Art. 45 der Statuten eines Lebensversicherers; Selbstentleibung infolge Geistesstörung: Die Versicherungsleistung ist nur geschuldet, wenn die Geistesstörung die überwiegende, entscheidende Ursache der Selbsttötung bildet und die normale Bestimmbarkeit des Willens ausschließt. Eine bloss mitwirkende geistige Beeinträchtigung, welche andere Motive zur Tat lediglich begünstigt, genügt nicht. Der Prospekt ist mangels Individualadressierung kein Vertragsangebot, sondern eine invitatio ad offerendum; der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande (consid. 6-8). Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts über Ursache und Motivation der Tat ist im Berufungsverfahren nicht durch ergänzende Beweiserhebung zu beseitigen (consid. 8).
Der vor den kantonalen Instanzen als Nebenintervenient der Kläger aufgetretene H. Bär Freudweiler in Hottingen ist trotz geschehener gehöriger Ladung nicht erschienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sicherungspolice), und gab das schriftliche Versprechen, den Brief bis zum 1. August zurückzugeben. Immerhin wurde ihr noch am 15. Mai Vormittags von Bär Freudweiler, der, wie ein anderer Gläubiger, mit gerichtlichen Schritten gedroht hatte, weitere Deckung abverlangt. Als die Kinder der Wittwe Fiertz von den schwindelhaften Geschäften der Mutter Kenntniß erhielten, ersuchten sie den Professor Dr. Forel um ein Gutachten über den Geistes zustand derselben und stellten, nachdem Dr. Forel am 13. Mai 1888 die Verhängung einer Vormundschaft als dringend noth wendig erklärt hatte, den Antrag auf deren Bevogtigung. Hiezu kam es indeß nicht mehr. Denn am 15. Mai 1888 machte Wittwe Fiertz, nachdem sie noch am Morgen dieses Tages ver schiedene, theilweise verworrene, Briefe geschrieben, einen mit dem Versprechen der Rückgabe erhobenen Schuldbrief in ihrem Bette verborgen hatte u. s. w., ihrem Leben durch Ertränken, sprang bei Zollikon in den Zürchersee, ein Ende. Das Gut achten des Dr. Forel, welches dieser am 15. Mai noch ohne Kenntniß von dem Tode der Frau Wittwe Fiertz erstattete, gipfelt darin: Er findet eine auf einer gewissen theils erblichen, theils individuell konstitutionellen Basis sich im Laufe des Lebens langsam entwickelnde und immer mehr zunehmende Charakter resp. Gehirn oder Geistesanomalie, welche sich zuerst durch eine läppische Eitelkeit, später durch auftretende hysterische Zufälle kund gibt, und dann allmälig den Charakter einer krankhaften hysterischen Intriguen und Lügensucht mit zwecklosen, ihrem legenheiten selbständig zu besorgen. Im Verlaufe des Gutachtens wird (als Ergebniß der am 13. Mai vorgenommenen Unter suchung) hervorgehoben, wie die Wittwe Fiertz durch ihre innere ruhe, ihren verstörten, unstäten Blick, theilweise auch durch ihre etwas unordentliche Kleidung auffalle. Ueber ihre Manipulationen zur Rede gestellt, verwickle sie sich immer mehr in lügenhafte Widersprüche. Das Ehrgefühl zeige sich wie abgestorben. Sie er kenne zwar zum Theil ihre Fehler und zeige besonders Angst, daß man auf die Spur aller ihrer Betrügereien komme. Aber dazwischen vergesse sie es wieder, beschuldige ihre Kinder und ihte Schwägerinnen und suche ihre Handlungsweise in der einfältigsten, kläglichsten Weise zu rechtfertigen, und zeige sich über die Trag weite ihrer Handlungen ganz einsichtslos. Ihre stereotypen Re densarten seien, man solle sie nur machen lassen, sie mache Alles wieder in Ordnung; heute Abend schon werde es mit dem ver setzten Kapitalbriefe in Ordnung sein, aber sie verweigere jede Auskunft über den Ort wo sie ihn hingethan, jedenfalls versetzt habe. Sie behaupte, 65 000 Fr. Vermögen zu besitzen, während sie in Wahrheit das Geld schon lange durchgebracht habe u. s. w. Nach dem Tode der Frau Fiertz erklärte Dr. Forel, von der Notariatskanzlei Zürich um ein