somit die, ob die Bürgschaft vom 6. Mai 1886 perfekt ge worden ist; ist diese Frage zu verneinen, so muß die Klage ohne weiters gutgeheißen werden. Einer Untersuchung der Frage, ob unter der gedachten Voraussetzung die Bürgschaftsverpflichtung vom 15. Dezember 1887 wirklich für die Kläger wegen wesent lichen Irrthums unverbindlich (oder mit der condictio indebiti anfechtbar) war, bedarf es, angesichts der bestimmten, verpflich tenden, Erklärung des Beklagten nicht. 3. Zum Zustandekommen einer Bürgschaft ist nach Art. 489 u. ff. O. R. eine dem Gläubiger gegenüber abgegebene schrift liche Willenserklärung des Bürgen und deren Annahme erforder lich. Die Bürgschaft, sofern sie wenigstens durch eine einseitige, blos vom Bürgen unterzeichnete Urkunde eingegangen wird, vol gen zu stellen. Allein es liegt doch nichtsdestoweniger nicht das Windeste dafür vor, daß er Mandatar des Weiß gewesen und den Bürgen gegenüber als solcher aufgetreten sei, ihnen etwa er klärt habe, er sei von Weiß beauftragt, in dessen Namen ihre Bürgschaft einzuholen und entgegenzunehmen. Vielmehr handelte L. Dreyfuß ausschließlich in eigenem Namen und im eigenen Interesse; er ließ sich die Bürgschaftsurkunde ausstellen, um die selbe nach seinem eigenen persönlichen Ermessen benutzen zu kön nen. Zwischen ihm und Weiß bestand kein Mandatsverhältniß, sondern Dreyfuß besorgte, indem er die Kläger um ihre Unter schriften anging, lediglich seine eigenen Geschäfte. Daß er dabei lendet sich daher, wie jeder andere, durch eine einseitige Vertrags urkunde abgeschlossene Vertrag, erst durch die Einhändigung der Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger oder dessen Beauftragten; die bloße Vollziehung der Unterschrift durch den Bürgen genügt nicht. Vor der Einhändigung der Urkunde ist die Willenserklä rung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger nicht vollendet und die (schriftliche) Willenseinigung nicht hergestellt. Dies ist auch vom Vertreter des Beklagten nicht bestritten worden. Derselbe be hauptet vielmehr, es sei die Bürgschaft vom 10. Mai 1886 da durch zu Stande gekommen, daß die unterzeichnete Urkunde von den Bürgen dem Hauptschuldner Lazard Dreyfuß ausgehändigt worden sei; denn letzterer sei, nach der Lage der Sache, als Stell vertreter des Gläubigers zu betrachten. Die Bürgschaft sei zwi schen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger vereinbart worden und es habe letzterer den erstern beauftragt, die Unterschrift des Bürgen einzuholen; die Sache liege nicht anders als wenn der Gläubiger den Bürgen das Bürgschaftsformular durch einen sei ner Angestellten zur Unterzeichnung hätte vorlegen lassen. Allein diese Anschauung ist von den Vorinstanzen mit Recht zurückge wiesen worden. Es ist richtig, daß der Hauptschuldner Dreyfuß dem Beklagten versprochen hatte, ihm die beiden Kläger als Bür zunächst die Absicht mag verfolgt haben, sich die Erfüllung des dem Weiß gegebenen Sicherungsversprechens zu ermöglichen, stem pelt ihn nicht zum Stellvertreter des letztern. Durch die Aushän digung der Bürgschaftsurkunde an Dreyfuß wurde daher die Willenserklärung der Bürgen gegenüber dem Gläubiger nicht vollendet. So lange Dreyfuß den Bürgschaftsschein zurückbehielt, wurde die Bürgschaft nicht perfekt, mag auch immerhin richtig sein, daß Dreyfuß durch das Zurückbehalten der Urkunde seiner vertraglichen Pflicht zur Sicherheitsleistung zuwiderhandelte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. März 1889 sein Bewenden.