Zeugniß zu Handen der Versiche rungsgesellschaft angegangen, am 12. Juni 1888, daß er, so wie die Krankheit der Frau Fiertz gelegen habe, nicht anstehe, ihren Selbstmord als eine Folge ihrer geistigen Zerrüttung zu erklären. Interesse widersprechenden Handlungen, zwecklosem Pumpen und ebenso zwecklosem Borgen, Affenliebe und unberechtigtem Haß annimmt, um schließlich eine immer größere geistige Schwäche und Verworrenheit im Handeln hervortreten zu lassen. Man kann nicht sagen in solchen Fällen, wo die Gesundheit aufhört und wo die Krankheit beginnt, weil der Uebergang ein zu lang samer ist. Sicher ist es aber, daß die Handlungen der Frau Fiertz nun derart inkohärent geworden sind, daß sie deren Trag weite nicht mehr einsieht und überhaupt nicht, mehr anders zu denken und zu handeln im Stande ist." Frau Fiertz leide dem nach an einem erheblichen Grade geistiger Schwäche und Ver worrenheit, welcher sie außer Stand setze, ihre Vermögensange Frau Fiertz sei in Folge ihres verwirrten Geisteszustandes und der durch denselben bedingten unsinnigen Handlungen in beständiger ängstlicher Unruhe gewesen, wodurch der Selbstmord erklärt werde. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte indeß die Auszahlung der Versicherungssummen, einerseits wegen falscher Angaben, welche die Versicherungsnehmerin gemacht habe, andrerseits unter Beru fung auf Art. 45 der Statuten. Die Präsumtiverben der Frau Fiertz, die gegenwärtigen Kläger, erwirkten in Folge dessen sowie mit Rücksicht auf den sonstigen Stand des Nachlasses einen Ge richtsbeschluß, wodurch ihnen die Frist zur Erklärung über An tritt oder Ausschlagung der Erbschaft bis nach Erledigung des gegen die Lebensversicherungsgesellschaft zu führenden Prozesses, owie einiger anderer Rechtsstreitigkeiten erstreckt wurde. Mit den
meisten Gläubigern, insbesondere mit denjenigen, welche die Ver sicherungspolicen zu Pfand oder Eigenthum ansprachen, schlossen die Präsumtiverben ein bedingtes Akkommodement ab, wodurch die Gläubiger für den Fall, daß die volle Versicherungssumme von 30,000 Fr. erhältlich sei und daraufhin die Kinder der Frau Fiertz die Erbschaft antreten sollten, sich damit einverstanden er klärten, daß diese Erben die Versicherungssumme beziehen, und auf einen Theil ihrer Ansprüche verzichteten. 2. Von beiden kantonalen Instanzen ist die von den Präsum tiverben der Frau Dr. Fiertz erhobene Klage als unbegründet ab gewiesen worden, von der Appellationsinstanz im Wesentlichen mit der Begründung: Die Kläger seien, was von der Beklagten zu Unrecht bestritten werde, aktiv legitimirt. Die Klage bezwecke nach dem Wortlaute der Weisung nichts anderes, als daß die Versicherungssumme in den Nachlaß der verstorbenen Frau habe der Richter selbständig und ohne an dasolxpertengutachten gebunden zu sein, zu beantworten. Nun habe die Versicherte seit längerer Zeit schwindelhafte Geschäfte betrieben und sei von ihren Gläubigern gedrängt worden; die bevorstehende Bevogtigung habe alle ihre Schwindeleien aufdecken müssen, ja hätte vielleicht eine Strafklage wegen Betrugs im Gefolge gehabt. Die Lage der Versicherten zur Zeit der That sei also derart gewesen, daß der Selbstmord seine Erklärung finde, auch ohne daß man Geistes störung annehmen müßte. Trete zu den äußern Umständen, welche die Lage der Versicherten zu einer sehr gefährdeten machten, noch der gestörte geistige Zustand, so lasse sich der Selbstmord un schwer erklären, um so eher, als es wenige Fälle von Selbstmord geben möge, wo der Thäter sich nicht in mehr oder weniger ge störtem Geisteszustande befinde. Sicher sei, daß jede Versicherungs gesellschaft die Versicherungssumme bezahlen müsse, wenn der Versicherte in völlig unbewußtem Zustande Hand an sich selbst Dr. Fiertz einbezahlt werde, ganz abgesehen von der Frage, wer auf diese Summen Anspruch habe, die Erben oder die Faustpfand gläubiger. Die Klage sei daher als eine Feststellungsklage aufzu lassen. 948 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches ge statte denn auch den Präsumtiverben, noch bevor die Frage ent schieden sei, ob sie die Erbschaft antreten oder nicht, mit den Erbschaftsgläubigern Prozeß darüber zu führen, ob gewisse Ver mögensbestandtheile zum Nachlasse gehören. Was die Hauptsache anbelange, so sei es im höchsten Grade auffällig, daß der Prospekt der Versicherungsgesellschaft über die Folgen des Selbstmordes ganz andere Bestimmungen enthalte, als die Statuten. Für die Haftpflicht der Gesellschaft sei der Prospekt maßgebend; auf diesen Prospekt hin sei der Vertrag abgeschlossen worden; die Statuten seien der Versicherten zur Zeit des Vertragsabschlusses offenbar unbekannt gewesen. Der Prospekt dagegen habe die Vertragsofferte enthalten, welche akzeptirt worden sei. Daher hange die Entschei dung davon ab, ob der unbestrittene Selbstmord der Versicherten in Folge von Geistesstörung verübt worden sei oder nicht. In dieser Hinsicht werde nun allerdings mit Rücksicht auf die Mei nungsäußerung des Dr. Forel anzunehmen sein, daß die Ver sicherte zur Zeit ihrer That in geistig zerrüttetem Zustande sich befunden habe. Eine andere Frage sei aber die, ob diese Geistes störung die Ursache des Selbstmordes gewesen sei. Diese Frage gelegt habe, z. B. im Fieberwahnsinn sich aus dem Fenster ge stürzt habe. Da liege keine absichtliche Abkürzung des Lebens, sondern ein Unglücksfall vor. Dagegen folge nicht, daß, wenn die Gesellschaft, wie hier, die Bezahlung der Versicherungssumme für den Fall des Selbstmordes in Folge Geistesstörung versprochen habe, sie in allen den Fällen bezahlen müsse, wo der Versicherte zwar geisteskrank sei, aber doch noch einsehen könne, daß die von ihm vorgenommene Handlung den Tod herbeiführe. Zwischen dem angeführten Unglücksfall" und Fällen von der Art des vorlie genden liegen noch viele Fälle, wo der Selbstmord wirklich die Folge der Geisteskrankheit sei und der Kausalzusammenhang deut lich vorliege, nämlich diejenigen, wo der Selbstmörder zwar wisse, daß in Folge seiner Handlung der Tod eintrete, wo aber die Selbstbestimmung in Folge eines unwiderstehlichen Dranges gänz lich aufgehoben sei, wenn z. B. Jemand in religiösem Wahnsinn sich kreuzigen lasse. Für solche Fälle habe die Beklagte sich zur Zahlung der Versicherungssumme verpflichten wollen, nicht aber für Fälle wie den vorliegenden, wo die geistige Störung nur ein mitwirkendes Motiv zur That sei, wo der geistige Zustand nur insofern eine Rolle spiele, als die betreffende Person der äußern Zwangslage geistig weniger gerüstet gegenüber stehe, als sonst. Sei die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so sei nicht
nöthig zu untersuchen, ob die Beklagte nicht, wie sie eventuell behaupte, auch wegen unwahrer Angaben der Versicherten über ihren Gesundheitszustand zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei. 3. Der Anwalt der Beklagten hat heute die Weiterziehung der Kläger als unzuläßig deßhalb beanstandet, weil dieselbe sich gegen das Urtheil der zürcherischen Appellationskammer richte, während nicht dieses, sondern vielmehr die Entscheidung des Kassationsge richtes vom 13. Mai 1889 das letztinstanzliche kantonale Haupt uriheil sei. Dieser Einwand geht vollständig fehl. Die erwähnte Entscheidung des kantonalen Kassationsgerichtes enthält kein Ur theil in der Sache selbst, d. h. über den eingeklagten Anspruch, sondern entscheidet nur über das Vorhandensein von Nichtigkeits gründen; sie ist also, nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, kein Haupturtheil im Sinne des Art. 29 O.-G.; letztinstanzliches kantonales Haupturtheil ist vielmehr das angefochtene Urtheil der Obligationenrechtes. Das zürcherische Recht enthält nun wirklich besondere Bestimmungen über den Versicherungsvertrag ( 496 bis 532 der gegenwärtigen und 1704 bis 1740 der ur sprünglichen Redaktion des privatrechtlichen Gesetzbuches). Soweit diese Bestimmungen zur Anwendung kommen, ist das Bundesge richt somit nach Art. 29 des Organisationsgesetzes nicht kompetent; in Betreff derjenigen Punkte dagegen, welche durch die kantonal rechtlichen Bestimmungen nicht normirt, sondern der Entscheidung durch Doktrin und Praxis überlassen sind, gelten die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechts, und ist daher das Bundesgericht kompetent. Ueber diejenigen versicherungsrecht lichen Fragen nun, welche im vorliegenden Falle von den kanto nalen Behörden entschieden worden sind, enthält das kantonale Gesetz keine besondern Bestimmungen, wie denn auch keine solchen Appellationskammer (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Rust gegen Staub vom 16. November 1888) 4. Rücksichtlich der Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht bestritten, daß auf das streitige Rechtsverhältniß schweizerisches und nicht etwa ausländisches d. h. das am Sitze der beklagten Gesellschaft geltende deutsche (würtembergische) Recht anwendbar sei. Es entspricht dies wohl auch dem Sinn und Geist des Art. 2 Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Beaufsich tigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs wesens vom 25. Juni 1885. Wenn auch dort allerdings zunächst nur vom Gerichtsstande die Rede ist, so wird doch angenommen werden müssen, das Gesetz wolle die Versicherungsgesellschaften verpflichten, sich für die in der Schweiz mit schweizerischen Ver sicherten abgeschlossenen Verträge auch dem schweizerischen mate riellen Rechte zu unterwerfen. Danach hängt die Entscheidung über die Kompetenz des Bundesgerichtes davon ab, ob eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar ist. Nach Art. 896 O. R. bleiben bis zum Erlasse eines eidgenössischen Gesetzes die über den Versicherungsvertrag allfällig bestehenden besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft; soweit dagegen derartige be sondere kantonalgesetzliche Vorschriften nicht bestehen, beurtheilen sich, wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, auch die Versicherungsverträge nach den allgemeinen Bestimmungen des vor den kantonalen Gerichten angerufen worden sind. Das Bun desgericht ist daher zu Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung befugt. 5. Die Aktivlegitimation ist von der Beklagten deßhalb bestrit ten worden, weil der Anspruch auf die Versicherungssumme den Erben des verstorbenen Versicherten nicht als Universalsuccesso ren zustehe, sondern nur als singularsucessoren, sofern sie nämlich berechtigte Inhaber der Versicherungspolicen seien, was hier nicht zutreffe. Es steht nun aber doch völlig fest, daß in concreto das Recht auf den Bezug der Versicherungssumme für den Fall des Erbschaftsantrittes niemand anders als den Klägern zustehen kann. Diese, welche übrigens einzig in ihrer Eigenschaft als Erben auf die Versicherungssummen Anspruch erheben, sind sowohl die berufenen Erben als die nächsten Hinterlassenen der Versicherten und es haben diejenigen Gläubiger zu deren Gunsten die Versicherte bei Lebzeiten über die Police verfügte, den Klä gern für den Fall des Erbschaftsantrittes die Herausgabe der Policen zum Zwecke der Erhebung der Versicherungssummen ver sprochen. Die Kläger sind also zur Sache legitimirt. Freilich sind die Kläger noch nicht wirklich Erben geworden. Allein sie haben ja auch nicht einen Anspruch auf unbedingte Auszahlung der Versicherungssummen, sondern nur eine Feststellungs oder bedingte Leistungsklage erhoben. Ob eine derartige Klage zur Feststellung des Bestandes von Nachlaßaktiven den (berufenen) Erben bereits
vor dem Erbschaftsantritte zuftehe, ist ausschließlich nach kanto nalem Rechte zu beurtheilen und entzieht sich daher der Nachprü fung des Bundesgerichtes. Es kann also im vorliegenden Fall die Frage, inwiefern die Versicherungssumme zum Nachlasse des Ver sicherten gehöre, gänzlich auf sich berufen bleiben und braucht auch nicht weiter untersucht zu werden, wie es sich mit der Gültigkeit der von der Versicherten ausgehenden Verfügungen über die Po licen verhalte. 6. In der Hauptsache nimmt die Vorinstanz an, die Haftung der Beklagten richte sich nicht nach den Bestimmungen des (in die Policeen ausgenommenen) 45 der Statuten sondern nach den davon abweichenden Versicherungen des Prospekts," während da gegen die erste Instanz ihre Entscheidung im Gegentheil in erster Linie auf den 45 der Statuten stützt. Wenn die zweite Instanz ihre Ansicht damit begründet, der Prospekt enthalte das Vertrags offert, durch dessen Annahme der Versicherungsvertrag abgeschlos sen worden sei, so ist jedenfalls diese Begründung eine rechtsirr thümliche. Der Prospekt, welcher erkenntlich an eine unbestimmte Mehrzahl von Personen gerichtet ist, enthält kein Vertragsoffert, sondern eine öffentliche Anpreisung, verbunden mit der Einladung an das Publikum, der Versicherungsgesellschaft seinerseits Vertrags anträge einzureichen. Das Vertragsoffert lag erst in dem Ver sicherungsantrage der Frau Fiertz und der VersicherungSvertrag wurde durch die Annahme dieses Antrages seitens der Versiche rungsgesellschaft (vermittelst Aushändigung der Policeen) abge schlossen, wofür nebenbei auch noch darauf hingewiesen werden mag, daß das, insofern zweifellos maßgebende, zürcherische Gesetz ( 497) für den Versicherungsvertrag die schriftliche Form ver langt. Dagegen kann sich fragen, ob nicht die Beklagte den Inhalt des Prospektes als lex contractus deßhalb wider sich müsse gelten lassen, weil nach der von der Vorinstanz offenbar unterstellten Mittheilung des Prospektes an die Frau Fiertz diese habe anneh men dürfen und müssen, dem 45 der Statuten werde von der Versicherungsgesellschaft nicht die aus seiner Wortfassung an sich hervorgehende Bedeutung beigemessen, sondern es werde derselbe vielmehr im Sinne des Prospektes dahin ausgelegt, daß bei Selbst entleibung in Folge von Geisteskrankheit die Gesellschaftsbehörden die nach 45 Abs. 2 der Statuten in Aussicht gestellte Auszahlung der Versicherungssumme von Rechtswegen zu bewilligen haben. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indeß für den vorlie genden Fall nicht, da, mag man die Statuten (nach ihrem Wort sinne) oder den Prospekt der Entscheidung zu Grunde legen, die Klage stets abgewiesen werden muß. Ausgesprochen werben mag indeß immerhin, daß es allerdings, wie auch die zweite Instanz bemerkt, sehr auffallend ist, wenn eine Versicherungsgesellschaft in den von ihren Agenten verbreiteten, insbesondere den Versiche rungsbewerbern mitgetheilten, Prospekten Mittheilungen über die Bedingungen des Versicherungsvertrages aufnimmt, welche mit dem Inhalte der Statuten und Police nicht übereinstimmen und daher, sofern die Versicherungsgesellschaft sich nicht wirklich danach zu verhalten gedenkt, geeignet sind, Täuschungen und Mißver ständnisse zu pflanzen. 7. Geht man von der Wortbedeutung des 45 der Statuten aus, so kann kein Zweifel darüber obwalten, daß ein Rechtsan spruch auf die Versicherungssumme im vorliegenden Falle nicht besteht. 45 Abs. 1 der Statuten schließt den Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme im Falle der Selbstentleibung stets aus, mag die Selbstentleibung in zurechnungs oder unzurech nungsfähigem Zustande verübt sein; als Abfertigung wird indeß die Rückerstattung der Prämien gewährt. Diese Bestimmung ist durchaus zuläßig und gültig. Es steht in Ermangelung eines entgegenstehenden, die Vertragsfreiheit beschränkenden, positiven Gesetzes den Versicherungsgesellschaften frei, im Versichterungsver trage zu vereinbaren, daß sie die Gefahr vorzeitigen, durch Selbst entleibung herbeigeführten, Absterbens in keinem Falle, also auch dann nicht übernehmen, wenn die Selbstentleibung in unzurech nungsfähigem Zustande verübt werde. Unsittlich oder rechtswidrig und daher nach Art. 17 des O. R. ungültig ist eine derartige Vereinbarung gewiß nicht, zumal dann nicht wenn, wie im vor liegenden Falle, die Rückzahlung der bezahlten Prämien gewährt wird. Dies ist denn auch, soweit ersichtlich in Doktrin und Praxis des Versicherungsrechtes grundsätzlich allgemein anerkannt, wenn auch de lege ferenda die Meinungen darüber auseinandergehen, ob nicht die Vertragsfreiheit der Gesellschaften in dieser Richtung gesetzgeberisch beschränkt werden sollte (s. einerseits Fick in Gold schmidts Zeitschrift für Handelsrecht XX, S. 1 u. ff., insbesondere
S. 45; Vivante, II contratto di assicurazione, III, S. 209, Nr. 154, anderseits Goldschmidt in seiner Zeitschrift XXIII, S. 183 V, S. 278 u. ff., König, in Zeitschrift für schwei u. ff., XXX. zerisches Recht, Neue Folge, IV, S. 259 u. ff.), wie dies be kanntlich in dem, in seinen versicherungsrechtlichen Bestimmungen aber eben nicht zum Gesetze gewordenen, Entwurfe des schwei zerischen Obligationenrechtes von 1877 vorgesehen war. Inwiefern der in Rede stehenden Vertragsnorm Art. 177 oder 181 O. R. sollten entgegen stehen können, wie dies der Anwalt der Kläger angedeutet hat, ist durchaus nicht einzusehen. Wenn endlich der Ver treter der Rekurrenten noch behauptet hat, Art. 45 der Statuten sei deßhalb unverbindlich, weil er in Absatz 2, entgegen den in lrt. 2 und 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 aufge stellten Bestimmungen, die Entscheidung über einen Anspruch des Versicherten dem gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstande entziehe und den Gesellschaftsbehörden vorbehalte, so geht auch diese Einwen dung fehl. 45 der Statuten enthält überhaupt keine Verein barung über den Gerichtsstand, sondern eine materielle Vertrags norm: er schließt für den Fall der Selbstentleibung eben das Entstehen eines Rechtsanspruches auf die Versicherungssumme aus. erachtet und davon ausgegangen würde, bei Selbstentleibung Folge einer Geisteskrankheit bestehe ein Rechtsanspruch auf Versicherungssumme, so müßte die Klage auf Grund des vorin stanzlich festgestellten Thatbestandes dennoch abgewiesen werden. Die Vorinstanz nimmt an, der Sinn der sachbezüglichen Bestimmung des Prospektes und beziehungsweise des Art. 45 Abs. 2 der Statuten gehe dahin, es werde die Versicherungssumme nur dann geschul det, wenn die Geisteskrankheit die ausschließliche (oder doch überwie gende) Ursache der Selbstentleibung sei, nicht aber auch dann, wenn die Geistesstörung nur als mitwirkender Umstand neben andern hauptsächlich bestimmenden Ursachen erscheine. Diese Auf fassung ist nicht rechtsirrthümlich. Zugesichert wird, auch im Prospekt, die Versicherungssumme nur für den Fall, daß die Selbstentleibung die Folge der Geistesstörung ist, nicht aber all gemein für den Fall, daß der Versicherte sich zur Zeit der That in einem geistig mehr oder weniger gestörten Zustande befindet. Die Geistesstörung muß, damit die Versicherungssumme geschul det werde, danach als die überwiegende, entscheidende Ursache der Selbstentleibuug erscheinen, nicht blos als ein mitwirkender Faktor, welcher lediglich das Wirksamwerden anderer zum Selbstmorde treibender Motive erleichtert. Mit andern Worten, die normale Bestimmbarkeit des Willens durch Motive, die Zurechnungsfähig keit, muß, wie z. B. bei dem vom Verfolgungswahne Befallenen, der sich, um seinen Quälern zu entgehen, ins Wasser stürzt, durch die Geistesstörung gänzlich ausgeschlossen und nicht etwa nur die Widerstandskraft gegen gewiße, auch gegonüber geistig ge Danach kann denn hier, auf Grund des Art. 45 der Statuten, von einem Anspruche auf die Versicherungssumme offenbar nicht die Rede sein. Denn es steht statsächlich fest, daß die Versicherte sich mit dem Bewußtsein und dem Willen dadurch ihren Tod her beizuführen, ins Wasser gestürzt hat; bestritten ist blos, ob sie den selbstmörderischen Entschluß in zurechnungs oder unzurech nungsfähigem Zustande gefaßt und ausgeführt habe; es liegt also unzweifelhaft ein Fall der Selbstentleibung vor und nicht einer derjenigen Fälle, wo zwar der Versicherte durch sein körperliches Thun seinen Tod verursacht, wo aber dennoch das Vorhandensein einer Selbstentleibung negirt werden kann, weil das Bewußtsein der todbringenden Handlung oder doch ihrer Kausalität im Au genblicke der That vollständig fehlt (z. B. wenn der Fieberkranke sich im Delirium aus dem Fenster stürzt, oder ein Geisteskranker, der fliegen zu können glaubt, beim Versuche vom Dache stürzt, u. drgl. mehr, s. König, a. a. O.). 8. Allein auch wenn die Zusage des Prospektes als maßgebend sunden Menschen wirksame, Motive in Folge einer geistigen Störung in gewissem Maße abgeschwächt sein. Gerade die von den Klägern angerufene Gleichstellung der Selbstentleibung in Folge von Geistesstörung mit derjenigen in Folge schwerer körperlicher Lei den," ist geeignet, dies zu illustriren. Wenn ein körperlich schwer Leidender Hand an sich selbst legt, so wird gewiß die Versicherungs summe nur dann geschuldet, wenn das körperliche Leiden die trei bende Ursache des Selbstmordes war, nicht aber auch dann, wenn der sachbezügliche Entschluß zunächst als durch andere Momente, wie Furcht vor drohender strafrechtlicher Verfolgung, ökonomischem Ruin u. drgl. bedingt erscheint, mag auch immerhin richtig sein, XV -1889
daß der Versicherte, in Folge des schweren körperlichen Leidens, diesen Motiven weniger widerstandsfähig gegenüber stand, als ein Gesunder. Ebensowenig ist es rechtsirthümlich, wenn die Vorin stanz angenommen hat, im vorliegenden Falle sei die Geistesstö rung nicht als die überwiegende entscheidende Ursache des Selbst mordes sondern nur als ein mitwirkender Faktor, neben andern in erster Linie wirkenden Motiven, der Furcht vor dem ökonomi schen Ruin, vor dem mit Aufdeckung schwindelhafter Geschäfte verbundenen Skandal u. s. w. zu betrachten. Davon, daß bei dieser Aufstellung Rechtsgrundsätze über den Kausalzusammenhang verkannt worden seien, wie heute ausgeführt worden ist, kann nach dem Bemerktem offenbar keine Rede sein. Es liegt darin vielmehr einfach eine thatsächliche Feststellung des Beweisergebni ßes. Aus diesen Gründen kann denn auch dem eventuell gestellten Aktenvervollständigungsbegehren der Kläger nicht entsprochen wer den; dasselbe bezweckt einfach die Widerlegung des vorinstanzlichen Thatbestandes und dies ist gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. ausge schlossen. 9. Ist somit das Hauptbegehren der Rekurrenten abzuweisen, so muß auch rücksichtlich des eventuellen Antrages derselben die gleiche Entscheidung Platz greifen. Derselbe ist damit begründet worden, daß die Gegenpartei die Erklärung abgegeben habe, sie sei damit einverstanden, daß die Gerichte, an Stelle der Gesell schaftsbehörden, das diesen nach Art. 45 Abs. 2 der Statuten vorbehaltene freie Ermessen walten lassen. Allein eine solche Erklä rung hat in der That der beklagte Anwalt nicht abgegeben; er hat vielmehr nur behauptet, eventuell müßte eine Kürzung der Versicherungssumme gleichsam als Konventionalstrafe für falsche Angaben der Versicherten Platz greifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewie sen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Februar 1889 sein Bewenden.